Molinis, Quartierplan Pardiel

Procedura da plan da quartier · Arosa

Document

Numer
16.GDE37
Gener
Procedura da plan da quartier
Vischnanca
Arosa
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
23-02-2016

Karte

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Text

3927_B_QP_Pardiel_Beschluss.pdf

Gemeindevorstand Arosa Protokollauszug

aus dem Protokoll der 5. Sitzung vom 23. Februar 2016

37

B1.8.

Quartierpläne Bauprojekt 2015 / Nr. 2705, Molinis, Quartierplan Pardiel, Teilrevision Planungsgebiet I, Ergänzung Planungsgebiet ıı. Genehmigung

Sachverhalt:

Am 07. Juni 2001 erließ der Gemeındevorstand Molinis den Quartierplan Pardiel welche die Parzellen Nr. 13001, 13009, 13010, 13014, 13038, 13422, 13423, 13424 umfasst.

Mit dem Beschluss vom 26. Mai 2015 leitete der Gemeindevorstand Arosa das Quartierplanverfahren zur Teilrevision und zur Ergänzung des bestehenden Quartierplanes ein. im Anschluss wurde der Quartierplan durch das Büro Stauffer & Studach AG erarbeitet und, in Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 2 KRVO durch das Grundbuchamt Chur geprüft. Am 17. November 2015 verabschiedete der Gemeindevorstand Arosa die Unterlagen des Quartierplanes Pardiel zur Teilrevision für das Planungsgebiet I sowie zur Ergänzung für das Planungsgebiet II zur öffentlichen Auflage. Diese erfolgte vom 04. Dezember 2015 bis zum 04. Januar 2016 während 30 Tagen.

Ganzen Text zeigen

Gemäß Art. 18 Abs. 2 KRVO wurden die betroffenen Grundeigentümer mit Schreiben vom 30. November 201 5 schriftlich über die öffentliche Auflage orientiert.

Gegen die Teilrevision und Ergänzung des Quartierpianes sind keine Einsprachen eingegangen. Erwägungen:

Gemäß Art. 19 KRVO erlässt der Auflageverfahrens den Quartierplan.

Gemeindevorstand

nach

Abschluss

des

Der Gemeindevorstand beschließt:

1. Die Teilrevision 2015 des Quartierplans Pardiel, bestehend aus einer Teilrevision Planungsgebiet I und einer Ergänzung des Planungsgebiets II wird erlassen. Sie besteht aus folgenden Quartierplanunterlageni - Quartierplanvorschriften (0PV) - Bestandesplan 1:500 - Gestaltungsplan 1:500 -

Erschliessungsplan 1:500 Richtplan 1:500

2&1

Auszug aus dem Protokoll des Gemeindevorstandes Gemeindevorstarıdes Arosa vom 23. Februar 2016 20t6

2. Das Grundbuchamt Chur wird beauftragt, den Quartierplan nach Eintritt der Rechtskraft auf allen einbezogenen Parzellen anzumerken und die weiteren erforderlichen Bereinigungen und Nachführungen gemäß Art. 31 der Quartierplan0uartierplanVorschriften vorzunehmen.

3 . Die Behandlungsgebühr der Gemeinde Arosa beträgt CHF 300.300.- und wird mit den Verfahrenskosten verrechnet. ı

4. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. 5. Protokollauszug an:

Grundbuchamt Chur, Postfach 334, Poststrasse Poststraße 37, 7000 Chur (nach Eintritt der Rechtskraft)

OE VO

flfiosñ Versand:

N A M E N S DES G E M E I N D E V O R S T A N D E S Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreib Lorenzlåı Schmid Lorenzo

29. 9. FEB, 2016

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Peter Peer Remek 'i

3927_V_QP_Pardiel_QPV.pdf

Stand: 16. November 2015

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'IN

Kanton Graubünden Gemeinde Arosa

QUARTıERPLAN PARDıEL (MoLınıs) Revision 2015 Teilrevision Planungsgebiet I Ergänzung Planungsgebiet II

Quartierplanvorschriften (QPV)

Öffentliche Auflage vom .ek...A?„„..ZızAS bis ..§>ë±.,QA,9„4ı!LL

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...........................Ela ... 1.6 Vom Gemeindevorstand erlassen am ....23

Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber:

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INHALTSVERZEICHNIS

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Allgemeines

Quartierplangebiet Planungsgebiete I und II Zweck Bestandteile Verbindlichkeit

Gestaltung

Nutzungsart und Ausnützung Situierung der Gebäude Baulínien Gebäude- und Firsthöhen; GebäUdelängen Grenz- und Gebäudeabstände Architektur Umgebungsgestaltung Hecken und Feldgehölze Erhaltenswerte Einzelbäume

Erschliessung

1. Allgemeines

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

53 weitere Artikel

Art. 13

Art. 14 Erschliessungsanlagen

Art. 15 Öffentliche Erschlíessungsstrasse

Private Erschlíessungsstrasse Recht zur Erstellung einer Brücke Abstellplätze für Motorfahrzeuge

Art. 16

Art. 17

Art. 18

Art. 19 Anschluss an das Versorgungsnetz

Meteorwasser

Durchleitungsrechte und Bauverbot Abfallsammelstelle

Art. 20

Art. 21

Art. 22

Art. 23

Art. 24 Erschlíessungsanlagen für das Planungsgebiet I

Erschliessungsanlagen für das Planungsgebiet II Übrige private Erschliessungsanlagen Vorbehalt von gesetzlichen Abgaben

Art. 25

Art. 26

Art. 27

Art. 28 Planungskosten

Änderung des bisherigen Quartierplans Anmerkung im Grundbuch Aufhebung oder Abänderung des Quartierplans

Art. 29

Art. 30

Art. 31

Art. 32 2. Verkehrsanlagen

3. Versorgungsanlagen

Eigentum an den Versorgungsanlagen

4. Finanzierung der Erschliessungsanlagen

IV

Artikel

Schlussbestimmungen

Anhang:

1 Ersatzmassnahmen Hecken / Feldgehölze 2 Grundbuchauszüge (Stand 03. Juli 2015)

2

1

l

Gestützt auf Art. 51 ff des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) vom 6. Dezember 2004 sowie Art. 21 der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) vom 24. Mai 2005 wird der vom Gemeindevorstand Molinís am 7. Juni 2001 erlassene Quartierplan Pardíel revidiert und wie folgt neu gefasst: Aus dem geltenden Quartierplan vom 7. Juni 2001 übernommene Bestimmungen sind in Normalschrift wiedergegeben. Änderungen und Ergänzungen sind mit kursiver Schrift gekennzeichnet. Die wegen der Gemeindefusion geänderten Parzellennummern werden ohne Korrekturvermerk in den revı'dierten Quortierplan übernommen. Nicht mehr in den revidierten Quartierplan aufgenommene Bestimmungen gelten als aufgehoben.

QUARTIERPLAN PARDIEL I

Allgemeines

Art. 1 Quartierplangebiet

1

Der Quartierplan Pardiel erstreckt sich über die Parzellen Nr. 13001, 13009, 13010, 13014, 13038, 13422, 13423 und 13424 des Grundbuches Arosa. \

2

Die Parzellen Nr. 13038 (Eigentümerin ) und die Parzelle Nr. 13014 (Eigentümer ) verbleiben ohne Plan festsetzungen iM Quartierplangebiet. Die auf Parzelle Nr. 13014 entfallende Ausnützung (Bruttogeschossfläche) bleibt unverändert bestehen und wird gemäss Vereinbarung zwischen und (Eigentümer der Parzelle Nr. 13010) weder verlegt noch abgekauft.

3

Die genaue Abgrenzung des Quartierplangebietes Pardiel ist aus dem Bestandesplan ersichtlich.

4

Über die Eigentumsverhältnisse und die auf den einbezogenen Parzellen lastenden Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Vormerkungen und Anmerkungen orientieren die Grundbuchauszüge im Anhang. Diese basieren auf dem aktuellen Stand der Eigentumsverhältnisse und der aktuellen Grundbuch vermessung nach Vollzug der Landumlegung gemäß Quartierplan 2001.

Planungsgebiete I und ıı

Art. 2 1

Das Quartierplangebiet ist in zwei Planungsgebiete aufgeteilt. Das Planungsgebiet I umfasst die Parzellen Nr. 13001, 13009, 13422, 13423 uhd 13424, das Planungsgebiet II die Parzellen Nr. 13010, 13014 und 13038. Die Grenzen der beiden Planungsgebiete sind aus dem Gestaltungsplan ersichtlich.

2

Die Anordnungen des vorliegenden revidierten Quartíerplans sind für das Planungsgebiet I und Il verbindlich.

3

Art. 3 Zweck

1

Der revidierte Quartierplan Pardiel legt die Grundzüge für die Situierung und Gestaltung von Bauten und Anlagen in den Planungsgebieten I und Il fest und regelt deren Erschliessung.

2

Das Planungsgebiet I (QP-Teílrevision) sowie das Planungsgebíet II (C2P~Ergänzung) werden im Bestand on die derzeit geltenden Rechtsgrundlagen angepasst (rechtskräftige Ortsplanung vom 25.05.2010, Zonenplan, Genereller Erschliessungsplan, Genereller Gestaltungsplan; aktuelle Daten der amtlichen Vermessung mit aktueller Erschliessungs-, Parzellar- und Bebauungsstruktur).

3

In beiden Planungsgebieten werden die zwischenzeitlich geänderten Rahmenbedingungen in Bezug auf den Gewässer- und Heckenschutz berücksichtigt (Provisorische Festlegung des Gewässerabstandes sowie Neuvermessung der Hecken- und Feldgehölze in Absprache mit dem Amt für Natur und Umwelt, ANU).

Bestandteile

1

Art. 4

Der Quartíerplan Pardiel umfasst folgende Bestandteile: 1. 2.

3. 4. 5.

Quartíerplanvorschriften (QPV) Bestandesplan 1:500

Gestaltungsplan 1:500 Erschlíessungsplan 1:500 Richtplan 1:500

Verbindlichkeit

Art. 5 1

'Der Quartierplan gilt für die Eigentümerinnen und Eigentümer aller im Quartierplangebiet gelegenen Grundstücke, unbesehen allfälliger Handänderungen.

2

Bauten und Anlagen im Quartíerplangebiet haben, soweit die nachfolgenden Artikel keine besonderen Vorschriften enthalten, den jeweils geltenden Bauvorschriften sowie den Vorschriften der Erschliessungsreglemente der Gemeinde zu genügen.

3

Vor der Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.

II

Gestaltung

Nutzungsart und Ausnützung

Art. 6 1

Die Art der Nutzung und die Ausnützung der Grundstücke richten sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Baugesetzes und des Zonenplanes.

2

Für die Ermittlung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der einzelneh Bauten sowie für allfällige Nutzungsübertragungen zwischen einzelnen Bauparzellen gelten die jeweiligen Bestimmungen des Baugesetzes.

4

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Situierung der Gebäude

Art. 7 1

Neue'Gebäude und Ersatzbauten sind innerhalb der im Gestaltungsplan festgelegten Baulinien zu erstellen.

2

Hauptgebäude sind gemäß Gestaltungsplan mit Firstrichtung in der Falllinie zu erstellen.

3

Die anzustrebende Anordnung der Haupt- und Nebengebäude ist im Ríchtplan 1:500 dargestellt.

Baulinien

Art. 8 1

Die im Gestaltungsplan festgelegten Boulinien bestimmen die Grenze, bis zu welcher Gebäude, die den gewachsenen Boden überragen, gestellt werden dürfen.

2

Mit Rücksicht auf die erhaltenswerten Hecken und Feldgehölze mit den zugehörigen Pufferzonen dürfen die im Gestaltungsplan festgelegten Baulinien von unterirdischen Bauten und Anlagen nur soweit überschritten werden, als Pufferzonen nicht betroffen sind.

3

Die im Gestaltu ngsplan festgelegte Baulinie für Erschliessurıgsanlagen bestimmt die Grenze, bis zu der die private Erschliessungsstrasse gebaut werden darf

Gebäude- und Firsthöhen; Gebäudelängen 1

Art. 9

Die maximal zulässige Gebäude- und Firsthöhe sowie die Gebäudelänge von Gebäuden und Ersatzbauten richten sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Baugesetzes.

Grenz- und Gebäudeabstände

Art. 10 1

Hauptgebäude haben gegen Parzellen grenzen einen Grenzabstand von wenigsten 2.50 m einzuhalten. Im Bereich der im Gestaltungsplan festgelegten Baulinien dürfen jedoch Hauptgebäude bis an die Baulinie gestellt werden. Zwischen Hauptgebäuden auf dem gleichen Grundstück ist ein Gebäudeabstand von wenigstens 5.00 m einzuhalten.

2

Eingeschossige Anbauten oder Nebengebäude ohne AZ-pflichtige Nutzungen wie Garagen, Holzschöpfe und dergleichen dürfen bis an die Grenze gestellt werden. Sie dürfen indessen die Baulinien nicht überschreiten. Vorbehalten bleiben ferner die feuerpolizeilíchen Bestimmungen.

Architektur

Art. 11 1

Hauptbauten sind ganz aus naturbelassenem Holz oder mit gemauertem Sockel zu erstellen. Die Gebäudeteile aus Holz sind als konstruktive, tragende Elemente auszugestalten. Die Ausführung einzelner weiterer Gebäudeteile in Mauerwerk ist gestattet jedoch nicht an der Südfassade.

2

Nebengebäude sind in der Regel ebenfalls in Holz auszuführen. Garagen können auch in Mauerwerk oder als offene Unterstände erstellt werden.

3

Balkone sind gut zu gestalten. Veranden und Wintergärten sind als Anbauten gestattet.

5

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Umgebungsgestaltung

Art. 12 1

Die öffentliche und private Erschliessungsstrasse sowie die Gebäude sind so weit als möglich ohne Terrainveränderung in das gewachsene Gelände einzufügen.

2

Bei unerlässlichen Terrainveränderungen sind natürliche Geländelinien anzustreben. Die Parzellen sind nach Abschluss der Arbeiten wieder zu begrünen. Neuanpflanzungen haben mit ortstypischen

Gewächsen zu erfolgen. 3

Auf Stützmauern ist wenn immer möglich zu verzichten. Nicht zu vermeidende Stützmauern sind als traditionelle Bruch steinmauern auszuführen oder mit Bruchsteinen zu verkleiden.

4

Aufschüttungen für Vorplätze, „Sitzplätze und dergleichen dürfen nur innerhalb der im Gestaltungsplan festgelegten Baulinien errichtet werden. Sie dürfen zu keiner erheblichen Veränderung des natürlichen Geländeverlaufes führen. Mit Block- oder Böschungssteinen befestigte Böschungen sind nicht zulässig.

Hecken und Feldgehölze

Art. 13 1

Die im Gestaltungsplan festgelegten erhaltenswerten Hecken und Feldgehölze dürfen nicht entfernt werden. Sie sind dauernd zu erhalten und zu pflegen.

2

Der Gestoltungsplon bezeichnet fernerjene Teile von bestehenden Hecken und Feldgehölzen, deren Entfernung mit Bewilligung des Erziehungs-, Kultur- und Um weltschutzdeportements (EKUD) möglich ist. Die erforderliche Bewilligung wird von der Gemeinde im Zuge der vorliegenden Quartierplonung eingeholt.

3

Für entfernte Hecken und Feldgehölze ist Realersatz zu leisten. Der Realersatz hat flächengleich und ökologisch sowie landschaftlich gleichwertig zu erfolgen (gleiche Art der Bodengestaltung und der Pflanzenzusammensetzung wie die entfernten Hecken und Feldgehölze). Für Ersatzpflanzungen stehen die im Gestaltungsplan festgelegten Flächen zur Verfügung. Die Ermittlung der Ersatzmassnahmen ist in den Anhängen 1a und 1b zu den Quartierplanvorschriften dargestellt.

4

Die Ersatzpflanzung ist Sache des Eigentümers, auf dessen Boden Hecken und Feldgehölze entfernt werden. Ihm obliegt auch die spätere Pflege der Ersatzpflanzung. Alle mit der Ersatzpflanzung und der nachfolgenden Pflege zusammenhängenden Kosten gehen zulasten des betreffenden Eigentümers.

5

Die Pflicht zur Vornahme einer Ersatzpflanzung kann auf Gesuch hin durch Leistung einer Ersatzabgabe abgegolten werden. Ein entsprechendes Gesuch ist dem Amt für Natur und Umwelt Graubünden (ANU) einzureichen.

6

Bestehende Hecken und Feldgehölze, welche der Überbauung des Quartiers zu weichen haben, dürfen erst im Zuge der Überbauung der betroffenen Fläche und nach Vorliegen der erforderlichen Bewilligung des EKUD entfernt werden. Die Entfernung ist Sache der Bauherrschaft, welche auch alle damit zusammenhängenden Kosten trägt.

6

Erhaltenswerte Einzelbä u me

Art. 14 1

Die im Gestaltungsplan bezeichneten erhaltenswerten Einzelbäume sind zu erhalten. Bei natürlichen Abgängen sind die Bäume durch gleiche Jungpflanzen am selben Standort zu ersetzen.

Ill

Erschliessung

1.

Allgemeines

Erschliessungsanlagen

Art. 15 1

Die Erschliessung der Planungsgebiete I und II mit Verkehrsaniagen und Werkleitungen erfolgt nach dem Erschliessungsplah.

2

Lage und Ausdehnung der im Erschliessungsplan festgelegten Erschliessungsstrasse sowie die Linienführung der im Erschliessungsplan farbig angelegten Werkleitungen sind für die Quortierplanbeteíligten verbindlich.

2.

Verkehrsanlagen

Öffentliche Erschliessungsstrasse

Art. 16 1

Die öffentliche Erschliessungsstrasse erschliesst die im Planungsgebiet I gelegenen Parzellen für Fußgänger und Motorfahrzeuge. Sie verbindet die angeschlossene private Erschliessungsstrosse mit dem öffentlichen Strassennetz der Gemeinde.

2

Die öffentliche Erschliessungsstrasse (Grundstück Nr. 13009) steht im Eigentum der Gemeinde. Sie ist öffentlich und von jedermann benutzbar. Private Einfahrten entlang der Erschliessungsstrasse dürfen zum Wenden von Fahrzeugen befahren werden. Sie dürfen nicht abgezäunt werden.

3

Erstellung, Unterhalt und Erneuerung der öffentlichen Erschliessungsstrasse sind Sache der Gemeinde. Diese sorgt auch für die Räumung der Strasse im Winter.

Private Erschliessungsstrasse

Art. 17 1

Die private Erschliessungsstrasse erschliesst die im Planungsgebiet Il gelegenen Parzellen für Fussgänger und Motorfahrzeuge. Davon ausgenommen ist die Parzelle Nr. 13014, welche direkt von der Bahnhofstrasse aus erschlossen ist.

2

Die private Frschliessungsstrasse ist gemäß Frschlı'essungsplan auf der im Erschfiessungsplan mit roter Farbe gekennzeichneten Fläche mit einer Brücke an die bestehende öffentliche Erschliessungsstrasse anzuschließen. Für den Bau der Brücke wird dem jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr. 13010 durch Art. 18 QPV ein Baurecht eingeräumt.

3

Die private Erschliessungsstrasse steht den Eigentümern, Bewohnern und Besuchern der angeschlossenen Liegenschaften sowie den öffentlichen Diensten zur dauernden Benutzung offen. Prívate Einfahrten entlang der Erschliessungsstrasse dürfen zum Wenden von Fahrzeugen befahren

werden. Sie dürfen nicht abgezäunt werden.

7

4

Die Erstellung, der Unterhalt einschliesslich Winterdienst und die Erneuerung der privaten Erschliessungsstrasse einschließlich Brücke sind Sache des jeweil/'gen Eigentümers der Parzelle Nr. 13010. im Falle einer Parzellierung des Grundstückes Nr. 13010 regeln die jeweiligen Eigentümer aller im Planungsgebiet II gelegenen Grundstücke (ohne Grundstück Nr. 13014) die Rechte und Pflichten in Bezug auf die private Erschliessungsstrasse selbständig. Können sie sich jedoch nicht einigen, entscheidet auf Antrag der Gemeindevorstand.

Recht zur Erstellung einer Brücke 1

Art. 18

Es wird hiermit folgende Grunddienstbarkeit, welche im Liegenschafts- und Servitutenregister Arosa auf den beteiligten Grundstücken einzutragen ist, begründet: Recht zur Erstellung einer Brücke zugunsten des Grundstückes Nr. 13010 und

zulasten des Grundstückes Nr. 13009 mit folgendem Wortlaut:

Die jeweilige Eigentümerin des belasteten Grundstückes Nr. 13009 (derzeit ) gestattet hiermit dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Nr. 13010 (derzeit , geb. 16. Februar 1963) auf der im Erschliessungsplan rot bemalten Fläche eine Brücke zu erstellen und diese dauernd für die Erschliessung seiner Liegenschaft beizubehalten. 2

Die bauliche Realisierung sowie der gesamte Unterhalt des Bauwerkes gehen vollumfänglich zu

Lasten des Eigentümers des berechtigten Grundstückes.

3

Der Bauberechtigte übernimmt die Werkeigentümerhaftpflicht, welche sich aus dem Bestand und der Benützung der Brücke ergeben könnte. Der Bauberechtigte haftet somit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden und Unfälle, welche im Zusammenhang mit dem Bauwerk ent± stehen.

4

Für die EinräuMung dieser Dienstbarkeit ist keine Entschädigung zu bezahlen.

Abstellplätze für Motorfahrzeuge

Art. 19 1

Die erforderliche Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge wird nach den Bestimmungen des Baugesetzes im Baubewillígungsverfahren festgelegt.

2

Die Abstellplätze sind wenn immer möglich in Garagen oder unter offenen Überdachungen bereitzustellen.

3

Erstellung, Unterhalt und Erneuerung der Parkplätze sind Sache des Eigentümers, dem die betreffenden Parkplätze dienen.

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3.

Versorgungsanlagen

Anschluss an das Versorgungsnetz 1

Art. 20

Der Anschluss von Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet an die öffentliche Kanalisation, die Wasser- und Stromversorgung sowie an die Leitungen der Telekommunikation richtet sich nach

dem Erschliessungsplan. 2

Die Erstellung, der Unterhalt und die Erneuerung der im Erschliessungsplan festgelegten öffentlichen Wasser- und Kanalisationsleitungen sind Sache der Gemeinde.

3

Die Erstellung, der Unterhalt und die Erneuerung der im Erschliessungsplan festgelegten privaten Wasser- und Kanafisationsleitungen zur Erschliessung des Planungsgebietes ll sind Sache des jeweiligen Eigentümers der Parzelle Nr. 13010.

4

Die Erstellung, der Unterhalt und die Erneuerung der elektrischen Leitungen sowie der Leitungen der Telekommunikation richten sich noch den Vorschriften der zuständigen Werke bzw. Unternehmen.

Meteorwasser

Art. 21 1

Oberflächenwasser darf nicht in die Schmutzwasserleitungen eingeleitet werden.

2

Das gesammelte Oberflächenwasser aus dem Planungsgebiet I ist gemäß Erschliessungsplan in getrennten Meteorwasserleitungen direkt in die Strassenentwässerung der Kantonsstrasse einzuleiten. Oberflächenwasser aus dem Planungsgebiet II ist in den durch das Quartier führenden Bach oder in eine öffentliche Meteorwasserleitung abzuleiten. Die erforderlichen Bewilligungen der zuständigen kantonalen Instanzen bleiben vorbehalten.

3

Die Erstellung, der Unterhalt und die Erneuerung der im Erschliessungsplan festgelegten öffentlichen Meteorwasserleitungen sind Sache der Gemeinde.

Eigentum an den Versorgungsanlagen

Art. 22 1

Die im Erschliessungsplon festgelegten öffentlichen Wasser- und Kanolisationsleitungen samt Nebenanlagen (Hydrant) stehen im Eigentum der Gemeinde bzw. gehen mit der Bauabnahme in das Eigentum der Gemeinde über.

2

Die elektrischen Leitungen sowie die Leitungen der Telekommunikation stehen im Eigentum der Werke bzw. Unternehmen, von denen sie ausgehen.

3

Die Hausanschlüsse verbleiben im Privateigentum.

Durchleitungsrechte und Bauverbot

1

Art. 23

Die in den Quartierplan einbezogenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, die Durchleitung von öffentlichen und privaten Werkleitungen einschließlich Hausanschlussleitungen samt zugehörigen Anlagen auf ihren Grundstücken ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

9

2

Die Linienführung der bestehenden und der geplanten neuen Leitungen ist aus dem Erschliessungsplan ersichtlich.

3

Über den im Erschliessungspları festgelegten Trassen der öffentlichen Werkleitungen und seitlich in einem Abstand von je 1 m dürfen keine ober- oder unterirdische Bauten und Anlagen erstellt

werden.

Art. 24 Abfallsammelstelle

1

Die im Quartier anfallenden Abfälle sind auf der bestehenden öffentlichen Abfallsammelstelle auf Parzelle Nr. 13002 bereitzustellen.

4.

Finanzierung der Erschliessungsanlagen

Erschlíessungsanlagen für das Planungsgebíet I

Art. 25 1

Die öffentliche Erschliessungsstrasse sowie die öffentlichen Versorgungsanlagen im Planungsgebiet I wurden von der Gemeinde in der Zwischenzeit erstellt. Die Aufteilung der Erstellungskosten auf die im Planungsgeiet I gelegenen Grundstücke ist abgeschlossen.

2

In Abänderung von Art. 26 des Quartierplans vom 7. Juni 2001 wird von einer Neuverteilung der Kosten für die Erstellung der öffentlichen Erschliessungsanlagen im Planungsgebiet I zwischen den Pfonungsgebieten I und II abgesehen und auf eine Beteiligung des Planungsgebietes II on den Erschliessungskosten des Planungsgebietes I verzichtet.

3

Die Kosten des Unterhalts und der Erneuerung der öffentlichen Erschliessungsstrasse einschließlich der Kosten für die Schneeräumung sowie die Kosten des Unterhalts und der Erneuerung der dem Pldnungsgebiet l dienenden öffentlichen Werkleitungen bis zu den Hausanschlüssen gehen zu Lasten der Gemeinde.

Erschliessungsanlagen für das Planungsgebiet II

Art. 26 1

Die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung der privaten Erschliessungsstrasse samt Brücke gehen ob heutigem Strassenende auf Parzelle Nr. 13009 zu Lastendes jeweiligen Ei). Gleiches gilt für den Winterdienst auf der gentümers der Parzelle Nr. 13010 (derzeit Brücke und der privaten Erschliessungsstrasse.

2

In gleicher Weise sind auch die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung der noch zu erstellenden privaten Werkleitungen im Planungsgebiet II vom jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr. 13010 zu tragen.

3

Im Falle einer Aufteilung der Parzelle Nr. 13010 sind die gemäß Abs. 1 und 2 vom Eigentümer der Parzelle Nr. 13010 zu tragenden Kosten im Verhältnis der jeder Parzelle zustehenden Bruttoge-

schossfläche aufzuteilen.

'

10

1 Übrige private Erschliessungsanlagen

Art. 27 1

Die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung der übrigen privaten Erschliessungsanlagen wie Zufahrten, Garagen, Abstellplätze im Freien, Hauszugänge, Hausanschlüsse und Meteorwasseranschiüsse tragen die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen die Anlagen dienen.

2

Dienen im Falle von Abparzellierungen einzelne private Erschliessungsanlogen mehreren Eigentümerinnen und Eigentümern gemeinsam, ist die Aufteilung der Kosten für deren Erstellung, Unterhalt und Erneuerung von den Betroffenen selber zu regeln. Können sie sich nicht einigen, entschei-

det der Gemeindevorstand.

Vorbehalt von gesetzlichen Abgaben

Art. 28 1

Durch die Bezahlung der sich aus der vorliegenden Quartierplanung ergebenden Erschliessungskosten werden die Quartierplanbeteiligten von der Leistung der gesetzlichen Beiträge an andere öffentliche Erschliessungswerke, aus denen ihnen ein Vorteil erwächst, nicht befreit.

2

Vorbehalten bleiben vor allem die für den Anschluss von Neubauten im Quartierplangebiet an die öffentliche Wasser- und Energieversorgung und Abwasserbeseitigung geschuldeten Anschlussgebühren. Diese werden den Baugesuchstellenden bei Erteilung einer Baubewilligung in Rechnung gestellt.

3

Vorbehalten bleiben ferner die Anschlussgebühren der Swisscom sowie die laufenden Betriebsgebühren für die Benützung der öffentlichen Versorgungsanlagen.

IV

Schlussbestimmungen

Planungskosten

Art. 29 1

Die Verteilung der Planungskosten des Quartíerplans von 2001 ist abgeschlossen.

2

Der Aufwand für die vorliegende Revision des Quartierplans, umfassend die Kosten für die planerische und juristische Beratung der Gemeinde, die Kosten des Amtes für Natur und Umwelt (Ausscheidung Gewässerroum, Hecken und Feldgehöfze), die Grundbuch- und Geometerkosten sowie die Kosten allfälliger Rechtsmittelverfahren gehen vollumfänglich zulasten des Eigentümers der Parzelle Nr. 13010 (Ergänzung Planungsgebiet II).

3

4

Die Parzellen Nr. 13001, 13009, 13014, 13038, 13422, 13423 und 13424 werden nicht an den Planungskosten beteiligt.

Die Anteile an den Planungskosten werden mit der Genehmigung des Kostenverteilers zur Bezahlung fällig. Sie sind innert 60 Tagen an die Gemeinde zu bezahlen. Für nicht rechtzeitig bezahlte Kostenanteile wird ein Verzugszins in der Höhe der jeweils geltenden kantonalen Ansätze berechnet.

11

ı

In

Änderung des bisherigen Quartierplans 1

Art. 30

Mit der vorliegenden Revisio.n des Quartierplans Pardiel vom 7. Juni 2001 gelten sämtliche nicht in den revidierten Quartierplan übernommenen Bestimmungen und Festsetzungen als aufgehoben. Es gelten mithin für das ganze Quartierplangebiet neben der jeweiligen Grundordnung der Gemeinde Arosa ausschliesslich die Vorschriften des vorliegenden revidierten Quartierplans Pordief.

Anmerkung im Grundbuch

Art. 31 1

Der Gemeindevorstand lässt den revidierten Quartierplan Pardiel nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch der Gemeinde Arosa auf den Parzellen Nr. 13001, 13009, 13010, 13014, 13422, 13423, 13424 und 13038 unter dem Stichwort „Qua rtierplan Pardiel" anmerken und die Dienstbarkeit „Recht zur Erstellung einer Brücke zugunsten des Grundstücks Nr. 13010 und zulasten des Grundstücks Nr. 13009" eintragen. Gleichzeı'tig ist die bisherige Anmerkung „Quartierplan Pardiel" vom 10.07.2001 im GrundbUch löschen zu lassen.

2

Die im Quartíerplan festgelegten Bauvorschriften und Erschliessungsanordnungen gelten gemäß Vorschriften der Gemeinde Arosa ausschließlich als öffentlich rechtliche Eigentumsbeschränkungen und werden mit Ausnahme der Dienstbarkeit „Recht zur Erstellung einer Brücke" nicht als Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen.

3

Der Gemeindevorstand ist für die Anmeldung des Quartierplans zur Anmerkung und zur Eintragung der Dienstbarkeit beim Grundbuchamt Chur besorgt. Der Gemeindepräsident und der Gemeindeschreiber sind zur Abgabe der erforderlichen Anmeldungen ermächtigt.

Art. 32 Aufhebung oder Abänderung des Quartierplans

1

Für die Aufhebung oder Abänderung des vorliegenden Quartierplans gelten die Vorschriften der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung.

Die Baubehörde Arosa hat den vorliegenden revidierten Quartierplan Pardíel nach öffentlicher Auflage vom ..................................... mit Beschluss vom ....................................... genehmigt. Der Genehmigungsbeschluss ist sämtlichen Quartíerplanbeteiligten

schriftlich zu eröffnen.

und allfälligen Einsprechenden

Gegen den Quartierplan kann innert 30 Tagen seit Mitteilung der Genehmigung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben werden. Gemeindevorstand Arosa

Der Präsident .

Der Gemeindeschreíber "7

12

Gemeinde Arosa, Quartierplan Pardiel (Molinis)

An, 1

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N..

Ersatzmassnahme Hecken I Feldgehölze

1a Ermittlung der Ersatzmassnahme (Tabelle) 1b Ermittlung der Ersatzmassnahme (Situationsplan)

GRUNDBUCHAUSZÜGE

-

Gemeinde Arosa Quartierplan Pardiel (Molinis) Revision 2015

1

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Anhang 1a Ermittlung der Ersatzmassnahme (Tabelle)

30. September 2015, Stauffer & Studach AG

Ermittlung Ersatzmassnahme Ipufferzone (sm) ecke ntferrıung Art. 14 NHV

Eigentümer

Total

Parz. Nr. 13010 13424 13009

t38

138

Total entfernte

Hecke /

Anrechenbare Flächen für Ersatzmassnahmen

Hecke

Fläche innerhalb Pufierzone

reduzierter

Entfernung

n~l2

m2

100%

20% 1)

138

45

Puffer

196 17

334 17

228

366

15

15

138

39 3 3

OPTION Ersatzabgabe z. G. Kanton GR (ANU)

Total

Kostenanteil Ersatzpflanzung Fr. 60. /m2

m2

Fr.

177 3 3

183.0

› 20% = Reduktionsfaktor für Beeinträchtigung Pufferzone

10'620.00 180.00 180.00

10'980.00

›

l

13147 . ı

13425

Bahn

/13138

Hecken, Feldgehölze

Ermittlung der Ersatzmassnahmen (Situationsplan) 13154

asse hoísu

Pardiel

Legende

13001

Art. 1 - + 4

+ 1

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- ı - - ı - + + - ı › + - ı › + + + l

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13003

Ersatzmassmahme:

\ 13422

Entfernung Hecken/Feldgehölze

(gem. Entfern.gesuch 30.09.2015)

20m2 +118m2 = 138 m2

(61+9+ 136+5+ 17m2)

228 m2 X 20% = 45 m2

Fläche innerhalb Pufferzone

Ersatzpflanzung Hecken/ Feldgehölze

13009

77M2 + 10óM2

183 m2

183 m2

Hinweise:

(46m2)

-

13011 13423

Anhang 1b

Gemeinde Arosa, Quartierplan Pardiel (Molinis), Revision 2015

r"_.-':_¬.:.ı

- -

Quartierplanperimeter

Baulinie

ı

Hecken- und Feldgehölze Pufferzone 5m

13424

136m2\

.

13114

. .

.

.

13150

Faltaunas

13010 I .

. . .

.

.

Situation 1:500

13012

13115

13151

13013

13014

13020

27. Oktober 2015 / gr

Amtliche Vermessung (AV). Kanton Graubünden

Stauffer& Studach Raumentwicklung Stauffer & Studach AG I Alexanderstrasse 38 I CH-7000 Chur +41 81 25834 44 I [email protected] l www.stauffer-studach.ch

Anhang 2

Gemeinde Arosa, Quartierplan Pardiel (Molinis)

GRUNDBUCHAUSZÜGE Seite

Grundbuchamt Chur

3. Juli 2015

Liegenschaft Nr.

13001

1 von

8

Liegenschaft Nr.

13010

3 von

8

Liegenschaft Nr.

13038

5 von

Liegenschaft Nr.

13423

Liegenschaft Nr.

Liegenschaft Nr.

Liegenschaft Nr.

Liegenschaft Nr.

13009

13014

13422

13424

2 von

4 von

6 von

7 von

8 von

8 8

8

8

8

8

Grundbuchamt Chur

1.

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Grundbuch-Auszug

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GRUNDBUCHKREIS PLESSUR

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I

Liegenschaft Arosa I 13001

Form der Führung: Kantonal

Zu beachten: die mit " bezeichneten Angaben haben keine Grundbuchwirkung.

Grundstückbeschreibung: Gemeinde: Grundstück-Nr.: Lagebezeichnung*: Plan-Nr.*' Fläche*~ Gebäude

Bemerkungen*:

Eigentum:

Arosa 13001

Pardiel

101 1'056 m2 Stall, Vers.-Nr. 3-63 Bodenbedeckung: Gebäudegrundfläche, Umschwung und Wiese

Alleineigentum

Anmerkungen:

10.07.2001 2001/70006/0

Dienstbarkeiten:

Quartierplan ID.2001/000273

keine

Grundlasten:

keine

Vormerkungen:

keine

Grundpfandrechte: keine

Seite 1 von 8

GRUNDBUCHKREIS PLESSUR Grundbuchamt Chur

2.

I

(P

Liegenschaft Arosa I 13009

Form der Führung: Kantonal Zu beachten: die mit * bezeichneten Angaben haben keine Grundbuchwirkung.

Grundstückbeschreibung: Gemeinde:

Grundstück-Nr.: Lagebezeichnung*:

Plan-Nr.*" Fläche*†

Bemerkungen*:

Arosa 13009

Pardiel

101 206 m2 Bodenbedeckung: Wiese

Eigentum:

Alleineigentum

Anmerkungen¬

10.07.2001 2001/70006/0

Dienstbarkeiten:

Quartierplan ID.2001/000273

keine

Grundlasten: keine

Vormerkungen:

keine

Grundpfandrechte:

keine

Seite 2 von 8

í

I

I `

GRUNDBUCHKREIS PLESSUR

Grundbuchamt Chur

3.

Liegenschaft Arosa I 13010

Form der Führung Kantonal Zu beachten: die mit * bezeichneten Angaben haben keine Grundbuchwirkung.

Grundstückbeschreibung: Gemeinde: Grundstück-Nr.: Lagebezeichnung*: Plan-Nr.*' FläCh9*`

Bemerkungen*:

Eigentum:

Arosa 13010 Faltaunas 101 2'267 m2 Bodenbedeckung: Wiese und Wald

Alleineigentum

Anmerkungen:

10.07.2001 2001/70006/0

Dienstbarkeiten :

Quartierpian lD.2001/000273

keine

Grundlastenz

keine

Vormerkungen:

Gemäss Grundbuch

Grundpfandrechte: Gemäss Grundbuch

Seite 3 von 8

GRUNDBUCHKREIS PLESSUR

Grundbuchamt Chur

4.

\F=

Liegenschaft Arosa I 13014

Form der Führung: Kantonal Zu beachten: die mit * bezeichneten Angaben haben keine Grundbuchwirkurıg.

Grundstückbeschreibung: Gemeinde: Grundstück-Nr.: Lagebezeichnung*: Plan-Nr.*' Fläche*-

Bemerkungen*:

Eigentum:

Arosa 13014 Faltaunas 101 212 m2 Bodenbedeckung Wiese und Weg

Alleineigentum

Anmerkungen:

10.07.2001 2001/70006/0

Quartierplan lD.2001/000273

Dienstbarkeiten: keine

Gru ndlasten:

keine

Vormerkungen:

keine

Grundpfandrechte:

keine

Seite 4 von 8

GRUNDBUCHKREIS PLESSUR

Grundbuchamt Chur

5.

\

I

ı ›

Liegenschaft Arosa I 13038

Form der Führung: Kantonal

Zu beachten: die mit * bezeichneten Angaben haben keine GrundbuchWirkung.

Grurıdstückbeschreibung: Gemeinde:

Grundstück-Nr.:

Lagebezeichnung*: Plan-Nr.*' Fläche*: Bemerkungen*:

Eigentum:

Arosa

13038

Quadera

101 25 m2 Bodenbedeckung: Strasse

Alleineigentum

Anmerkungen:

10.07.2001 2001/70006/0

Dienstbarkeiten:

Quartierplan ID.20011000273

keine

Grundlastenz

keine

Vormerkungen:

keine

Grundpfandrechte: keine

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GRUNDBUCHKREIS PLESSUR

Grundbuchamt Chur

6.

I

I

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Kkà%

Liegenschaft Arosa I 13422

Form der Führung: Kantonal

Zu beachten: die mit ' bezeichneten Angaben haben keine GrUndbuchwirkung.

Grundstückbeschreibung: Gemeinde:

Arosa

Lagebezeichnung*: Plan-Nr.*' Fläche": Bemerkungen*:

Pardiel 101 409 m2 Bodenbedeckung: Wiese

Grundstück-Nr;:

Eigentum:

13422

Alleineigentum

Anmerkungen:

10.07.2001 2001/70006/0

Dienstbarkeiten:

Quartierplan lD.2001/000273

keine

Grundlasterı:

keine

Vormerkungen:

keine

Grundpfandrechte:

keine

Seite 6 von 8

GRUNDBUCHKREIS PLESSUR

I ı

Grundbuchamt Chur

7.

I

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4:

kg: *

Qi ;

Liegenschaft Arosa I 13423

Form der Führung: Kantor al Zu beachten: die mit * bezeichneten Angaben haben keine Grundbuchwırkung.

Grundstückbeschreibung: Gemeinde:

Grundstück-nr.:

Lagebezeichnung*: Plan-Nr.*'

FläChe*' Gebäude

Bemerkungen*:

Eigentum:

Arosa

13423

Pardiel 101 507 m2 Autounterstand, Vers.-Nr. 3-2B-A Einfamilienhaus. Vers.-Nr. 3-2B Bodenbedeckung: Gebäudegrundfläche und Umschwung

Alleineigentum

Anmerkungen:

10.07.2001 200t/70006/0 20.12.2001 2001/90017/0

Dienstbarkeiten:

Quartierplan lD.2001/000273 Sub. Wohnbausanierung, bis 31.07.2023, ID.2001/000274

keine

Grundlasten:

keine

Vormerkungen:

keine

Grundpfandrechte: Gemäss Grundbuch

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1

GRUNDBUCHKREIS PLESSUR

Grundbuchamt Chur

a.

W

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s; w I.

.

Liegenschaft Arosa I 13424

Form der Führung: Kantonal

¬

Zu beachten: die mit ~ı bezeichneten Angaben haben keine Grundbuchwirkung.

Grundstückbeschreibung: Gemeinde: Grundstück-Nr.: Lagebezeichnung*: Plan-Nr.*' FIäche*r

Arosa 13424 Pardiel 101 691 m2 Bodenbedeckung: Wiese

Bemerkungen":

Eigentum:

Alleineigentum

Anmerkungen:

10.07.2001 2001/70006/0

Dienstbarkeiten:

Quartierplan ID.2001/000273

keine

Grundlasten:

keine

Vormerkungen:

keine

Grundpfandrechte:

keine

Hängige Geschäfte:

Tagebuchgeschäfte bis 03. Juli 2015: Geometergeschäfte bis 03. Juli 2015:

Chur, 03. Juli 2015, 08:34

Der

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Legende

1)

Zu "Anmerkungen", "Dienstbarkeíten", "Grundlasten". 'Vormerkungen"; (L) = Last, (R) = Recht. (LR) = Last und Recht.

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