Rodung Areal Tierpark Lange Erle
Cunfins dal guaud · Basel-Stadt
Document
- Numer
- 11
- Gener
- Cunfins dal guaud
- Chantun
- Basel-Stadt
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Amt für Wald beider Basel
- Approvà da
- RRB
- Decidì
- 27-01-2014
- En vigur dapi
- 27-01-2014
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Basel-Stadt
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Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt
Regierungsrat Christoph Brutschin Rheinsprung 16/18 CH-4001 Basel
Tel.: +41 61 267 85 40 Fax: +41 61 267 60 10
E-Mail: [email protected] www.wsu.bs.ch
RODUNGSBEWILLIGUNG vom 27. Januar 2014
betreffend das Gesuch des Erlen-Verein um Bewilligung einer von 23'160 m? Waldareal für das Areal Tierpark Lange Erlen
l. Einleitung
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Der Tierpark Lange Erlen liegt im Perimeter des Landschaftsparks Wiese. Entsprechend orientiert sich der bestehende Masterplan des Tierparks zur Vergrösserung und Neuausrichtung an den übergeordneten Zielen des Landschaftsrichtplans „Landschaftspark Wiese“. In schrittweiser Umsetzung dieses Masterplans will der Erlen-Verein nun den Tierpark vergrössern und mehr Platz für die bestehenden Gehege sowie für allfällige neue Anlagen schaffen. Innerhalb der nächsten zehn bis fünfzehn Jahre soll der Park vollständig erneuert und erweitert werden.
Der Planungsperimeter Areal Tierpark Lange Erlen befindet sich im Bereich Fasanenstrasse, Horburgstrasse und Isteinerstrasse in Basel. Er wird durch die Bahngeleisebögen sowie durch die Wiesendamm-Promenade begrenzt. Er schliesst eine Gesamtfläche von rund 105'184 m? ein. Der bestehende Wald innerhalb des Planungsperimeters umfasst 23'160 m? und befindet sich auf Parzelle 521 in Sektion 7 des Grundbuchs Basel. Die Parzelle ist im Eigentum der Einwohnergemeinde Basel.
Für die Rodung wird in der gleichen Gegend Realersatz im Umfang von 23'892 m? geleistet.
Die von der Rodung und Ersatzaufforstung betroffenen Grundeigentümer, die Einwohnergemeinde Basel und die Industriellen Werke Basel stimmen dem Begehren zu.
I. Auflageverfahren
Das Rodungsgesuch wurde in der Zeit vom 7. Juni 2010 bis zum 16. Juli 2010 im Hochbau- und
Planungsamt Basel-Stadt öffentlich aufgelegt. Die Auflage wurde im Kantonsblatt Basel-Stadt Nr. 41 vom 5. Juni 2010 publiziert.
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Einsprachen
Gegen das Rodungsgesuch sind keine Einsprachen eingegangen.
IV.
1.
Erwägungen
Als Rodung wird gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG, SR 921.0) jede dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden angesehen. Rodungen sind laut Art. 5 Abs. 1 WaG verboten. Art. 5 Abs. 2 WaG ergänzt: “Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein; b. das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen; c. die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen.” Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Art. 5 Abs. 4 WaG). Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Art. 5 Abs. 5 WaG). Nach Massgabe von Art. 7 WaG ist für jede Rodung Realersatz zu leisten. Gemäss Art. 6 WaG erteilt der Kanton Ausnahmebewilligungen, falls er über die Errichtung oder Änderung eines Werkes, für das gerodet werden soll, entscheidet. Die Bewilligungskompetenz liegt laut $ 2 der kantonalen Waldverordnung (WaV BS, SG 911.610) beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt. Gemäss Art. 12 WaG bedarf die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone einer Rodungsbewilligung.
Wenn die Rodungsfläche grösser als 5'000 m? ist, hört der Kanton gemäss Art. 6 Abs. 2 WaG auch das BAFU an. Das BAFU, Abteilung Wald, hat mit Schreiben vom 28. März 2012 zur Rodung und zur Ersatzaufforstung positiv Stellung genommen.
Der Tierpark befindet sich innerhalb des Bahnbogens der Deutschen Bahn. Dieses Areal wird durch die Bahngeleise sowie durch den Fluss Wiese im Norden begrenzt. Ausserhalb dieses Bahnbogens befinden sich Waldareal und überbauter Siedlungsraum. Die geographische Lage bringt es mit sich, dass eine Erweiterung des Tierparks nur innerhalb dieses Perimeters Sinn macht.
Der Erlen-Verein betreibt seit mehr als hundert Jahren den Tierpark Lange Erlen und stellt damit der Stadt Basel und der Region ein Freizeitangebot insbesondere für Familien kostenlos zur Verfügung. Mit der Neuausrichtung gemäss dem Masterplan fördert der Erlen- Verein den Bezug zur Natur und das Wissen über die Natur und trägt zur Erhaltung von seltenen Arten bei. Die Umsetzung des Masterplans mit dem Ziel, dass der Tierpark ein Fenster der Natur der Region wird, ist ein wichtiger Baustein zur Aufwertung des Landschaftsparks Wiese, der Stadt Basel und der Agglomeration Basel.
Für das geplante Vorhaben ist eine Rodung notwendig, da unter anderem der bestehende kantonale Veloweg verlegt werden muss und zukünftig auf bisheriges Waldareal zu liegen kommt. Rechtlich wird der Baumbestand aus dem Waldareal entlassen. Die Bäume bleiben jedoch mehrheitlich stehen und werden der Baumschutzgesetzgebung unterstellt. Da der Baumbestand mehrheitlich erhalten bleibt, hat das Vorhaben auf Umwelt, Natur und Landschaft keine erheblichen Auswirkungen. Das Vorhaben wurde mit dem Gesuchsteller, dem Amt für Wald beider Basel und dem Hochbau- und Planungsamt hinsichtlich der Ko-
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10.
ordination mit der Raumplanung und dem Rodungsverfahren besprochen. Es wurde fachlich wie formell mit dem Nutzungsplanverfahren koordiniert. Die vorliegend zu beurteilende Rodung und die daraus resultierende Zuweisung der entwidmeten Waldflächen zur Grünzone sowie die vorgesehenen „speziellen Nutzungsvorschriften“ im Rahmen der öffentlichen Planauflage der Zonenplanrevision zu Gunsten des Tierparks hatten keine Einsprachen zur Folge. Sie führen ausserdem zu keiner Vergrösserung des Baugebiets. Somit hat der Regierungsrat gemäss $ 106 Abs. 1 des Bau- und Planungsgesetzes die Kompetenz zum Beschluss. Der Regierungsrat hat daher veranlasst, die Rodung und die Zuweisung der entwidmeten Waldfläche zur Grünzone aus der Zonenplanrevision herauszulösen, um die Verlegung des Velowegs unabhängig von der Behandlung der Zonenplanrevision zu garantieren.
Mit Regierungsratsbeschluss vom 4. Juni 2013 wurde die entsprechende Zonenänderung verbindlich erklärt unter dem Vorbehalt, dass der Grosse Rat dem Ratschlag betreffend Ersatz Veloweg im Bereich Lange Erlen zustimmt. Diese Zustimmung hat das Parlament mit Beschluss Nr. 13/42/14G vom 16. Oktober 2013 erteilt. Der Beschluss des Grossen Rates wurde im Kantonsblatt Nr. 80 vom 19. Oktober 2013 publiziert. Die Referendumsfrist lief am 30. November 2013 ab. Die Umsetzung des Grossratsbeschlusses bedarf der Rodungsbewilligung gemäss Art. 12 WaG. Mit dem erwähnten Grossratsbeschluss hat der Kanton sein grosses Interesse an der Realisierung des Vorhabens dargelegt. Diese raumplanerische Gesamtschau überwiegt hier das Interesse an der Walderhaltung und begründet die Standortgebundenheit ausreichend.
Das geplante Vorhaben setzt eine Rodung von 23'160 m? Waldareal voraus. Die Ersatzaufforstung (23'892 m?) wird in der gleichen Gegend geleistet. Diese befinden sich auf Gebiet der Stadt Basel und Riehen innerhalb des Landschaftsparks Wiese. Es handelt sich hierbei um bestockte Wässerstellen der Industriellen Werke Basel (Spittelmatten und hintere Stellimatten).
In Abwägung der in den vorangegangen Punkten dargelegten Erwägungen besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Umzonung und der Erweiterung des Tierparks Lange Erlen, das die Walderhaltung überwiegt. Die Rodung führt nicht zu einer erheblichen Gefährdung der Umwelt, und dem Natur- und Heimatschutz wird umfassend Rechnung getragen. Aus waldrechtlichter Sicht sind die Standortgebundenheit des Werks und die Erfüllung der Voraussetzungen aus der Raumplanung genügend ausgewiesen. Die Voraussetzungen zur Erteilung der Rodungsbewilligung sind somit erfüllt.
Nach Art. 9 WaG hat der Kanton Basel-Stadt den Ausgleich von erheblichen Vorteilen, die durch die Rodungsbewilligung entstehen, zu regeln. Im Sinne von 8 4 Abs. 2 des kantonalen Waldgesetzes (WaG BS, SG 911.600) soll der Vorteilsausgleich im Umfang von 80% des Mehrwertes abgegolten werden. Aus der Berechnung ergibt sich im vorliegenden Fall kein erheblicher Vorteil, da die Aufwendungen für die Ersatzleistungen höher als der Mehrwert sind.
Die Kosten des vorliegenden Entscheids sind entsprechend dem Verursacherprinzip dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Gestützt auf 8 33 Abs. 1 Bst. aWaV BS erscheint eine Gebühr von CHF 1’000 aufgrund der zahlreichen Besprechungen und Begehungen als angemessen.
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Demnach wird wie folgt verfügt:
1.
1.1.
1.2.
2.1.
2.2.
4.2.
4.3.
4.4.
4.5.
4.6.
Rodungsentscheid
Das Gesuch des Erlen-Vereins für eine definitive Rodung von 23'160 m? Waldareal im Areal Tierpark Lange Erlen, Parzellen Nr. 7/521 in Basel, wird bewilligt.
Der Rodungsplan im Massstab 1:2'000 vom 11. Mai 2010 ist integrierter Bestandteil dieser Bewilligung.
Die Rodungsbewilligung bezieht sich auf:
Parzelle Nr. 7/521, Basel
im Eigentum der Einwohnergemeinde Basel
Definitive Rodungsfläche insgesamt 23’160 m?
Die vorliegende Rodungsbewilligung fällt dahin, wenn die Rodung nicht bis zu 31. Dezember 2014 ausgeführt wird.
Rodungsersatz
Der Rodungsersatz ist auf den Parzellen Nr. 7/2351 in Basel und Nr. RB/001 sowie RB/984 in Riehen gemäss den Ersatzaufforstungsplänen Spittelmatten und Stellimatten, Massstab 1:2000, vom 11. Mai 2010 zu leisten.
Der Rodungsersatz in Form von Realersatz ist innert eines Jahres nach Inkrafttreten der Rodungsbewilligung sicherzustellen.
Mehrwertabschöpfung Ein Vorteilsausgleich gemäss Art. 9 WaG und im Sinne von & 4 Abs. 2 WaG BS wird nicht erhoben, da der Vorteil unerheblich ist.
Weitere Auflagen und Bedingungen
Die Anzeichnung der zu fällenden Bäume und Sträucher für den Neubau des Veloweges sowie für die Erweiterung des Tierparks erfolgt durch den Revierförster.
Sämtliche Fäll-, Ersatz- und Pflegearbeiten sind unter Aufsicht des zuständigen Revierförsters durch ausgewiesene forstliche Fachkräfte auszuführen.
Für den innerhalb des Planungsperimeters befindliche Waldpavillon Lange Erlen ist innerhalb des Tierparks ein geeigneter Ersatzstandort zu finden.
Sämtliche aus der Rodungsbewilligung entstehenden Kosten gehen zu Lasten der Gesuchsteller.
Die Gesuchsteller haften für die Einhaltung der in diesem Entscheid aufgeführten Auflagen und Bedingungen.
Bewilligungen, Auflagen und Bedingungen anderer zuständiger Amtsstellen,
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4.7.
die im Rahmen anderer Verfahren gemacht werden, bleiben vorbehalten.
Das Amt für Wald beider Basel wird beauftragt, dem Grundbuch- und Vermessungsamt (GVA) die entsprechende Mutation bezüglich der Waldgrenzen zuzustellen und dem GVA den Auftrag zur Nachführung zu erteilen. Die Kosten der Nachführung gehen zu Lasten der Gesuchsteller.
Kosten
Die Kosten des vorliegenden Entscheids mit einer Gebühr von CHF 1’000 gehen zu Lasten des Gesuchstellers. Sie sind dem Amt für Wald beider Basel zu zuweisen.
Eröffnung des Entscheids Der Rodungsentscheid ist
- dem Erlen-Verein, Erlenparkweg 110, 4058 Basel
- den Industriellen Werken Basel, Margarethenstrasse 40, Postfach, 4008 Basel
- den Immobilien Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4001 Basel, und
- dem Bundesamt für Umwelt (BAFU), Abteilung Wald, 3003 Bern (mit den diesem Entscheid beiliegenden Unterlagen),
eingeschrieben zu eröffnen sowie
- dem Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt, Münsterplatz 11, 4001 Basel
- dem Tiefbauamt Basel-Stadt, INFRA, Wallstrasse 22, 4001 Basel
- dem Hochbau- und Planungsamt Basel-Stadt, Rittergasse 4, 4001 Basel, und
- dem Amt für Wald beider Basel, Rufsteinweg 4, 4410 Liestal, mitzuteilen.
Basel, 27. Januar 2014 Christoph Brutschin Vorsteher
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt (Rathaus, Marktplatz 9, 4001 Basel) rekurriert werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach Zustellung schriftlich anzumelden.
Spätestens innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge des Rekurrenten und deren Begründung samt Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.
Bei völliger oder teilweiser Abweisung eines Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr und den Auslagen für Gutachten, Augenschein, Beweiserhebung und anderen Vorkehren ganz oder teilweise dem Rekurrenten auferlegt werden (88 6 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren i.V. mit 88 11 und 12 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren).
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