Anwil, Rothenfluh, Tal

Reservats forestals · Basel-Landschaft

Document

Numer
399
Gener
Reservats forestals
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Chantun
Autoritad
Landeskanzlei
Approvà da
RR
Decidì
20-03-2007
En vigur dapi
20-03-2007

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Text

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 0399

vom 20. März 2007

Aufnahme des Gebietes "Tal", Gemeinden Anwil und Rothenfluh, in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft Das seit 1976 bestehende Naturschutzgebiet "Tal" (Regierungsratsbeschluss Nr. 2669 vom 10. September 1976), welches seither zweimal erweitert wurde (Regierungsratsbeschluss Nr. 3629 vom 03. Dezember 1991 sowie Regierungsratsbeschluss Nr. 120 vom 18. Januar 2000), hat heute als Amphibien-Laichgebiet nationale Bedeutung. Nun kann das Naturschutzgebiet erneut vergrössert werden, wodurch sich eine weitere, bedeutende ökologische Aufwertung ergibt. Im Hinblick auf die Erfordernisse der elektronischen Datenverarbeitung (u.a. Vermeidung von Datenüberschneidungen in Datenbanken und Plänen) war es notwendig, die früheren Unterschutzstellungen und die jetzige Erweiterung in einem einzigen, das gesamte Naturschutzgebiet "Tal" betreffenden Regierungsratsbeschluss zusammenzufassen. Der vorliegende Regierungsratsbeschluss enthält daher ebenfalls den formal angepassten Inhalt der eingangs erwähnten Regierungsratsbeschlüsse. Gleichzeitig werden die früheren Beschlüsse hiermit aufgehoben. Das Naturschutzgebiet "Tal" umfasst die in nachfolgender Tabelle aufgeführten Grundstücke der bisher geschützten und der neu unter Schutz gestellten Flächen. Zur sinnvollen Abgrenzung des Schutzgebietes und aufgrund digitaler Planabstimmungen wurden auch mehrere Weg- und Strassenparzellen in das Parzellen-Verzeichnis aufgenommen. Diese Flächen sind bereits im Plan der früheren Unterschutzstellung erfasst worden, waren jedoch im Regierungsratsbeschluss nicht aufgeführt, was hiermit nachgeholt wird. Das Naturschutzgebiet wird nun von bisher 54,78 ha auf neu 56,86 ha erweitert (davon 44,71 ha Waldareal).

1.

Beschreibung

1.1

Bestehendes Naturschutzgebiet

Mit dem Bau der beiden "Talweiher" im Rahmen der Feldregulierung Anwil wurde 1968 der Grundstein für die Entstehung eines attraktiven und wertvollen Naturschutzgebietes gelegt. Das Naturschutzgebiet "Tal" besteht seit 1976 (Regierungsratsbeschluss Nr. 2669 vom 10. September 1976). Ursprünglich umfasste es nur die Weiher-Anlage. Seither wurde die Fläche wesentlich erweitert, indem die Gemeinden Anwil, Rothenfluh und Oltingen in den jeweiligen Zonenplänen Landschaft auch die bewaldeten Talhänge als Naturschutzzonen auswiesen. Deshalb konnten das Gebiet im Jahre 1991 um die der Bürgergemeinde Anwil gehörenden Wald-Parzellen erweitert werden (Regierungsratsbeschluss Nr. 3629 vom 03. Dezember 1991). In der Folge wurde das Naturschutzgebiet durch sachgerechte Pflege, gezielte Gestaltungsmassnahmen und Landerwerb derart aufgewertet, dass es sich zu einem Amphibien-Laichgebiet von nationaler Bedeutung entwickelte. Im Jahre 2000 konnte sodann das unterhalb der Talweiher liegende Offenland, mit den zum Teil artenreichen Blumenwiesen und den Weihern der ehemaligen Fischzucht-Anlage im Gebiet "Im Heftli", sowie

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Parzellen-Nr.

1244 1245 1246 1288 1289 1291 1243 1247 1248 1251 1271 1286 1287 1293 1231 (Teilfläche) * 1264 * 1265 * 1292 * 1229 * 1230 * 1268 * 1269 *

Gemeinde

Eigentümer/in

Bestehende Schutzgebietsflächen Anwil Kanton BL Anwil Kanton BL Anwil Kanton BL Anwil Kanton BL Anwil Kanton BL Anwil Kanton BL Anwil Bürgergemeinde Anwil Anwil Bürgergemeinde Anwil Anwil Bürgergemeinde Anwil Anwil Bürgergemeinde Anwil Anwil Bürgergemeinde Anwil Anwil Bürgergemeinde Anwil Anwil Bürgergemeinde Anwil Anwil Bürgergemeinde Anwil Zwischentotal Anwil Anwil Kanton BL Anwil Kanton BL Anwil Kanton BL Anwil Kanton BL Anwil Einwohnergemeinde Anwil Anwil Einwohnergemeinde Anwil Anwil Einwohnergemeinde Anwil Anwil Einwohnergemeinde Anwil Anwil Total

230 (Teilfläche) 745 747 748 749 750 2230 2236 2330 2524 2011 (Teilfläche) 2012 (Teilfläche) 2157 (Teilfläche) * 742 744 2235

Rothenfluh Rothenfluh Rothenfluh Rothenfluh Rothenfluh Rothenfluh Rothenfluh Rothenfluh Rothenfluh Rothenfluh Rothenfluh Rothenfluh Rothenfluh Rothenfluh Rothenfluh Rothenfluh

2398 * 2646 (Teilfläche) * 2649 (Teilfläche) * 2329 (Teilfläche) *

Rothenfluh Rothenfluh Rothenfluh Rothenfluh Rothenfluh

Kanton BL Kanton BL Kanton BL Kanton BL Kanton BL Kanton BL Kanton BL Kanton BL Kanton BL Kanton BL Bürgergemeinde Rothenfluh Bürgergemeinde Rothenfluh Einwohnergemeinde Rothenfluh Ruepp AG Ruepp AG Ruepp AG Zwischentotal Rothenfluh Kanton BL Kanton BL Kanton BL Bürgergemeinde Rothenfluh Total

* digitale Planabstimmung (Bachparzelle, Strassen- und Wegparzellen, Rastplatz)

Fläche (in ha)

Wald (in ha)

1,76 0,06 0,08 0,27 1,43 3,33 13,57 0,37 4,05 0,42 8,01 2,55 0,91 7,67 44,48 0,17 0,01 0,80 0,03 0,14 0,18 0,12 0,43 46,36

0,58 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 13,57 0,37 4,05 0,42 7,97 2,55 0,91 7,67 38,09 0,17 0,01 0,03 0,00 0,08 0,07 0,00 0,00 38,45

0,09 0,46 0,35 0,72 0,01 0,33 0,12 0,12 0,22 0,03 1,23 3,28 0,13 0,71 0,19 0,01 8,00 0,02 0,15 0,25 0,02 8,42

0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,04 0,00 1,23 3,28 0,00 0,00 0,00 0,00 4,55 0,00 0,01 0,00 0,00 4,56

3

Parzellen-Nr.

Gemeinde

Eigentümer/in

1272 1273 738 751

Neue Schutzgebietsflächen Anwil Ernst Andrist, Wenslingen Anwil Erwin Schaffner, Anwil Rothenfluh Kanton Rothenfluh Kanton

Total

Naturschutzgebiet "Tal"

1.

Beschreibung

1.1

Bestehendes Naturschutzgebiet

Fläche (in ha)

Wald (in ha)

0,44 1,37 0,10 0,17 2,08

0,44 1,26 0,00 0,00 1,70

56,86

44,71

Mit dem Bau der beiden "Talweiher" im Rahmen der Feldregulierung Anwil wurde 1968 der Grundstein für die Entstehung eines attraktiven und wertvollen Naturschutzgebietes gelegt. Das Naturschutzgebiet "Tal" besteht seit 1976 (Regierungsratsbeschluss Nr. 2669 vom 10. September 1976). Ursprünglich umfasste es nur die Weiher-Anlage. Seither wurde die Fläche wesentlich erweitert, indem die Gemeinden Anwil, Rothenfluh und Oltingen in den jeweiligen Zonenplänen Landschaft auch die bewaldeten Talhänge als Naturschutzzonen auswiesen. Deshalb konnte das Gebiet im Jahr 1991 um die der Bürgergemeinde Anwil gehörenden Wald-Parzellen erweitert werden (Regierungsratsbeschluss Nr. 3629 vom 03. Dezember 1991). In der Folge wurde das Naturschutzgebiet durch sachgerechte Pflege, gezielte Gestaltungsmassnahmen und Landerwerb derart aufgewertet, dass es sich zu einem AmphibienLaichgebiet von nationaler Bedeutung entwickelte. Im Jahr 2000 konnte sodann das unterhalb der Talweiher liegende Offenland mit den zum Teil artenreichen Blumenwiesen und den Weihern der ehemaligen Fischzucht-Anlage im Gebiet "Im Heftli" sowie das wertvolle Waldgebiet an den beiden Talflanken mit einem Flaumeichenwald und dem Steinbruch nördlich der Kantonsstrasse in das Naturschutzgebiet einbezogen werden (Regierungsratsbeschluss Nr. 120 vom 18. Januar 2000). Das Schutz- und Pflegekonzept vom 19. Oktober 1989 belegt den grossen Schutzwert des bestehenden Naturschutzgebietes. Es enthält neben einer ausführlichen Beschreibung mit detaillierten Angaben über die Tier- und Pflanzenwelt auch eine Zusammenstellung von Schutz- und Gestaltungsmassnahmen. Das Pflegekonzept "Wiesland und Fischweiher im Tal, Rothenfluh" vom 1. Dezember 1996 bildete eine weitere Grundlage für Schutz, Pflege, Unterhalt und Nutzung des bestehenden Naturschutzgebietes.

1.2

Erweiterung des Naturschutzgebietes

Im Jahr 2000 erklärten sich die Besitzer der beiden Waldparzellen Nr. 1272 und 1273 im nordöstlichen Gebiet "Bärlisholden", Gemeinde Anwil, bereit, diese bereits durch den kommunalen Zonenplan als Naturschutzzone ausgeschiedenen Waldgebiete in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufnehmen zu lassen als Ersatzmassnahme für die vom Kanton geleistete Räumung des Lothar-Holzes. Die süd- bis südostexponierten Waldflächen schliessen an den südwestexponierten Weisseggen-

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Buchenwald "Räbholden" an und eignen sich wie dieser zur Erhaltung und Förderung naturnaher und artenreicher Waldgebiete mit hohem Alt- und Totholzanteil. Im Jahre 2001 konnte zudem der Kanton auf dem Talboden im nordwestlichen Bereich des Gebietes die beiden Parzellen Nr. 738 und 751, Gemeinde Rothenfluh, erwerben. Dieses noch entwicklungsfähige Wiesland grenzt unmittelbar an die etwas feuchteren, ungedüngten und extensiv genutzten Blumenwiesen des Naturschutzgebietes. Zwischen den beiden Parzellen verläuft die Ergolz, welche hier die Talseite wechselt. Mit der Unterschutzstellung dieses Wieslandes und des Bachlaufes wird das Naturschutzgebiet "Tal" weiter aufgewertet.

2.

Bedeutung und Schutzziele

Die herausragende naturkundliche Bedeutung des Gebietes "Tal" ist schon lange bekannt und durch mehrere Untersuchungen dokumentiert worden. Aufgrund seiner besonderen Naturwerte ist das Gebiet "Tal" in fast allen kantonalen Inventaren enthalten: im Naturschutzgutachten 1971, im Regionalplan Landschaft (1980), im kantonalen Waldinventar 1994, im Waldreservatskonzept beider Basel 2003, im Ornithologischen Inventar beider Basel 1995, im Amphibien-Inventar sowie im Reptilieninventar beider Basel 2000. Als AmphibienLaichgebiet weist das Gebiet heute sogar nationale Bedeutung auf. In den eingangs erwähnten Regierungsratsbeschlüssen und der dazugehörigen Schutzverordnung vom 3. Dezember 1991 sind die erforderlichen Schutzziele und Schutzmassnahmen für die bestehenden Schutzgebietsflächen verbindlich festgelegt worden. Diese sind umfassend und gelten auch für die neuen Schutzgebietsflächen. Prioritäre Zielarten für das Naturschutzgebiet sind: Eiche und seltene Lichtbaumarten, Märzenglöckchen, Davalls-Segge sowie Rote Liste-Arten von Feucht- und Magerwiesen, Libellen, Violetter Silberfalter (Brenthis ino), Amphibien, Eisvogel, Mittelspecht und Teichrohrsänger. Bedeutsam ist ferner die Graureiher-Brutkolonie. Als Grundlage für die Nutzung, Pflege und den Unterhalt der Waldflächen des Naturschutzgebietes "Tal" dient der von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt beider Basel und den Eigentümern gemeinsam erarbeitete Pflege- und Nutzungsplan.

3.

Gefährdung und Schutz

Da zur Zeit keine speziellen Gefährdungsfaktoren für die neuen Schutzgebietsflächen durch die Erholungsnutzung bestehen bzw. erkennbar sind, drängen sich vorläufig noch keine besonderen Massnahmen auf, welche über die Schutzmassnahmen im § 3 der Schutzverordnung hinausgehen. Die potentielle Entwicklung der Erholungsaktivitäten ist jedoch im ganzen Naturschutzgebiet aufmerksam zu beobachten und gegebenenfalls durch weitere Massnahmen zu lenken. Nicht erlaubt werden könnte beispielsweise das Eisklettern.

4.

Änderung der Schutzverordnung

Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Tal", Anwil und Rothenfluh, wurde vom Regierungsrat am 3. Dezember 1991 erlassen (RRB Nr. 3629). Mit der Neuaufnahme der Parzel-

5

len Nr. 1272 und 1273, Anwil, sowie 738 und 751, Rothenfluh, muss § 1 "Schutzgebiet" angepasst werden.

5.

Finanzielle Auswirkungen

Die Unterschutzstellung von Grundstücken bewirkt in der Regel gemäss §§ 17, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 einmalig anfallende Abgeltungskosten (für den Grundbucheintrag und die generelle Nutzungsminderung) und jährlich wiederkehrende Folgekosten (für die konkrete Pflege und Unterhalt). Diese Kosten werden vom Bund subventioniert. Die anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets dem bewilligten Verpflichtungskredit für den Naturschutz im Wald (Landratsbeschluss Nr. 827 vom 28. Oktober 2004) und dem Unterhaltskonto belastet. Die Erweiterung des Naturschutzgebietes führt jedoch im Vergleich zu den bisherigen Unterhaltskosten zu keinem Mehraufwand, da die Abgeltungskosten entfallen und keine neuen Pflegekosten entstehen. Die Abgeltung für die beiden Waldparzellen erfolgte seinerzeit im Zusammenhang mit den Schäden des Sturmes "Lothar".

6

6.

Rechtliche Grundlagen

Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai 1984 verpflichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (§ 102). In Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) vom 20. November 1991 den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (§§ 1 & 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen (§ 27). Dabei haben GrundeigentümerInnen oder BewirtschafterInnen von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (§§ 17 und 18). Für den Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 11. Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist (§ 14), und anderseits, dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet (§ 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 4. November 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wald ist in der kantonalen Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald vom 16. Juni 1998 festgelegt. Gemäss § 12 des NLG ist der Regierungsrat zur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons BaselLandschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer rechtlicher Auftrag. Ein allfälliger Verzicht auf die Erweiterung des Gebietes "Tal" käme daher einem Verzicht des Kantons auf die Sicherstellung bedeutsamer Naturobjekte gleich. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unvermeidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt. Bei wiederholtem Verzicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertifizierte Waldbewirtschaftung, zu welcher die Bezeichnung und naturschutzspezifische Pflege von Waldreservaten zwingend gehört, in Frage gestellt. Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Ausgaben im Bereich Unterhalt der Naturschutzgebiete sind auch ökonomisch interessant und in höchstem Masse nachhaltig, indem beachtliche Bundesbeiträge generiert werden und gleichzeitig die Biodiversität gesichert wird. Jeder vom Kanton in den Unterhalt der Biotope von nationaler und regionaler Bedeutung investierte Franken löst einen zusätzlichen Franken beim Bund aus, welcher in unsere Region fliesst. Da die Abteilung Natur und Landschaft über keine eigene Unterhalts-Equipe verfügt, tragen sämtliche Ausgaben für den Unterhalt der Naturschutzgebiete wesentlich zur Arbeitsplatzerhaltung in unserer Region bei (Gewerbe, Forst- und Landwirtschaft) - und gleichzeitig zur Erhaltung der natürlichen Ressource "Biodiversität".

7

7.

Unterschutzstellung

Die Grundeigentümer und die Gemeinderäte von Anwil und Rothenfluh waren mit der Unterschutzstellung und Erweiterung des Gebietes "Tal" in den Jahren 1976, 1991 und 2000 einverstanden. Ebenfalls sind die Grundeigentümer, Ernst Andrist-Rothenbühler, Kohlweg 129, 4493 Wenslingen, Erwin Schaffner-Suter, Hauptstrasse 31, 4469 Anwil, der Gemeinderat Anwil, der Gemeinderat Rothenfluh sowie das Amt für Liegenschaftsverkehr mit der jetzigen Erweiterung des Naturschutzgebietes bzw. der Aufnahme der neuen Grundstücke in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Die Erweiterung des Naturschutzgebietes "Tal" erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung sowie des Forstamtes beider Basel.

://:

1.

Gestützt auf § 12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 wird das Gebiet "Tal", Anwil und Rothenfluh, bestehend aus den Parzellen Nr. 1229, 1230, 1231 (Teilfläche), 1243 - 1248, 1251, 1264, 1265, 1268, 1269, 1271 - 1273, 1286 - 1289, 1291 - 1293, alle im Grundbuch Anwil, den Parzellen Nr. 738, 742, 744, 745, 747 - 751, 2230, 2235, 2236, 2330, 2398 und 2524 sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 230, 2011, 2012, 2157, 2646, 2649 und 2329, alle im Grundbuch Rothenfluh, als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.

2.

Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist im beiliegenden Plan eingetragen. Die Gesamtfläche beträgt 54,60 ha.

3.

Die Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Tal", Anwil und Rothenfluh, vom 3. Dezember 1991, tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft.

4.

Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses werden der Regierungsratsbeschluss Nr. 3629 vom 3. Dezember 1991 und der Regierungsratsbeschluss Nr. 120 vom 18. Januar 2000 aufgehoben.

5.

Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, die Folgekosten gemäss §§ 17, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 jeweils zu Lasten des bewilligten Budgets den entsprechenden Konti zu verbuchen.

6.

Die Einwohnergemeinden Anwil und Rothenfluh werden angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden Inhalt zu übertragen.

7.

Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.

8

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.

Verteiler: (alle mit Plan) − Gemeinderat Anwil, 4469 Anwil − Gemeinderat Rothenfluh, 4467 Rothenfluh − Ernst Andrist-Rothenbühler, Kohlweg 129, 4493 Wenslingen − Erwin Schaffner-Suter, Hauptstrasse 31, 4469 Anwil − Herrn Werner Erny, Präsident Talweiher-Kommission, Dorfplatz 50, 4467 Rothenfluh − Revierförster M. Lüdin, Hegmatt 1, 4467 Rothenfluh − Pro Natura Baselland, Postfach 491, 4410 Liestal − Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533, 4410 Liestal − Interessengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil − Bezirksschreiberei Sissach, Grundbuchamt, Hauptstrasse 115, 4450 Sissach − Kantonales Sportamt, St. Jakobstr. 43, 4133 Pratteln (3)  Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Postfach, 4450 Sissach − Landeskanzlei (Gesetzessammlung) − Finanz- und Kirchendirektion − Justiz-, Polizei- und Militärdirektion − Forstamt beider Basel − Amt für Liegenschaftsverkehr − Rechtsabteilung Bau- und Umweltschutzdirektion − Amt für Raumplanung (4) − Bau- und Umweltschutzdirektion (2) Der Landschreiber: Mundschin