Teilrevision Pany 2014

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Luzein

Document

Numer
14.650
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Luzein
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
01-07-2014

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

zr 11"

AMTSREGISTRATUR AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG

II Governo del Cantone dei Grigioni

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02. Juli 2014

01. Juli 2014

Protokoll Nr.

650

A. Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 25. August 2011 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde Luzein eine Teilrevision der Ortsplanung, welche unter

anderem einen Zonenplan / Gen. Gestaltungsplan 1:500 „Pany, Parzelle Nr. 1607" und einen Generellen Erschliessungsplan 1:500 „Pany, Parzelle Nr. 1607" umfasste.

Mit dieser Nutzungsplanungsvorlage sollten die Voraussetzungen geschaffen wer-

den, um auf der zentral in der Fraktion Pany im Gebiet „Sandegga" gelegenen ge-

meindeeigenen Parzelle Nr. 1607, welche eine Fläche von 872 m2 umfasst, eine öffentlich zugängliche Parkierungsanlage sowie eine öffentliche Toilettenanlage zu

realisieren. Ferner war es vorgesehen, eine in der Dorfzone zonenkonforme, maxi-

mal zweigeschossige Hochbaute zu errichten.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 25. August 2011 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

(KRG) erfolgte am 8. September 2011. Es ging eine Planungsbeschwerde ein.

Mit Schreiben vom 28. September 2011 ersuchte der Gemeindevorstand Luzein um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B.

Aufgrund des in der Zwischenzeit überdachten Überbauungs- und Nutzungskon-

zepts, welches im Rahmen eines Architekturwettbewerbes konkretisiert werden sollte, beantragte der Gemeindevorstand Luzein mit Schreiben vom 29. Februar 2012,

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dass die Regierung das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der unter Abschnitt A

vorstehend beschriebenen Teilrevision der Nutzungsplanung sistieren solle. Es war

nämlich bereits damals absehbar, dass die beschlossene Nutzungsplanung mit den

zukünftigen Bau- und Nutzungsabsichten der Gemeinde nicht mehr übereinstimmen

würde.

In der Folge gab die Regierung dem Begehren der Gemeinde um Sistierung des Ge-

nehmigungsverfahrens bezüglich der von der Gemeindeversammlung am 25. August

2011 im Bereich der Parzelle Nr. 1607 beschlossenen Teilrevision der Nutzungsplanung, welche einen Zonenplan / Gen. Gestaltungsplan 1:500 „Pany, Parzelle

Nr. 1607" sowie einen Generellen Erschliessungsplan 1:500 „Pany, Parzelle

Nr. 1607" umfasst, mittels Beschluss Nr. 353 vom 16. April 2012 statt. Gleichzeitig

wurde aus Konsequenzgründen auch die gegen diese Nutzungsplanung erhobene

Planungsbeschwerde sistiert.

C. Im Verlaufe der Jahre 2012 und 2013 wurde der unter Abschnitt B vorstehend erwähnte Architekturwettbewerb durchgeführt. Als Grundlage für die Abwicklung des

Wettbewerbes wurden verschiedene Randbedingungen wie Baubereiche, ein Eck-

punkt des Baubereichs des Obergeschosses der zu realisierenden Hochbaute, eine Firstrichtung sowie Höhendefinitionen für die First- und Fusspfetten vorgegeben. Im

Anschluss an die Jurierung der eingegangenen Wettbewerbsbeiträge sollten diese

Vorgaben zusammen mit der Zuweisung der betroffenen Parzelle Nr. 1607 zu einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) in eine von der Gemeinde Luzein neu zu beschliessende Ortsplanungsvorlage einfliessen.

Der erwähnte Architekturwettbewerb wurde als anonymer Projektwettbewerb im Einladungsverfahren unter Beteiligung von acht Büros durchgeführt. Das eingesetzte

Preisgericht hat am 26. August 2013 den Projektbeitrag „Ca Sanna" von als Siegerprojekt erkoren.

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D. Basierend auf das unter Abschnitt C vorstehend erwähnte Siegerprojekt des durch-

geführten Architekturwettbewerbs erarbeitete die Gemeinde Luzein eine projekt-

bezogene neue Nutzungsplanung, welche einen Zonenplan / Gen. Gestaltungsplan

1:500 Pany und einen Generellen Erschliessungsplan 1:500 Pany umfasst. In der

Folge verabschiedeten die Stimmberechtigten der Gemeinde die vorgenannten beiden Nutzungspläne anlässlich ihrer Versammlung vom 14. März 2014 zuhanden der Genehmigung durch die Kantonsregierung.

Zu der am 14. März 2014 beschlossenen Ortsplanungsvorlage liegt ein auf den

17. März 2014 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eid-

genössischen Raumplanungsverordnung (RPV) vor.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste zur ursprünglichen, von der Gemeinde Luzein am 25. August 2011 beschlossenen Ortsplanungsvorlage mit Datum vom

16. Mai 2011 einen Vorprüfungsbericht. Da die anschliessend von der Gemeinde

überarbeitete Vorlage im Vergleich zu derjenigen aus dem Jahre 2011 in vielen Be-

reichen keine wesentlichen Unterschiede aufweist, konnte auf eine zweite formelle

Vorprüfung verzichtet werden. Stattdessen fanden zwischen dem von der Gemeinde beauftragten Planungsbüro, der kantonaler Denkmalpflege und dem ARE Gespräche

mit der Zielsetzung statt, allenfalls erforderliche abschliessende Bereinigungen an der Vorlage noch vornehmen zu können.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 14. März

2014 gemäss Art. 48 KRG erfolgte am 20. März 2014. Es ging eine Planungsbeschwerde ein. Die Beschwerde wurde in der Zwischenzeit zurückgezogen und vom

Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) mit Verfügung vom 11. Juni

2014 abgeschrieben.

Mit Schreiben vom 24. März 2011 ersuchte der Gemeindevorstand Luzein im Rahmen von Art. 49 KRG um Genehmigung des Zonenplanes / Gen. Gestaltungsplanes

1:500 Pany und des Generellen Erschliessungsplanes 1:500 Pany, beide vom

14. März 2014.

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E. Gegenstand der Revisionsvorlage

Auslöser für die am 14. März 2014 von der Gemeinde Luzein beschlossene Teil-

revision der Ortsplanung bildet die geplante Überbauung der sich im Gebiet „Sand-

egga" in Pany befindenden gemeindeeigenen Parzelle Nr. 1607 mittels eines vierstöckigen Gebäudes und einer öffentlichen Parkierungsanlage. Es ist vorgesehen,

das Gebäude für Verwaltungsräumlichkeiten wie Gemeindekanzlei und Tourismusbü-

ro sowie für Alterswohnungen zu nutzen. Zu diesem Zweck wurde die Parzelle

Nr. 1607 der ZöBA zugewiesen (vgl. Zonenplan / Gen. Gestaltungsplan 1:500 Pany).

Die Verwirklichung der geplanten Parkierungsanlage macht einen Landabtausch zwi-

schen den benachbarten Parzellen Nrn. 1607 und 1608 notwendig. Dies bedingt die

Zuordnung der neu der Parzelle Nr. 1608 zugehörenden Flächen in eine Wohnzone

2, während die neu der Parzelle Nr. 1607 angehörenden Flächen der ZöBA zuge-

schlagen wurden.

Ferner beinhaltet der zur Genehmigung eingereichte Zonenplan / Gen. Gestaltungsplan 1:500 Pany eine flächengleiche Anpassung der ehemaligen Dorfzone sowie der

ehemaligen Wohnzone 2, wobei die frühere Dorfzone neu der Wohnzone 2 und die

frühere Wohnzone 2 neu der ZöBA zugewiesen wurden. Diese Zonenänderungen

sind durch eine bereits vorgenommene Abtrennung der mit einer Wohnbaute über-

bauten Parzelle Nr. 1986 von der Parzelle Nr. 1607 bedingt. In der Folge wurde

schliesslich noch eine entsprechende Korrektur des Quartierplanpflichtperimeters

notwendig.

Mit der Zielsetzung, eine optimale Ausnützung des betroffenen Gemeindegrund-

stückes Nr. 1607 zu gewährleisten, sowie in Umsetzung der Absicht, die als Grund-

lage für die Durchführung des Architekturwettbewerbes vorgegebenen Randbedingungen im Anschluss an die Jurierung der eingegangenen Wettbewerbsbeiträge in

eine von der Gemeinde Luzein neu zu beschliessende Ortsplanungsvorlage einfliessen zu lassen (vgl. Abschitt C vorstehend), wurden im Rahmen des Zonenplanes /

Gen. Gestaltungsplanes 1:500 Pany ein Baubereich „Hochbauten OG", ein Bau-

bereich „Hochbauten EG", ein Baubereich „Parkierung", eine Firstrichtung, ein Eck-

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punkt des Baubereichs des Obergeschosses der zu realisierenden Hochbaute sowie

Höhendefinitionen für die First- und Fusspfetten festgelegt. Diese Festlegungen stüt-

zen sich auf das Siegerprojekt des durchgeführten Projektwettbewerbs.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:500 Pany enthält schliesslich neben der Festle-

gung der geplanten öffentlichen Parkierungsanlage sowie der vorgesehenen Einfahrt von der Kantonsstrasse in diese geplante Fahrzeugeinstellhalle auch die aufgrund

der auf der Parzelle Nr. 1607 vorgesehenen Überbauung notwendig werdenden Änderungen an der bestehenden Abwasserhauptleitung sowie am existierenden Fuss-

und Wanderweg.

F. Zonenplan / Gen. Gestaltungsplan 1:500 Pany

Genereller Erschliessungsplan 1:500 „Pany"

Der Zonenplan / Gen. Gestaltungsplan 1:500 Pany und der Generelle Erschliessungsplan 1:500 Pany, beide vom 14. März 2014, geben zu keinen Bemerkungen

Anlass; sie können genehmigt werden.

G. Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde Luzein vom 25. August 2011

Die von der Gemeinde Luzein am 14. März 2014 beschlossene Teilrevision der Orts-

planung ersetzt diejenigen Festlegungen, welche die Gemeinde im Zonenplan / Gen.

Gestaltungsplan 1:500 „Pany, Parzelle Nr. 1607" sowie im Generellen Erschlies-

sungsplan 1:500 „Pany, Parzelle Nr. 1607", beide vom 25. August 2011, festgehalten

hat, vollständig. Entsprechend ergibt sich für die vorgenannten beiden Nutzungspläne vom 25. August 2011, für welche die Regierung das Genehmigungsverfahren mit

Beschluss Nr. 353 vom 16. April 2012 noch sistiert hatte, nunmehr eine Nichtgenehmigung. Gleichzeitig kann die Planungsbeschwerde, welche mit Regierungs-

beschluss Nr. 353 vom 16. April 2012 ebenfalls sistiert wurde, förmlich abgeschrieben werden.

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Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan / Gen. Gestaltungsplan 1:500 Pany sowie der Generelle Erschliessungsplan 1:500 Pany, beide vom 14. März 2014, werden genehmigt.

2. Der Zonenplan / Gen. Gestaltungsplan 1:500 „Pany, Parzelle Nr. 1607" und der Generelle Erschliessungsplan 1:500 „Pany, Parzelle Nr. 1607", beide vom

25. August 2011, werden im Sinne der Erwägungen und im Einvernehmen mit

der Gemeinde nicht genehmigt. 3. Die Beschwerde von

, gegen die von der Gemeinde-

versammlung Luzein am 25. August 2011 für den Bereich der Parzelle Nr. 1607

beschlossene Teilrevision der Ortsplanung wird infolge der Nichtgenehmigung

der erwähnten Ortsplanungsvorlage zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrie-

ben.

4. Der Gemeindevorstand Luzein wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

6. Der Gemeindevorstand Luzein sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung (ARE).

7. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

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8. Mitteilung an:

Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. M. Cavigelli

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen