St. Peter, Quartierplan Bofel
Procedura da plan da quartier · Arosa
Document
- Numer
- 88.GDEf1
- Gener
- Procedura da plan da quartier
- Vischnanca
- Arosa
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 22-11-1988
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
Karte
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Datotecas
3930_B_QP_Bofel_Beschluss.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
3930_B_QP_Bofel_Beschluss.pdf
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GEMEINDE 7099 ST. PETER . ı ı
Protokollauszug der der Vorstandssitzung Vorstandssitzung vom vom 22.11.1988. 22.11.1988. Protokollauszug
Quartierplan Bovel. Bovel. Nachdem Nachdem die die eingegangenen eingegangenen Einsprachen Einsprachen Quar bereinigt worden worden sind sind und und keine keine weiteren weiteren Begehren Begehren gestellt gestellt worden bereinigt worden sind, kann kann der der Quar Quartierplan genehmigt genehmigt werden. werden. sind,
Der Präsident Der H. W. Plath
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Der Aktuar Der Aktuar
M. Michael;. m. a
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800. 00
3888
800. 00
730
800.00
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FLAECHE m2
800.00
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KOSTEN ERSCHIESSUNGSANLAGEN STRASSE 1
RESTBETRAG
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16.3 2.4
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KANALISATION KANALISATION WASSER STRANG 1 STRANG 2 BEL.FLAECHE FLAECHE FLAECHE 30% 100% Fred % m2 % m2 m2 m2
FUSSWEGE FLAECHE
m2
%
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61 05
49.1
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1 568
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2 4
1 742
1 2
3785
.24.3
2320
12.6
1098
14.0
1:
14
3595 1 0984 1 2062
52.6
32.2
275
Total
4000.00
31 070
100
Parzellen C+D
[1600.001
8958
128.81
1 4944
100
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I
15761
10'0_00
31 070
1 00
12433
100
7203
1 00
8958
I 56.801
8958
128.81
3310
126.61
3418
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6781
3888
3888
455
538
3390
15.2 1680
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6771
32
3894
%
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44.0
25.0
14.3
14.3
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271 63
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Die jeweiligen Beizugsgebiete für die Verteilung der Verfahrens- und ErschliesSungskosten entsprechen den Bauzonenflächen, resp. Anteile davon. In den Beilagen 1 3 werden die Beizugsgebiete festgelegt und die GruNdsätze erläutert.
_
_
-In
Kanalisations- und Wasserleitung, sowie die Betriebs gebühren bleiben Anschlussbebühren an öffentliche Erschliessungswerke, insbesondere ı vorbehalten;Vorbehalten bleiben ferner die Beiträge der Grundeigentümer an die Mehrkosten der GeMeindeleitungen im Bereiche des. Quartier. plangebietes "Bofel" (Mehrlänge infolge abgeänderter Lienienfuhrung). u
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Bei den Flächen handelt es Sich uM c a . - Masse.
Chur, den 1 5 . Juli 1 9 8 8 / s a
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Gemeinde S t . Peter Q U A R T I E R R L A N ı
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Besitzstandstabelle PARZ • EIGENTUEMER NR.
BAUZONEN ANTEIL FLAECI-IE STRASSENFLAECHE 1`)
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14579
721 3 )
5.298
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235
6.015
3653
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UEBERBAUBARE FREIHALTE FREIHALTE FLAECHE FLAECHE FLAECHE 2 ) ANTBIL IN m2 % m2
13858
8381
5477
39.5
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2230
1 280
36.5
390
301
43.5
41 35
691
2002
40.8
38.5
11319
18043
31070
143
143
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35.3
2259
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1708
29362
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ZUTEILUNGS ANSPRUCH
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1 ) Ausnützungsberechtigte Grundstückfläche . 2 ) Reine Freihaltefläche . (ohne Strassenflåcheí 3 ) Beizugsfläche für Strassenabzug gemäß Beilage_ 0
Bei den Flächen handelt es sich um ca.- Masse. I
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Beilage o Beilage zur Besitzstandstábelle *
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Abzuq Strassenflächen
Gebiet Parz.
nr. A + F:
Strassenfläche:
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A F
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13614 m2 730 m2
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14579 m2 730 m2
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x 100 = 5.298 .
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Gebiet Parz. Nr. B , C"+ D:
948 m2
StraSsenfläche: Beizugsflächen:
6803 m2 3888 m2 5070 m2
B C D
Total F á
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15761 m2 .
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Konafisafion
Beflcıge 2 L E G E N D E Kanalisation
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Beizugsgebiet Strang 1
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Beizugsgebiet Strang 2
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Die Grundeigentümer im jeweiligen Einzugsgebiet eines Strangs werden entsprechend ihres Flächenanteils belastet. Der östliche Teil der Parzelle D wird direkt an die Gemeindekanalisation angeschlossen (Grenze verläuft ca. 10 m westlich der pro.
Kanalisationsleitung)-
Südlicher Teil der Parz, A und die Parzelle F schliessen ebenfalls direkt an die Gemeindeleitung an.
In.
1
Wosserlei†ung
Beilage 3 L E ~G E N D E
Wasserleitung
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3 0 % Bel.
Beizugsgebiet
Beizugsgebiet l00% Bel 1
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Die neuen Wasserleitungen erschliessen das ganze~Quartierplan+ gebiet "Bofel". Flächen, die nur eine.Erhöhung.der Betriebs 4 Sicherheit (Ringschluss und Löschreserve) erhalten, werden nur mit 3 0 % belastet (bis ca; 20 m von der Gemeindeleitung entfernt)
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3930_V_QP_Bofel_QPV.pdf
GEMEINDE 7099 ST. PETER
In Beachtung des Beschlusses
den vom 4 . / 5 . November
der Regierung des Kantons Graubün-
1985, Protokoll Nr. 2674,
auf die Art. 56 ff . des Baugesetzes
der Gemeinde St. Peter sowie
nach öffentlicher Auflage vom 16. April bis 15. der Gemeindevorstand St. Peter nachfolgenden
Mai 1988 erlässt
Qual tíerplan Il
und gestützt
BOFEL
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mit Gestalhmgsvorschriften
A . ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Quartier plangeblet
Das Quartierplangebiet "Bofel" erstreckt sich über die gesamte Wohnzone W2 Bofel und umfasst das eingezonte Baugebiet der II. Etappe. Die genaue Abgrenzung des Quartierplangebietes ergibt sich aus dem Ersehlie ssungsplan 1 : 500, 71 123, Januar 1988.
Art. 2 Etappierung
Das Quartierplangebiet ist in zwei Etappen gegliedert. In der zweiten Etappe werden Baubewilligungen erst dann erteilt, wenn die Grundstücke in der ersten Etappe mindestens zu 70 *is überbaut sind. Die Nutzungsetappen werden im Quartierplan festgehalten.
Zweck
Der Quartierplan mit Gestaltungsvorschriften bezweckt die Erschliessung und die Gestaltung des Quartierplangebietes . D1e Quartiergestaltung in "Bofel" hat sich hinsichtlich der Gliederung der Bauten im Gelände und bezüglich der Gestaltung der einzelnen Baukörper - unter Berüeksíchtigung neuer Baumaterialien - an der alten und über Jahrhunderte gewachsenen Bausubstanz von S t . Peter und Fatschel zu orien-
.
tieren
Art. 4 Bestandteile
Der Quartiergestaltungsplan "Bofel" umfasst folgende Bestandteile:
Plan alter Bestand
Plan neuer Bestand
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Erschliessungsplan 1 : 500, 71 123 Gestaltungsplan
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Gestaltungsrichtplan
"Bofel" 1 : 500
Besitzstandtabelle 11. November 1987
Beitragssatztabelle
Hlerseitige Erschliessungs- und Gestaltungsvorschriften Der Erschljessungsplan zeigt u . a . die Grob- und Feinerschliessung des Quartierplangebietes auf. Die Fusswege sind mit einem öffentlichen Durchgangsrecht zulasten der entsprechenden Grundstücke zu sichern.
Der Gestaltungsplan hält die Etappíerung der Ueberbauung fest. Im Gestaltungsplan werden die überbaubaren Flächen und die mit Hochbauverbot belegten Flächen ausgeschieden. Er weist auf bestehende Baum- und zu pflanzende Baumgruppen hin.
- 2
Der Gestaltungsplan zeigt die gewünschte Art und Gliederung, Situation und Stellung der Bauten auf .
B . ERSCHLIESSUNG DES QUARTIERPLANGEBIETES
Verkehrserschließung
Art. 5 Die Groberschlíessung zum Quartierplangebiet erfolgt über
die Strasse St. Peter - Fatsehel. Im Quartierplangebiet wird der für den lies senden Verkehr im Quartier notwendige Boden entschädigungslos der Gemeinde St. Peter übertragen und zugeteilt. Die Ausnützungsziffer dieser Flächen verbleibt jedoch den Stammparzellen. Die Wegparzellen werden mit einem Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Grundstükke im Quartierplangebiet belastet. Die Errichtung der Verkehrsanlagen, der Unterhalt und die Schneeräumung ist Sache der Quartierplaneinwohner .
Art. 6 Versorgung/
Entsorgung
Die gesamte Ver- und Entsorgung des Quartierplangebietes gehen zulasten der Grundeigentümer. Die Anlagen sind im Trennsystem nach Anordnung der Gemeinde zu erstellen. Die jeweiligen Kostenanteile richten sich nach der Beitragssatztabelle .
Parkíerung
Art. 7
In der Regel sollte der ruhende Verkehr ins Gebäude integriert oder aber unter Terrain plaziert werden.
Pro Haus ist mindestens ein Abstell- oder Einstellplatz vorzusehen. Werden Garagen erstellt, die nicht ins Haus integriert oder mit dem Gebäude verbunden werden, so sind sie bestmöglichst unter Terrain zu halten. Freistehende, nicht überdeckte Garagen sind nicht zulässig.
Erstellung der Erschliessungsanlagen
Art. 8
Die Erstellung und der Unterhalt der Fusswegverbindunist Sache der Quartierplaneinwohner. Diese Fussgängerverbindungen sind durch ein öffentliches Fusswegrecht zulasten der davon betroffenen Parzellen zu sichern
.
In den Erschliessungsanlagen sind Sammelplätze f ü r den Kehr1cht und gemeinsame Bríefkastenanlagen (Post) vorzusehen.
- 3 -
Art. 9 Vorbehalt der
gesetzlichen Abgaben
Dureh den Bau der Quartier- und Groberschliessung werden die Grundeigentümer von der Leistung der gesetzlichen Beiträge an die öffentlichen Erschlíessungswerke nicht befreit .
c . GESTALTUNGSVORS CHRIFTEN
Art. 10 Vorbehalt der
Bauten im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgengeltenden Bau- den Artikel keine besonderen Bestimmungen enthalten, den Vorschriften geltenden Bauvorschriften der Gemeinde zu genügen.
Art • 11
Grenz- /Gebäu- Die öffentlich-rechtlichen Grenz- und Gebäudeabstände werdeabstände den aufgehoben. Gegenüber der Quartierplangrenze ist der Grenzabstand gemäss EG zum ZGB einzuhalten.
Der minimale Grenzabstand für Hochbauten beträgt 2 , 5 m. Mit Genehmigung der Baubehörde und mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn können diese minimalen Grenzabstände
beliebig unterschritten werden, unter Vorbehalt feuerpolizei-
licher Bestimmungen.
Entlang der Strassenparzelle darf bis auf baut werden.
Proportionen der Bauten
die
Baulínie ge-
Art. 12 Die Giebelfront des einzelnen Gebäudes darf dessen Firsthöhe
talseitig nicht übersteigen. Für Díenstleistungsbetríebe wird ein Bonus von 2 , 5 In in der Gebäudehöhe gewährt.
Art. 13 Gestaltung der Die Fassaden sind in der Haupterscheinung in Mischweise
Fassaden (Holz/Mauerwerk) auszuführen. Einzelne vollständig gemauert te Bauten können gestattet werden. Das Mauerwerk ist mit einem einfachen, farblosen Verputz zu versehen. Die Holzkonstruktionen der Aussenwände haben unter Vorbehalt der feuerpolizeilíchen Vorschriften der inneren Raumgliederung des Hauses zu entsprechen oder ganze Bauteile ( z . B . Anbauten und Veranden) zu erfassen. Bljndschalungen auf Mauerwerk sind nur erlaubt, wenn sie funktional berechtigt sind.
Das Holz ist im Naturton zu belassen und darf nicht behandelt werden.
-
Balkone / Verandenden
4 -
Art. 14
Herausragende Balkone von mehr als einem Drittel der Fassadenlänge sind nlcht gestattet. Sie haben sich konstruktiv und gestalterisch gut in den Bau einzufügen.
Mit dem Hauptdach überdeckte Balkone und Veranden sind auf der gesamten Länge der Traufseite gestattet .
Fenster-
Öffnungen
10 weitere Artikel
Art. 15 Die Fenster sind quadratisch oder rechteckig hochstehend zu
gestalten. Ausgenommen bleiben gekoppelte Fenster mit Setzholz.
Art. 16
Firstrichtung/ Der First ist in der Regel talwärts zu richten, also senkDachgestaltung recht zu den Höhenlinien. Die Dächer sind mit ortsüblichem Material einzudecken. Blechdäeher sind gestattet. Sie sind innert zwei Jahren nach Erstellung mit matter Farbe zu versehen. Welleternit ist nicht erlaubt
.
Die Dachneigun der Hauptbauten hat mindestens 22° a . T . und maximal 35°g a . T . zu betragen.
Art. 17
.
Gestaltung Das Einzäunen der Grundstücke ist grundsätzlich verboten der Umbgebung Entlang
der
Quartíerplangrenze
dürfen Weidezäune
erstellt
werden. Die Errichtung und der Unterhalt gehen zulasten der Quartierplaneinwohner .
Die Bepflanzung hat mit einheimischen Pflanzen und Sträuchern zu erfolgen.
Alternative Heizsysteme
Antennen
Art. 18
Kollektoren aller Art müssen architektonisch in den Bau integriert werden oder, wenn sie außerhalb des Gebäudes angebracht werden, in die Umgebung eingefügt sein.
Art. 19 Freistehende Antennen sind nicht zulässig, ausser wenn sie
durch das Vordach überdeckt und ans Gebäude angelehnt sind.
5
D . BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
Art. 20 Vorbehalt der
Vor Erstellen der einzelnen Bauten und Anlagen ist das orBaubewilligung deutliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
Neben der im Gestaltungsrichtplan "Bofel" vorgegebenen Siedlungsstruktur kommt der architektonischen Qualität der Einzelbauten ebenfalls entscheidende Bedeutung zu .
Vorentscheid
Modell
Art. 21
Werden grössere Teilflächen des Quartierplangebietes gleichzeitig überbaut (mehr als drei Häuser) , so ist ein Vorentscheid bei der Baubehörde einzuholen. Dieser Vorentscheid
hat sich über die Gliederung der Bauten und die Bauästhetik auszusprechen ı
Bei Projekten über eine Teilfläche von mehr als 3'500 m2 1st ein Modell zu erstellen.
E • SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Kosten der Erschliessung
Art. 22
Die Kosten der Quartierplanung und Erschliessung (Grobund Feinerschliessung) gehen zulasten der beteiligten Grundeigentümer und werden proportional nach der Bauzonenfläche aufgeteilt.
Art. 23 Anmerkung
und Eintrag
im Grundbuch
Inkrafttreten
Der vorliegende Quartierplan mit Gestaltungsvorschriften wird nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch der Gemein-
de St. Peter angemerkt .
Art. 24 Der vorliegende Quartierplan mit
Gestaltungsvorschriften tritt mit der Genehmigung durch den Gemeindevorstand St. Peter in Kraft. Der Genehmigungsbeschluss ist allen Quartierplanbetefllgten und allfälligen Einsprechern schriftlich zu eröffnen.
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St. Peter, den 20. Dezember 1988
DER GEMEINÎDEVORSTAND ST. PETER
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Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun