Niederdorf, Lampenberg, Zwischenflüe
Reservats forestals · Basel-Landschaft · Abolì ils 29-11-2022
Document
- Numer
- 964
- Gener
- Reservats forestals
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Landeskanzlei
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 12-06-2012
- En vigur dapi
- 12-06-2012
- Abolì
- 29-11-2022
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265_RRB_Zwischenflüe.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr.0964
vom 12.Juni2O12
Aulnahme des Gebiets "Zwischenflüe", Niederdorf und Lampenberg, in das lnventar der geschützten Naturobiekte des Kantons Basel-Landschaft Auf Antrag der Bürgergemeinden Oberdorf und Niederdorf und gestützt auf die kantonalen Naturinventare erarbeitete im Jahre 2010 das Amt für Wald beider Basel gemeinsam mit der kantonalen Naturschutzfachstelle ein Nutz- und Schutzkonzept für die naturschützerisch wertvollsten Waldstandorte in den beiden Gemeinden Oberdorf und Niederdorf. Darauf basierend wird nun das Gebiet "Zwischenflüe", Gemeinden Niederdorf und Lampenberg, zusammen mit fünf weiteren Waldgebieten, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
Das neue Naturschutzgebiet weist eine Gesamtfläche von 1'1.43 ha auf (davon 10.11 ha Waldareal). Das Schutzgebiet umfasst folgende Grundstücke des Grundbuchs Niederdorf und Lampenberg:
Parzellen-Nr. Gemeinde Eigentümer/in
Fläche
Wald
(in ha)
Ganzen Text zeigen
(in ha)
Bürgergem einde Niederdorf
1.63
0.31
Bürgergemeinde Niederdorf Bürgergemeinde Niederdorf Bürgergemeinde Niederdorf
7.27
7.27
1.30 1.23
1.30 1.23
11.43
10.11
290 (Teilfläche) 392 (Teillläche) 406 (Teilfläche) 850 (Teilfläche)
Niederdorf Niederdorf Niederdorf Lampenberg
Total
Naturschutzgebiet "Zwischenf lüe"
1.
Beschreibung
Das Gebiet "Zwischenflüe" liegt nördlich des Siedlungsgebiets von Niederdorf in einer Höhenlage zwischen 470 bis 570 m ü. M. Der Name des Gebiets charakterisiert treffend den klusartigen, bewaldeten Tobel zwischen den beiden Flühen am "Samstighäldeli" und dem gegenüberliegenden Felskopf. ln die Malmkalke des von Verwerfungen durchzogenen Tafeljuras hat sich das "Zwischenflüebächli" eingegraben und den engen Erosions-Einschnitt bis zur Frenke mit den beidseitigen Felsköpfen gebildet. Ein abwechslungsreiches Lebensraummosaik mit Felsstandorten, trockenen bis wechselfeuchten und nassen Waldgebieten, einem natürlichem Bachlauf mit Weiheranlage sowie einer vielfältigen, mit dem Waldrand verzahnten Magerwiese kennzeichnen das kleine, aber besondere Naturschutzgebiet "Zwischenflüe". Auf der flachgründigen, felsigen Kuppe des "Samstighäldeli" gedeiht ein wärmeliebender Laubmischwald mit Buchen, Eichen und Hagebuchen. Auf der gegenüberliegenden Seite stockt über der Felswand ein föhrenreicher Flaumeichenwald mit lichten Flächen aus Trockenrasen und Felsvegetation. Die nördlich anschliessenden sanften Hang- und Muldenlagen tragen auf den mergeligen Böden wechseltrockene Ausbildungen des Lungenkraut-Buchenwaldes und des Weissseggen-Buchenwaldes mit stark entwickelter, artenreicher Strauchschicht. Auf dem Plateau kommt der Waldmeister-Buchenwald in der typi-
P:\ARP\52 Biologische Vielfalt\s23 Naturschutzgebiete\Oberdorf-Niederdorf\RRB\RR80964
20120612_NLlm NSG Zwischenflüe Niederdorf Lmpenberg.doc
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schen Ausbildung auf Jurahochflächen vor. Entlang des Bachlaufs im Tobel ist der LindenZahnwurz-Buchenwald in der artenarmen Ausbildung der submontanen Stufe vertreten. Weiter oben wird der Bach von einem kleinflächigen Seggen-Bacheschenwald mit Riesenschachtelhalm begleitet. An den beiden Südhängen nahe des Dorfes prägen grössere Buchsbestände das Waldbild. Zahlreiche Lichtbaum- und Straucharten wie Waldföhre, Eiche, Hagebuche, Elsbeeerbaum, Mehlbeerbaum, Feldahorn, Kirschbaum, Strauchwicke und Stechpalme bereichern den Wald. Als seltene Pflanzenarten sind Birnbaum (Pyrus pyraster) und Färber-Ginster (Genista tinctoria) hervorzuheben. Der Wald ist Lebensraum und Brutgebiet des Berglaubsängers. Haupt-Entwicklungsziele für den Wdd sind die Förderung als "Lichter Wald" im südlichen Teilgebiet, die Fortlührung der kulturhistorischen Bewirtschaftungsform des "Mittelwaldes" im nördlichen Teilgebiet sowie die naturnahe Pflege der Waldränder und der Ufergehölze. Der Waldrand bei der Magerwiese ist mit dieser gut verzahnt und weist ein vielfältiges Mantelgebüsch mit vorgelagertem Krautsaum auf. ln der artenreichen, unter Vertrag stehenden Magerwiese kommen u.a. Aufrechte Trespe, WiesenMargerite, Wiesen-Flockenblume, Sonnenröschen, Kriechender Hauhechel und Schachbrettfalter vor. Der künstlich angelegte Weiher am Bach ist ein Amphibienlaichplatz u.a. für die Geburtshelferkröte. Er wird umsäumt von einer Spierstaudenflur mit Schwertlilien, Schilf und Blutweiderich sowie von einheimischen Gehölzen. Die strukturreiche Magerwiese mit dem kleinem Rebberg, Feldgehölz, Waldrand, Kugelfang sowie der Südhang des "Samstighäldeli" sind Lebensraum tür Reptilien. Das zu einem ornithologischen Wertgebiet gehörende Offenland ist zudem Brutgebiet des Neuntöters und der Goldammer. Das Gebiet "Zwischenflüe" ist auch kulturhistorisch interessant. Auf dem "Samstighäldeli" wird der archäologische Standort einer Holzburg vermutet, auf welche auch der Flurname "Burghalden" hinweist. Durch das Tobel verläuft der in das lnventar historischer Verkehrswege der Schweiz aufgenommene alte Verbindungsweg zwischen Niederdorf und Bubendorf (Objekt BL 646).
2.
Bedeutung und Schutzziele
Die naturkundliche Bedeutung des Gebiets "Zwischenflüe" wurde bereits durch das Naturschutzgutachen 1971 erkannt (Objekt 4.54).lm Jahre 2001 wurde das Gebiet als sehr wertvolles Objekt in das kantonale Wald-lnventar aufgenommen (Objekt 101 Brunnenstieg) und im Waldreservatskonzept beider Basel 2003 ist es ebenfalls enthalten (Objekt B 29 Brunnenstig). Das Gebiet "Zwischenflüe" wurde auch in den kantonalen Richtplan als "Vorranggebiet Naturschutz" aufgenommen. Gemäss Ornithologischem lnventar beider Basel 1995 gehört das Gebiet zu einem grösseren Wertgebiet W 103 Niederdorf und Umgebung Ötschberg). Die Lebensräume der Reptilien sind ins Reptilieninventar beider Basel 2000 aufgenommen worden. Die Magerwiesen stehen grösstenteils unter Vertrag im Rahmen des kantonalen Programms "Ökologische Ausgleich". lm kommunalen Zonenplan Landschaft der Gemeinde Niederdorf 1993 wurde der Kernbereich des Waldgebiets mit dem Offenland als Nalurschutzzone ausgeschieden und die vermutete Holzburg auf dem "Samschtigwäldeli" als archäologisches Objekt "Burghalden" erfasst. Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Zwischenflüe" sind:
a. Erhaltung und Förderung des Lebensraum-Mosaiks mit der vielfältigen Verzahnung von Wald und Oflenland; b. Erhaltung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora; c. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
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d. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern mit offenen Waldstrukturen als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten; e. Fortführung der Mittelwald-Bewirtschaftung als kulturhistorische Bewirtschaftungsform; Erhaltung und Förderung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften; g. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern, Feldgehölzen und Kleinstrukturen wie Gebüsche, Ast- und Steinhaufen; h. Erhaltung und Förderung von artenreichen, exlensiv genutzten Magerwiesen; Erhaltung und Förderung des Fliessgewässers in naturnahem Zustand; Erhaltung und Förderung des Laichgewässers für die Amphibien; k. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.
f.
i. j.
Aus Sicht des Artenschutzes sind zusammenfassend insbesondere folgende Arten zu erhal-
ten und zu fördern: Waldföhre, Eiche, Sorbus-Arten, Birnbaum (Pyrus pyraster), FärberGinster (Genista tinctoria), Arten der Magerwiesen und der Gewässerbegleitflora sowie Berglaubsänger, Neuntöter, Goldammer, Geburtshelferkröte, Reptilien und Tagfalter.
Das Nutz- und Schutzkonzept vom 26. November 2010 für die Wald-Naturschutzgebiete "Wyl, Leisenberg, Rehhag, Hangelimatt, Zwischenflüe, Gugger", Gemeinden Oberdorf und Niederdorf, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung, dient als Grundlage für die Umsetzung der Schutzziele im Naturschutzgebiet. Diese Dokumente bilden einen integralen Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren sind das Nutz- und Schutzkonzept zu überprüfen und die sich daraus allenfalls ergebende finanzielle Abgeltung neu zu ermitteln.
3.
Gefährdung und Schutz
Das Gebiet "Zwischenflüe" liegt in unmittelbarer Nähe des Siedlungsgebiets von Niederdorf und ist durch zahlreiche Waldstrassen und Fusswege sehr gut erschlossen. Auf das "Samstighäldeli" und den gegenüberliegenden Aussichtspunkt führen ein steiler Fusspfad bzw. der regionale Wanderweg mit Fusstreppen und Sitzbänken. Auf den beiden Felsköpfen und am Waldrand sind einige wilde Feuerstellen vorhanden. Durch den Tobelführt ein historischer Verkehrsweg. Aul der Magerwiese befindet sich der Scheibenstand des Schiessstandes. Das attraktive, siedlungsnahe und gut erschlossene Naturschutzgebiet ist demzufolge auch ein wertvolles Naherholungsgebiet für die Bevölkerung. Eine potentielle Gefährdung des Schutzgebiets besteht daher vor allem durch die Erholungsnutzung. Eine wesentliche Zunahme der Erholungsnutzung auf den Felsköpfen, am Waldrand oder aul der Magerwiese hätte eine Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets bzw. den Verlust seltener Arten zur Folge.
Wo es die Erhaltung ölfentlicher lnteressen, wie der Schutz von seltenen Pflanzen und Tieren, erfordert, haben die Kantone gestützt auf Artikel 14 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0) für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken. Mit einer geeigneten Lenkung der Erholungsnutzung im Naturschutzgebiet können die erwähnten Schutzziele erreicht werden. Aus diesem Grunde werden Veranstaltungen nur ausnahmsweise bewilligt, sofern die Schutzziele nicht gefährdet werden. Zusätzlich werden ein Feuerverbot ausserhalb der offiziellen Feuerstellen sowie die ganzjährige Hundeleinenpflicht lür das ganze Naturschutzgebiet erlassen. Die potentielle Entwicklung der Erholungsaktivitä-
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ten im Naturschutzgebiet ist daneben aufmerksam zu beobachten und gegebenenfalls durch weitere geeignete Massnahmen zu lenken. Die extensive Nutzung der Landwirtschaftsflächen ist eine wichtige Voraussetzung zur Erhaltung der Artenvielfalt des Gebiets und dessen kleinräumiger Gliederung. Der Fortbestand der wefivollen, artenreichen Oflenlandflächen hängt massgeblich von der Nutzungsintensität und
der fachgerechten Pflege ab. Weil eine zunehmende Düngung und eine mehrfache Mahd oder eine intensive Beweidung eine starke Reduktion des Arten-Bestands zur Folge hätte, wurde für die Magenrviese mit dem Bewirtschafter Bewirtschaftungsvereinbarungen im Rahmen des kantonalen Programms "Ökologischer Ausgleich" abgeschlossen und so die den Schutzzielen entsprechende Pflege sichergestellt.
lm Unterschied zu den gesetzlich normalenrveise nicht geregelten Freizeitnutzungen unterliegt der Jagd-Betrieb strengen jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unter anderem Regelungen bezüglich des Artenschutzes und der Jagdmethoden. Durch die Jagdgesetzgebung ist ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen unterworfen. lnsbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt. Danach können in einem Jagdrevier nur eine limitierte Anzahl Pächter überhaupt jagen, was eine lediglich extensive Bejagung der Reviere erlaubt: ln der Regel werden die Jagdreviere nur ein Mal jährlich bejagt, und dies im HerbstMinter - also zur Zeit der Winterruhe der Vegetation und der Kleintierfauna. Ausserdem steht eine nach naturschützerisch-hegerischen Gesichtspunkten betriebene Jagd nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen des Naturschutzgebiets. Die fachgerechte Bejagung des Rehwildes ist sogar eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Naturverjüngung der standortgemässen - und insbesondere der seltenen - Baumarten.
4.
Rechtliche Grundlagen und Vorgaben
Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung vom 7. Mai 1984 des Kantons Basel-Landschaft verpf lichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschalten und Naturdenkmäler zu schützen (Artikel 102). ln Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten für deren Pf lege und Unterhalt zu übernehmen ($ 27). Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (SS 17 und 18). Für den Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 1 1 . Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist ($ 14), und andererseits, dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet (S 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 4. November 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wald ist in der kantonalen Verordnung vom 16. Juni 1998 über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald festgelegt.
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Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungsral zur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer rechtlicher Auftrag. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. naturschutzspezifischer Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Erhaltung der Biodiversität des Baselbiets. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümern, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unver-
meidbare Folge. Die gesetzliche Verpllichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt. Bei wiederholtem Verzicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertifizierte Waldbewirtschaftung, zu welcher die Bezeichnung und naturschutzspezifische Pflege von Waldreservaten zwingend gehört, in Frage gestellt. Die Unterschutzstellung der Waldreservate von Niederdorf mit dem Gebiet "Zwischenflüe" ist Bestandteil der Unterschutzstellungs-Planung des Kantons Basel-Landschaft zur Umsetzung des Waldreservatskonzepts. Die entsprechende Vorlage an den Landrat vom 9. Dezember 2008 über den "Naturschulz im Wald: Weiterführung Verpflichtungskredit 2009-2013" wurde mit Landratsbeschluss Nr. 1 187 vom 14. Mai 2009 verabschiedet.
5.
Finanzielle Auswirkungen
Die Unterschutzstellung des Gebiets "Zwischenflüe" bewirkt gemäss SS 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz einerseits einmalig anfallende Abgeltungskosten und andererseits periodisch wiederkehrende Folgekosten. Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen für die Abgeltung der öffentlichrechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Minderertrags, welcher für die neu geschützte Waldf läche über eine Periode von 25 Jahren abgegolten und nach Ablaul dieser Zeitspanne für die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten, welche gestützt auf das Nutz- und Schutzkonzept vom 26. November 2010 für die Wald-Naturschutzgebiete "Wil, Leisenberg, Rehhag, Hangelimatt, Zwischenflüe, Gugger", Gemeinden Oberdorf und Niederdorf , vom September 2010, mit der dazugehörigen Abgellungsberechnung, ermittelt wurden, sind nachstehend zusammengestellt. Die Grundbuch, abgegolten. anmerkung lür die Landwirtschaftslläche wird mit Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Aufwand für den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets. Für das Offenland entstehen keine neuen Folgekosten, da die auf die Schutzziele ausgerichtete Pflege der Landwirtschaftsflächen bereits über den ökologischen Ausgleich sichergestellt ist (Vertragsflächen) und der Unterhalt des Bachlaufes und der Weiheranlage wie bisher durch die Gemeinde Niederdorf als Grundeigentümerin erfolgen. Hingegen entstehen lür den Wdd neue Folgekosten. Die Aufwendungen bei naturschützerischen Pflegeeingriffen und Massnahmen im Wald werden je nach Dringlichkeit ausgeführt und jeweils pro Eingriff im Rahmen des Programms "Naturschutz im Wald" beglichen. Diese nachstehend aufgeführten Folgekosten können daher nur als Durchschnittswert abgeschätzt werden. Sie sind je nach Art der Pflegeeingriffe pro Jahr unterschiedlich hoch.
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Aboeltunqskosten Abgeltungskosten total (einmalig) zu Lasten Verpflichtungskredit "Naturschutz im Wald" - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490 Auszahlung an Bürgergemeinde Niederdorf Abgeltung Offenland - Kostenart 3632 0 000 / lnnenaqftrag 500497 Auszahlung an Bürgergemeinde Niederdorf (Landwirtschaftsfläche 1 .32 ha)
Zusätzlich wiederkehrende Foloekosten (Plleqekosten)
cHF 10'000.--
Folgekosten (Jah res-Durchsch n ittswert)
zu Lasten Verpflichtungskredit "Naturschutz im Wald' - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490 CHF
10'000.--
(BG-Wald)
Die Abgeltungs- und Folgekosten werden vom Bund teilweise subventioniert (Schutzlegung, Pflege Lichter Wald und Waldrand). Die Grundlage dazu bidet die zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem Kanton Basel-Landschaft abgeschlossene Programmvereinbarung vom 9. März 2012 betreflend die Programmziele im Bereich "Biodiversität im Wald". Nach dieser Vereinbarung werden die Leistungen des Kantons neu pauschal abgegolten und nicht mehr projektweise. Deshalb ist es nicht möglich, im Voraus die genauen Beiträge für die einzelnen Naturschutzgebiete bzw. Pflegemassnahmen anzugeben. Erst nach Abschluss der laufenden Programmperiode Ende 2013 kann der Durchschnittswert der Bundesbeiträge an den Unterschutzstellungen ermittelt werden. Die für den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets dem bewilligten Verpflichtungskredit für den "Naturschutz im Wald" (Landratsbeschluss Nr. 1061/2009 vom 12. März 2009) in der Höhe von CHF 9'550'000.-- (f ür die Jahre 2009 - 2013) belastet. Der per 1. Januar 2012 zur Verfügung stehende Restbetrag des bewilligten Verpflichtungskredits beträgt rund CHF 3'888'000.--.
Stand Verpflichtungskredit (2009 - 2013) bew. Kredit Naturschutz im
Wald
Stand 1.1,12
Restbetrag
CHF 9'550'000.--
Die ausgewiesenen einmaligen Abgeltungskosten und die wiederkehrenden Folgekosten sind demzufolge sowohl im laufenden Verpflichtungskredit wie auch im Budget 2012 (lnnenauftrag 500490) enthalten. Zur Finanzierung der Folgekosten ist vor Ablauf des Verpflichtungskredites 2009-2013 dem Landrat eine neue Kreditvorlage zur Fortführung des Programms "Naturschutz im Wald" zu unterbreiten. lm Hinblick auf die Periode 2014-2018 zeichnet sich keine Veränderung bei den Netto-Kosten ab, da sowohl der Bund als auch der Kanton kaum über zusätzliche Geldmittel verfügen werden. Dies würde bedeuten, dass der
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Verpflichtungskredit und der Bundesbeitrag für die nächste Periode in der gleichen Höhe wie bisher ausfallen dürften. Mit den aktuell bewilligten Geldmitteln kann das Programm voraussichtlich mit gleich bleibenden Netto-Kosten weiter geführt werden. Definitiv geklärt wird dieser Punkt im Rahmen des neuen Verpflichtungskredits. Falls auf eine Finanzierung zur Weiterführung des Programms verzichtet würde, müssten die Pflegemassnahmen in den Waldreservaten sistiert werden, womit die gesetzliche Verpllichtung zur Pflege und Unterhalt der geschützten Lebensräume (NLG BL $ 27) unerfüllt bliebe. Nach Artikel 129 Absatz 3 der Kantonsverfassung (SGS 100) sind "alle Aulgaben und Ausgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen". lm Falle des Nalurschutzgebiets "Zwischenflüe" werden Wirkung und Kosten/Nutzen-Verhältnis der bereits getroffenen Massnahmen laufend im Rahmen der jährlichen Koordinations-Begehungen sowie der Umsetzungs- und Erfolgskontrolle des ökologischen Ausgleichs überprüft.
6.
Unterschutzstellung
Die Bürgergemeinde Niederdorf als Grundeigentümerin sowie die Gemeinderäte von Niederdorf und Lampenberg sind mit der Aufnahme des neuen Grundstücks in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung sowie des Amtes für Wald beider Basel. :ll
1. Gestützt auf $ 12 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz wird das Gebiet "Zwischenflüe", bestehend aus Teilflächen der Parzellen Nr. 290, 392 und 406 des Grundbuchs Niederdorf sowie einer Teilfläche der Parzelle Nr. 850 des Grundbuchs Lampenberg, als Objekt von regionaler Be-
deutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons BaselLandschaft aufgenommen.
2. Der Schutzgebiets-Perimeter ist in beiliegendem Plan verbindlich festgelegt. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 11.43 ha.
3. Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Zwischenflüe", Niederdorf und Lampenberg, tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft.
4. Gestützt auf ein Urteil vom 10. Januar 2001 des damaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft wird im Sinne der Erwägungen bezüglich einer allfälligen Betroffenheit einzelner Sportverbände folgende Auswahl an Schutzbeslimmungen aus der inZilter 3 genannten Verordnung aufgeführt: a
Keine Düngung und keine Umwandlung der Magerwiesen-Flächen in Dauerweiden, Reb- oder Ackerflächen.
b. Freizeitaktivitälen, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt.
I
c. Veranstaltungen, welche das Schutzgebiet betreffen, können im Ausnahmefall bewilligt werden, sofern die Schutzziele nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden. Das Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen, das Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht) sowie das Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss $ 10 kWaG sind verbolen.
5. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gestützt auf $$ 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz, die in Kapitel 5 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des bewilligten Budgets 2012 und des Verpflichtungskredites 2009-2013 (Kostenart 3632 0 000 / lnnenaufträge 500490 und 500497) zu verbuchen und die Folgekosten jeweils dieser Kostenart im Rahmen des bewilligten Budgets zu belasten.
6. Die Einwohnergemeinden Niederdorf und Lampenbörg werden angewiesen, das in
diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.
7. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnholplalz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfüh-
rung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.
I Verteiler: (alle mit Plan) Bürgergemeinde Niederdorf , 4435 Niederdorf Gemeinderat Niederdo rt, 4435 N iederdorf Gemeinderat Lampen b erg, 4432 Lampenberg Revierförster R. Lauper, Weidentalweg 30, 4436 Oberdorf Pro Natura Baselland, Postfach 491, 4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533,4410 Liestal lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil lG Mountainbike Schweiz, Jakob Weber, Sperberweg 2, 4125 Riehen lG Klettern Basler Jura, Patrik Müller, Furlenstrasse 17, 4415 Lausen ROLV Nordwestschweiz, Simon Scherrer, Präsident, Sundgauerstrasse 61, 4106 Therwil Swiss Cycling beider Basel, Andreas Wild, Präsident, Gundeldingerstrasse 468, 4053 Basel Sportamt, St. Jakobstrasse 43, 4133 Pratteln BezirksschreibereiWaldenburg, Grundbuchamt, Hauptstrasse 21 ,4437 Waldenburg Landeskanzlei (Gesetzessamml ung) Finanz- und Kirchendirektion Volkswirtschafts- und Gesu ndheitsd irektion Amt für Wdd beider Basel Landwi rtschaftliches Zentru m Eben rain, Ebenrainwe g, 4450 Sissach Sicherheitsdirektion Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie Rechtsabteilung Bau- und Umweltschutzdirektion Amt für Raumplanung (4) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
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Der Landschreiber A. Achermann
Basas legalas
570 · kWaG · Chantun
790 · Chantun
790.506 · Chantun
921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun