40/QP/13/0_Quartierplanung Bahnhofareal I

Lingias da construcziun · Liestal

Document

Numer
1449
Gener
Lingias da construcziun
Sutgener
Lingias da construcziun
Vischnanca
Liestal
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
19-09-2006
En vigur dapi
19-09-2006

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RRB1449_20060919_Liestal_OPBisa_ QP Bahhofareal I_GK28560.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1449

vom 19. September 2006

Gemeinde Liestal, Quartierplan "Bahnhofareal I" A. Der Einwohnerrat Liestal hat am 5. April 2006 die Quartierplanung "Bahnhofareal I" beschlossen. Sie besteht aus dem Quartierplan-Reglement und dem Quartierplan. Als orientierender Bestandteil zählen weiter die Anhänge 1 bis 5 (Gestaltung der Aussenräume, Querschnitt Busbahnhof, Längsschnitt Busbahnhof, Abwicklung Gebäudevolumen Baubereich C, Situationsplan Vision Endzustand) sowie der Begleitbericht gemäss § 39 RBG. Es handelt sich um die Festlegung eines Quartierplanes innerhalb des Teilzonenplans Zentrum der Stadt Liestal. Danach ist eine Zone mit Quartierplanpflicht ausgeschieden. Der Quartierplan basiert auf dem Resultat eines städtebaulichen Wettbewerbs zur Verdichtung und Aufwertung des Bahnhofareals nordöstlich des Gleiskorridors. Der Quartierplan "Bahnhofareal I" stellt die erste Umsetzungsetappe der erwähnten Wettbewerbsstudie dar. B. Die Information und Mitwirkung der Bevölkerung wurde von Februar bis April 2005 durchgeführt. Die Referendumsfrist ist unbenutzt abgelaufen. Die öffentliche Planauflage fand vom 13. April bis 12. Mai 2006 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 15 vom 13. April 2006 und im amtlichen Publikationsorgan der Stadt Liestal "Liestal aktuell" Nr. 703 vom 13. April 2006 bekannt gegeben. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingereicht worden. C. Mit Schreiben vom 16. Juni 2006 unterbreitet der Stadtrat Liestal den erwähnten Quartierplan zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I. Gemäss § 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung (§ 2 RBG). Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. II. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung Folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell- und materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung grundsätzlich erfüllt.

Bau- und Umweltschutzdirektion

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1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zur Quartierplanung "Bahnhofareal I" Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 14. April 2005 verwiesen werden. Die Planung wurde mit Hinweisen und Empfehlungen zur Weiterbearbeitung gutgeheissen. Unter anderem wurde im Vorprüfungsbericht unter "Störfallvorsorge im Umfeld wichtiger Gütertransportanlagen" das "Einholen einer Stellungnahme der SBB-Verantwortlichen zum Thema "Sicherheitskorridore für Verkehrswege mit Gefahrenguttransport" eingefordert. Ausserdem wurde die Erarbeitung eines Konzeptes für den Langsamverkehr verlangt. Mit dem im Rahmen der Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung zur Vorprüfung eingereichten Strassennetzplan liegt inzwischen ein Grobkonzept für den Langsamverkehr vor. Auch die übrigen vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung weitgehend berücksichtigt. Die mit der Vorprüfung zum Thema "Sicherheitskorridore für Verkehrswege mit Gefahrenguttransport" verlangte Stellungnahme der SBB wurde mit Datum vom 5. September 2006 nachgereicht; die Einrichtung von Sicherheitskorridoren wird lediglich für intensive Nutzungen als notwendig erachtet. Der unterzeichnete Quartierplan-Vertrag als Genehmigungsvoraussetzung gemäss Quartierplan-Reglement § 11 wurde mit den Unterlagen eingereicht. 2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Ziffer 5 RBG Keine Bemerkungen. Gestützt auf § 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes: ://:

1. Die vom Einwohnerrat Liestal am 5. April 2006 beschlossene Quartierplanung "Bahnhofareal I" wird im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 40/QP/13/0 (Quartierplan1:500) sowie 40/QR/13/0 (Quartierplan-Reglement) und 40/ZPS/1/58 (Mutation Zonenplan Siedlung) versehenen Exemplare der Pläne und des Reglementes. 3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.

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Bau- und Umweltschutzdirektion       

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Der Landschreiber: W. Mundschin