Röschenz, Redelsflue
Reservats forestals · Basel-Landschaft
Document
- Numer
- 1859
- Gener
- Reservats forestals
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Landeskanzlei
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 20-12-2011
- En vigur dapi
- 20-12-2011
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262_RRB_Redelsflue.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1859
vom 20. Dezember 201'l
Aufnahme des Gebiets "Redelsflue"n Röschenz, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft Auf Antrag der Burgerkorporation Röschenz und gestützt auf die kantonalen Naturinventare erarbeitete im Jahre 2006 (überarbeitet 2011) das Amt f ür Wald beider Basel gemeinsam mit der kantonalen Naturschutzfachstelle ein Nutz- und Schutzkonzept fur die naturschützerisch wertvollsten Waldstandorte im Gemeindebann Röschenz. Daraul basierend wird nun das Gebiet "Redelsflue", Gemeinde Röschenz, zusammen mit den Gebieten "Challhollen", "Lange Rai" und "Brunnhollen", in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons BaselLandschaft aufgenommen.
Das neue Naturschutzgebiet weist eine Gesamtfläche von 17.96 ha auf (alles Wald- und Grubenareal). Das Schutzgebiet umfasst Teilflächen der Parzellen Nr. 1152,1187 und 1260 des Grundbuchs Röschenz, welche der Burgerkorporation Röschenz gehören.
1.
Beschreibung
Das Gebiet "Redelsflue" liegt nordwestlich des Dorfes Röschenz im obersten Teil der Schachlete in einer Höhenlage zwischen 530 bis 710 mü.M. Das Gemeindegebietvon Röschenz befindet sich an der Südseite der Blauen-Kette, welche weiter südlich von einer parallel verlaufenden Jurafalte, der Buechberg-Kette, begleitet wird. ln die dazwischen liegende Synklinale (Mulde) bzw. den flachen "Tal"-Bereich zwischen den beiden durch die Juralaltung entstandenen Bergketten hat sich im Laufe der Zeil der Lützelbach tief eingegraben und dabei die plateauartige Talflanke, auf welcher das Dorf Röschenz liegt, hinterlassen. Durch Erosion ist auch der grabenartige Einschnitt der Schachlete entstanden, in welcher sich das neue Naturschutzgebiet befindet. Die gegen Nordwesten und Westen exponierte "Redelsflue" gehört zu einer durch tektonische Störungen bedingten Einsenkungs- und Erosionsmulde, welche den Beginn des Schachletetals einleitet. ln dieser Erosionsmulde wurde die leicht gegen Südosten abfallende Südflanke des Blauen von Nordwesten her angeschnitten, dabei sind die harten Kalke der St. Ursanne-Formation (früher Rauracien-Kalke) des Malms freigelegt worden. Diese bilden die markanten Felsen der "Redelsflue" sowie des angrenzenden "Forstbergs" und des benachbarten "Hörnlichopfs". lm Kernbereich des Blauengewölbes auf der "Challhöchi" sind diese Malm-Schichten völlig abgetragen, da bei der Jurafaltung der Doggerkern stark herausgepresst und durch Erosion der jüngeren Schichten freigelegt wurde. Der Dogger ist an der gegenüberliegenden "Challhollen" als Hauptrogenstein aufgeschlossen. Unterhalb des Felsbands der "Redelsflue" liegen Gehänge- und Blockschutt, welcher gegen den Talboden hin durch Oxford- und Callovientone abgelöst wird. lm Blockschuttbereich befindet sich auch der ehemalige Steinbruch "Roti Grube", welcher aufgrund seiner eindrücklichen Verkarstungserscheinungen und der eozänen Verfärbungen der Korallenkalke der St. Ursanne-Formation in das Geologische lnventar aufgenommen wurde. Die intensive, von ziegelrot bis orange-gelb reichende Verfärbung der Felsen und des Gehängeschutts verleihen der Grube ein einzigartiges Ambiente. ln die
P:\ARP\52BiologischeVielfalt\523Naturschutzgebiete\RöschenzFlesemte\RRB\R881859_20111220_NLlm
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NSGRedelsflueRöschenz.doc
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durch Verkarstung entstandenen Klüfte, Schloten und Taschen sind eisenhaltige, rote Bolus-Tone eingeschwemmt worden, welche als Verwitterungsrückstand ehemaliger tropischer Böden im Eozän vor ca. 50 Mio. Jahren gebildet wurden. Dabei wurden die Rauracienkalke z.T. völlig umgewandelt und verkieselt. Die "Roti Grube" ist aulgrund dieser rötlichen Kalke, welche in solchem Ausmass nirgendwo sonst zu finden sind, über die Region hinaus bekannt geworden. Schon im Mittelalter besass der Steinbruch eine über die Landesgrenzen hinaus reichende wirtschaftliche Bedeutung. Der abgebaute Blockschutt wurde für die Färbung von Kunststein, für das Steinhauergewerbe und lür den Strassenbau venrvendet. Mitte des letzten Jahrhunderts wurde der Abbau eingestellt und die Grube seither nur noch extensiv zur Gewinnung und lokalen Verwendung des rötlichen Jurasit für spezielle Verputze genutzt. lm Jahre 1989 wurde die "Roti Grube" wegen ihren geologischen wie auch naturkundlichen Besonderheiten von der Gemeinde Röschenz unter lokalen Schutz gestellt. Aufgrund der vonrviegend südlichen bis westlichen Expositionen geniesst das Gebiet "Redelsflue" mit dem am Hangfuss gelegenen Steinbruch eine besondere Wärmegunst. Dies zeigt sich am Vorkommen zahlreicher licht- und wärmebedürftiger Tier- und Pflanzenarten (siehe unten). Die Felsbastion schafft ausserdem auf kleinem Raum stark unterschiedliche Standortbedingungen, die sich in einer Vielzahl von naturnah ausgebildeten Waldgesellschaften und offenen Felsfluren niederschlagen. Auf der halbmondförmig geschwungenen Gratkante wächst in südwestlichen Gunstlagen kleinflächig der gut ausgebildete Flaumeichenwald, welcher gegen Nordosten und Südosten vom Blaugras-Buchenwald abgelöst wird. Am Südosthang ist bei zunehmender Tiefgründigkeit des Bodens der WeissseggenBuchenwald in unterschiedlich trockenen bis wechselfeuchten Ausbildungen verbreitet. lm Übergang zu tiefgründigeren Böden am Hangfuss kommt der typische LungenkrautBuchenwald vor, auf den mergelhaltigen, wechselfeuchten Standorten in der Ausbildung mit "kriechendem" Liguster. Die im Westen und Nordwesten unterhalb der mächtigen Felswände liegenden, teils schattigen Schutthänge werden an den beweglicheren und steileren Schutthalden vom Linden-Zahnwurz-Buchenwald bewachsen, in konsolidierteren Partien auch vom typischen Zahnwurz-Buchenwald. Die tielgründig verlehmten Hangfusslagen sind ldealstandorte für den Lungenkraut-Buchenwald.
Die "Redelsflue" ist ein bedeutender Lebensraum für zahlreiche seltene bis sehr seltene Tier- und Pflanzenarten. Auf einem beschränkten Gratabschnitt gedeiht die im Nordjura nur isoliert vorkommende, stark bedrohte Kleine Wiesenraute (Thalictrum minus), welche derzeit im Kanton nur von zwei weiteren Stellen bekannt ist. ln wenigen Exemplaren wächst im Flaumeichenwald der bedrohte Gemeine Bergflachs (Thesium alpinum). Erfreulich häufig ist am Grat das im Baselbiet ebenfalls seltene Niedrige Labkraut (Galium pumilum) zu finden (im Kanton noch von drei weiteren Felsstandorten bekannt). Der Behaarte Ginster (Genista pilosa), welcher in der Schweiz aul den Nordjura und das Südtessin beschränkt ist und im Kanton nur zwei weitere Fundstellen aufweist, konnte vor einiger Zeit von zwei Pionierstandorten auf der Gratkante in die Rote Grube aussamen und bildet hier heute das vermutlich stärkste Vorkommen in der Schweiz. Auf der Redelsflue gedeihen zudem die vorwiegend in Felswänden vorkommenden Arten Berg-Baldrian (Valeriana montana), Kugelschöttchen (Kernera saxatilis) und Niedrige Segge (Carex humilis). Erwähnenswert ist auch das Vorkommen des Deutschen Enzians (Gentiana germanica), der Orchideen-Arten Weisses Breitkölbchen (Platanthera bifolia) und Langspornige Handwurz (Gymnadenia conopsea), des lmmergrünen Felsen- bzw. Hungerblümchens (Draba aizoides), der Gemeinen Kugelblume (Globularia cordifolia), der Golddistel (Carlina vulgaris), der Bergaster (Aster amellus) sowie der Wilden Birne (Pyrus pyrastefl. Der ehemalige Steinbruch "Roti Grube" bietet auch Lebensraum für Reptilien sowie für die Geburtshelferkröte (Alytes obstetricans). Die Felswand
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der "Redelsflue" ist ausserdem Brutplatz lür den Kolkraben und der umgebende Wald ist Brutrevier der Hohltaube und des Berglaubsängers. Bisher nicht untersucht, aber der vielfältigen Trockenvegetation entsprechend reichhaltig dürfte auch das Artenspektrum der lnsektenwelt und der spezialisierten, felsbewohnenden Schnecken sein. Das generelle Schutzziel für die "Redelsflue" besteht in der Erhaltung und Förderung dieser artenreichen und typischen Fauna und Flora mit teils sehr seltenen Arten. Dies kann insbesondere durch die Förderung von lichten Wäldern und ungestörten Natunrvaldflächen sowie durch das Offenhalten der Grube mit verschiedenen, sich durch die natürliche Dynamik entwickelnden Sukzessionsstadien erreicht werden.
Das Naturschutzgebiet "Redelsflue" steht naturräumlich in engem Bezug zur gegenüberliegenden, ebenfalls unter Schutz gestellten "Challhollen" und dem dazwischenliegenden Gebiet "Witzlesten". Diese drei Gebiete wurden zusammen im Naturschutzgutachten "Witzlesten" 1988 ausführlich beschrieben und bewertet. Die abgeschlossene Talkammer der "Witzlesten" weist mit ihrer engen Durchmischung aller wichtigen naturnahen Kulturlandschaftselemente des Kettenjuras einen hohen natur- und landschaftschützerischen Wert aul und bildet eine wertvolle Verbindung und Ergänzung zu den beiden neuen Naturschutzgebieten "Redelsflue" und "Challhollen".
2.
Bedeutung und Schutzziele
Die naturkundliche Bedeutung des Gebiets "Redelsf lue" wurde bereits '1988 im vorangehend erwähnten Naturschutzgutachten "Witzlesten" erfasst und beschrieben. Daraufhin wurde im
Jahre 1989 die "Roti Grube" durch die Gemeinde Röschenz unter lokalen Schutz gestellt. Der Steinbruch wurde 1995 ins kantonale lnventar der Geologischen Naturobjekte aufgenommen (Objekt 28) und das Felsband ist im Felsinventar BaslerJura 1999 enthalten (Objekt 8). lm Ornithologischen lnventar beider Basel 1995 gehört das Gebiet grösstenteils zu einem Wertgebiet W 134), welches als Lebensraum von Kolkrabe, Hohltaube und Berglaubsänger bekannt ist. Das Reptilieninventar 2000 erfasste die grosse Bedeutung des Gebiets als Lebensraum lür Reptilien. Das Gebiet "Redelsflue" ist sodann als sehr wertvolles Objekt in das kantonale Wald-lnventar 2001 (Ergänzung Laufental) aufgenommen worden (Objekt 228).lm Waldreservatskonzept beider Basel 2003 ist das Gebiet als Waldreservatsfläche mit hoher Bedeutung und besonderer Artenvielfalt (botanischer Hotspot) enthalten (Objekt 44), weshalb ihm im Waldentwicklungsplan (WEP Chall) die Vorrangfunktion "Naturschutz" zugewiesen wurde. Auch in den kantonalen Richtplan wurde die "Redelsflue" als "Vorranggebiet Naturschutz" aufgenommen. Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Redelsflue" sind
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils; c. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten; d. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern mit offenen Waldstrukturen als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Lichtbaumarten, Orchideen und Reptilien;
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e. Förderung und Erhaltung von extensiv bewirtschafteten und gepllegten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von seltenen Arten; l. Erhaltung und Förderung der ungestörten Felsslandorte und Hangschuttbereiche mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften ; g. Erhaltung und Förderung des Steinbruchs "Roti Grube" als Geotop mit verschiedenen Entwicklungsstadien der Vegetation als Lebensraum für seltene Tier- und Pflanzenarten, nsbesondere Arten der Pion ierstandofi e, Gebu rtshelferkröte und Reptilien ; h. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten. i
Aus Sicht des Artenschutzes sind zusammenfassend insbesondere folgende Arten zu erhalten und zu fördern: Lichtbaumarten, Wildbirne, Behaarter Ginster (Genista pilosa), Kleine Wiesenraute (Thalictrum minus), Gemeiner Bergflachs (Thesium alpinum), Kugelschöttchen (Kernera saxatilis), Deutscher Enzian (Gentiana germanica), Orchideen, lmmergrünes Felsenblümchen (Draba aizoides), Gemeine Kugelblume (Globularia cordifolia), Reptilien und Geburtshelferkröte.
Das Nutz- und Schutzkonzept vom 26. April 2011 für die Wald-Naturschutzgebiete "Redelsflue, Challhollen, Lange Rai, Brunnhollen/Ammegärste", Gemeinde Röschenz, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung vom 30. November 2011, dient als Grundlage für die Umsetzung der Schutzziele im Naturschutzgebiet. Diese Dokumente bilden einen integralen Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablaul von 25 Jahren sind das Nutz- und Schutzkonzept zu überprüfen und die sich daraus allenfalls ergebende finanzielle Abgeltung neu zu ermitteln. Für die Altholzinsel (Naturwaldfläche) gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.
3.
Gefährdung und Schutz
Das Gebiet "Redelsflue" ist durch die ringsums tangierenden Waldstrassen und Maschinenwege gut zugänglich und auch innerhalb durch zahlreiche Fusspfade gut erschlossen. Das Naturschutzgebiet mit seinen Felswänden und dem Steinbruch ist auch ein beliebtes Erholungsgebiet und wird gerne von Fossilien- und Mineraliensuchern, Naturfreunden, Kletterern, Wanderern und weiteren Erholungssuchenden aufgesucht. Spuren der Erholungsnutzung wie wilde Feuerstellen, Triltfluren, Schürfspuren, Klettereinrichtungen und Trampelpfade finden sich überall. Die Gefährdung des Naturschutzgebiets besteht somit vor allem durch die Erholungsnutzung. Die uneingeschränkte Weiterführung der bisherigen Erholungsaktivitäten wie auch die potenzielle Zunahme der Erholungsnutzung hätte eine starke Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets bzw. den Verlust seltener Arten zur Folge. Besonders zu schützen sind die sehr empfindlichen Bereiche wie Fels- und Felsschutt-Standorte, unerschlossene Waldflächen sowie störungs- und trittempfindliche Vorkommen geschützter Tier- und Pflanzenarten. Mit den nachfolgend beschriebenen Schutzmassnahmen soll der Freizeit- und Erholungsbetrieb im Naturschutzgebiet "Redelsflue" jedoch nicht unterbunden, sondern vielmehr derart gelenkt werden, dass die zentralen Naturwerte erhalten und für die Bevölkerung langfristig erlebbar bleiben. Die Freizeit- und Erholungsnutzung soll sich dabei soweit möglich auf die weniger sensiblen Bereiche des Naturschutzgebiets konzentrieren. Wo es die Erhaltung öffentlicher lnteressen, wie der Schutz von seltenen Pflanzen und Tieren, erfordert, haben die Kantone gestützt auf Artikel 14 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0) für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken. Mit einer geeigneten Lenkung der Erholungsnutzung im Naturschutzgebiet können die er-
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wähnten Schutzziele erreicht werden. Aus diesem Grunde werden Veranstaltungen ab 50 Personen im Wald innerhalb des Naturschutzgebiets einer Bewilligungspflicht im Sinne von g 1 Absatz 1, Buchstabe a. des "Dekretes über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald" unterstellt. Die von der Gemeinde beantragte Reduktion der Bewilligungsgrenze auf 20 Personen kann nicht übernommen werden, weil der festgelegte Grenzwert von 50 Personen der bisherigen Praxis entspricht und mit dessen Beibehaltung weiterhin eine einheitliche Praxis im Kanton gewährleistet bleiben soll. Das Feuern ist nur an den offiziellen Rastplätzen und Feuerstellen erlaubt. Das Klettern ist im bisherigen Rahmen auf eigenes Risiko und auf eigene Gefahr in den im Kletterführer Jura "Fluebible" 1997 dargestellten Kletterrouten weiterhin erlaubt. Von einem generellen Kletterverbol, wie es der Gemeinderat beantragt, sieht der Regierungsral zurzeil ab, da die in der Verordnung festgelegte Regelung dem Verhandlungsergebnis anlässlich einer gemeinsamen Begehung vom 28. März 2003 mit der Burgerkorporation und den Kletterverbänden entspricht. Die Kletterregelung ist ausserdem Bestandteil der mit den Kletterverbänden ausgehandelten Gesamtlösung (bezüglich sämtlicher Klettergebiete im Kanton). Das im Jahre 2006 erstellte Gutachten zur "Auswirkung der Kletterei auf Reptilien im Gebiet Redelsflue/Roti Grube in Röschenz" kam überdies ebenfalls zum Schluss, dass sich zurzeit kein Kletterverbot aufdrängt. Dieses Gutachten dient auch als Grundlage zur Umsetzung der Besucherlenkungsmassnahmen im Naturschutzgebiet. Die potenzielle Entwicklung der Erholungsaktivitäten im Naturschutzgebiet ist daneben aufmerksam zu beobachten und gegebenenfalls durch weitere geeignete Massnahmen zu lenken.
lm Unterschied zu den gesetzlich normalenrveise nicht geregelten Freizeitnutzungen unterliegt der Jagd-Betrieb strengen jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unter anderem Regelungen bezüglich des Artenschutzes und der Jagdmethoden. Durch die Jagdgesetzgebung ist ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen unlerworfen. lnsbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt. Danach können in einem Jagdrevier nur eine limitierte Anzahl Pächter überhaupt jagen, was eine lediglich extensive Bejagung der Reviere erlaubt: ln der Regel werden die Jagdreviere nur ein Mal jährlich bejagt, und dies im HerbstMinter - also zur Zeit der Winterruhe der Vegetation und der Kleintierfauna. Ausserdem steht eine nach naturschützerisch-hegerischen Gesichtspunkten betriebene Jagd nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen des Naturschutzgebiets. Die fachgerechte Bejagung des Rehwildes ist sogar eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Naturverjüngung der standortgemässen und insbesondere der seltenen - Baumarten.
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4.
Rechtliche Grundlagen und Vorgaben
Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung vom 7. Mai 1984 des Kantons Basel-Landschaft verpf lichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (S 102). ln Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen ($ 27). Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (SS 17 und 1B). Für den Wald ver-
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langt das kantonale Waldgesetz vom 11. Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist ($ 14), und andererseits, dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet (S 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 4. November 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wald ist in der kantonalen Verordnung vom 16. Juni 1998 über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald festgelegt. Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungsral zur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer rechtlicher Auftrag. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. naturschutzspezifischer Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Erhaltung der Biodiversität des Baselbiets. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümern, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unver-
meidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschalten bliebe damit unerfüllt. Bei wiederholtem Verzicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertilizierte Waldbewirtschaftung, zu welcher die Bezeichnung und naturschutzspezifische Pflege von Waldreservaten zwingend gehört, in Frage gestellt.
Die Unterschutzstellung des Gebiets "Redelsflue" ist Bestandteil der UnterschutzstellungsPlanung des Kantons Basel-Landschaft zur Umsetzung des Waldreservatskonzepts. Die Waldreservate Röschenz mit dem Gebiet "Redelsflue" wurden daher auch in die Vorlage an den Landrat vom 9. Dezember 2008 über den "Naturschutz im Wald: Weiterführung Verpflichtungskredit 2009-2013" aufgenommen (Liste der zu schützenden Gebiete, Seite 10), welche mit Landratsbeschluss Nr. 1 187 vom 14. Mai 2009 verabschiedet wurde.
5.
Finanzielle Auswirkungen
Die Unterschutzstellung des Gebiets "Redelsflue" bewirkt gemäss SS 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz einerseits einmalig anfallende Abgeltungskosten und andererseits periodisch wiederkehrende Folgekosten. Die einmaligen Abgeltungskosten entslehen für die Abgeltung der öffentlich-rechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Minderertrags, welcher für die neu geschützte Waldfläche über eine Periode von 25 Jahre abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne für die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten, welche gestützt auf das Nutz- und Schutzkonzept vom 26. April 2011 für die Wald-Naturschutz-
gebiete "Redelsflue, Challhollen, Lange Rai, Brunnhollen/Ammegärste", Gemeinde Röschenz, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung vom 30. November 201'1, ermittelt wurden, sind. nachstehend zusammengestellt.
Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Aufwand lür den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets. Die Aufwendungen bei naturschütze-
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rischen Pllegeeingriffen und Massnahmen im Wald werden je nach Dringlichkeit ausgeführt und jeweils pro Eingriff im Rahmen des Programms "Naturschutz im Wald" beglichen. Diese nachstehend aufgeführten Folgekosten können daher nur als Durchschnittswert abgeschätzt werden. Sie sind je nach Art der Pflegeeingrilfe pro Jahr unterschiedlich hoch.
Aboeltunqskosten Abgeltungskosten total (einmalig) zu Lasten Verpflichtungskredit "Naturschutz im Wald" - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490 Ausrichtung an Burgerkorporation Röschenz
Zusätzlich wiederkehrende Folqekosten (Pfleqekosten)
cHF 10'000.--
Folgekosten (Jahres-Durchschniüswert) zu Lasten Verpf Iichtungskredit "Naturschutz im Wald"
- Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490 (BG-Wald)
cHF 10'000.--
Die Abgeltungs- und Folgekosten werden vom Bund teilweise subventioniert (Schutzlegung, Pflege Lichter Wald, Altholzinseln). Die Grundlage dazu bildet die zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem Kanton Basel-Landschaft abgeschlossene Ergänzung vom 9. September 2009 zur Programmvereinbarung betreffend die Programmziele im Bereich "Biodiversität im Wald". Nach dieser Vereinbarung werden die Leistungen des Kantons neu pauschal abgegolten und nicht mehr projektweise. Deshalb ist es nicht möglich, im Voraus die genauen Beiträge für die einzelnen Naturschutzgebiete bzw. Pflegemassnahmen anzugeben.
Die für den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets dem bewilligten Verpflichtungskredit für den "Naturschutz im Wald" (Landratsbeschluss Nr. 1061/2009 vom 12. März 2009) in der Höhe von CHF 9'550'000.-- (für die Jahre 2009-2013) belastet. Per 1 . November 2011 beträgt der zur Verfügung stehende Restbetrag des bewilligten Verpflichtungskredits rund CHF 4'847'000.--.
Stand Verpflichtungskredit (2009 - 2013) bew. Kredit Naturschutz im
Wald
Stand 1.11.11
Restbetrag
CHF 9'550'000
Die ausgewiesenen einmaligen Abgeltungskoslen und die wiederkehrenden Folgekosten sind demzufolge sowohl im laufenden Verpflichtungskredit wie auch im Budget 2011 (lnnenauftrag 500490) enthalten. Zur Finanzierung der Folgekosten ist vor Ablauf des Verpflichtungskredites 2009-2013 dem Landrat eine neue Kreditvorlage zur Fortführung des Programms "Naturschutz im Wald" zu unterbreiten. lin Hinblick auf die Periode 2014-2018 zeichnet sich keine Veränderung bei den Netto-Kosten ab, da sowohl der Bund als auch der
I Kanton kaum über zusätzliche Geldmittel verfügen werden. Dies würde bedeuten, dass der Verpflichtungskredit und der Bundesbeitrag für die nächste Periode in der gleichen Höhe wie bisher ausfallen dürften. Mit den aktuell bewilligten Geldmitteln kann das Programm voraussichtlich mit gleich bleibenden Netto-Kosten weitergeführt werden. Definitiv geklärt wird dieser Punkt im Rahmen des neuen Verpflichtungskredits. Falls auf eine Finanzierung zur Weiterführung des Programms verzichtet würde, müssten die Pflegemassnahmen in den Waldreservaten sistiert werden, womit die gesetzliche Verpllichtung zur Pflege und Unterhalt der geschützten Lebensräume (NLG BL $ 27) unerfüllt bliebe. Nach Artikel 129 Absatz 3 der Kantonsverfassung (SGS 100) sind "alle Aufgaben und Ausgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen". Das Naturschutzgebiet "Redelsflue" wird diesbezüglich im Rahmen der regelmässigen Begehungen zur Koordination der Pflegemassnahmen im Wald auf dessen Zustand und Schutzwürdigkeit sowie auf den Erfolg der bereits getroffenen Massnahmen hin überprüft.
Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Ausgaben im Bereich Unterhalt der Naturschutzgebiete sind in höchstem Masse nachhaltig. Da die Abteilung Natur und Landschaft über keine eigene Unterhalts-Equipe verfügt, tragen sämtliche Ausgaben für den Unterhalt der Naturschutzgebiete wesentlich zur Arbeitsplatzerhaltung in unserer Region bei (Gewerbe, Forst- und Landwirtschaft) und gleichzeitig zur Erhaltung der natürlichen Ressource "Biodiversität". Ausserdem ist hervorzuheben, dass die Förderung der Waldbiodiversität dank der engen Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Wald beider Basel, der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung und den betroffenen Grundeigentümern - insbesondere den Bürgergemeinden - kostengünstig, eflizient und wirksam geleistet wird.
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6.
Unterschutzstellung
Die Burgerkorporation Röschenz als Grundeigentümerin sowie der Gemeinderat Röschenz sind mit der Aufnahme des neuen Grundstücks in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung sowie des Amtes für Wald beider Basel.
:ll:
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Gestützt auf $ 12 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz wird das Gebiet "Redelsflue", bestehend aus Teilflächen der Parzelle Nr. 1152,1187 und 1260, im Grundbuch Röschenz, als Objekt von regionaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons BaselLandschaft aufgenommen.
2. Der Schutzgebiets-Perimeter isl in beiliegendem Plan verbindlich festgelegt. Die Gesamtf läche des Naturschutzgebiets beträgt 17.96 ha.
3. Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Redelsflue", Röschenz, tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft. 4
Gestützt auf ein Urteil vom 10. Januar 2001 des damaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft wird im Sinne der Erwägungen bezüglich einer all-
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lälligen Betroffenheit einzelner Sportverbände folgende Auswahl an Schutzbestimmungen aus der inZitler 3 genannten Verordnung aufgef ührt:
a. Aklivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt.
b. Alle Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Beslimmungen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören. Veranstaltungen können unter Beachtung der Schutzziele bewilligt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des betroffenen Naturschutzgebiets entstehen. c.
Das Feuern ist nur an den ofliziellen Rastplätzen und Feuerstellen erlaubt
d. Wie im Rahmen der Gesamtübersicht Kletterei-Naturschutz vereinbart, bleibt das Klettern und Bouldern weiterhin im bisherigen Rahmen auf eigenes Risiko und auf eigene Gefahr in den im Kletterführer Jura "Fluebible" 1997 dargestellten Kletterrouten gewäh rleistet. e
lm ganzen Naturschutzgebiet sind das Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss $ 10 kWaG untersagt.
5. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gestützt auf $$ 17, 18 und
27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschafts-
schutz, die in Kapitel 5 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des bewilligten Budgets 2011 und des Verpflichtungskredites 2009-2013 (Kostenart 3632 O 000 / lnnenauftrag 500490) zu verbuchen und die Folgekosten jeweils dieser Kos-
tenart im Rahmen des bewilligten Budgets zu belasten.
6. Die Einwohnergemeinde Röschenz wird angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.
7. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Venrualtungsrecht, Bahnhofplalz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.
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Verteiler: (alle mit Plan) Burgerkorporation Röschenz, 4244 Röschenz Gemei nde rat Röschen z, Dortplalz 1, 4244 Röschenz Revierförster Peter Stampf li, Postfach 46,4244 Röschenz Pro Natura Baselland, Postfach 491, 4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533,4410 Liestal lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil lG Klettern Basler Jura, Patrik Müller, Furlenstrasse 17, 4415 Lausen lG Mountainbike Schweiz, Jakob Weber, Sperberweg 2,4125 Riehen ROLV Nordwestschweiz, Simon Scherrer, Präsident, Sundgauerstrasse 61, 4106 Therwil
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Swiss Cycling beider Basel, Andreas Wild, Präsident, Gundeldingerstrasse 468, 4053 Basel Sportamt, St. Jakobstrasse 43, 4133 Pratteln Bez rkssch rei berei Lauf en, G ru ndbuch a ml, 4242 Lauf e n Landeskanzlei (Gesetzessammlung) Finanz- und Kirchendirektion Volkswirtschafts- und Gesundheitsd irektion Amt für Wald beider Basel Sicherheitsdirektion Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie Rechtsabteilung Bau- und Umweltschutzdirektion Amt für Raumplanung (4) Bau- und Umweltschutzdirektion (2) i
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Der Landschreiber A. Achermann
Basas legalas
570 · kWaG · Chantun
790 · Chantun
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