Ettingen, Amselfels
Reservats forestals · Basel-Landschaft
Document
- Numer
- 1765
- Gener
- Reservats forestals
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Landeskanzlei
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 13-12-2011
- En vigur dapi
- 13-12-2011
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Basel-Landschaft mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
256_RRB_Amselfels.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom '13. Dezember 2011
Nr. 1765
Aufnahme des Gebiets "Amselfels", Ettingen, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschalt Auf Antrag der Bürgergemeinde Ettingen und gestützt auf die kantonalen Naturinventare erarbeitete im Jahre 2010 das Amt für Wald beider Basel gemeinsam mit der kantonalen Naturschutzfachstelle ein Nutz- und Schutzkonzept für die nalurschützerisch wertvollsten Waldstandorte im Gemeindebann Ettingen. Darauf basierend wird nun das Gebiet "Amselfels", Gemeinde Ettingen, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons BaselLandschaft aufgenommen. Das neue Naturschutzgebiet weist eine Gesamtfläche von 7.33 ha auf (alles Waldareal). Das Schutzgebiet umfasst eine Teilfläche von Parzelle Nr. 2036 des Grundbuchs Ettingen, welche der Bürgergemeinde Ettingen gehört.
1.
Beschreibung
Das Dorf Ettingen liegt am Südrand des Rheingrabens am Fusse des Blauenberges. Das Siedlungsgebiet befindet sich grösstenteils noch im ebenen Rheingraben, während das südlich steil ansteigende Waldgebiet mit den drei neuen Schutzgebieten "BüttenenlochStapflen", "Fürstenstein" und "Amselfels" zur Landskronkette und zur Blauenkette gehören. Das Blauengebiet ist ein tektonisch überaus interessantes und komplexes Gebiet, welches im "Geologischen Führer der Region Basel" (Peter Bitterli, 1987) mit mehreren Exkursionen und zahlreichen geologischen Querprofilen ausführlich beschrieben und veranschaulicht wurde. Seit über hundert Jahren wurde der Blauen als einer der markanten Basler Hausberge von Generationen von Geologen untersucht und auch in jüngster Zeit sind neue Szenarien für den Bau der Blauen- und der Landskronkette entworten worden. Die west-oststreichende Blauenkette beherrscht als stark herausgepresste Antiklinale zwischen dem Blauenplateau im Süden und der Hofstettermulde im Norden das Landschaftsbild dieser Gegend am Nordrand des Faltenjuras, welcher hier die südliche Grenze des Rheingrabens bildet. Die Blauenkette ist nicht eine einfache Biegefalte, sondern sie wird durch zahlreiche Überschiebungen und Querverschiebungen geprägt. Diese konzentrieren sich an jenen Stellen, wo ein alter Tafeljura-Einbruchsgraben von der späteren Jura-Faltung überwunden werden musste. Markante Störungen sind insbesondere die Querverschiebung im "Esselgraben", welcher zwischen den beiden Gebieten "Fürstenstein" und "Amselfels" liegt, sowie der kurze, jedoch markante Einschnitt im "Büttenenloch". lm Zuge der vor etwa 10 Mio. Jahren begonnenen Auffaltung ist das Blauengewölbe stark zusammengedrückt und gehoben worden. Durch Erosion wurde der meist aus Dogger bestehende Kern freigelegt. Die mantelartige Umhüllung der Blauen-Antiklinale aus Malm-Kalken ist in unserem Gebiet nur noch in den beiden Flanken erhalten geblieben. Diese sind stark steilgestellt und bilden auf der Nordseite des Blauen die langgezogene, schmale und stellenweise unterbrochene Felsenkette, welche von der Ruine Pfeffingen im Osten über den "Amselfels" bis zur Ruine "Fürstenstein" und weiter zum Schloss "Rotberg" ganz im Westen reicht. Auch die Aescher
P:\AFIP\52 Blologische Viellalil523 NatuGchutzgebiele\Eltingen, WaldreseMte\RRB\RR81765_201
1 1213-NLlm_NSG
Ganzen Text zeigen
Amselfels Ettingen.doc
2
Ruinen "Münchsberg", "Schalberg" und "Frohberg" befinden sich auf diesem markanten Felsenzug, welcher aus den Korallenkalken der St. Ursanne-Formation (früher RauracienKorallenkalke) aufgebaut ist.
Das zu diesem Felsenzug gehörende neue Naturschutzgebiet "Amselfels" belindet sich in einer Höhenlage zwischen 440 und 525 m ü. M. Die Malmkalke sind hier nach Norden überkippt und bilden eine treppenartige Felsfluh. Die komplizierte Tektonik des Gebiets ist durch verschiedene Längs- und Querstörungen gekennzeichnet. Südlich des Felsbands bilden die ausgewaschenen weicheren Schichten der anschliessenden Formationen (Mergelkalke der Liesberg-Schichten und Oxford-Mergel) ähnlich wie beim "Fürstenstein" einen sattelartigen Quergraben, welcher gegen Westen von der Esselgraben-Störung aufgenommen wird. Auf dem plateauartigen Sattel im Osten liegt verlehmter Gehänge- und Verwitterungsschutt. Der wüchsige Standort ist hier durch viele dicke Buchen und Föhren gekennzeichnet. Vereinzelt beigemischt sind Kirschbaum und Nussbaum sowie schöne Stechpalmen-Gruppen. Die Felsfluh "Amselfels", welche gegen Westen spornartig ausläuft, zeigt Anklänge an einen Trockenstandort und weist Fragmente einer typischen Felskopf- und Felsspaltenvegetation auf, wie sie bereits für das Naturschutzgebiet "Fürstenstein" näher beschrieben wurde. Ebenfalls ähnlich dem Fürstenstein sind am Nordhang unterhalb der Fluh auf dem Blockschutt ein schöner Hirschzungen-Ahornwald und ein Linden-Zahnwurz-Buchenwald ausgebildet. Hervorzuheben ist hier das Vorkommen des Märzenglöckchens (Leucojum vernum). Mächtige dicke, teils mit Efeumantel umhüllte Buchen, Bergahorne, Linden, Eichen, Weisstannen und Waldföhren sowie viel stehendes und liegendes Totholz prägen diesen Waldstandort. Der naturnahe und altholzreiche Laubmischwald eignet sich sehr gut zur ungestörten Entwicklung einer Altholzinsel als Lebensraum für sellene und gefährdete Arten, insbesondere für den Schwarzspecht, dessen Höhlen auch weiteren Tierarten dient. Die übrigen Waldbestände des Naturschutzgebiets werden nach den Grundsätzen des naturnahen Waldbaus extensiv bewi rtschaftet.
2.
Bedeutung und Schutzziele
Die naturkundliche Bedeutung des Gebiets "Amselfels", welches einen ähnlichen Aspekt wie die Fürstensteinkette aufweist, wurde erst später erkannt und dokumentiert. lm Regionalplan Landschaft 1976 ist der "Amselfels" nur als Aussichtspunkt aufgeführt. Erst das kommunale Naturinventar 1986 erfasste die Bedeutung des Gebiets "Amselfels" als sehr wertvolles Naturobjekt (Objekt J19). lm eingangs erwähnten Exkursionsführer zur Geologie von Peter Bitterli (1987) wird der "Amselfels" auch in geologischer Hinsicht mit einem kurzen Rundgang gewürdigt. lm kommunalen Zonenplan Landschaft 1994 istdas Gebiet als Naturschutz- und Aussichtszone ausgewiesen. Sodann wurde es auch in das kantonale Wald-lnventar 1994 als wertvolles Objek aufgenommen (Objekt 25). lm Ornithologischen lnventar beider Basel 1995 ist es Teil eines Wertgebiets (W 17), welches als Lebensraum von seltenen Vogelarten, darunter Mittelspecht, Kleinspecht, Schwarzspecht, Pirol, Hohltaube und Berglaubsänger, bekannt ist. Ausserdem ist das Gebiet im Waldreservatskonzept beider Basel 2003 als Waldreservatsfläche enthalten (Objekt A 50). Demzulolge wurde dem "Amselfels" im Waldentwicklungsplan (WEP Leimental) die Vorrangfunktion "Naturschutz" zugewiesen und das gesamte Gebiet als Teil eines ausgedehnten Wildruhegebiets ausgeschieden.
3
Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Amselfels" sind
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
c. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
d. Förderung und Erhaltung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von seltenen Arten; e. Erhaltung und Förderung der ungestörten Fels- und Trockenstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften ; Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.
f.
Aus Sicht des Artenschutzes sind insbesondere das Märzenglöckchen (Leucojum vernum) zu erhalten und zu lördern.
Das Nutz- und Schutzkonzept vom 24. Januar 2011 für die Wald-Naturschutzgebiete "Stapflenreben, Bültenenloch, Grundmatt, Amselfels, Fürstenstein" mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung vom 20. Dezember 2010 dient als Grundlage für die Umsetzung der Schutzziele im Naturschutzgebiet. Diese Dokumente bilden einen integralen Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren ist dieses Nutz- und Schutzkonzept zu überprülen und die sich daraus allenfalls ergebende finanzielle Abgeltung neu zu ermitteln. Für die Altholzinsel (Naturwaldfläche) gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.
3.
Gefährdung und Schutz
Vom "Amselfels" hat man eine prächtige Nord-Aussicht gegen Ettingen und Basel mit einem Panoramablick auf die Dreiländerregion, welcher sich vom Ballon d'Alsace über den Blauen, Belchen und Feldberg bis hin zur Gempenfluh zieht. Der beliebte Aussichtspunkt mit Rastplatz und Feuerstelle kann leicht durch einen Fussweg erreicht werden. Am Nordfuss tangiert der regionale Wanderweg das Gebiet, die Ost- und Südseite wird von einer Waldstrasse begrenzt. Eine potenzielle Gefährdung des gut zugänglichen Naturschutzgebiets besteht somit vor allem durch die Erholungsnutzung. Eine wesentliche Zunahme der Erholungsnutzung im gesamten, als Wildruhegebiet ausgeschiedenen Schutzgebiet und insbesondere in der naturschützerisch besonders sensiblen Naturwaldfläche (Altholzinsel) hätte eine starke Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets bzw. den Verlust seltener Arten zur Folge. Wo es die Erhaltung öffentlicher lnteressen, wie der Schutz von seltenen Pflanzen und Tieren, erfordert, haben die Kantone gestützt auf Artikel 14 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0) für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken. Mit einer geeigneten Lenkung der Erholungsnutzung im Naturschutzgebiet können die erwähnten Schutzziele erreicht werden. Aus diesem Grunde werden Veranstaltungen im Wald innerhalb des Naturschutzgebiets einer Bewilligungspflicht im Sinne von $ 1 Absatz 1, Buchtabe a. des "Dekretes über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald" unterstellt sowie ein Betretverbot lür den empfindlichen Hangschuttbereich unterhalb des Felsens erlassen. Für Ol-Veranstaltungen ist im Waldentwicklungsplan (WEP Leimental) ein Korridor durch das Wildruhegebiet ausgewiesen. Der Rastplatz mit der Feuerstelle soll weiterhin unterhalten und benutzt werden können. Dem Schutz des störungsempfindlichen Waldgebiets kommt auch die durch die Gemeinde Ettingen eingeführte ganzjährige Hundeleinenpflicht entgegen.
4
Mit den Schutzmassnahmen soll der Freizeit- und Erholungsbetrieb im Naturschutzgebiet "Amselfels" jedoch nicht unterbunden, sondern vielmehr derart gelenkt werden, dass die zentralen Naturwerte erhallen und für die Bevölkerung langfristig erlebbar bleiben. Die potenzielle Entwicklung der Erholungsaktivitäten im Naturschutzgebiet ist daneben aufmerksam zu beobachten und gegebenenfalls durch weitere geeignete Massnahmen zu lenken.
lm Unterschied zu den gesetzlich normalenryeise nicht geregelten Freizeitnutzungen unterliegt der Jagd-Betrieb strengen jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unter anderem Regelungen bezüglich des Artenschutzes und der Jagdmethoden. Durch die Jagdgesetzgebung ist ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen unterworfen. lnsbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt. Danach können in einem Jagdrevier nur eine limitierte Anzahl Pächter überhaupt jagen, was eine lediglich extensive Bejagung der Reviere erlaubt: ln der Regel werden die Jagdreviere nur ein Mal jährlich bejagt; und dies im HerbstMinter - also zur Zeil der Winterruhe der Vegetation und der Kleintierfauna. Ausserdem steht eine nach naturschützerisch-hegerischen Gesichtspunkten betriebene Jagd nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen des Naturschutzgebiets. Die fachgerechte Bejagung des Rehwildes ist sogar eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Naturverjüngung der standortgemässen - und insbesondere der seltenen - Baumarten.
4.
Rechtliche Vorgaben
Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung vom 7. Mai 1984 des Kantons Basel-Landschaft verpf lichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (S 102). ln Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen (S 27). Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (SS 17 und 18). Für den Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 11. Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist ($ 14), und andererseits, dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet (S 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 4. November 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wald ist in der kantonalen Verordnung vom 16. Juni 1998 über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald festgelegt. Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungsral zur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer rechtlicher Auftrag. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. naturschutzspezif ischer Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Erhaltung der Biodiversität des Baselbiets. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendun-
5
gen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümern, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewähdeistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pllanzenarten wären die unvermeidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt. Bei wiederholtem Verzicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertifizierte Waldbewirtschaftung, zu welcher die Bezeichnung und naturschutzspezifische Pflege von Waldreservaten zwingend gehört, in Frage gestellt. Die Unterschutzstellung des Gebiets "Amselfels" ist ein weiterer Schritt zur Umsetzung des Waldreservatskonzepts gemäss Vorlage an dön Landrat vom g. Dezember 2008 über den "Naturschutz im Wald: Weiterführung Verpflichtungskredit 2009-2013". Sie erfolgt zusammen mit der Unterschutzstellung des Waldreservats "Büttenenloch-Stapflen", welches unter der Bezeichnung "Grundmattchöpfli" in der genannten Vorlage aufgeführt ist.
5.
Finanzielle Auswirkungen
Die Unterschutzstellung des Gebiets "Amselfels" bewirkt gemäss SS 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz einmalig anfallende Abgeltungskosten. Da bei diesem Nalurschutzgebiet für die Altholzinsel (Naturwaldfläche) und für die extensiv bewirtschalteten Flächen kein Mehraufwand und in der Regel auch kein Pflegeaufwand entstehl, fallen periodisch wiederkehrende Folgekosten weg. Die entstehenden Abgeltungskosten werden vom Bund teilweise subventioniert (Schutzlegung). Die Grundlage dazu bildet die zwischen dem Bundesaml für Umwelt und dem Kanton BaselLandschaft abgeschlossene Ergänzung vom 9. September 2009 zur Programmvereinbarung betreffend die Programmziele im Bereich "Biodiversität im Wald". Nach dieser Vereinbarung werden die Leistungen des Kantons neu pauschal abgegolten und nicht mehr projektweise. Deshalb ist es nicht möglich, im Voraus die genauen Beiträge für die einzelnen Naturschutzgebiete bzw. Pflegemassnahmen anzugeben. Erst nach Abschluss der laufenden Programmperiode Ende 2013 kann der Durchschnittswert der Bundesbeiträge an den Unterschutzstellungen ermittelt werden. Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen für die Abgeltung der öffentlich-rechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und lür die Abgeltung des Minderertrags, welcher für die neu geschützte Waldfläche über eine Periode von 25 Jahre abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne für die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten, welche gestützt auf das Nutz- und Schutzkonzept vom 24. Januar 2011 für die Wald-Naturschutzgebiete "Stapflenreben, Büttenenloch, Grundmatt, Amselfels, Fürstenstein" mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung vom 20. Dezember 2010 ermittelt wurden, sind nachstehend zusammengestellt.
Aboeltunoskosten Abgeltungskosten total (einmalig) zu Lasten Verpflichtungskredit "Nalurschutz im Wald" - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490 Ausrichtung an Bürgergemeinde Ettingen
6
Die tür den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets dem bewilligten Verpflichtungskredit für den "Naturschutz im Wald" (Landratsbeschluss Nr. 1061/2009 vom 12.März 2009) in der Höhe von CHF 9'550'000.-- (für die Jahre 2009-2013) belastet. Per 31. Oktober 2011 beträgt der zur Verfügung stehende Restbetrag des bewilligten Verpflichausgewiesenen einmaligen Abgeltungskosten sind demzufolge sowohl im laulenoen verprlichtungskredit wie auch im Budget 2011 (lnnenauftrag 500490) enthalten.
tungskredits
-')
Stand Verpflichtungskredit (2009 - 2013) bew. Kredit Naturschutz im Wald
6.
Stand 31.10.11
Restbetrag
cHF 9'550'000.--
Unterschutzstellung
Die Bürgergemeinde Ettingen als Grundeigentümerin sowie der Gemeinderat Ettingen sind mit der Aufnahme des neuen Grundstücks in das lnventar der geschützten Naturobjekte des
Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung sowie des Amtes für Wald beider Basel.
Jl:
1
Gestützt auf $ 12 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz wird das Gebiet "Amselfels", bestehend aus einer Teilfläche von Parzelle Nr. 2036, im Grundbuch Ettingen, als Objekt von regionaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2. Der Schutzgebiets-Perimeter ist in beiliegendem Plan verbindlich festgelegt. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 7.33 ha.
3. Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Amselfels", Ettingen, tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft.
4. Gestützt auf ein Urteil vom 10. Januar 2001 des damaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft wird im Sinne der Enrvägungen bezüglich einer alllälligen Betroffenheit einzelner Sportverbände folgende Auswahl an Schutzbestimmungen aus der inZilfer 3 genannten Verordnung aufgeführt:
a. Aktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt.
b. Alle Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. Die kantonale Naturschutzlachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören. Veranstaltungen können unter Beachtung
7
der Schutzziele bewilligt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des betroffenen Naturschutzgebiets entstehen. c
Das Betreten des Hangschuttbereichs mit Hirschzungen ist untersagt.
d. lm ganzen Naturschutzgebiet sind das Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss $ 10 kWaG untersagt.
e. Der Unterhalt und die Nutzung des im Nutz- und Schutzkonzept eingezeichneten Rastplatzes mit der Feuerstelle bleiben weiterhin gewährleistet.
5. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gestützt auf $$ 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschafts-
schutz, die in Kapitel 5 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des bewilligten Budgets 2011 und des Verpflichtungskredites 2009-2013 (Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490) zu Verbuchen.
6. Die Einwohnergemeinde Ettingen wird angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.
7. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfüh-
rung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.
I Verteiler: (alle mit Plan)
-
Gemeinderat Ettingen, 4107 Ettingen Revierförster Christoph Sütterlin, Hofstettenstrasse 30, 41 07 Ettingen Pro Natura Baselland, Postfach 491, 4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533, 4410 Liestal lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil lG Klettern Basler Jura, Patrik Müller, Furlenstrasse 17, 4415 Lausen lG Mountainbike Schweiz, Jakob Weber, Sperberweg 2,4125 Riehen ROLV Nordwestschweiz, Simon Scherrer, Präsident, Sundgauerstrasse 61, 4106 Therwil
Swiss Cycling beider Basel, Andreas Wild, Präsident, Gundeldingerstrasse 468,
-
4053 Basel Sportamt, St. Jakobstrasse 43, 4133 Pratteln Bezirkssch reiberei Arlesheim, Grundbuchamt, Domplatz 9- 1 3, 4 1 44 Arleshei m Landeskanzlei (Gesetzessammlun g) Finanz- und Kirchendirektion Volkswi rtschafts- und Gesu nd heitsdirektion Amt für Wald beider Basel Sicherheitsdirektion Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie Rechtsabteilung Bau- und Umweltschutzdirektion Amt für Raumplanung (4) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Landschreiber A. Achermann
Basas legalas
570 · kWaG · Chantun
790 · Chantun
790.499 · Chantun
921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun