Rünenberg, Scheidegg

Reservats forestals · Basel-Landschaft

Document

Numer
1800
Gener
Reservats forestals
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Chantun
Autoritad
Landeskanzlei
Approvà da
RR
Decidì
11-12-2007
En vigur dapi
11-12-2007

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Text

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1800

vom 11. Dezember 2007

Aufnahme des Gebietes "Scheidegg", Gemeinde Rünenberg, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft Gestützt auf die kantonalen Naturinventare erarbeitete die Bürgergemeinde Rünenberg gemeinsam mit dem Forstamt beider Basel und der kantonalen Naturschutzfachstelle ein Nutzund Schutzkonzept lür die naturschützerisch wertvollen Waldgebiete "Stierengraben, Eselholden, Krintal und Müntel", welche unter kantonalen Schutz gestellt werden sollen. Darauf basierend wird nun das Gebiet "Scheidegg", Gemeinde Rünenberg, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.

Das neue Naturschutzgebiet "Scheidegg" weist eine Gesamtfläche von 7,38 ha auf, alles Waldareal. Es umfasst folgendes Grundstück des Grundbuches Rünenberg:

Parzellen-Nr. Gemeinde Eigentümer/in 907 (Teilfläche) Rünenberg Bürgergemeinde Rünenberg

7,38

Total

1.

Ganzen Text zeigen

Fläche (in ha) 7,38

Wald

(in ha) 7,38 7,39

Beschreibung

Das Gebiet "Scheidegg" liegt nördlich des Dorfes Rünenberg an der Grenze zu Gelterkinden und Tecknau. Es befindet sich in einer Höhenlage von ca. 490 bis 590 m ü. M. am steilen Südwesthang des "Müntel", einem paralell zum Eital verlaulenden Taleinschnitt des "Mületebächli". Auf dem Geländerücken zwischen dem "Müntel" und dem "Eital" liegt auch die Ruine Scheidegg auf Gelterkinden Boden. Das Gebiet "scheidegg" zeigt vom geologischen Un-

tergrund, der geographischen Lage und den Standortverhältnissen her eine grosse Verwandschaft mit dem Gebiet "Eselfluhhalden" des benachbarten Naturschutzgebietes "Chrindel". lm oberen Bereich des Steilhanges finden sich artenreiche Eichen-Mischwälder, im mittleren Bereich stockt auf den mergeligen, flachgründigen Böden der seltene Orchideen-Föhrenwald, unten ist ein wertvoller Weisseggen-Buchenwald ausgebildet. Das naturnahe Laubwaldgebiet weist einen hohen Alt- und Totholzanteil auf. Besonders bemerkenswert ist das Vorkommen von insgesamt I verschiedenen Orchideenarten, darunter die Fliegen-Ragwurz. Daneben kommen weitere seltene Arten wie Apfelbaum, Astige Graslilie, Berg-Kronwicke, Hirschheil-Bergfenchel und Hirschwurzvor. Das Waldgebiet ist u,a. auch Lebensraum des Berglaubsängers.

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2.

Bedeutung und Schutzziele

lm kommunalen Naturinventar 1985 ist ein Teil des Gebietes "Scheidegg" als Naturschutzob-

jekt aufgeführt. Demzufolge wurde das Gebiet auch im kommunalen Zonenplan als Naturschutz- und Landschaftsschutzzone ausgeschieden. Das Waldgebiet wurde als sehr wertvolles Objekt "Müntel" ins Waldinventar beider Basel 1994 aufgenommen und ist auch im Waldreservatskonzept beider Basel 2003 enthalten. Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Scheidegg" sind

a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;

b. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz;

c. Erhaltung und Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von lichtliebenden Arten; d. Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Arten. Aus Sicht des Artenschutzes sind neben dem Artenreichtum insbesondere lolgende Arten zu erhalten und zu fördern: Sorbus-Arten, Apfelbaum, Orchideen, Berg-Kronwicke, Astige Graslilie.

Für die Umsetzung der Naturschutzziele im Wald ist das Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete "Stierengraben, Eselholden, Krintal und Müntel", Gemeinden Rünenberg, Rümlingen und Häfelfingen, vom 20. März 2003 mit zugehöriger Abgeltungsberechnung massgebend. Es ist integraler Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren ist dieses Nutz- und Schutzkonzept zu überprüfen und die sich daraus allenfalls ergebenden finanziellen Abgeltungen sind neu zu ermitteln.

3.

Gefährdung und Schutz

Das steile Waldgebiet der "Scheidegg" ist wenig erschlossen und wird lediglich an der nordöstlichen Grenze durch den Wanderweg zur "Ruine Scheidegg" tangiert. Eine spezielle Gefährdung der Naturwerte des neuen Naturschutzgebietes ist zur Zeit nicht erkennbar. Daher

drängen sich momentan auch keine besonderen Lenkungs- und Schutzmassnahmen auf, welche über die für Naturschutzgebiete erforderlichen grundlegenden Massnahmen hinausgehen. Die potentielle Entwicklung der Erholungsaktivitäten ist jedoch aufmerksam zu beobachten und gegebenenfalls durch geeignete Massnahmen zu lenken.

4.

Finanzielle Auswirkungen

Die Unterschutzstellung des Gebietes "Scheidegg" bewirkt gemäss SS 17, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 einerseits einmalig anfallende Abgeltungskosten und anderseits jährlich wiederkehrende Folgekosten. Diese Kosten können voraussichtlich vom Bund aufgrund ungenügender finanzieller Mittel lür den Bereich Waldbiodiversität nicht mehr in ausreichendem Masse subventioniert werden. Die anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets dem bewilligten Verpflichtungskredit für den "Naturschutz im Wald" (Landratsbeschluss Nr. 827 vom 28. Oktober

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2004) belastet. Der per 1. November 2007 verbleibende Restbetrag für diesen Verpflichtungskredit beträgt

Stand Verpflichtungskredit (2004 - 2008)

bew. Budget Naturschutz im Wald

Stana 01 11 n7

Res+hetreq

Fr. 8'240'000.--

Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen für die Abgeltung der öffentlich-rechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Minderertrages, welcher für die neu geschützte Waldfläche über eine Periode von 25 Jahre abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne für die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten, welche, gestützt auf das Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete "Stierengraben, Eselholden, Krintal und Müntel", Gemeinden Rünenberg, Rümlingen und Häfelfingen, vom 20. März 2003 mit zugehöriger Abgeltungsberechnung, ermittelt wurden, sind nachstehend zusammengestellt. Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erlorderlichen Aufwand für Pflege und Unterhalt der neu geschützten Waldfläche. lm Gegensalz zu anderen Naturschutzgebieten sind hier nur periodische Pflegeeingriffe erforderlich (nicht jährlich). Die Aulwendungen dieser naturschützerischen Pflegeeingriffe und Massnahmen im Wald werden je nach Dringlichkeit ausgeführt und jeweils pro Eingriff im Rahmen des Programmes "Naturschutz im Wald" beglichen. Diese nachstehend aufgeführten Folgekosten sind daher als theoretischen Jahres-Durchschnittswert zu betrachten (Umlegung der nur alle drei bis fünf Jahre erforderlichen Pflegeeingriffe auf einen Jahreswert).

Aboeltunqskosten Brutto-Abgeltungskosten (total) - zu Lasten Kto. 2355.362.70-200 (BG-Wald) Beiträge des Bundes

Netto-Abgeltungskosten

(ei n mal ig)

Zusätzliche wiederkehrende Folqekosten (Pfleoekosten) Brutto-Folgekosten,(total)

Fr. 5'000.--

- zu Lasten Kto. 2355.362.70-200 (BG Wald)

Beiträge des Bundes

Netto- Folgekosten (Jahres-Durchsch n ittswert)

-Fr

0.--

Fr. 5'000.--

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5.

Rechtliche Grundlagen

Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai 1984 verpflichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (S 102). Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz und seine Verordnung beauftragen die Kantone, den Schutz und Unterhalt sowie die Finanzierung der Biotope von nationaler und regionaler Bedeutung zu regeln (NHG Art. 18, NHV Arl. 17, Abs.1). ln Analogie zur Bundesgesetzgebung verpflichtet das kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) vom 20. November 1991 den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen (S 27). Dabei haben Grundeigenlümerlnnen oder Bewirtschafterlnnen von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne enlsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (SS 17 und 18). Für den Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 11. Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser naturnah zu bewirtschalten ist ($ 14) und dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet ($ 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 4. November 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wdd ist in der kantonalen Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald vom 16. Juni 1998 festgelegt. Gemäss $ 12 des NLG ist der Regierungsrat zur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons BaselLandschaft verpflichtet. Somit ist auch die formelle Unterschutzslellung von Naturobjekten ein klarer rechtlicher Auftrag. Ein allfälliger Verzicht auf die Unterschutzstellung des Gebietes "Scheidegg" und der damit verbundenen finanziellen Abgeltung käme daher einem Verzicht des Kantons auf den Natur- und Landschaftsschutzvollzug gleich, denn Nutzungseinschränkungen und/oder naturschutzspezifische Bewirtschattungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zum Erreichen der Naturschutzziele. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümerlnnen, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unvermeidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt. Bei wiederholtem Verzicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertifizierte Waldbewirtschaftung, zu welcher die Bezeichnung und naturschutzspezifische Pllege von Waldreservaten zwingend gehört, in Frage gestellt.

Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Ausgaben im Bereich Unterhalt der Naturschutzgebiete sind ökonomisch interessant und nachhaltig investiert. Da die Abteilung Natur und Landschaft über keine eigene Unterhalts-Equipe verfügt, tragen sämtliche Ausgaben für den Unterhalt der Naturschutzgebiete wesentlich zur Arbeitsplatzerhaltung in unserer Region bei (in Gewerbe, Forst- und Landwirtschaft) - und gleichzeilig zur Erhaltung der natürlichen Ressource "Biodiversität".

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6.

Unterschutzstellung

Die Bürgergemeinde von Rünenberg als Grundeigentümerin und der Gemeinderat von Rünenberg sind mit der Aufnahme des Gebietes "Scheidegg" in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung sowie des Forstamtes beider Basel.

Jl:

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Gestützt auf $ 12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 wird das Gebiet "Scheidegg", bestehend aus einer Teilfläche von Parzelle Nr. 907 des Grundbuches Rünenberg, als Objekt von regionaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.

2. Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist im beiliegenden Plan eingetragen. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 7,38 ha.

3. lm Sinne der Erwägungen werden folgende Schutzmassnahmen festgelegt a. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt.

b. Alle Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören. Veranstaltungen können unter Beachtung der Schutzziele bewilligt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des betroffenen Naturschutzgebietes entstehen. c

lm ganzen Naturschutzgebiet sind das Laufenlassen von Hunden und das Entfachen von Feuer verboten.

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Die zugehörige Verordnung über das Naturschutzgebiet "Scheidegg", Rünenberg, tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

5. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gemäss S$ 17, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 die in Kap. 4 ausgewiesenen Abgeltungs- und Folgekosten zu Lasten des jeweils bewilligten Budgets den entsprechenden Konti zu verbuchen.

6. Die Einwohnergemeinde Rünenberg wird angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.

7. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.

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Gegeri diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnholplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Aus' führung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.

Verteiler: (alle mit Plan) Bürgergemeinde Rü nenberg, 4497 Rü nenberg Gemeinderat Rünenbe rg, 4497 Rünenberg Revierförster Johann Schneider, Eselweg 283, 4497 Rünenberg Pro Natura Baselland, Postfach 491,4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533, 4410 Liestal lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil Bezirksschreiberei Sissach, Grundbuchamt, Hauptstrasse 1 15, 4450 Sissach Sportamt, St. Jakobstr.43,4133 Pratteln (3) Landeskanzlei (Gesetzessammlung) Finanz- und Kirchendirektion Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Forstamt beider Basel Rechtsabteilung Bau- und Umweltschutzdirektion Amt für Raumplanung (4) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

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Der Landschreiber: W. Mundschin