Bau eines Umschlagbahnhofes im Bahnhof Basel Bad Rangierbahnhof

Surfatschas da cumpensaziun ecologica · Basel-Stadt

Document

Numer
UVEK-Nr. 54.1-238.6
Gener
Surfatschas da cumpensaziun ecologica
Chantun
Basel-Stadt
Nivel
Chantun
Approvà da
FSB
Decidì
26-01-1995
En vigur dapi
26-01-1995

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MEZ

BUNDESAMT FÜR VERKEHR MERA

OFFICE FEDERAL DES TRANSPORTS res

UFFICIO FEDERALE DEI TRASPORTI N62 4

UFFIZI FEDERAL DA TRAFFIC LSC4 &

ABTEILUNG INFRASTRUKTUR

= 031/322 56 93 3003 Bern, 26. Januar 1995

Nr. 54.1 - 238.6 bv / pij 1

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.

PLANGENEHMIGUNGSVERFÜUGUNG

(ordentliches Verfahren)

Planvorlage der Deutschen Bahn AG (DB), v.d. den Beauftragten für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet

betreffend

Bau eines Umschlagsbahnbhofes im Bahnhof Basel Bad Rangierbahnhof / Schweizer Teil

Das Bundesamt für Verkehr (BAV)

stellt fest:

DB, Umschlagbahnhof Seite 4 von 27 U nn

3.3 Stadtgärtnerei

- (19,1) Ersatz- und Ausgleichsflächen sind gemäss dem landschaftspflegerischen Begleitplan Y Umschlagbahnhof Weil am Rhein auszuscheiden.

= (19.2) Es ist sicherzustellen, dass die betreffenden Flächen nicht bei einer Neunutzung des Restareals ersatzlos beansprucht werden. Also sind sie einzumessen und müssen Bahnareal v (Bundes-Eisenbahnvermögen) bleiben.

- (19,3) Die minimale Pflege gemäss landschaftspflegerischem Begleitplan ist zu gewährlei-

sten. Sie erstreckt sich auch auf die Ränder der Erschliessungsstrasse. UV

- (19.4) Entscheidend ist die Verwendung von rezykliertem Bahnschotter und der Verzichtauf W ’ die Anwendung von Herbiziden. 5

DB, Umschlagbahnhof Seite 6 von 27

Im Detail stellte das BUWAL folgende Anträge zu den einzelnen Fachbereichen: 41 Natur- und Landschaftsschutz

a. Die Anlage ist auch in der Beiriebsphase von der Unterführung Neuhausstrasse aus zu va erschliessen. Auf eine Erschliessung von der Freiburgerstrasse aus ist zu verzichten.

b. Die Auflagen der Stadigärtnerei sind vollumfänglich zu berücksichtigen (Ziffer 19 der Stellungnahme des Baudepartementes des Kantons Basel-Stadt). Insbesondere ist die langfristige Erhaltung sämtlicher Flächen, die von den im Begleitplan vorgesehenen Schutz-, Ersatz-, Wiederherstellungs- und Ausgleichsmassnahmen betroffen sind, eigentümerverbindlich sicherzustellen. Die rechtliche und technische Sicherstellung dieser Massnahmen

j muss die Regelung von Zuständigkeit und Finanzierung für Unterhaltsarbeiten, Kontrollen —

und Nacharbeiten beinhalten. Der Schutz der für die Realisierung der Massnahmen vorgesehenen Flächen muss auch bei einer anderweitigen Nutzung des Restarcals des Rangierbahnhofes Basel Bad gewährleistet sein.

c. Der landschaftspflegerische Begleitplan ist mit den zur Umsetzung der obgenannten Massnahmen unabdingbaren Planunterlagen (z.B. Normalprofile, Bepflanzungsplan, V/ Pflegeplanung) zu vervollständigen. Die Unterlagen sind vorgängig des Baubeginns der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz des Kantons Basel-Stadt (Stadtgärtnerei) zu

unterbreiten.

DB; Umschlagbahnhof

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m

41

Umwelt /

Umweltyerträglichkei

Das BAV geht mit dem BUWAL einig, dass eine ganzheitliche Betrachtungsweise massgebend ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Vorhaben der UVP-Pflicht unterliegt oder nicht. Diesem Umstand Rechnung tragend hat die DB einen Umweltverträglichkeitsbericht für das gesamte Projekt erstellt. Nachdem auch nicht der UVP-Pflicht unterliegende Anlagen materiell auf die Einhaltung der Vorschriften zum Schutze der Umwelt (Umweltschutzgesetz samt Ausführungsverordnungen, Vorschriften über Natur- und Heimatschutz, Landschaftsschutz, Gewässerschutz, Walderhaltung, Jagd und Fischerei) zu überprüfen sind gemäss Art. 3 und 4 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV; SR 814.011) und die UVP nicht als eigenständiges Bewilligungsverfahren ausgestaltet ist, sondern in ein vorgegebenes Verfahren [eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren) integriert wird, erachtet es das BAV im konkreten Fall nach wie vor als unangemessen, für dasselbe Projekt zwei UVP-Verfahren durchzuführen und das Bauvorhaben ebenso für den Schweizer "Teil formal-rechtlich der UVP-Pflicht zu unterstellen, worauf auch das BUWAL in seiner Schlussfolgerung verzichtet.

DB, Umschlagbahnhof

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4.2

4.2.1

Einzelne Umweltbereiche

Natur- und Heimatschutz a) Rechtsgrundlagen

Gemäss Art. 18 Abs. 1, bis und lter des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) ist dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und anderer geeigneter Massnahmen entgegenzuwirken. Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgiebige Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen. Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichen Schutz, für die Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.

b) Beurteilung

« Die im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgeschlagenen Massnahmen

entsprechen gemäss BUWAL grösstenteils den verlangten Schutz-, Ersatz- und Wiederherstellungsmassnahmen nach Art. 18 NHG. Die für die Realisierung dieser Massnahmen vorgesehenen Flächen auf dem schweizerischen Gebiet müssen aber, wie die Bahnunternehmung in ihrem Bericht festhält, bei der weiteren Planung mit dem Schweizer Recht abgestimmt werden. Das BAV erachtet die von der DB anerkannten Begehren des BUWAL und der Stadtgärtnerei (mit Ausnahme von Ziff. 19.4 / Verzicht auf Anwendung von Herbiziden; darauf wird im Rahmen des Gewässerschutzes zurückzukommen sein) als verhältnismässig; sie gewährleisten die Einhaltung der Bestimmungen des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes. In diesem Sinne verfügt das BAV die diesbezüglichen Begehren als Auflagen.

» Hinsichtlich dem BUWAL Begehren auf Verzicht der Erschliessung via Freiburgerstrasse ist, was den Projektstandort anbelangt, darauf hinzuweisen, dass der Umschlagbahnhof als Herzstück der Anlage mit Ausnahme des Einganges zum Gate-Gebäude auf deutschem Territorium zu liegen kommt. Der Umschlagbahnhof wird in den bestehenden Rangierbahnhof Basel Bad integriert. Für die Gleisanschlüsse Nord und Süd werden ausschliesslich bestehende Gleisanlagen genutzt. Nur in Teilbereichen muss die Gleisachse angepasst werden. Somit ist die Lage des Umschlagbahnhofes so optimal gewählt worden, dass die bestehenden Strukturen vollumfänglich miteinbezogen werden. Die Landschafts- und Siedlungsstruktur werden dadurch unwesentlich beeinträchtigt.

DB, Umschlagbahnhof Seite 26 von 27 nn

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann binnen 30 Tagen seit der Eröffnung beim Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (EVED), 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden.

Gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR172.021) beginnt die Beschwerdefrist zu laufen

- bei persönlicher Eröffnung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag;

- für andere Parteien an dem der Publikation in einem amtlichen Blatt folgenden Tag.

Die Beschwerdeschrift ist der Beschwerdeinstanz im Doppel einzureichen; sie hat die Begehren und deren Begründung mit Angaben der Beweismittel zu enthalten; die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.

Die Beschwerdeschrift ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen; ein alifälliger Vertreter hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.

BUNDESAMT FÜR VERKEHR Sektion Baubewilligungsverfahren Vizedirektor