Denkmalschutz Spalenvorstadt 23

Register dals monuments · Basel-Stadt

Document

Numer
P221612
Gener
Register dals monuments
Chantun
Basel-Stadt
Nivel
Chantun
Approvà da
RRB
Decidì
06-12-2022
En vigur dapi
22-12-2022

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Beschluss und RechtskraftbescheinigungIn neuem Tab öffnen

Text

Rubrik: Beschlüsse und Erlasse Unterrubrik: Beschlüsse des Regierungsrates Publikationsdatum: KABBS 10.12.2022 Meldungsnummer: RS-BS45-0000000686 Publizierende Stelle Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, Marktplatz 9, 4001 Basel

Beschluss des Regierungsrates in Sachen Genehmigung des Vertrags betreffend Eintragung der Liegenschaft Spalenvorstadt 23 (Basel) in das Kantonale Denkmalverzeichnis Informationen zum Beschluss: Beschlussdatum: 06.12.2022 P221612 Beschliessende Stelle: Im Name des Regierungsrates Der Regierungspräsident: Beat Jans Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl Der vollständige Beschluss kann im PDF-Anhang eingesehen werden. Ergänzende rechtliche Hinweise: Gegen diesen Beschluss kann an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Der Rekurs ist binnen 10 Tagen nach der Eröffnung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden; spätestens innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angaben der Beweismittel zu enthalten hat.

Beschluss des Regierungsrates in Sachen Genehmigung des Vertrags betreffend Eintragung der Liegenschaft Spalenvorstadt 23 (Basel) in das Kantonale Denkmalverzeichnis Vom 6. Dezember 2022 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Denkmalschutz vom 20. März 19801, beschliesst:

1. Der Vertrag vom 5. November 2022 betreffend Eintragung der Liegenschaft Spalenvorstadt 23, Basel, in das Kantonale Denkmalverzeichnis wird genehmigt. Während der Rekursfrist liegt der genehmigte Vertrag bei der Kantonalen Denkmalpflege für Interessierte zur Einsichtnahme auf. 2. Infolgedessen wird die Liegenschaft Spalenvorstadt 232, Basel, unter Ziff. 1, Basel, Profanbauten, ins Denkmalverzeichnis vom 23. Juni 19813 aufgenommen. 3. Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren.

Im Namen des Regierungsrates Der Regierungspräsident: Beat Jans Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Der Rekurs ist binnen 10 Tagen nach der Eröffnung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden; spätestens innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angaben der Beweismittel zu enthalten hat.

1

SG 497.100. Schutzumfang gemäss Vertrag vom 5. November 2022 (einsehbar bei der Kantonalen Denkmalpflege). 3 SG 497.300. 2

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A

Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt

Staatskanzlei

lie. iur. Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin

Marktplatz 9, Postfach CH-4001 Basel Tel.: +41 61 267 85 60

Fax: -41 61 267 85 72 E-Mail: [email protected] www.bs.ch

Basel, 22. Dezember 2022

Rechtskraft zum RRB vom 6. Dezember 2022 betreffend Eintragung ins Kantonale Denkmalverzeichnis der Liegenschaft Spalenvorstadt 23 in Basel Sehr geehrte Damen und Herren Gegen den im Kantonsblatt vom 10. Dezember 2022 publizierten Beschluss des Regierungsrats vom 6. Dezember 2022 betreffend Eintragung ins Kantonale Denkmalverzeichnis der Liegenschaft Spalenvorstadt 23 in Basel ist innert der gesetzlichen Frist kein Rekurs eingereicht worden. Der Beschluss ist deshalb in Rechtskraft erwachsen. Freundliche Grüsse

^.A^7^S?T^? lie. iur. Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin