BP 226B Volta Nord 2. Stufe 2026
Plan da construcziun · Basel · Abolì ils 16-06-2026
Document
- Numer
- P211804
- Gener
- Plan da construcziun
- Vischnanca
- Basel
- Chantun
- Basel-Stadt
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Planungsamt Basel-Stadt
- Approvà da
- RRB
- Decidì
- 11-01-2022
- En vigur dapi
- 15-01-2022
- Abolì
- 16-06-2026
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Basel-Stadt
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Text
Beschluss
Regierungsratsbeschluss betreffend Festsetzung eines Bebauungsplans zweiter Stufe und Änderungen der Bau- und Strassenlinien im Bereich Lysbüchelstrasse, Elsässerstrasse, Gleisanlage (Areal VoltaNord) Vom 11. Januar 2022 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 101, 105 und 106 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991 und ergänzend zum Grossratsbeschluss betreffend Festsetzung eines Bebauungsplans im Bereich Lysbüchelstrasse, Elsässerstrasse, Gleisanlage vom 16. Mai 2018, beschliesst: I.
Festsetzung eines Bebauungsplans
1.
Ergänzend zum Bebauungsplan Nr. 13'941 des Planungsamts vom 28. Oktober 2016 wird der Bebauungsplan Nr. 14’299 von Städtebau & Architektur vom 16. Juni 2021 verbindlich erklärt.
2.
Ergänzend zu den Bebauungsplanvorschriften des Grossratsbeschlusses betreffend Festsetzung eines Bebauungsplans im Bereich Lysbüchelstrasse, Elsässerstrasse, Gleisanlage vom 16. Mai 2018 werden folgende Vorschriften erlassen:
2.1
Bebauung
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a.
Zur Erreichung einer hohen architektonischen und landschaftsarchitektonischen Qualität können qualitätssichernde Verfahren eingefordert werden.
b.
Die Gebäude auf den Baufeldern 2 und 4 sind innerhalb der im Bebauungsplan dargestellten Baubereiche zu realisieren. Das städtebauliche Konzept für Baufeld 5 ist in einem qualitätssichernden Verfahren zu definieren. An der Elsässerstrasse sind Abweichungen von der Baulinie zulässig.
c.
Es gelten folgende Maximalmasse: Unterbaufeld 2.1 2.2 2.3 2.4 4.1 4.2 5
Anzahl Vollgeschosse 8G 8G 8G 8G 9G 8G 10 G
Wandhöhe Hauptbauten 28.50 m 28.50 m 28.50 m 30.00 m 30.00 m 28.50 m 30.00 m
Wandhöhe Anbauten 21.00 m 18.50 m 25.50 m 25.50 m -
BGF 15‘765 m2 11‘460 m2 14‘550 m2 21‘225 m2 11‘220 m2 12‘780 m2 28‘000 m2
Nutzungstransfers zwischen den Baufeldern und Unterbaufeldern sind zulässig, sofern dadurch die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird. In den Neubauten auf Baufeld 5 sind Nichtwohnnutzungen im Erdgeschoss unabhängig vom Mindestwohnanteil zulässig. Innerhalb des Areals gehen die Maximalhöhen den Lichteinfallswinkeln vor. Angerechnet werden Fenster mit einem Lichteinfallswinkel von höchstens 60°. d.
1
Mindestens 20% der auf Baufeld 2 realisierten BGF sind auf Unterbaufeld 2.4 als Arbeitsflächen zu realisieren.
SG 730.100
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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
e.
Dachgeschosse sind mit Ausnahme innerhalb der Dachprofillinie befindlicher, gemeinschaftsfördernder Infrastruktur nicht zulässig. Treppenhäuser und Liftschächte zur Erschliessung der Dachterrassen oder gemeinschaftsfördernder Infrastruktur sind zulässig und müssen bis zu ihrer Maximalhöhe vom 3,5 m keinen Abstand zur Fassade einhalten. Gebäudeteile und technische Aufbauten auf dem Dach zählen nicht zur Gebäudehöhe. Sowohl gemeinschaftsfördernde Infrastruktur als auch Photovoltaikanlagen auf Dachflächen sind mit Begrünung zu kombinieren.
f.
Auf dem Baufeld 4 dürfen Erker maximal 3.0 m breit sein.
g.
Am Ostrand des Baufelds 2 darf die Baulinie höchstens um 3.0 m durch Vordächer im Erdgeschoss überschritten werden.
h.
Die Haupterschliessung der Unterbaufelder erfolgt zur öffentlichen Erschliessung hin.
i.
An den im Bebauungsplan kreuzschraffierten Lagen sind im Erdgeschoss quartierdienliche Nutzungen zu realisieren.
j.
An den im Bebauungsplan schraffierten Lagen darf Wohnnutzung im Erdgeschoss 40% der strassenseitigen Fassadenlänge pro Unterbaufeld nicht überschreiten.
k.
In den im Bebauungsplan schraffierten und kreuzschraffierten Flächen haben die Erdgeschosse strassenseitig eine Geschosshöhe von mindestens 4,5 m aufzuweisen. Gemessen wird von Oberkante Boden Erdgeschoss (Rohbau) bis Unterkante Boden 1. Obergeschoss (Rohbau). Auf dem Unterbaufeld 4.2 ist bei der südlichen kreuzschraffierten Fläche eine Unterschreitung der Mindestgeschosshöhe zulässig.
2.2
Freiräume
a.
Die Grün- und Freiräume auf den Baufeldern sind qualitativ hochwertig unter Berücksichtigung ökologischer und stadtklimatischer Aspekte zu gestalten und auch für die Bewirtschaftung des anfallenden Niederschlagswassers vorzusehen. Mit der ersten Baueingabe pro Baufeld ist ein verbindliches Umgebungs- und Entwässerungskonzept für das gesamte Baufeld einzureichen.
b.
Auf dem Baufeld 2 sind mindestens 50% der Fläche hinter der Baulinie, die unbebaut bleibt, als Garten oder Grünfläche anzulegen. Auf den Baufeldern 4 und 5 sind mindestens zwei Drittel der Fläche hinter der Baulinie, die unbebaut bleibt, als Garten oder Grünfläche anzulegen. Auf Baufeld 5 kann eine Unterschreitung dieser Flächen bewilligt werden, um Erschliessungsbedürfnisse und Schulnutzungen zu berücksichtigen.
c.
Bauten und Anlagen unter Gärten oder Grünflächen müssen im Bereich von Baumpflanzungen mit einer durchwurzelbaren Erdschicht von mindestens 1.50 m überdeckt werden. Innerhalb der Grün- und Freiräume auf Baufeld 2 sind 10 Bäume auf nicht unterbautem Areal zu ersetzen.
d.
Die zwischen der Bau- und der Strassenlinie liegende Grundstücksfläche ist bei Nichtwohnnutzungen angemessen zu begrünen. Sie muss vom öffentlichen Grund nicht abgegrenzt werden.
2.3
Lärm
a.
Können die Anforderungen an die verschärften Lärmgrenzwerte gemäss Ziff. 2, lit. p des Bebauungsplans 226 nicht erfüllt werden, sind die lärmempfindlichen Räume auf der dem
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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Lärm abgewandten Seite des Gebäudes zu orientieren und die Gebäude durch bauliche und gestalterische Massnahmen vor Lärm zu schützen. 2.4
Störfall
a.
Auf den Unterbaufeldern 2.2, 2.3 und 2.4 sind sensible Nutzungsarten nicht zulässig, solange die massgeblichen Gefahrenquellen in der Umgebung vorhanden sind.
b.
Für das Unterbaufeld 2.3 sowie für die bahnseitigen Gebäudeteile des Unterbaufelds 2.4 sind Fluchtwege auf der gefahrenabgewandten Seite zu realisieren, solange die massgeblichen Gefahrenquellen in der Umgebung vorhanden sind.
2.5
Erschliessung und Parkierung
a.
Im Bereich der im Bebauungsplan dargestellten öffentlichen Erschliessungswege sind qualitativ hochwertige, öffentliche Wegverbindungen zu realisieren. Diese sind mit einer Dienstbarkeit zugunsten des Kantons im Grundbuch sicherzustellen.
b.
Bei der Berechnung der maximalen Anzahl Parkplätze gelten folgende zusätzliche Reduktionsfaktoren gegenüber der Parkplatzverordnung. - Ladengeschäfte: 0.5 - Wohnen: 0.3 Bei den Parkplätzen für Wohnnutzung sind folgende Mindestvorgaben einzuhalten. Baufeld 2 4 5
Anzahl Besucherparkplätze 16 10 7
davon Behindertenparkplätze 4 2
Eine Mehrfachnutzung von Parkplätzen ist zulässig. c.
Auf den Baufeldern sind oberirdisch keine Autoabstellplätze zulässig. Ausgenommen sind Behindertenparkplätze, sofern keine Tiefgarage erstellt wird. Für Baufeld 4 sind die notwendigen Parkplätze auf anderen Baufeldern zu realisieren.
d.
Es ist für jedes Baufeld ein Mobilitätskonzept zu erstellen.
3.
Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.
II. Änderungen Bau- und Strassenlinien Der Bau- und Strassenlinienänderungsplan Nr. 14’300 von Städtebau & Architektur vom 24. September 2021 wird verbindlich erklärt. III. Publikation Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren. Er tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft.
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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Im Namen des Regierungsrates Der Regierungspräsident: Beat Jans Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl
Rechtmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können. Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden.
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Bebauungsplan
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Verbindlicher Inhalt Planungsperimeter öffentlicher Erschliessungsweg Baubereich Haupt-/Anbauten Pflichtbaulinie Pflichtbaulinie mit begrünter Fassade
Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Städtebau & Architektur Städtebau
Überhohes Erdgeschoss, max. 40% Wohnen Überhohes Erdgeschoss, quartierdienliche Nutzungen
Datum
Volta Nord
16.06.2021
Revision Format
Orientierender Inhalt
Bebauungsplan Stufe 2
A3
Massstab
baufeldbezogene Verbindung für FussgängerInnen baufeldbezogener Durchgang Perimeter Bebauungsplan erster Stufe
1:2'000
Projektleiter
sc
Zeichner
bö
Archiv-Nr.
Plan Nr. Dufourstrasse 40/50
CH-4001 Basel
Telefon 061 / 267 92 25
14'299
Fax 061 / 267 67 43
Linienplan
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Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Städtebau & Architektur Städtebau
Baulinie bestehend Baulinie neu Baulinie aufzuheben Strl Strl
Strassenlinie bestehend Strassenlinie neu Strassenlinie / Fussweglinie aufzuheben
Volta Nord Bau- und Strassenlinienplan
Datum
14.01.2021
Revision
24.09.2021
Format
A3
Massstab
1:2'000
Projektleiter
sc
Zeichner
bö
Archiv-Nr.
Fussweglinie bestehend
Plan Nr. Dufourstrasse 40/50
CH-4001 Basel
Telefon 061 / 267 92 25
14'300
Fax 061 / 267 67 43