66/BSP/6/1_Bau- und Strassenlinienplan Langmatt, Strecke B-C B-E
Lingias da construcziun · Thürnen
Document
- Numer
- 1303
- Gener
- Lingias da construcziun
- Sutgener
- Lingias da construcziun
- Vischnanca
- Thürnen
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 02-05-1989
- En vigur dapi
- 02-05-1989
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 1303 vom 2. Mai 1989
Gemeinde Thürnen, Mutationen zum Bau- und Strassenlinienplan
"Langmatt", zum Strassennetzplan West und zu den Zonenvorschriften West
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Thürnen hat am 3. Juni 1988 die Mutation zum Bau- ünd Strassenlinienplan "Langmatt" [Teilstrecken B - C und B - E], die damit verbundene Mutation zum Strassennetzplan West und eine Mutation zu den Zonenvorschriften West [neu: Grünzone, bisher: Gewerbezone Gi] beschlossen. Eine weitere, in diesem Zusammenhang notwendige Mutation zu den Zonenvorschrifen West [neu: Wohnstrasse 1. und 2. Klasse, bisher: Gewerbezone G1] wurde von der Einwohnergemeindeversammlung Thürnen am 11. Dezember 1988 qgutge-
heissen.
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B. Die öffentlichen Auflagen der Mutationspläne fanden vom 16. Juni 1988 bis 15. Juli 1988 und vom 22. Dezember 1988 bis 21. Januar 1989 statt. Sie wurden durch Publikationen in den Amtsblättern Nrn. 24 vom 16. Juni 1988 und 51 vom 22. Dezember 1988 sowie in den Gemeindeanzeigern von Thürnen Nrn. 129 vom 10. Juni 1988 und 136 vom 16. Dezember 1988 bekanntgegeben. Die auswärtige und betroffene Grundeigentümerin wurde gemäss eingeschriebenem Brief vom 8. Juni 1988 [Postquittung vom 15. Juni 1988] benachrichtigt. Bezogen auf die Mutation vom 12. Dezember 1988 waren keine auswärtigen Grundeigentümer betroffen. Es sind keine Einsprachen eingegangen.
C. Mit den Schreiben vom 11. August 1988 und 27. Februar 1989 unterbreitet der Gemeinderat Thürnen die Pläne zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
I.
Die Gemeinden sind gestützt auf 8 4 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 ermächtigt, Zonen-, Strassennetz- sowie Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung gewisser Prinzipien grundsätzlich abänderbar [BGE 90 I 333]. Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Aenderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.
II.
Gemäss 58 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten Pläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.
IIl.
Eine Vorprüfung des Bau- und Strassenlinienplanes bzw. die mit dem Erlass des vorgehend erwähnten Planes verbundenen Mutationen durch die kantonalen Instanzen [mittels Vorprüfungsbericht] fand nicht statt. Dies musste vor dem Genehmigungsbeschluss nachgeholt werden. Dabei musste festgestellt werden, dass die Mutation zur neuen Wohnstrasse 1. und 2. Klasse in den Mutationsvorlagen zu den Zonenvorschriften West [bisher: Gewerbezone Gi, neu: Wohnstrasse 1. und 2. Klasse] fehlte. In der Folge musste die für eine Genehmigung erforderliche Zonenplanmutation nachträglich von der Einwohnergemeinde-
versammlung beschlossen und danach öffentliche aufgelegt werden.
Im übrigen haben die fraglichen Mutationen zu folgenden Be-
merkungen Anlass ergeben:
1.1 Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan "Langmatt"
Mit der Genehmigung der Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan "Langmatt" werden mit der Teilstrecke B - C insbesonders die rechtlich notwendigen Voraussetzungen für eine Erschliessung der Parzelle 189 geschaffen. Mit der vorgesehenen Fussgängerbrücke [Teilstrecke B - E] wird eine neue Verbindung über den Homburgerbach planerisch und rechtlich sichergestellt. Gemäss dem Baureglement der Gemeinde Thürnen [S 18] hat dabei die neue Fusswegverbindung eine Mindestbreite von 2
m aufzuweisen.
1.2 Mutation zum Strassennetzplan West
Aufgrund der von der Einwohnergemeindeversammlung beschlosse-
nen Mutationen zum oben erwähnten Bau- und Strassenlinienplan
musste auch der Strassennetzplan West um die beiden Teilstrekken B - C [Wohnstrasse 1. und 2. Klasse] bzw. B-®E [Fussgängerbrücke] ergänzt werden. .
1.3 Mutationen zu den Zonenvorschriften West
Mit den Mutationen zu den Zonenvorschriften West wurde einerseits das neue Strassenareal von der Gewerbezone entlassen und andererseits ist der westliche Uferbereich des Homburgerbaches - im Bereich der Parzellen 709 und 189 - der Grünzone nach 8 22 des kantonalen Baugesetzes zugewiesen worden. In den Gebieten, wo die Abgrenzung der Grünzone nicht durch das Bachufer bzw. durch Strassenlinien bereits gegeben ist, verläuft die Grenzlinie im Abstand von 6 m parallel zum westlichen Bachufer des Homburgerbaches.
2. Rechtmässigkeitskontrolle
Sowohl formell-rechtlich als auch materieil-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt. Es bleibt zu erwähnen, dass Mutationen zum Strassennetzplan nicht dem öffentlichen Auflageverfahren unterstellt sind. Es wird in diesem Zusammenhang auf 5 5, Absatz I des kantonalen Baugesetzes verwiesen.
3. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Keine Bemerkungen.
://: 1. Gestützt auf 8 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung Thürnen vom 3. Juni 1988 und 12. Dezember 1988 betreffend den Bau- und Strassenlinienplan "Langmatt" [Teilstrecken B - C und B - E] sowie den Mutationen zum Strassennetzplan West und zu den Zonenvorschriften West im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 66/BSP/ 6/1 [Bau- und Strassenlinienplan], 66/SP/0/7 [Mutation zum Strassennetzplan], 66/Z2P/0/10 und 66/ZP/0/11 [Mutationen zum Zonenplan] versehenen Exemplare der Pläne.
3. Die Ziffern I und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf 8 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Thürnen, 4441 Thürnen
Schwörer + Partner AG, Architektur- und Planungsbüro, Fischmarkt 12, 4410 Liestal
Landeskanzliei [Amtsblatt]
Amt für Liegenschaftsverkehr Tiefbauamt
Vermessungsamt
Bauinspektorat [2]
Amt für Orts- und Regionalplanung [10] Bau- und Umweltschutzdirektion [2]
Der Landschreiber:
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