66/ZPS/1/1_Mutation Zonenplan Siedlung
Plan d'utilisaziun · Thürnen · Abolì ils 27-11-2018
Document
- Numer
- 343
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Sutgener
- Plan da zonas
- Vischnanca
- Thürnen
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 13-02-1996
- En vigur dapi
- 13-02-1996
- Abolì
- 27-11-2018
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Text
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 343 vom 13. Februar 1996
Gemeinde Thürnen, Mutationen des Zonenplanes Siedlung, des Lärm-Empfindlichkeitsstufenplanes, des Strassennetzplanes Siedlung und des Zonenplanes Landschaft
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Thürnen hat am 12. Oktober 1995 Mutationen zum Zonenplan Siedlung, zum Lärm-Empfindlichkeitsstufenplan, zum Strassennetzplan Siedlung und zum Zonenplan Landschaft beschlossen. Es handelt sich dabei im wesentlichen um Umzonungen im Gebiet "Langacker", mit denen Auflagen bereinigt werden, weiche im Regierungsratsbeschluss Nr. 1678 vom 28. Juni 1994 enthalten sind.
B. Einsprachen sind keine eingegangen.
C. Das auf Antrag des Gemeinderates Thürnen (Schreiben vom 8. Dezember 1995) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes beschliesst der Regierungsrat folgendes:
Ganzen Text zeigen
:/1: 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Thürnen am 12. Oktober 1995 beschlossenen Mutationen des Zonenplanes Siedlung, des Lärm-Empfindlichkeitsstufenplanes, des Strassennetzplanes Siediung und des Zonenplanes Landschaft werden genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 66/ZPS/1/1 (Mutation Zonenplan Siedlung), 66/LES/1/1 (Mutation Lärm-Empfindlichkeitsstufenplan), 66/SPS/1/1 (Mutation Strassennetzplan Siedlung) und 66/ZPL/1/5 (Mutation Zonenplan Landschaft) versehenen Exemplare der Mutationspläne.
3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler: - Gemeinderat Thürnen, 4441 Thürnen - SSH, Architekten und Raumplaner, Fischmarkt 12, 4410 Liestal - Landeskanzlei (Publikation) - Amt für Liegenschaftsverkehr - Amt für Orts- und Regionalplanung (12) (8 Archiv, ZD, OP, OK, ES) - Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Rechtsmittelbelehrungen:
1.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.
Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.
Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.
Der Landschreiber: