Waldenburg, Blüemlisalp
Reservats forestals · Basel-Landschaft
Document
- Numer
- 1760
- Gener
- Reservats forestals
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Landeskanzlei
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 12-12-2017
- En vigur dapi
- 12-12-2017
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Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 2017-1760
vom 12. Dezember 2017
Aufnahme des Gebiets "Blüemlisalp", Waldenburg, in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft
'1.
Zusammenfassung
Das Gebiet "Blüemlisalp", Gemeinde Waldenburg, ist mit seinen artenreichen Magerwiesen und Magerweiden und den Gehölzen ein ökologisch wertvolles Naturobjekt von regionaler Bedeutung. Die wertvollsten Bereiche sind schon länger durch das kantonale Programm "Biodiversitätsförderung im Landwirtschaftsgebiet" (früher ,,Ökologischer Ausgleich") vertraglich gesichert. Gestützt auf die Verhandlungen mit dem Gemeinderat im Zusammenhang mit der geplanten Pazellenmutation (Verkauf von zwei Pazellenanteilen mit Waldareal an die bisherigen Pächter) soll nun vorgängig dieses Gebiet unter kantonalen Schutz gestellt und in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen werden. Mit dieser grundeigentümerverbindlichen Unterschutzstellungj kann das wertvolle Offenlandgebiet "Blüemlisalp" über den teils bestehenden Vertragsschutz hinaus als zusammenhängendes Ganzes und die bisher getätigten finanziellen lnvestitionen nachhaltig gesichert werden.
Das Naturschutzgebiet "Blüemlisalp" weist eine Gesamtfläche von 4.83 ha auf (davon 0.6 ha Waldareal). Das Schutzgebiet umfasst gegenwärtig folgende Grundstücke des Grundbuchs Waldenburg.
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Parzellen-Nr. Gemeinde Eigentümer/in 484 (Teilfläche) 483 (Teilfläche)
Waldenburg Waldenburg
Total
Naturschutzgebiet
Bürgergemeinde Waldenburg Franz Spahr und Andrea Wolfensberger Spahr, Waldenburg
"Blüemlisalp"
Fläche
Wald
(in ha)
(in ha)
4.81
0.02
0.60 0.00
4.83
0.60
Nach der erfolgten Pazellenmutation umfasst das Schutzgebiet folgende Grundstücke mit derselben Gesamtfläche. Die Daten sind nach Abschluss der digitalen Datenerfassung im Grundbuch Walden burg und der zugehörigen Sch utzverordnu ng entsprechend anzu passen.
Parzellen-Nr. Gemeinde Eigentümer/in 483(Teilfläche) Waldenburg
Franz Spahr und Andrea Wolfensberger Spahr, Waldenburg Heinrich Schäublin, Waldenburg Bürgergemeinde Waldenburg Bürgergemeinde Waldenburg
455 (Teilfläche)
Waldenburg
484 938
Waldenburg Waldenburg
Total
Natu rsch utzgebiet " Bl üemlisa l p"
Fläche
Wald
(in ha)
(in ha)
1.17
0.44
1.48
0.13
0.55 1.63
0.02
4.83
0.60
0.01
2. 2.1.
Erläuterungen Ausgangslage
Das Gebiet "Blüemlisalp" befindet sich südwestlich des Dorfes Waldenburg in einer Höhenlage zwischen 630 und 720 m ü. M. Die weite Talmulde von Waldenburg liegt zwischen den beiden markanten Bergzügen der "Richtiflue-Gerstelflue" im Norden und der Passwang-Kette mit der "Bilsteinflue" im Süden, deren Felswände aus dem für den Faltenjura typischen Hauptrogenstein des Doggers bestehen. Die zwischen diesen beiden bewaldeten Bergzügen liegenden weicheren Mergel-schichten des unteren Malm (Wildegg-Formation und Oxford-Mergel) wurden im Verlaufe der Erdgeschichte durch Erosion stark ausgewaschen. So entstand die talartige Mulde von Waldenburg, welche aufgrund des geologischen Untergrunds landwirtschaftlich genutzt werden kann. Der Umsicht der Eigentümer der beiden benachbarten Höfen ist es zu verdanken, dass in der gesamten Talmulde noch verbreitet artenreiche Magerwiesen und -weiden, Einzelbäume, Hochstammobstbäume und Hecken erhalten geblieben sind - so auch am nordostexponierten, von der Erosion wellenartig ausgeprägten Hang der "Blüemlisalp". Am vielfältigsten und artenreichsten sind diese Magerwiesen im Bereich des nun geschützten Gebiets ausgebildet, welches bereits im Jahre 1987 durch das Naturschutzinventar Waldenburg als sehr wertvoll erfasst und mit weiteren lnventaraufnahmen im Jahre 2010 bestätigt wurde. Durch die abwechslungsreichen Boden-, Feuchtigkeits- und Expositionsverhältnisse sind die Magerwiesen unterschiedlich ausgeprägt. Das Spektrum reicht von artenreichen typischen Magerweiden über magere bis fettere, teils feuchte Mähwiesen bis zu den sehr vielfältigen trockenen Trespenrasen, welche mit ihrem Arten-, Blumen- und l-arbenreichtum zu den schönsten Blumcnwicscn in dcr Rcgion zählen. Viele Flächen werden von der Aufrechten Trespe (Bromus erectus) dominiert, stellenweise ist auch die Berg-Segge (Carex montana) auffallend. Den Blühaspekt prägen u.a. Arten wie Feld-Witwenblume (Knautia arvensis), Wiesen- und Skabiosen-Flockenblume (Centaurea jacea und scabiosa), Wiesen-Salbei (Salvia pratensis), Gemeine Margrite (Leucanthemum vulgare), Zottiger Klappertopf (Rhinanthus alectorolophus), Esparsette (Onobrychis viciifolia) und Östlicher Wiesenbocksbart (Tragopogon pratensis). Dazu gesellen sich - je nach Ausprägung der Wiesengesellschaften - zahlreiche Besonderheiten, wovon nachfolgend neben den Orchideen-Arten eine Auswahl der selteneren Magerwiesen-Arten aufgeführt ist. Etliche Arten stehen auf der Roten Liste, was den hohen Wert dieser Magerwiesen und -weiden belegt und die Notwendigkeit zu deren langfristigen Sicherung und Erhaltung unterstreicht. Orchideen: Anacamptis pyramidalis Dactylorhiza maculata Listera ovata Orchis militaris Magerwiesenoflanzen: Anthyllis vulneraria Briza media Daucus carota Festuca ovina Luzula campestris Molinia caerulea Ononis repens Polygala vulgaris Polygala amarella Primula veris Tetragonolobus maritimus Trifolium montanum
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Spitz-Orchis Geflecktes Knabenkraut Zweiblatt Helm-Orchis
Echter Wundklee Gemeines Zittergras Wilde Möhre Schafschwingel Gemeine Hainsimse Pfeifengras Kriechender Hauhechel Gemeine Kreuzblume Bittere Kreuzblume Frühlings-Sch lüssel blu me
Spargelerbse Berg-Klee
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lm Gebiet kommen zudem zahlreiche wertvolle Einzelbäume (Stieleichen, Birken, Bergahorn, Eschen, Kirschbaum, Apfelbaum) sowie artenreiche Baum- und Strauchgruppen vor. Der lockere, als Wald ausgeschiedene Baum-Bestand in der Mitte des Gebiets ist von Eichen, Waldföhren, Birken, Rotbuchen, Hagebuchen, Mehlbeerbaum und Espen bestanden. Dieser wird als lichter Pfeifengras-Föhrenwald gepflegt, zur Förderung als Lebensraum u.a. für Orchideen, Tagfalter, Reptilien und Vögel. Schöne Pfeifengras-Bestände und Hochstaudenfluren sowie diverse Kleinstrukturen (Baumstrünke, Grashaufen, Vogelkästen, Gebüschgruppen) tragen zur hohen Biodiversität des Objektes bei. Weitere feldgehölzartige Waldflächen, bereichern das Naturschutzgebiet, das hangaufiruärts an Wald grenzt, zusätzlich. Dieser angrenzende Waldbereich wird als lichter Föhrenwald gemäht.
2.2.
Bedeutung und Schutzziele
Der Flurname "Blüemlisalp" weist darauf hin, dass der besondere Blumenreichtum des Gebietes schon in früherer Zeit augenfällig gewesen sein muss. Die hohe naturschützerische Bedeutung des Gebiets wurde dann im Jahre 1987 durch das kommunale Naturschutzinventar dokumentiert sowie bei dessen Aktualisierung 2010 im Rahmen der Überarbeitung der Zonenvorschriften Landschaft. Gestützt darauf wies die Gemeinde Waldenburg im kommunalen Nutzungsplan einen Grossteil des Gebiets als Naturschutzzone bzw. Naturobjekte aus. Mit der Aufnahme der wertvollsten Bereiche in das kantonale Programm "Biodiversitätsförderung im Landwirtschaftsgebiet" und dem damit verbundenen Abschluss von Bewirtschaftungsvereinbarungen konnte die zur Erhaltung und Aufwertung erforderliche extensive Bewirtschaftung und Pflege gesichert werden. Das Gebiet "Blüemlisalp" befindet sich gemäss Ornithologischem lnventar 1995 in einem grossflächigen Wertgebiet (Objekt W 110), welches von der ,,Blüemlisalp" über Waldenburg bis zur ,,Gerstelfluh" und weiter reicht und dessen Landwirtschaftsgebiet eine hohe Dichte des Neuntöters, des Baumpiepers und der Goldammer aufirueist. lm Projekt "Tagfalterschutz BL 2006" gehört das Naturschutzgebiet "Blüemlisalp" zum Aufiruertungsgebiet des "Vorranggebiets Richtiflue" (Objekt Nr. 13). Das Naturschutzgebiet beherbergt typische Arten der mageren Wiesen und bietet zudem auch ein reiches Nektarangebot für die Arten des lichten Waldes wie Graubinden-Mohrenfalter, Weisser Waldportier und Wachtelweizen-Scheckenfalter. Nachgewiesen ist auch der selten gewordene Braune Bär, eine bunt gefärbte Nachtfalterart. Eine Teilfläche ist auch im Reptilieninventar beider Basel 2000 als Reptilien-Lebensraum aufgeführt. Das Objekt befindet sich ausserdem im BLN-Gebiet Nr. 102 "Belchen-Passwang" des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung. Schliesslich wurile der von Waldenburg her kommende und durch das Gebiet führende Hohlweg mit seinen bis zu 3 m hohen Böschungen als Objekt von regionaler Bedeutung in das "lnventar historischer Verkehrswege der Schweiz" aufgenommen (lVS BL 600.2.1). Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Blüemlisalp" sind:
a. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
b. Erhaltung und Förderung des lichten Pfeifengras-Föhrenwaldes als Lebensraum für Orchideen und Schmetterlinge;
c. Erhaltung und Förderung von arten- und gebüschreichen Feldgehölzen sowie von Baumgruppen, Hochstamm-Obstbäumen und Kleinstrukturen;
d. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Schmetterlinge und Orchideen.
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Aus Sicht des Artenschutzes sind insbesondere Arten der Mageruiesen- und weiden, der Feldgehölze und der lichten Wälder zu erhalten und zu fördern. Zielarten sind: Spitz-Orchis, Helm-Orchis, Spargelerbse, Neuntöter, Graubinden-Mohrenfalter, Weisser Waldportier und WachtelweizenScheckenfalter.
2.3.
Gefährdung und Schutz
Das Gebiet "Blüemlisalp" wird vom regionalen Wanderweg durchquert, welcher von Waldenburg über die ,,Waldweid" zur ,,Wasserfallen" hinaufführt. Ausserdem führen zwei Erschliessungswege sowie die Fahrstrasse zur ,,Waldweid" durch das Gebiet. Obwohl zurzeil keine bedeutenden Gefährdungsfaktoren durch die Erholungsnutzung bestehen bzw. erkennbar sind, besteht eine mögliche Gefährdung des neuen Naturschutzgebiets vor allem durch eine potenzielle Zunahme der Erholungsnutzung. Dies hätte eine starke Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets bzw. den Verlust seltener Arten zur Folge. Wo es die Erhaltung öffentlicher lnteressen, wie der Schutz von seltenen Pflanzen und Tieren oder der Schutz des Grundwassers, erfordert, haben Kanton und Gemeinde die Zugänglichkeit einzuschränken. Aus diesem Grunde wird das Durchführen von Veranstaltungen jeglicher Art abseits der Waldweidstrasse sowie das Überfliegen bzw. Landen mit Helikoptern, Modellflugzeugen oder Drohnen untersagt. Die Entwicklung der Erholungsaktivitäten im Naturschutzgebiet ist jedoch aufmerksam zu beobachten und gegebenenfalls durch weitere geeignete Massnahmen zu lenken.
Die Rechte der zukünftigen privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch und die Nutzung des Wochenendhäuschens im bisherigen Rahmen bleiben unter Beachtung der Schutzziele gewährleistet. Für die Bewirtschaftung von Parzelle Nr. 484 wäre zukünftig auch ein Zugang von der Waldweidstrasse her möglich. Aus Naturschutzgründen ist die spezifische Pflege des Feldgehölzes südöstlich Pazelle Nr. 823 ausdrücklich erwünscht, ebenso die weitere Pflege des aufgelichteten, nordwestlich an das Naturschutzgebiet angrenzenden Waldrandes. Die extensive Nutzung der Landwirtschaftsflächen ist eine wichtige Voraussetzung zur Erhaltung der Artenvielfalt und des Strukturreichtums des Gebiets. Der Fortbestand der wertvollen, artenreichen Offenlandflächen hängt massgeblich von der Nutzungsintensität und der fachgerechten Pflege ab. Weil eine zunehmende Düngung und eine mehrfache Mahd oder eine intensive Beweidung wie auch ein Bodenumbruch eine starke Reduktion des Arten-Bestands zur Folge hätte, wurden mit den Bewirtschaftern Bewirtschaftungsvereinbarungen im Rahmen des kantonalen Programms "Biodiversitätsförderung im Landwirtschaftsgebiet" abgeschlossen und so die den Schutzzielen entsprechende Pflege des Naturschutzgebiets sichergestellt. Die in den letzten Jahren vorgenommene Nutzungsintensivierung auf Teilflächen im Bereich der Waldweidstrasse ist aus ökologischen Gründen rückgängig zu machen, da sich diese Fläche in Kuppenlage befindet. Deshalb ist für diese Fläche ebenfalls eine Bewirtschaftungsvereinbarung mit Düngeverzicht abzuschliessen.
2.4,
Strategische Verankerung
Schutz und Förderung der einheimischen Biodiversität sind im Regierungsprogramm im Strategischen Schwerpunktfeld "Natur und Klimawandel" als Ziel NK-LZO aufgeführt. Die finanzielle Basis bilden die beiden vom Landrat bewilligten Verpflichtungskredite "Naturschutz im Wald: Weiterführung Verpflichtungskredit 2016-2020" (Landratsbeschluss Nr.454 vom 14. Januar 2016) und "Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet: Weiterführung Verpflichtungskredil2014-2017" (Landratsbeschluss Nr. 1750 vom 30. Januar 2014. Neue Kreditvorlage zur Weiterführung des Programms 201 8-2022 in Vorbereitung).
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2.5.
Rechtsgrundlagen
Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung vom 7. Mai 1984 des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmälerzu schützen (Artikel 102). ln Analogiezum Bundesgesetz überden Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tierund Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen (S 27).
Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungsral zur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer Rechtsauftrag. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. naturschutzspezifischer Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Erhaltung der Biodiversität im Baselbiet. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufiruendungen wäre unter den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen die Bereitschaft, Naturschutzaufgaben auszuführen, kaum vorhanden. Ohne finanziellen Anreiz bliebe die vergebliche Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unvermeidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tierund Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt.
2.6.
Finanzielle Auswirkungen
Die Unterschutzstellung von Grundstücken bewirkt in der Regel gemäss SS 17, 1B und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz einerseits einmalig anfallende Abgeltungskosten für den Grundbucheintrag und die generelle Nutzungsminderung, andererseits periodisch wiederkehrende Folgekosten für Pflege und Unterhalt. Die einmaligen Abgeltungskosten werden bei den Landwirtschaftsflächen mit . Für die Waldfläche wird derselbe Ansatz venrvendet, da es sich nicht um geschlossenen Wald, sondern um Feldgehölze handelt.
{
Abqeltunqskosten Abgeltungskosten total (einmalig)
Zu Lasten Abgeltung Offenland - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 501344 Ausrichtung an: Bürgergemeinde Waldenburg
- Landwirtschaftsfläche: 483 Aren Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Aufwand für den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets (Landwirtschaftsflächen und Waldpflege). Da die Landwirtschaftsflächen zu rund zwei Dritteln schon über das Programm "Biodiversitätsförderung im Landwirtschaftsgebiet" gesichert sind und der Forstbetrieb die Waldflächen bereits seit Jahren im Auftrag der kantonalen Naturschutzfachstelle pflegt, verursacht diese Unterschutzstellung ver-
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nachlässigbare Mehrkosten. Die zusätzlichen Folgekosten für die neu abzuschliessende Bewirtschaftungsvereinbarung betragen netto rund CHF 300.- pro Jahr:
Wiederkehrende Folqekosten (Pfleqekostenl
Zu Lasten Verpflichtu ng skredit " Biodive rsitätsförderu ng
cHF 300.-
Landwirtschaftsgebiet 2014 - 2017 bzw. 2018-2022:"
- Kostenart 3635 O 000 / lnnenauftrag 501342 Neue Vertrags-Fläche (Extensiv gen utzte Wiesen und Weiden, 1,4 ha)
- Biodiversitätsbeitrag (brutto) CHF 3'000.-
- abzgl. 90% Bundesbeitrag
CHF
-Biodiversitätsförderbeitragnetto
CHF 300.-
2',700.-
Die Abgeltungs- und Folgekosten werden vom Bund subventioniert (Biodiversitätsforderung Landwirtschaft, Schutzlegung) Die Grundlage dazu bilden einerseits die zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem Kanton Basel-Landschaft abgeschlossenen Programmvereinbarungen 20162019 vom 2. März 2016 betreffend die Programmziele in den Bereichen "Biodiversität im Wald" sowie "Natur und Landschaft". Andererseits übernimmt der Bund rund 90% der Biodiversitätsbeitrage, welche gestützt auf dle bestehenden Bewirtschaftungsvereinbarungen tlen Lartdwillert ausbezahlt werden. Die Biodiversitätsförderung im Landwirtschaftsgebiet gemäss Direktzahlungsverordnung ist als Bundesaufgabe nicht Bestandteil des neuen Finanzausgleichs (NFA).
Die für den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets dem bewilligten Verpflichtungskredit "Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet: Weiterführung Verpflichtungskredit 2014 -2017" (Landratsbeschluss Nr. 1750 vom 30. Januar 2014) bzw. dem Nachfolgekredit für die Periode 2018-2022 sowie dem bewilligten Budgetposten "Abgeltungskonto Offenland" (Kostenartengruppe 363, lnnenauftrag 501344) belastet. Für die Biodiversitätsförderung im Landwirtschaftsgebiet beträgt der per 31.12.2016 zur Verfügung stehende Restbetrag des bewilligten Verpflichtungskredits CHF 1 0'1 36'000.-- .
Stand Verpflichtungskred ite bew. Kredit
Ausgaben bis
Restbetrag
s',|..'12.20'16
Biodiversität im Landwirtschaftsgebiet
cHF 38'242'000.-
2014 - 2017
Die ausgewiesenen einmaligen Abgeltungskosten und die wiederkehrenden Folgekosten sind sowohl in den laufenden Verpflichtungskrediten, wie auch im Budget 2017 (lnnenaufträge 501342 und 501344) enthalten. Nach Art. 129 Abs. 3 der Kantonsverfassung (SGS 100) sind "alle Aufgaben und Ausgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen". Das Naturschutzgebiet "Blüemlisalp"'wird diesbezüglich im Rahmen des Programms "Biodiversitätsförderung im Landwirtschaftsgebiet" periodisch, das heisst
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jeweils bei den Vertragserneuerungen, auf dessen Zustand sowie auf den Erfolg der bereits getroffenen Massnahmen hin überprüft.
2.7.
Regulierungsfolgenabschätzung
Aufgrund der Vorgaben des KMU-Entlastungsgesetzes wurde das kantonale Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2010 der vorgeschriebenen Regulierungsfolgenabschätzung untezogen. Diese Abschätzung fiel insgesamt positiv aus, d.h. es ergab sich kein Handlungsbedarf. Deshalb ist eine einzelobjektweise Prüfung der vorliegenden Unterschutzstellung nicht mehr erforderlich, zumal Unterschutzstellungen grundsätzlich das Einverständnis des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin voraussetzen. Von diesem Grundsatz wird nur im Einzelfall abgewichen, wenn ein Naturobjekt in seinem Bestand akut gefährdet ist, was in den vergangenen 33 Jahren lediglich zwei Mal der Fallwar.
3.
Ergebnis des Mitberichtsverfahrens der Direktionen und Dritter
Die Gemeinde Waldenburg und die privaten Grundeigentümer sind mit der Unterschutzstellung einverstanden. Auch seitens der Direktionen und Verbände gibt es keine Einwände.
4.
Beschlüsse
:ll:
1. Gestü2t auf $ 12 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz wird das Gebiet "Blüemlisalp", bestehend aus Teilflächen der Parzellen Nr. 483 und 484 des Grundbuchs Waldenburg, als Objekt von regionaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2. Der Schutzgebiets-Perimeter ist im zur Verordnung gehörenden Plan verbindlich festgelegt. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets betragt 4.83 ha.
3. Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Blüemlisalp", Waldenburg, gemäss Beilage tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft.
4. Gestü2t auf ein Urteil vom 10. Januar 2001 des damaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft wird im Sinne der Enrvägungen bezüglich einer allfälligen Betroffenheit einzelner Sportverbände folgende Auswahl an Schutzbestimmungen aus der in Ziffer 3 genannten Verordnung aufgeführt:
a. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken lmmissionen.auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt.
b. Das Durchführen von Veranstaltungen jeglicher Art ist abseits der Waldweidstrasse verboten.
5. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion wird ermächtigt, gestützt auf gg 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz, die in Kapitel 2.6 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des bewilligten Budgets 2017 zu verbuchen und die Folgekosten jeweils den entsprechenden Kostenarten im Rahmen des bewilligten Budgets zu belasten.
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7. Die Einwohnergemeinde Waldenburg wird angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Natursöhutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.
8. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim
Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16,4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der Beschwerde führenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.
Beilage:
Entwurf der Verordnung
) beschlossen
Plan
Verteiler mit Beilagen: Gemeinderat, 4437 Waldenburg Heinrich Schäublin, Blüemlisalp 27, 4437 Waldenburg Franz Spahr und Andrea Wolfensberger Spahr, Hintere Blüemlisalp 31, 4437 Waldenburg Forstrevier Oberer Hauenstein, Hauptstrasse 38, 4437 Waldenburg Pro Natura Baselland, Postfach 491,4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533,4410 Liestal \ A/VF Region Basel, Gundeldinger Feld, Dornacherstrasse 192, 4053 Basel lnteressengemeinschaft lG Baselbieter Sportverbände, Postfach 312,4132 Muttenz Swiss Cycling beider Basel, Andreas Wild, Präsident, Gundeldingerstrasse 468, 4053 Basel Regionaler Ol-Verband (ROLV), Präsident R6my Gröflin, Duttli 13, 4446 Buckten Sportamt, St. Jakobstrasse 43, 4133 Pratteln Zivilrechtsverwaltung, Grundbuchamt, Domplatz 9, 4144 Arlesheim Finanz- und Kirchendirektion Bau- und U mweltsch utzdirektion BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung Sicherheitsdirektion Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie Amt für Wald beider Basel (2) Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain (LZE), Ebenrainweg 27 , 4450 Sissach (4) Landeskanzlei (Gesetzessammlu ng) VG D, Vol kswi rtschafts- u nd Gesu nd heitsd irektion
-
Der Landschreiber:
7aVffiu RRB Nr.2017-1760 vom 12. Dezember2017
8/8
Basas legalas
570 · kWaG · Chantun
790 · Chantun
790.529 · Chantun
921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun