Waldenburg, Oberdorf, Bennwil, Rehhag
Reservats forestals · Basel-Landschaft
Document
- Numer
- 535
- Gener
- Reservats forestals
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Landeskanzlei
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 08-04-2014
- En vigur dapi
- 08-04-2014
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Basel-Landschaft mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
189_RRB_Rehhag.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr.0535
vom 08. April2014
Enareiterung des Naturschutzgebiets "Rehhag", Waldenburg, Oberdorf und Bennwil Gestützt auf die vorhandenen kantonalen Naturinventare erarbeitete die Bürgergemeinde Waldenburg 1998 gemeinsam mit dem Amt für Wald beider Basel und der kantonalen Naturschutlachstelle ein Nutz- und Schutzkonzept für die naturschützerisch wertvollsten Waldstandorte im Gemeindebann Waldenburg. Darauf basierend wurde das Gebiet "Rehhag" zusammen mit den Gebieten "Richtiflue", "Hinteri Egg", "Esel" und "Chapfflüeli" - mit Regierungsratsbeschluss Nr.4 vom 5. Januar 1999 in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. lm Hinblick auf die Erfordernisse der elektronischen Datenverarbeitung (u.a. Vermeidung von Datenüberschneidungen in Datenbanken und Plänen) wurde der eingangs erwähnte Sammel-RegierungsratSbeschluss im Jahre 2011 durch einzelne Regierungsratsbeschlüsse für die räumlich voneinander getrennten Gebiete ersetzt. Die frühere Unterschutzstellung des Naturschutzgebiets "Rehhag" ist dabei durch Regierungsratsbeschluss Nr. 313 vom 4. März 2011 formaljuristisch angepasst und erneuert worden, gleichzeitig wurde der eingangs enruähnte Beschluss aufgehoben.
-
lm Jahre 2012 wurde das Naturschutzgebiet "Rehhag" erstmals erweitert. Auf Antrag der Bürgergemeinden Oberdorf und Niederdorf und gestützt auf die kantonalen Naturinventare erarbeitete im Jahre 2010 das Amt für Wald beider Basel gemeinsam mit der kantonalen Naturschutzfachstelle ein Nutz- und Schutzkonzept für die naturschützerisch wertvollsten Waldstandorte in den beidbn Gemeinden Oberdorf und Niederdorf. Darauf basierend wurde mit Regierungsratsbeschluss Nr. 0970 vom 12. Juni 2O12 das angrenzende Waldgebiet "Rehhag Ost", Gemeinden Oberdorf und Bennwil, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. Nun kann das Naturschutzgebiet "Rehhag" erneut mit dem im Osten angrenzenden, in der Gemeinde Bennwil liegenden Teil der "Lauchflue" erweitert werden. Auf Antrag der Bürgergemeinden Bennwil, Hölstein und Ramlinsburg und gestützt auf die kantonalen Naturinventare erarbeitete im Jahre 2012 das Amt für Wald beider Basel gemeinsam mit der kantonalen Naturschutzfachstelle ein Nutz- und Schutzkonzept für die naturschützerisch wertvollsten Waldstandorte in den drei Gemeinden Bennwil, Hölstein und Ramlinsburg. Darauf basierend wird nun das Gebiet "Lauchflue", Gemeinde Bennwil, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. Die beiden früheren Unterschutzstellungen und die jetzige Enrueiterung werden mit dem vorliegenden Regierungsratsbeschluss zusammengefasst. Dieser enthält daher auch den formal angepassten lnhalt des vorangehend enruähnten Regierungsratsbeschlusses Nr. 0970 vom 12. Juni 2012, welcher hiermit aufgehoben wird. Das Naturschutzgebiet "Rehhag" umfasst die in nachfolgender Tabelle aufgeführten Grundstücke der bisher geschützten und der neu unter Schutz gestellten Flächen. Es wird hiermit von bisher 48.09 ha um 9.54 ha auf eine Gesamtfläche von neu 57.63 ha (alles Waldareal) erweitert.
2
Parzellen-Nr. Gemeinde Eigentümer/in
Fläche
Ganzen Text zeigen
Wald
(in ha)
(in ha)
27.35
27.35
1.05 1.19 1.05
1.05 1.19 1.05
4.69 35.33
4.69 35.33
4.47 8.29 12.76
4.47 8.29 12.76
Bestehende Schutzgebietsfläche "Gerstelflue-Rehhag" 497 (Teilfläche) 537 (Teilfläche) 539
784
Waldenburg Bürgergemeinde Waldenburg Waldenburg Einwohnergemeinde Waldenburg Waldenburg Einwohnergemeinde Waldenburg Waldenburg Kanton Basel-Landschaft
1006 (Teilfläche)
Oberdorf
1007 (Teilfläche) 658 (Teilfläche)
Oberdorf Bennwil
Bürgergemeinde Waldenburg
Bestehende Schutzgebietsfläche "Rehhag Ost" Bürgergemeinde Oberdorf Bürgergemeinde Oberdorf
Bestehende Schutzgebietsfl äche
48.09 48.09
659 (Teilfläche)
Neue Schutzgebietsfläche "Lauchfl ue" Bürgergemeinde Bennwil
Bennwil
9.54
Total
Naturschutzgebiet "Reh hag"
57.63 57.63
1.
Beschreibung
1.1
Bestehende Schutzgebietsfläche "Gerstelfl ue-Rehhag", Waldenburg und Oberdorf
9.54
Die markante Krete der "Gerstelflue" bzw. des "Rehhags" bildet die Fortsetzung des "Richtiflue"-Kamms gegen Osten (östlich des Siedlungsgebietes von Waldenburg) Deshalb weist das Gebiet "Rehhag" denselben geologischen Aufbau auf. "Richtiflue" und "Rehhag" gehören zur nördlichsten Falte des östlichen Kettenjuras. Die steil stehende Hauptrogenstein-Rippe bildet hier imposante Flühe und Felsbänder, deren höchste Punkte bis ca. 1'000 m ü. M. reichen (tiefste Stellen des Naturschutzgebiets ca. 500 m ü. M.). lm Gegensalz zur "Richtiflue", wo die geologisch jüngeren Effinger-Schichten von Gehängeschutt überdeckt sind, bilden diese Mergel den geologischen Untergrund der Geländemulde südlich der "Gerstelflue" und weiter bis zur "Rehhagweid" und "Lauchweid". lm Vergleich zur "Richtiflue" ist hier das Mosaik an Waldstandorten noch vielfältiger. Neben dem Flaumeichenwald, welcher an der "Gerstelflue" höhenmässig seine obere Verbreitungsgrenze erreicht, sind die ausgedehnten Bestände des Blaugras-Buchenwaldes, des Schneeheide-Föhrenwaldes und des Hirschzungen-Ahornwaldes von Bedeutung. Besonders interessant sind die BuihsBestände und die ausgedehnten Felsstandorte (die grössten des Baselbiets), welche sich durch eine aussergewöhnliche Artenvielfalt auszeichnen. Die "Gerstelflue" ist eines der artenreichsten Felsgebiete des östlichen Kettenjuras mit einem hohen Anteil an charakteristischen Felspflanzen. Diese Pflanzengruppe setzt sich vor allem aus Gebirgspflanzen aus den Alpen (2.T. eiszeitliche Relikte) und Wärme liebenden Arten aus Südeuropa zusammen. Damit dieser unersetzliche Naturwert erhalten bleibt war es unerlässlich, für das Gebiet ein "Kletterkonzept" zrJ erarbeiten, in welchem die Sperrzonen bzw. die Klettersektoren festgelegt wurden. Die vereinbarten Massnahmen sind im Protokoll der gemeinsamen Begehung vom 22. Oktober 1999 festgehalten.
3
1.2. Bestehende Schutzgebietsfläche "Rehhag Ost", Oberdorf und Bennwil Das im Jahre 2012 geschützte Waldgebiet "Rehhag Ost" liegt an der Nordseite des "Rehhags" im Gemeindebann von Oberdorf und Bennwil in einer Höhenlage zwischen 820 und 1'020 m ü. M. Es schliesst östlich an das bestehende Naturschutzgebiet "Rehhag" an, welches im Gemeindebann von Waldenburg und Oberdorf liegt. Die bisherige Schutzgebietsfläche "Gerstelflue-Rehhag" wird besonders durch den Südhang mit der "Gerstelflue" geprägt. Das schmale, langgezogene Waldband an der Nordseite wird nun im Osten durch die neue Schutzgebietsfläche "Rehhag Ost" erweitert. Das Waldgebiet an der von Felsen durchzogenen, sehr steilen und schattigen Nordseite des "Rehhags" bildet dabei das Kerngebiet dieser Nordflanke und steht in einem spannenden und naturkundlich bedeutsamen Kontrast zum Südhang, was die bereits vorhandene Vielfalt an Waldstandorten im Naturschutzgebiet zusätzlich erhöht. Während entlang des Kretenwegs noch ein sonnig-warmer, lichter BlaugrasBuchenwald mit Orchideenarten wie Braunrote Sumpfwurz (Epipactis atrorubens) den Wanderer begleiten, wird der abrupt nach Norden abfallende Steilhang durch die schattig-kühlen Waldgesellschaften des typischen Tannen-Buchenwaldes und des Alpendost-Buchenwaldes geprägt. Auf dem Blockschutt unter den Felsbändern sind inselartig HirschzungenAhornwälder und moosreiche Farn-Tannenmischwälder repräsentativ ausgebildet. ln den tieferen Hangfusslagen kommen auf lehmigem Gehängeschutt Zahnwurz-Buchenwald und farnreichel Tannen-Buchenwald vor. Die stellenweise sehr üppige Krautschicht mit vielen Hochstauden, Farnen und Moosen sowie der grosse Anteil an Alt- und Totholz sind typisch für den feuchten und wüchsigen Wald am Nordhang des "Rehhags". Der wenig erschlossene und sehr naturnahe Nordhang eignet sich ausgezeichnet zur Entwicklung eines zusammenhängenden und gemeindeübergreifenden Naturwaldreservats. Der Hang soll dabei der ungestörten Waldentwicklung überlassen werden und Pflegeeingriffe höchstens aus Sicherheits- oder Naturschutzgründen erfolgen. Die erschlossenen Partien am Hangfuss werden weiterhi n naturna h gepf legt u nd bewi rtschaftet.
1.3. Neue Schutzgebietsfläche "Lauchflue", Bennwil Das neu geschützte Gebiet,"Lauchflue" liegt im Gemeindebann von Bennwil in einer Höhenlage zwischen 850 und 1'040 m ü.M. Das Fels- und Waldgebiet hat naturkundlich einen ähn-
lichen Charakter wie das vorangehend beschriebene Teilgebiet "Rehhag Ost", wobei der noch ausgeprägtere Nordhang in der steil aufgerichteten, aus Hauptrogenstein bestehenden Felswand der "Lauchflue" einen eindrücklichen Höhepunkt findet. Das auf der Nordseite unterhalb des Fels- und Waldgebiets an das Naturschutzgebiet angrenzende Offenlandgebiet wurde als gut ausgebildetes Beispiel eines Rutschhanges über Opalinuston in das kantonale Vezeichnis geologischer Naturobjekte aufgenommen (Obj. Wa 22). Zuoberst auf dem Kretenweg befinden sich mehrere Aussichtpunkte, welche weite Ausblicke nach Norden und Süden über den Falten- und Tafeljura erlauben. Das Felsband der "Lauchflue" setzt sich in Eptingen fort und läuft hier gegen Osten langsam aus. lm Südosten schliessen - getrennt durch den Geländesattel der Lauchweid - die Felsen der "Geissflue" an, welche aus dem gleichen Gestein (Hauptrogenstein, Dogger) bestehen. Durch eine Überschiebung kam es hier zu einer Schichtverdoppelung. Der verwitterungsresistente Hauptrogenstein tritt als Rippe hervor und bildet dabei die Doppelfluh "Lauchflue" und "Geissflue". Diese markante geologische Erscheinung ist ebenfalls in das kantonale Verzeichnis geologischer Naturobjekte aufgenommen worden (Obj. Wa 2a).
4
Der flachere Hangfuss mit dem steileren Schutthang und der fast senkrechten Felswand prägen den Nordhang der "Lauchflue" und sind für die Standortvielfalt und die unterschiedlichen Waldformen verantwortlich. Am moos- und farnreichen, mit Schuttblöcken durchsetzten Hangfuss stocken die beiden gut wüchsigen Waldgesellschaften des Typischen und des Farnreichen Tannen-Buchenwaldes. Hangaufwärts schliessen auf dem steilen Schutthang der von Säbelwuchs und Stammverletzungen durch herabstürzende Steine charakterisierte Alpendost-Buchenwald sowie die urwaldähnlichen Gesellschaften des FarnTannenmischwaldes und des Hirschzungen-Ahornwaldes an. Auf den gut wüchsigen Standorten prägen die mächtigen dicken Buchen, Bergahorne, Eschen, Linden und Weisstannen, das stehende und liegende Totholz und der grosse Moos- und Farnreichtum das Waldbild. Die sehr steilen Geröllhalden direkt unter der Felswand hingegen sind nur wenig bewachsen. Die nordexponierte, senkrechte Felsfluh ist von Felstreppen mit Felsrasen durchzogen. Die stark überwachsenen Felswände beherbergen gemäss Felsinventar beider Basel 1999 eine grosse Kolonie der seltenen Silberwurz (Dryas octopetala). ln ganz steilen Lagen sind relativ dichte Rasen mit Horst-Segge (Carex sempervirens), Kurzährige Segge (Carex brachystachys) und Berg-Hahnenfuss (Ranunculus montanus s.str.) vorhanden. Das Felsgebüsch besteht vor allem aus der Grossblättrigen Weide (Salix appendiculata). Weitere seltene Arten sind u.a. Niedliche Glockenblume (Campanula cochleariifolia), Clusius Enzian (Genitiana clusii) und Kugelschötchen (Kernera saxatilis). Das Felsgebiet ist ausserdem einer der wenigen Fundorte der Flachen Haarschnecke (Trochulus caelatus) - einer endemischen Schneckenart. Auf dem Grat zuoberst ist der floristisch interessante BlaugrasBuchenwald ausgebildet. Mit Ausnahme der Waldrandpflege am Hangfuss zur Förderung naturnaher, stufig aufgebauter Waldränder soll auch das Gebiet "Lauchflue" als Naturwaldfläche (Altholzinsel) mit ungestörter Waldentwicklung dienen, in welcher Pflegeeingriffe höchstens aus Sicherheits- oder Naturschutzgründen erfolgen.
2.
Bedeutung und Schutzziele
Das Gebiet "Rehhag" ist in allen kantonalen Naturinventaren als Objekt von regionaler Bedeutung enthalten. lm Waldreservatskonzept beider Basel 2002 ist das gesamte, langgezogene Fluhgebiet, welches von der "Gerstelflue" über die "Rehhag" bis zur "Lauchflue" und "Geissflue" reicht, als Waldreservatsfläche von sehr hoher Bedeutung enthalten (Objekt A 35 Rehhag und Objekt 109 Geissflue-Rehhag). Ausserdem weist das Gebiet eine noch intakte, artenreiche Schneckenfauna auf, was u.a. im Felsinventar Basler Jura 1999 auch fürden neu geschützten Teil der "Lauchflue" belegt wurde (Obj. 69 Rehhag). Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Rehhag" sind
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung der Schutzfunktion derWaldbestände in den siedlungsnahen Bereichen; c. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt und Totholz bewohnende Arten; d. Förderung und Erhaltung von Alt- und Totholz sowie von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen; e. Förderung lichter Waldbestände als Lebensräume Licht und Wärme liebender Arten, insbesondere von Reptilien; Erhaltung und Förderung des Gebiets mit seinen artenreichen Lebensgemeinschaften und unberührten Felsbereichen;
f.
5
g. Erhaltung und Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern; h. Erhaltung und Förderung der naturnahen Fliessgewässer;
i. Erhaltung und Förderung der Arten der Roten Liste und der geschützten Arten
Der Schutz- und Pflegeplan vom 30. Juli 1998 für die Naturschutzgebiete im Wald der Geineinde Waldenburg, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung, das Nutz- und Schutzkonzept vom 26. November 2010 für die Wald-Naturschutzgebiete "Wil, Leisenberg, Rehhag, Hangelimatt, Zwischenflüe, Gugger", Gemeinden Oberdorf und Niederdorf, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung, sowie das Nutz- und Schutzkonzept vom 10. Juli 2013 für die Wald-Naturschutzgebiete "Eggwald, Amerika, Roter Herd, Harzflue, Rehhag", Gemeinden Bennwil, Hölstein, Ramlinsburg, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung, dienen als Grundlage für die Umsetzung der Schutzziele im Naturschutzgebiet. Diese Dokumente bilden einen integralen Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren sind sie zu überprüfen und die sich daraus allenfalls ergebende finanzielle Abgeltung neu zu ermitteln (2024). Für die Altholzinsel (Natunrvaldfläche) gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.
3.
Gefährdung und Schutz
Das neu geschützte Gebiet "Lauchflue" liegt wie das bestehende Gebiet "Rehhag Ost" am schwer zugänglichen und steilen Nordhang des "Rehhags" und wird lediglich am flacheren Hangfuss durch stichartige Wald- und Maschinenwege erschlossen sowie auf dem Felsgrat vom Kretenweg tangiert. Dieser wird zwar viel.begangen und weist einige wilde Feuerstellen auf, eine Ausdehnung der Erholungsnutzung in den steilen und schattigen Nordhang ist jedoch nicht zu enruarten. Da zurzeit keine bedeutenden Gefährdungsfaktoren durch die Erholungsnutzung bestehen bzw. erkennbar sind und die Kletteraktivitäten am Südhang in einem Kletterkonzept (= Protokoll vom 22. Oktober 1999) verbindlich geregelt sind, drängen sich vorläufig auch keine besonderen Massnahmen auf, welche über die erforderlichen grundlegenden Schutzmassnahmen in $ 3 der Schutzverordnung hinausgehen. Die potentielle Entwicklung von Erholungsaktivitäten ist jedoch zu beobachten und gegebenenfalls durch weitere Massnahmen einzuschränken.
4.
Rechtliche Grundlagen und Vorgaben
Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung vom 7. Mai 1984 des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (Artikel 102). ln Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen (S 27). Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (SS 17 und 18). Für den Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 1 1. Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist ($ 14), und andererseits, dass der Kanton beson-
6
dere Waldreservate ausscheidet (S 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 4. November 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als
verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wald ist in der kantonalen Verordnung vom 16. Juni 1998 über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald festgelegt. Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungsrat zur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer rechtlicher Auftrag. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. naturschutzspezifischer Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Erhaltung der Biodiversität des Baselbiets. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümern, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unver-
meidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt. Beiwiederholtem Vezicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertifizierte Waldbewirtschaftung, zu welcher die Bezeichnung und naturschutzspezifische Pflege von Waldreservaten zwingend gehört, in Frage gestellt.
Die Unterschutzstellung der Waldreservate von Bennwil mit der Erweiterung des Naturschutzgebiets "Rehhag" ist Bestandteil der Unterschutzstellungs-Planung des Kantons Basel-Landsch aft zur U msetzu n g des Wald reservatskonzepts. Aufgrund der Vorgaben des KMU-Entlastungsgesetzes wurde das kantonale Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2010 der vorgeschriebenen Regulierungsfolgen-Abschätzung unterzogen. Diese Abschätzung fiel insgesamt positiv aus, d.h. es ergab sich kein Handlungsbedarf. Deshalb ist eine einzelobjektweise Prüfung der vorliegenden Unterschutzstellung nicht mehr erforderlich, zumal Unterschutzstellungen grundsätzlich das Einverständnis des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin voraussetzen. Von diesem Grundsatz wird nur im Einzelfall abgewichen, wenn ein Naturobjekt in seinem Bestand akut gefährdet ist, was in den vergangenen 30 Jahren lediglich zwei Malder Fallwar.
5. Anderung der Schutzverordnung Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Rehhag", Waldenburg und Oberdorf, wurde vom Regierungsrat am 5. Januar 1999 erlassen und bleibt in Rechtskraft. Die vorliegende Erweiterung des Naturschutzgebiets bedingt eine Anpassung von $ 1 "Schutzgebiet", $ 2 "schutzziele" sowie $ 4 "Aufsicht, Pflege und Unterhalt" dieser Verordnung.
6.
Finanzielle Auswirkungen
Die Enryeiterung des Naturschutzgebiets "Rehhag" bewirkt gemäss SS 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz einerseits einmalig anfallende Abgeltungskosten und andererseits periodisch wiederkehrende Folgekos-
7
ten. Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen für die Abgeltung der öffentlichrechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Minderertrags, welcher für die neu geschü2te Waldfläche über eine Periode von 25 Jahre abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne für die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten, welche gestützt auf das Nutz- und Schutzkonzept vom 10. Juli 2013 für die WaldNaturschutzgebiete "Eggwald, Amerika, Roter Herd, Harzflue, Rehhag", Gemeinden Bennwil, Hölstein, Ramlinsburg, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung, ermittelt wurden, sind nachstehend zusammengestellt.
Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Aufiruand für den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets. Da für die Natunrualdflächen (Altholzinseln) in der Regel keine Unterhaltsmassnahmen erforderlich sind, fallen lediglich geringe Folgekosten für die Waldrandpflege an. Die Aufwendungen bei naturschützerischen Pflegeeingriffen und Massnahmen im Wald werden je nach Dringlichkeit ausgeführt und jeweils pro Eingriff im Rahmen des Programms "Naturschutz im Wald" beglichen. Diese nachstehend aufgeführten Folgekosten können daher nur als Durchschnittswert abgeschätzt werden. Sie sind je nach Art der Pflegeeingriffe pro Jahr unterschiedlich hoch.
Abqeltunqskosten Abgeltungskosten total (einmalig) Zu Lasten Verpflichtungskredit "Naturschutz im Wald' - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 501256 Ausrichtung an Bürgergemeinde Bennwil (Waldfläche: 9.54 ha) Zusätzl ich wiederke h rende Folqekosten ( Pf leoekosten l
cHF 1',000.--
Folgekosten (Jahres-Durchschnittswert)
Zu Lasten Verpflichtungskredit "Naturschutz im Wald" - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 501256 CHF
1'000.--
(BG-Wald)
Die Abgeltungs- und Folgekosten werden vom Bund teilweise subventioniert (Schutzlegung, Altholzinsel, Waldrandpflege). Die Grundlage dazu bildet die zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem Kanton Basel-Landschaft abgeschlossene Programmvereinbarung 2012-2015 betreffend die Programmziele im Bereich "Biodiversität im Wald". Nach dieser Vereinbarung werden die Leistungen des Kantons neu pauschal abgegolten und nicht mehr projektweise. Deshalb ist es nicht möglich, im Voraus die genauen Beiträge für die einzelnen Naturschutzgebiete bzw. Pflegemassnahmen anzugeben.
Die für den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets dem bewilligten Verpflichtungskredit für den "Naturschutz im Wald" (Landratsbeschluss Nr. 1722 vom 16. Januar 2014) in der Höhe von CHF 4'030'000.-- (für die Jahre 2014-2015) belastet. Der per 1. Februar 2014 zur Verfügung stöhende Restbetrag des bewilligten Verpflichtungskredites ist nachfolgend aufgefü h rt.
I
Stand Verpflichtungskredit (2014 - 2015) bew. Kredit Naturschutz im Wald
Stand 1.3.2014
Restbetrag
cHF 4'030'000.--
Die ausgewiesenen einmaligen Abgeltungskosten und die wiederkehrenden Folgekosten sind demzufolge sowohl im laufenden Verpflichtungskredit wie auch im Budget 2014 (lnnenauftrag 501256) enthalten. Zur Finanzierung der Folgekosten in den Folgejahren ist vor Ablauf des Verpflichtungskredites 2014-2015 dem Landrat eine neue Kreditvorlage zur Fortführung des Programmes "Naturschutz im Wald" zu unterbreiten. Die langfristige Kostenentwicklung des Programmes ist in der Landratsvorlage bereits dargelegt. fllach Artikel 129 Absatz 3 der Kantonsverfassung (SGS 100) sind "alle Aufgaben und Ausgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen". lm Falle des Naturschutzgebiets "Rehhag" werden Wirkung und Kosten/Nutzen-Verhältnis der bereits getroffenen Massnahmen laufend im Rahmen der jährlichen Koordinations-Begehungen sowie bei der ÜberprUfung des Nutz- und Schutzkonzeptes nach Ablauf von 25 Jahren untersucht (ab 2024).
Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Ausgaben im Bereich Unterhalt der Naturschutzgebiete sind in höchstem Masse nachhaltig. Da die Abteilung Natur und Landschaft über keine eigene Unterhalts-Equipe verfügt, tragen sämtliche Ausgaben für den Unterhalt der Naturschutzgebiete wesentlich zur Arbeitsplatzerhaltung in unserer Region bei (Gewerbe, Forst- und Landwirtschaft) - und gleichzeitig zur Erhaltung der natürlichen Ressource "Biodiversitä1". Ausserdem ist hervozuheben, dass die Förderung der Waldbiodiversität dank der engen Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Wald beider Basel, der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung und den betroffenen Grundeigentümern
- insbesondere den Bürgergemeinden - kostengünstig, effizient und wirksam geleistet wird.
7.
Unterschutzstellung
Die Bürgergemeinden von Waldenburg und Oberdorf und die Einwohnergemeinde Waldenburg als betroffene Grundeigentümer sowie die Gemeinderäte von Waldenburg, Oberdorf und Bennwil waren seinezeit mit der Unterschutzstellung und Erweiterung des Gebiets "Rehhag" in den Jahren 1999 und 2012 einverstanden. Mit der vorliegenden Erweiterung des Naturschutzgebiets "Rehhag" sind die Bürgergemeinde Bennwil als Grundeigentümerin sowie der Gemeinderat von Bennwil ebenfalls einverstanden. Die Erweiterung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung sowie des Amtes für Wald beider Basel.
:ll:
1
Gestützt auf $ 12 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz wird das Gebiet "Rehhag", bestehend aus den Parzellen Nr. 539 und 784 und Teilflächen der Parzellen Nr. 497 und 537, alle im Grundbuch Waldenburg, sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 1006 und 1007, im Grundbuch Oberdorf, und Teilflächen der Pazellen Nr. 658 und 659, im Grundbuch Bennwil, als Objekt von nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
I
2. Der Schutzgebiets-Perimeter ist in beiliegendem Plan verbindlich festgelegt. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 57.63 ha.
3. Die Anderung der Verordnung vom 5. Januar 1999 über das Naturschutzgebiet "Rehhag", Waldenburg, Oberdorf und Bennwil, tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft .
4. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses gilt der Regierungsratsbeschluss Nr. 0970 vom 12. Juni2O12 als aufgehoben.
5. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gestützt auf $$ 17, 18 und 27
des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz, die in Kapitel 6 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des bewilligten Budgets 2014 und des Verpflichtungskredites 2014-2018 (Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 501256) zu verbuchen und die Kosten für Pflege und Unterhalt wie bisher jeweils im Rahmen des bewilligten Budgets den entsprechenden Kostenarten und lnnenaufträgen zu belasten.
6. Die Einwohnergemeinden Waldenburg, Oberdorf und Bennwil werden angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen. 7
Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Venrualtungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der be-
schwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.
10
Verteiler: (alle mit Plan)
rl Bürgergemeinde Bennwl, 4431 Bennwil E Gemeinderat Bennwil, Hauptstrasse 42,4431 Bennwil s Bürgergemeinde Waldenburg, 4437 Waldenburg + Gemeinderat Waldenburg, 4437 Waldenburg + Bügergemeinde Oberdort, 4436 Oberdorf :*. Gemeinderat Oberdorf, 4436 Oberdorf
-re- Revierförster DanielWenk, Bürgergemeinde Liestal, Rosenstrasse 14,4410 Liestal
+ Revierförster Roger Maurer, Forstverwaltung, Hauptstr. 38, 4437 Waldenburg :+- Revierförster Renö Lauper, Weidentalweg 30, 4436 Oberdorf
j?' Pro Natura Baselland, Postfach 491, 4410 Liestal
+ Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533, 4410 Liestal
,+- lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil * Schweizer Alpen-Club SAC, Monbijoustrasse 61, Postfach, 3000 Bern 23 =+- lG Klettern Basler Jura, Patrik Müller, Furlenstrasse 17, 4415 Lausen +, SAC Sektion Baselland, Max Zehntner, Brunnrainstrasse 20,4411 Seltisberg * lG Mountainbike Schweiz, Jakob Weber, Sperberweg 2, 4125 Riehen =€ ROLV Nordwestschweiz, R6my Gröflin, Präsident, Duttli 1 3, 4446 Buckten :s Swiss Cycling beider Basel, Andreas Wild, Präsident, Gundeldingerstrasse 468, 4053 Basel
* Sportamt, St. Jakobstrasse 43,4133 Pratteln ?e- Zivilrechtsverwaltung, Grundbuchamt, Dompla]z 9, 41 44 Arlesheim
+ Landeskanzlei (Gesetzessammlung) + Finanz- und Kirchendirektion
:E Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion :.rq VGD, Amt fürWald beider Basel
{i Sicherheitsdirektion
-.)a Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion
+ BKSD, Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie + BUD, Bereich GSD, Rechtsabteilung * BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung :E Bau- und Umweltschutzdirektion
Der Landschreiber:
7nvffi^
Basas legalas
570 · kWaG · Chantun
790 · Chantun
790.429 · Chantun
921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun