Gesamtrevision
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Roveredo (GR)
Document
- Numer
- 02.1417
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Roveredo (GR)
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 01-10-2002
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Text
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AMT§REGISTRATUR ııı AMT FUR RAUMPLANUNG
ı
I
Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone der Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteílt den
.
1 Oktober 2002
10. Oktober 2002
La regenza dal cf antun Grischun
Protokoll Nr.
1417
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Roveredo beschlossen an der Volksabstim-
mung vom 24. Juni 2001 eine Totalrevlslon der Ortsplanung. Sie verabschiedeten
folgende Planungsmlttel:
Legge edilizla
(Baugesetz)
Piano delle zone 1:2'000 (Zonenplan 1: 2'000)
Piano generale delle strutture 1:2'000
(Genereller Gestaltungsplan 1:2'000)
Plano generale di urbanizzazione 1:2'000 trafiíco
(Genereller Erschliessungsplan 1: 2'000 Verkehr)
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eídg. Verordnung
über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumplanung (ARP) verfasste
mit Datum vom 17. Januar 2000 einen Vorprüfungsbericht.
Dle öffentliche Bekanntgabe der Volksabstimmung vom 24. Juni 2001 gemäss
.
Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 28. Juni 2001
Es gingen 3 Beschwerden ein. Diese werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandeln.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2001 ersuchte der Gemeindevorstand Roveredo um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.
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B. Übereinstimmunq mit der Richtplanunq
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit der Richtplanung.
Die kantonale Richtplanung befindet sich gesamthaft in Überarbeitung (Projekt Richt-
plan Graubünden 2000, RIP GR 2000). Im Interesse einer optimalen Planabstim-
mung im Sinne von Art. 2 RPG ist die vorliegende Totalrevision der Ortsplanung so-
weit möglich auch nach diesem zukünftigen Richtplan zu prüfen.
In Bezug auf die kantonale und regionale Richtplanung ist in der Gemeinde Roveredo folgender Sachbereich von Bedeutung:
Umfahrung Roveredo Die vorliegende Totalrevision bezieht sich richtigerweise auf die heutige Situation mit
einer Autobahn, welche mitten durch Roveredo führt, denn bis zum Abbruch dieser
Autobahn und dem Neubau der Umfahrung von Roveredo mit einer neuen National-
strasse vergeht beinahe eine ganze Planungsperiode. Die Koordination der raumwir-
kenden Ereignisse während dieser Zwischenphase wird aus kommunaler Sicht auf-
grund des bereits von der Regierung zur Kenntnis genommenen kommunalen Richt-
planes „Comparti interessati dallo spostamento della A13" vom 11. Juni 2000 (vgl.
Regierungsbeschluss Nr. 212 vom 13. Februar 2001) wahrgenommen. Grundsätzlich
stimmen die verschiedenen Projektierungs- und Planungsebenen überein. Ohne Präjudiz für die Entscheide, welche im Rahmen des strassengesetzlichen Pro-
jektgenehmigμıngsverfahrens sowie des regionalen und kantonalen Richtplanes noch
zu fällen sind, kann die Nutzungsplanung als richtplankonform bezeichnet werden. Im Übrigen sind sämtliche Revisionsinhalte richtplankonform.
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c. Bauqesetz
Das Baugesetz (BauG) wurde gesamthaft revidiert. Es stützt sich im Wesentlichen
auf das Musterbaugesetz für Bündner Gemeinden (MBauG) ab und ist grundsätzlich
nicht zu beanstanden. Einzig hinsichtlich der nachstehenden Bestimmungen drängen
sich folgende Bemerkungen auf:
Art. 30 BauG (Zu- und Ausfahrten) Im Sinne einer besseren Information der Bauinteressenten sollte Art. 30 BauG wie
folgt ergänzt werden: „Bei Garagen mit direkter Zufahrt zu Kantonsstrassen ist ein
Abstand von 7 m einzuhalten". Diese Regelung stammt aus dem übergeordneten,
kantonalen Strassengesetz und ist auch ohne Verankerung im kommunalen Bauge-
setz zu beachten.
Der Gemeinde wird empfohlen, Art. 30 BauG entsprechend zu ergänzen.
s
Art. 73 BauG (Grundwasser- und Quellschutzzone)
Gestützt auf Art. 73 Abs. 2 BauG gelten bei fehlenden hydrogeologischen Studien
pauschale und geometrisch/konzentrische Schutzbestimmungen in Anlehnung an die Gewässerschutzzone (S) I bis Ill gemäss der Gewässerschutzgesetzgebung. Diese
Bestimmung ist zu pauschal, zumal die tatsächlichen Verhältnisse von Quelle zu
Quelle dermassen unterschiedlich sind, dass eine Normierung gestützt auf Erfah-
rungswerte nicht möglich ist. Die Regierung sieht sich deshalb Veranlasst, die fragli-
che Bestimmung zur Überarbeitung zurückzuweisen. Dabei wird der Gemeinde
empfohlen, die entsprechende Bestimmung des Musterbaugesetzes zu übernehmen
(vgl. Art. 87 Abs. 2 MBauG).
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Art. 87 und 88 BauG (öffentliche Erschliessungsanlagen und Beiträge)
Die Fragen der Finanzierung der öffentlichen Erschliessungsanlagen wurde gemäss einer früheren Fassung des Musterbaugesetzes geregelt. In der Zwischenzeit hat
sich die Umweltschutzgesetzgebung geändert, so dass die entsprechenden Bestim-
mungen des MBauG angepasst wurden (vgl. Art. 108 ff. MBauG). Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass beim Erlass der Erschliessungsreglemente gestützt auf
Art. 81 Abs. 4 BauG die (neuen) Vorgaben der Umweltschutzgesetz ebung zu be-
rücksichtigen sind. Weiter wird die Gemeinde ersucht, Art. 87 und 88 BauG bei Gelegenheit im Sinne der entsprechenden Bestimmungen des MBauG (Art. 108 ff.
MBauG) zu überarbeiten.
Im Ubrigen ibt das am 24. Juni 2001 verabschiedete neue Baugesetz zu keinen weiteren Bemerkuns en Anlass, es kann genehmigt werden.
.II
D.
Zonenplan 1:2'000 1. Grasse der Wohnbauzone Die Beschränkung der Siedlungsausdehnung, insbesondere der Wohnbauzonen, ist
im Hinblick auf die Umsetzung des Grundsatzes der haushälterischen Bodennutzung
(Art. 1 RPG) und des Gebotes der klaren Trennung zwischen dem Bau- und Nicht-
baugebiet ein zentrales Anliegen der Raumordnung.
Ausgehend vom weitgehend Überbauten Siedlungskern - traditionelle Siedlungen
und angegliederte zeitgenössische Siedlungsräume
- hat die Gemeinde Roveredo
die Bauzonen in einer zusammenhängenden Form ergänzt. Dabei hat sie dieBauzo-
nenabgrenzungen weitgehend nach nachvollziehbaren topographischen Natur-
elementen oder bestehenden Kulturelementen ausgerichtet. Es bestehen zwar erhebliche Bauzonenreserven innerhalb des Siedlungsraumes. Diese Reserven be-
treffen jedoch grösstenteils erschlossene Grundstücke, weshalb die Gemeinde da-
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von absehen durfte, diese Lücken einer Nichtbauzone zuzuweisen. Die Gemeinde
hat immerhin einen Generellen Gestaltungsplan erarbeitet und damit der historischen
Síedlungsqualitåt von Roveredo Rechnung getragen.
Die im Zonenplan 1:2'000 ausgeschiedenen Wohnbauzonen, d.h. die dem allgemei-
nen Wohnsiedlungsbau dienenden Bauzonen, umfassen gemäss der Übersicht über
den Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife vom April 2002 (Übersicht
UEB) insgesamt rund 72,38 ha; wovon 51,49 ha (ca. 71 %) als überbaut und 20,88
ha (ca. 29 %) als noch nicht überbaut ausgewiesen werden.
Prognosen über die Bevölkerungsentwicklung, den Baulandverbrauch und die bestehende Bausubstanz sind im Planungsbericht gemacht worden. Die Gemeinde Ro-
veredo stellt sich auf den Standpunkt, dass von einem rechnerischen Bedarf an
Wohnbauzonen von ca. 19 ha für die nächsten 15 Jahre auszugehen sei, so dass die
ausgeschiedene Reserve von ca. 21 ha genehmigt werden könne.
Die Regierung hat sich bereits früher mit der Grösse der Wohnbauzonenreserven
von Roveredo auseinandergesetzt (vgl. Regierungsbeschluss Nr. 2785 vom 5. No-
vember 1990). Dabei wurde für eine 15-jährige lanungsperiode von einem maxi.
malen Bedarf an Wohnbauzonenreserven zwischen 12 und 18 ha ausgegangen.
Gemäss Vorprüfuñgsbericht des ARP vom 17. Januar 2000 ist die regierungsrätliche
Schätzung aus dem Jahre 1990 von maximal 18 ha nach wie vor als aktuell zu be-
trachten. Somit ist bezüglich der Wohnbauzonenreserven der gemäss Trendmethode
festgestellte Bedarf von maximal 18 ha den mit vorliegender Ortsplanungsrevision
ausgeschiedenen Reserven von 21 ha gegenüberzustellen.
Der Überschuss von ca. 3 ha liegt im obersten noch zulässigen Toleranzbereich.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass den ausgeschiedenen Wohnzonen
keine konkreten weiteren Interessen im Sinne der Ziele und Grundsätze der Raum-
planung nach Art. 1 und Art. 3 in Verbindung mit Art. 15 RPG entgegen stehen, so-
wie in Anerkennung der von der Gemeinde Roveredo vorgenommenen Bauzonenre-
duktionen (ca. 11 ha) können die in den Zonenplänen festgelegten Bauzonen ge-
nehmigt werden. Der Gemeinde wird jedoch angehalten, bei zukünftigen Revisionen
dem haushälterischen Umgang mit der Ressource Boden spezielle Aufmerksamkeit
zu widmen und wenn immer möglich bestehende Bauzonen zu verdichten.
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2. Strahlungssehutz
ı
Von „Sassello" hinauf zum ,Schuttkegel der Traversagna und weiter bis zur Gemein-
degrenze in „Scima Vera" führt eine 50 kV Hochspannungsleitung der Elektrizitäts-
Gesellschaft Laufenburg AG (EGIJELIN), welche teilweise über Bauzonen führt.
Schutzbestimmungen gestützt auf die eidg. Verordnung über die nichtionisierende
Strahlung (NISV) hat die Gemeinde keine getroffen. 1
Die meisten Durchleitungsrechte der erwähnten Hochspannungsleitung laufen im
Jahre 2008-09 aus. Es steht bereits heute, dass eine Verkabelung im Rahmen der
A13 Umfahrung Roveredo langfristig wirtschaftlicher ist als eine Beibehaltung der Hochspannungsleítung mit Verlängerung der Durchleitungsrechte. Zurzeit stehen
zwei Varianten zur Diskussion: Verlegung in den neuen A13 Tunnel oder Verlegung
entlang dem alten zu rekultivierenden A13 Trasse. In Anbetracht der relativ kurzen
verbleibenden Betriebsdauer der 50-kv-Leitung, ist der kommunale Verzicht auf .
raumplanerische Schutzmassnahmen nachvollziehbar. Immerhin wird die Gemeinde
ausdrücklich angewiesen, bis zur Ausserbetriebnahme der bestehenden Leitung die
erforderlichen Mindestabstände von 30 m bei neuen Bauten zu beachten. Sodann
sind die technisch machbaren Schutzvorkehrungen bei Umbauten (Phasenoptimie-
rung als Voraussetzung für Baubewilligung für Umbauten) im Baubewilligungsverfahren, gestützt auf die NISV und in Zusammenarbeit mit der Leitungsbetreiberin und
dem Amt für Umwelt, durchzusetzen. 3. Lärmschutz
I
Gemäss Art. 15 Abs. 3 BauG werden die Empfíndlichkeitsstufen (ES) auch im Zo-
nenplan zugeordnet. Die Zuordnung erfolgte jedoch im Zonenschema (vgl. Art. 56
BauG). Die Gemeinde wird ersucht, bei Gelegenheit die Empfindlichkeitsstufen in der Zonenplanlegende festzulegen.
Gemäss Zonenschema wurde der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen die ES II resp. die ES Ill zugeteilt. Eine gebíets- oder nutzungsspezifische Festlegung fehlt.
Die Gemeinde wird ersucht, bei Gelegenheit die Empfindlichkeitsstufen für die Zonen
für öffentliche Bauten und Anlagen so im Zonenplan festzulegen, dass über die
massgebliche ES Klarheit herrscht.
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Der Gewerbe- und Industriezone, wo gestützt auf Art. 52 BauG unter Umständen
Wohnungen zulässig sind, ist die ES III zugeteilt worden. Die örtlichen Gegebenhei-
ten lassen darauf schließen, dass wegen der Nähe zur A13 die nach ES Ill zulässi-
gen Grenzwerte nicht eingehalten werden. Sodann steht der zulässige Störungsgrad
3 (stark störend) im Widerspruch zur ES lll. Die Gemeinde wird angewiesen, die
Empfindlichkeitsstufe und den Störungsgrad der Gewerbe- und Industriezone zu
-
überprüfen.
4. Forstwlrtschaftszone Die Abgrenzung der Forstwirtschaftszone gegenüber der Rebwirtschaftszone ent-
spricht in verschiedenen Gebieten nicht der Bestandesaufnahme des Amtes für
Wald. Es ist somit davon auszugehen, dass an verschiedenen Stellen Flächen der
Rebwirtschaftszone zugewiesen wurden, obwohl es sich dabei um Wald handelt.
Entsprechende Rodungsgesuche liegen nicht vor. Die beschlossene Abgrenzung
zwischen Forst- und Rebwirtschaftszone kann somit nur unter dem Vorbehalt ge-
nehmigt werden, dass im Falle von konkreten Bauvorhaben in der Rebwirtschaftszo-
ne (z.B. Einzäunungen, Gelândeverânderungen etc.) jeweils im Einzelfall eine
Waldfeststellung vorzunehmen und gegebenenfalls eine forstrechtliche Regelung
-
(Rodungsgesuch Rodungsbewilligung) zu treffen sein wird.
Im Gebiet „Carasole" befindet sich die zum grössten Teil bewaldete Parzelle Nr. 827,
welche der zona per edifici e impíanti pubbllci (EP 2) zugewiesen worden ist. Ge-
mäss Art. 12 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) bedarf die Zuweisung von
Wald zu einer Nutzungszone einer Rodungsbewilligung. Eine solche Rodungsbewil-
ligung liegt nicht vor, weshalb das Genehmigungsverfahren bezüglich der EP 2 auf der Parzelle Nr. 827 sistiert wird.
Der Kastanienwald rund um das „Grotte Zendralli" am Eingang zum Val Traversagna
ist zum Teil der zona Verde und zum Teil der zona grog zugewiesen worden. Kasta-
nienselven gehören gemäss Art. 2 WaG zum Wald, weshalb sie der Forstwirtschafts-
zone zuzuweisen sind. Die zona Verde und zona groll im Bereich des „Grotte Zen-
dralli" werden, soweit sie zum Wald gehören, an die Gemeinde zur Überarbeitung
(Zuweisung zur Forstwirtschaftszone, evtl. mit überlagerter zona groll) zurückgewie~
Sen.
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5. Waldfeststellungen
In den meisten Bereichen, wo Wald an Bauzonen grenzt, wurden Waldfeststeiiungs-
ı
verfahren durchgeführt. Diesen Waldgrenzen kann die statische Wirkung zuerkannt
werden.
In einigen Bereichen (z.B. Parzellen Nr. 760, 761, 883, 1972, 2004 etc.) hat es die
Gemeinde versäumt, die Grenzen zwischen Wald und Bauzonen in den Zonenplan
einzutragen. Die Gemeinde ist anzuweisen, diesen Mangel zu beheben.
iM Übrigen gibt der Zonenplan 1:2'000 vom 24. Juni 2001 zu keinen Bemerkungen
Anlass, er kann genehmigt werden.
E. \
Genereller Gestaltungsplan 1:1'000
Die im Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 vom 24. Juni 2001 eingetragenen Kultur-
denkmåler sind in drei Kategorien (nationale, kantonale und lokale Bedeutung) un-
terteilt. Die jeweilige Zuteilung der Objekte ist nicht überall sachlich nachvollziehbar.
Die Gemeinde wird ersucht, diese Zuteilung bei Gelegenheit in Zusammenarbeit mit
der kantonalen Denkmalpflege zu überprüfen.
ı
0
Im Übrigen gibt der Generelle Gestaltungsplan 1:2*000 vom 24. Juni 2001 zu keinen
Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.
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F. Genereller Erschliessunqsplan 1:2'000 Verkehr
1. Kantonsstrassen Die Gemeinde wird aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit ersucht, in I
den Generellen Erschliessungsplan bei nächster Gelegenheit zum Ausdruck zu brin-
gen, welche Strassen Kantonsstrassen und welche Gemeindestrassen sind, d.h. eine Unterscheidung zwischen Kantonsstrassen und Gemeindestrassen zu machen.
2. Radweg Die im Jahre 1998 signalisierte Schweizer Radwanderroute Nr. 6 („Percorso der Grigioni") wurde im GEP nicht festgelegt. Die Gemeinde wird ersucht, diesen Veloweg
im Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 entlang der Italienischen Strasse festzule-
gen.
3. Quartierstrasse Nr. 18 Das Genehmigungsverfahren für die im Generellen Erschliessungsplan 1:2'000
Verkehr im Gebiet „Beffen-Campasc" festgelegte neue Quartierstrasse Nr. 18 wird
entsprechend dem Ausgang einer dagegen erhobenen Beschwerde sistiert, bis die
Gemeinde Roveredo die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen (Prüfung von
Alternativen, Darlegung einer umfassenden lnteressenabwägung, Kosten-/
Nutzenanalyse; Abklärung bezüglich Rodungsbewilligung) beigebracht hat.
4. Fussweg auf Parzelle Nr. 2002
\
Der im Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr im Gebiet „Guerra" auf Par-
zelle Nr. 2002 festgelegte Fussweg (b) wird entsprechend dem Ausgang einer dage-
gen erhobenen Beschwerde an die Gemeinde zur Neuentscheidung gestützt auf den
noch zu erarbeitenden Quartierplan im Bereiche der Parzelle Nr. 952, 953, 1186,
1188 und 1191 zurückgewiesen.
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Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr vom 24. Juni 2001
zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.
G. Weitere Planunq
Die Gemeinde hat keinen Generellen Erschliessungsplan (GEP) Ver- und Entsor-
gung beschlossen. Gegenwärtig ist ein Genereller Entwässerungsplan nach Gewäs-
serschutzrecht in Arbeit. Es besteht die Absicht, den GEP Ver- und Entsorgung erst
nach Fertigstellung des Generellen Entwässerungsplanes der totalrevidierten
Ortsplanung anzupassen. Dieses Vorgehen ist im konkreten Fall nachvollziehbar.
Sinngemåss anwendbar und in Rechtskraft bleiben somit die piani generali di urba-
nizzazione 1:2'000 sewizi tecnologici „acquedotto" e „canalizzazioni" (Generelle Er-
schliessungspläne 1:2'000 „Wasser" und „Kanafisation") sowie der piano generale di
urbanizzazione 1:2'000 servizi tecnologici „energia" (Genereller Erschliessungsplan
1:2'000 „Energie"), alle vom 6. September 1981 (RB Nr. 2575 vom 3. November 1982)
ı
Die Regierung nimmt zur Kenntnis, dass die bis jetzt fehlende Planung des Land-
schaftsbereiches nach Abschluss der ersten Phase der Totalrevision unverzüglich an
die Hand genommen wird.
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung: 1..
Das am 24. Juni 2001 verabschiedete Baugesetz wird im Sinne der Erwägun-
gen mit folgendem Vorbehalt, folgender Empfehlung und folgendem Anliegen genehmigt.
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a)
Der Gemeinde wird empfohlen, Art. 30 BauG mit Mindestabstandsregeln
b)
Art. 73 Abs. 2 BauG wird zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückge-
C)
2.
für Garagen gegenüber den Kantonsstrassen zu ergänzen.
wiesen.
Die Gemeinde wird ersucht, Art. 87 und 88 BauG im Sinne der entspre-
chenden Bestimmungen des Musterbaugesetzes zu überarbeiten.
Der Zonenplan 1:2'000 vom 24. Juni 2001 wird im Sinne der Erwågungen und mit folgenden Vorbehalten, Anweisungen und Anliegen genehmigt:
a›
Die Gemeinde wird angewiesen, bei der Erteilung von Baubewilligungen
entlang der Hochspannungsleítung der Elektrízitåts-Gesellschafl Laufen-
burg AG die erforderlichen Schutzvorkehrungen gemäss der eidg. Verord-
nung über die níchtionisierende Strahlung (NISV) anzuordnen. b)
C)
Die Gemeinde wird ersucht, die Empfindlichkeitsstufen (ES) auch in die
Zonenplanlegende a~ufzunehmen.
Die Gemeinde wird ersucht, die Empfindlichkeitsstufen für die Zonen für
öffentliche Bauten und Anlagen im Zonenplan so festzulegen, dass die jeweils gültige ES erkennbar ist.
d›
Die Gemeinde wird angewiesen, die Empfindlichkeitsstufe und den Stö-
rungsgrad für die Industrie- und Gewerbezone zu überprüfen und gegebe-
nenfalls anzupassen. e)
Die Abgrenzungen der Forstwirtechaftszone gegenüber den Rebwirt-
schaflszonen wird nur unter dem Vorbehalt genehmigt, dass im Falle von
konkreten Bauvorhaben in der Rebwirtschaflszone jeweils im Einzelfall ei-
ne Waldfeststellung vorzunehmen und gegebenenfalls eine forstrechtliche
Regelung zu treffen sein wird.
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12'
f›
Das Genehmigungsverfahren bezüglich der Zone für öffentliche Bauten
und Anlagen (EP 2) auf der Parzelle Nr. 827 im Gebiet „Carasole" wird bis
zum Vorliegen einer Rodungsbewilligung sistiert. Q)
Die zona Verde und zona grotti im Bereich des „Grog Zendralli" werden, soweit sie zum Wald gehören, an die Gemeinde zur Überarbeitung (Zu-
weisung zur Forstwirtschaftszone, evtl. mit überlagerter zona grotti) zu-
rückgewiesen. h)
3.
Die Gemeinde wird angewiesen, den Iimite statico del bosco zu ergänzen (z.B. im Bereich der Parzellen Nr. 760, 761, sea, 1972, 2004 etc.).
Der Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 vom 24. Juni 2001 wird mit folgendem
Anliegen genehmigt:
ı
Die Gemeinde wird ersucht, die Klassifizierung der Baudenkmäler in Zu-
sammenarbeit mit der Denkmalpflege zu überprüfen und nötigenfalls zu bereinigen.
4.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr vom 24. Juni 2001 wird mit folgenden Anliegen und Vorbehalten genehmigt:
a) Die Gemeinde wird ersucht, im Generellen Erschliessungsplan zusätzlich
zum Ausdruck zu bringen, bei welchen Strassen es sich um Kantonsstras-
sen handelt.
b) Die Gemeinde wird ersucht, die Streckenführung der im Jahre 1998 signali-
sierte Schweizer Radwanderroute Nr. 6 („Percorso der Grigioni") bei der
nächsten Revision im Generellen Erschliessungsplan zu berücksichtigen.
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c) Das Genehmigungsverfahren für die im Generellen Erschliessungsplan
1:2'0Ö0 Verkehr im Gebiet „Beffen-Campasc" festgelegte neue Quartierstra-
sse Nr. 18 wird entsprechend dem Ausgang einer dagegen erhobenen Beschwerde sistiert, bis die Gemeinde Roveredo die erforderlichen Entschei-
dungsgrundlagen (Prüfung von Alternativen, Darlegung einer umfassenden
lnteressenabwägung; Kosten-/Nutzenanalyse, Abklärung bezüglich Rodungsbewilligung) beigebracht hat.
d) Der im Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr im Gebiet „Guerra"
auf Parzelle Nr. 2002 festgelegte Fussweg (b) wird entsprechend dem Aus-
gang einer dagegen erhobenen Beschwerde an die Gemeinde zur Neuent-
scheidung gestützt auf den noch zu erarbeitenden Quanlerplan im Bereiche
der Parzelle Nr. 952, 953, 1186, 1188 und 1191 zurückgewiesen. 5.
Der Gemeindevorstand Roveredo wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt
`des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich be-
kannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikatlonsorganen
wie die Bekanntgabe der Volksabstimmung vom 24. Juni 2001 zu erfolgen. Im
Publikationsteın ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei
der Gemeinde eingesehen Werden kann und dass gegen darin enthaltene Vor-
behalte und Anweisungen innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach
Massgabe des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann.
6.
Für direkte Adressaten des vprllegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige
Rekursfrist an das Venıvaltungsgerlcht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung
des vorliegenden Beschlusses. Für die Gemeinde bleibt, sofern sie eine Verlet-
zung ihrer Gemeindeautonomie geltend machen möchte, nur die Staatsrechtli-
che Beschwerde an das Bundesgericht offen. 7.
Das Amt für Raumplanung wird beauflragt, die aufgrund dieses Beschlusses
nötigen Kennzeichnungen in den Planungsmitteln vorzunehmen.
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14
e.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Entscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle
vorbehalten. 9.
Mitteilung an
1
Namens der Regierung Der Präsident:
.
Claudio Lardi Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
.
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun