57/eBS/7/0_Bau- und Strassenlinienplan Kirchhofweg
Lingias da construcziun · Rothenfluh · Abolì ils 18-08-2020
Document
- Numer
- 898
- Gener
- Lingias da construcziun
- Sutgener
- Lingias da construcziun
- Vischnanca
- Rothenfluh
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 16-03-1976
- En vigur dapi
- 16-03-1976
- Abolì
- 18-08-2020
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Text
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18 11.75 100'000
Nr.
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
838 16. März 1976
irchno
A, Die Binwohnergemeindeversammlung Rothenfluh hat am
9, September 1975 dem Bau- und Strassenlinienplan "Kirchhof
netzplanes zugestimmt.
Ganzen Text zeigen
ot und der damit verbundenen Aenderung des Strassen-
3, Die öffentliche Auflage für den Bau- und Strassenlen fand vom 18. September bis 17. Oktober 1975 ation im Amtsblatt Nr, 37 vom
e wurde durch Publ. 18. September 1975 bekanntgegeben. Die Bevölkerung wurde nit einem Flugblatt orientiert, während die auswärtigen Grundeigentümer mit eingeschriebenen Brief vom 10. Scptem-
ber 1975 (Postnuittung) benachrichtigt wurden. Mit Schrei-
ben vom 24, Septenber 1975 het EEE EEE Einsprache erhoben. Der Gemeinderat Rothenfluh » das gesetzlich vorgeschriebene Verstän-
führte in der Folg
digungsverfahren durch und am 26. Februar 1976 erfolgte der
schriftliche Rückzug der Einsprache. Mit Schreiben vom 26.
Pebruar 19756 ersucht der Gemeinderat Rothenfluh um die re-
gierungsrätliche Genehmigung der Beschlüsse. Für weitere
gen ver
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
tzt auf $ 4 in Verbindung mit
den 88 26, 27, 85, 86, 9? und 94 des kantonalen Baugesetzes
Die Gemeinden sind
vom 15. Juni 1967 befugt, Strassennetzpläne und Bau- und i)
zustellen. Nach der Rechtsprechung
Stra inienplöne auf
des Bunde es erwachsen solche Pläne nicht in materiel-
le Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung bestimmter
Prinzipien &
indsätzlich jederzeit abänderbar (BCE 90 T 333),
beachten wären, sind im B setz nicht enthalten. Desnalb
nach den Rechtisgrundsätzen die
gelten
glei erstmaligen Aufstellung.
die BauvorschriTfallen auch die Strasseninienplöne samt deren
und darunt
Iie Dau- und
nzungen - der Cenehnigung des Regie- 8 3
den Cenelmigungsentscheid vorausgebende
Te
ist dabei suf eine Rechtanissigkeitskontrolle und
elplanung
enskontrolle aus Gründen der Re
IT,
Unter Berlicksichtigung der vorstehenden Gesichts-
die Prüfung Tolgendes ergeben: sigkeitskontrolle
rmell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind
Pr
die Vorsussetzungen für eine Genehiigung erfüllt,
pe
3
2. Ernes kontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Beziehung sind keine Einwendungen Zu
Juch in dies
erheben.
8 3 Absatz 2 des kantonalen Bau- 1967 seneindeversammlung Rothenfluh
nternber 1975 betreffend den Bau- und
Beschlüs«
den
pr Einwohner
se de
en "Kirchhofweg" und der damit
en Acnderung des Strassennetzplanes
und danit allgemeinverbindlich er-
2% 5 die mit den Inventarnume 57/52/0/5 versehenen Pläne file), 3 2 Mieeen Beschlueses sind
des Kantons Basel-Landschaft
fontlichen.
3
Mitteilung
rbüro, Wuhrw
Der Landes
G-1-