Teilrevision 2011

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Luzein

Document

Numer
11.728
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Luzein
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
09-08-2011

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

11n r"

09. August 2011

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09. August 2011

II Governo del Cantone dei Grigioni

Protokoll Nr.

728

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Luzein beschlossen an der Gemeinde-

versammlung vom 16. Juni 2006 eine Gesamtrevision der Ortsplanung, umfassend unter anderem einen Zonenplan/Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Luzein. Laut

diesem Nutzungsplan wurden im Gebiet „Bulg" Flächen im Umfang von rund 5'445 m 2 einer neuen Wohnzone 2 sowie im nordöstlichen Randbereich der Parzelle

Nr. 1232 zusätzlich eine rund 626 m 2 umfassende Fläche der Zone für künftige bau-

liche Nutzung zugewiesen. Das gesamte neue Wohnbaugebiet samt der aus-

geschiedenen Zone für künftige bauliche Nutzung belegte die Gemeinde Luzein un-

ter Einbezug der der Dorfzone zugehörenden Parzellen Nr. 1397, Nr. 1398, Nr. 1400 und Nr. 1949 zudem mit einer Quartierplanpflicht.

Mit Beschluss Nr. 447 vom 16. April 2007 sistierte die Regierung das Genehmi-

gungsverfahren für die neu ausgeschiedene Wohnzone 2 hinsichtlich der im Gebiet

„Bulg" gelegenen Parzelle Nr. 1232, bis ein Verfügbarkeitsnachweis für die Über-

bauung, Erschliessung und zonenkonforme Nutzung der erwähnten Wohnbauzone

vorliegt. Die Regierung führte dazu aus, dass der Verfügbarkeitsnachweis beispielsweise in Form von Kaufrechtsverträgen, die es der Gemeinde ermöglichen, das

Grundstück sofort nach Genehmigung der Einzonung oder nach Ablauf einer be-

stimmten Hortungsfrist zu erwerben, oder in Form eines konkreten Bauprojektes bei-

gebracht werden könne. Gleichzeitig wurde das Genehmigungsverfahren auch für

die auf den Parzellen Nr. 1232, Nr. 1397, Nr. 1398, Nr. 1400 und Nr. 1949 festgeleg-

te Quartierplanpflicht sistiert, bis bezüglich des Bauzonenanteils der Parzelle Nr. 1232 der erforderliche Verfügbarkeitsnachweis vorliegt.

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B. In der Zwischenzeit hat der Gemeindevorstand Luzein für das Gebiet „Bulg" einen Quartierplan erarbeitet und erlassen, wobei sämtliche Flächen ins Quartierplan-

verfahren einbezogen wurden, für welche die Gemeindeversammlung am 16. Juni

2006 eine Quartierplanpflicht festgelegt hat, also mitunter auch diejenigen Flächen der Wohnzone 2 sowie der Zone für künftige bauliche Nutzung der Parzelle Nr. 1232 und der von der Quartierplanpflicht betroffenen Dorfzonenparzellen, für welche die

Regierung mit Beschluss Nr. 447 vom 16. April 2007 die Festlegung der Quartierplanpflicht sistiert hatte. Im Jahre 2009 ist dieser Quartierplan in Rechtskraft er-

wachsen. Am 28. Mai 2009 wurde er grundbuchamtlich vollzogen. Noch in demselben Jahr erstellte die Gemeinde Luzein basierend auf den neuen Quartierplan

„Bulg" die Erschliessungsstrassen (vgl. die im Rahmen der Quartierplanung neu ge-

schaffene Parzelle Nr. 2016).

Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 teilte der Gemeindevorstand Luzein dem Amt für

Raumentwicklung (ARE) mit, dass bei der Gemeinde ein Baugesuch für den Neubau

eines Zweifamilienhauses auf der Parzelle Nr. 2018 eingereicht worden ist. Bei der besagten Parzelle Nr. 2018 handelt es sich um den Teil der vor dem Erlass des

Quartierplanes „Bulg" existierenden Parzelle Nr. 1232, welche gemäss Zonenplan/

Generellem Gestaltungsplan 1:2'000 Luzein vom 16. April 2007 der Wohnzone 2 zu-

gewiesen wurde und für welche die Regierung diese Bauzonenausscheidung mit Be-

schluss Nr. 447 vom 16. April 2007 sistiert hat. Gleichzeitig beantragt der Gemeinde-

vorstand Luzein, die Sistierung des Genehmigungsverfahrens hinsichtlich der auf der

Parzelle Nr. 1232 ausgeschiedenen Wohnzone 2 aufzuheben, mit anderen Worten

also, die besagte Wohnbauzone zu genehmigen. Nach der grundbuchlichen Behand-

lung des Quartierplanes „Bulg" vom 28. Mai 2009 umfasst die betroffene Wohnzone 2 eine Teilfläche der Parzelle Nr. 1399, eine Teilfläche der Parzelle Nr. 2016 so-

wie die bereits erwähnte Parzelle Nr. 2018.

Mit einem zweiten, ebenfalls ans ARE gerichteten Schreiben vom 12. Juli 2011 er-

suchte der Gemeindevorstand Luzein ferner, die Sistierung des Genehmigungs-

verfahrens auch hinsichtlich der auf den Parzellen Nr. 1232, Nr. 1397, Nr. 1398, Nr. 1400 und Nr. 1949 festgelegten Quartierplanpflicht aufzuheben.

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C. Die für den geplanten Wohnhausneubau beanspruchte Fläche ist aus einem Situa-

tionsplan 1:500 vom 20. Juni 2011, welcher dem Schreiben des Gemeindevorstandes Luzein vom 7. Juli 2011 beiliegt, ersichtlich. Aus dem zusätzlich vorliegenden Baugesuchsformular vom 20. Juni 2011 geht ferner hervor, dass der Baubeginn

im September 2011 vorgesehen ist. Die rund um das geplante Wohnhaus zur bereits überbauten Parzelle Nr. 1398 führende Quartierstrasse, welche zu einem grossen

Teil ebenfalls die sistierte Wohnzone 2 betrifft, ist laut dem Schreiben des Gemeinde-

vorstandes Luzein vom 12. Juli 2011 bereits realisiert (vgl. dazu auch die Ausführungen unter Abschnitt B vorstehend).

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass aufgrund der vorstehend

beschriebenen Unterlagen der im Regierungsbeschluss Nr. 447 vom 16. April 2007

geforderte Verfügbarkeitsnachweis für die Genehmigung der im Zonenplan/Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Luzein vom 16. Juni 2006 ausgeschiedenen Wohn-

zone 2 auf der Parzelle Nr. 1232 (nach der grundbuchlichen Behandlung des Quartierplanes „Bulg" vom 28. Mai 2009 geht es neu um die Parzelle Nr. 2018) vorliegt. Die betroffenen Flächen erweisen sich zudem als voll erschlossen. Entsprechend

steht einer Genehmigung dieser Wohnzone 2 nichts mehr im Wege.

Wie unter Abschnitt B bereits ausgeführt worden ist, existiert für das Gebiet „Buig" in

der Zwischenzeit ein rechtskräftiger Quartierplan, wobei dieser sämtliche Flächen umfasst, für welche die Gemeindeversammlung am 16. Juni 2006 eine Quartierplan-

pflicht festgelegt hat. Somit ist die laut Zonenplan/Generellem Gestaltungsplan

1:2'000 Luzein vom 16. Juni 2006 für die im Gebiet „Buig" gelegene Wohnzone 2, für

die in demselben Gebiet ausgeschiedenen Zone für künftige bauliche Nutzung sowie

für die der Dorfzone zugehörenden Parzellen Nr. 1397, Nr. 1398, Nr. 1400 und Nr. 1949 festgelegte Quartierplanpflicht in der Zwischenzeit obsolet geworden. Ent-

sprechend wird die für die Parzellen Nr. 1232 (nach der grundbuchlichen Behandlung

des Quartierplanes „Buig" vom 28. Mai 2009 geht es dabei neu um Teilflächen der

Parzellen Nr. 1399 und Nr. 2016 sowie um die Parzellen Nr. 2017 und Nr. 2018) so-

wie für die Parzellen Nr. 1397, Nr. 1398, Nr. 1400 und Nr. 1949 (neu inklusive dem

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22 m2 grossen nördlichen Spicke! der Parzelle Nr. 2022) festgelegte Quartierplanpflicht nicht genehmigt.

Hinsichtlich der restlichen Flächen des Quartierplanes „Bulg" wird der Gemeinde

empfohlen, im Rahmen einer nächsten Teilrevision der Ortsplanung die festgelegte Quartierplanpflicht aufzuheben.

Nördlich der im Rahmen der Quartierplanung „Bulg" neu geschaffenen Parzelle

Nr. 2018 betrifft die bereits erstellte Quartierstrasse zu grossen Teilen die gemäss

Zonenplan/Generellem Gestaltungsplan 1:2'000 Luzein vom 16. Juni 2006 rechtskräftig ausgeschiedene Zone für künftige bauliche Nutzung. Bei dieser Zone handelt es sich laut dem Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) um eine

Nichtbauzone. Daher muss die Gemeinde angewiesen werden, für die bereits reali-

sierte Erstellung der Quartierstrasse ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren für

Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen, so-

weit laut Zonenplan/Generellem Gestaltungsplan 1:2'000 Luzein vom 16. Juni 2006 die Zone für künftige bauliche Nutzung betroffen ist. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Der Zonenplan/Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Luzein vom 16. Juni 2006 wird bezüglich der auf der Parzelle Nr. 1232 ausgeschiedenen Wohnzone 2

(nachträglich) genehmigt, wobei es sich nach der grundbuchlichen Behandlung des Quartierplanes „Bulg" vom 28. Mai 2009 hierbei neu um Teilflächen der Par-

zellen Nr. 1399 und 2016 sowie um die Parzelle Nr. 2018 handelt. 2.

Die im Zonenplan/Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Luzein vom 16. Juni

2006 festgelegte Quartierplanpflicht für die Parzelle Nr. 1232 (nach der grund-

buchlichen Behandlung des Quartierplanes „Bulg" vom 28. Mai 2009 geht es da-

bei neu um Teilflächen der Parzellen Nr. 1399 und 2016 sowie um die Parzellen

Nr. 2017 und 2018 sowie für die Parzellen Nr. 1397, 1398, 1400 und 1949 (neu

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inklusive dem 22 m2 grossen nördlichen Spickel der Parzelle Nr. 2022) wird nicht

genehmigt. 3.

Der Gemeinde wird empfohlen, die im Zonenplan/Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Luzein vom 16. Juni 2006 festgelegte Quartierplanpflicht für die Par-

zellen Nr. 697 (Teilfläche), Nr. 1225, Nr. 1226, Nr. 1229 (Teilfläche) sowie Nr. 1399 (nach der grundbuchlichen Behandlung des Quartierplanes „Bulg" vom

28. Mai 2009 sind dies neu die Parzellen Nr. 1399, Nr. 2015 [Teilfläche], Nr. 2016 [Teilfläche] sowie Nr. 2019 bis Nr. 2023) im Rahmen einer nächsten

Teilrevision der Ortsplanung aufzuheben. 4.

Die Gemeinde wird angewiesen, für die bereits erstellte Quartierstrasse ein

nachträgliches Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) einzuleiten und durchzuführen, soweit laut Zonen-

plan/Generellem Gestaltungsplan 1:2'000 Luzein vom 16. Juni 2006 die Zone für

künftige bauliche Nutzung betroffen ist (vgl. den nordwestlichen Teil der Parzelle

Nr. 2016 zwischen den Parzellen Nr. 2017 und Nr. 2018 gemäss rechtskräftigem

Quartierplan „Bulg"). 5.

Der Gemeindevorstand Luzein wird ersucht, den vorliegenden Genehmigungsbeschluss in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

6.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-

schlusses nötigen Kennzeichnungen im Zonenplan/Generellen Gestaltungsplan

1:2'000 Luzein vom 16. Juni 2006 vorzunehmen. Die Gemeinde sendet dem

ARE zu diesem Zweck ihr Exemplar des vorerwähnten Planes zu. 7.

Der Gemeindevorstand Luzein sorgt für die Nachführung der digitalen Daten

8.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art er-

nach den Vorgaben des ARE.

forderlich sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

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9. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 10. Mitteilung an: -

Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. Martin Schmid

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen