Teilrevision Fondovalle
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · San Vittore
Document
- Numer
- 06.428
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- San Vittore
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 18-04-2006
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Text
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Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone der Grigioni
La regenza dal cf antun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
18. April 2006
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20. April 2006
428
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde San Vittore beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 1. März 2004 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen
piano generale di urbanizzazione 1:5'000 "Bretella A13 / Raccordo zona industriale".
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eídg. Verordnung über die
Raumplanung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumplanung (seit dem 1. November 2005 Amt für Raumentwicklung) verfasste mit Datum vom 28. August 2003 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 1. März
2004 im Sinne von Art. 48 des neuen kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) vom 6. Dezember 2004, in Kraft seit dem 1. November 2005, erfolgte am 11. März
2004. Es gingen sechs Beschwerden ein. Zwei Beschwerden werden in separaten
Regierungsbeschlüssen behandelt. Auf die anderen vier Beschwerden wird im vor-
liegenden Genehmigungsbeschluss eingegangen.
Mit Schreiben vom 31. März 2004 ersuchte der Gemeindevorstand San Vittore um
Genehmigung der Revisionsvorlage im Sinne von Art. 49 KRG.
B. 1.
Vorbemerkungen
Grundlage für den vorliegenden Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 bildeten ei-
nerseits das vom Bundesrat am 19. August 1998 genehmigte Generelle Projekt „Umfahrung Roveredo" und anderseits der kantonale Richtplan 2000 mit den Objekten
14.TS.03 „Umfahrung Roveredo"' und 14:SW.01 „Zona lavorativa". Die genannten
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Richtplanobjekte wurden mit dem Koordinationsstand „Festsetzung" beschlossen
und genehmigt. Die diesen Richtplanfestlegungen zugrunde liegenden Entwicklungsabsichten bestehen darin, den Arbeitsplatzstandort bzw. die lndustriezone San
Vittore durch den gezielten Ausbau der Strassenverkehrsanlagen, insbesondere
durch die Erstellung eines Autobahnhalbanschlusses, zu stärken.
Im November 2000 wurde die Bevölkerung über den Stand der Projektierungsarbeiten betreffend Autobahnhalbanschluss und Zubringerstrasse E2 orientiert. in
der Folge wurde eine Arbeitsgruppe mit Vertretern der Standortgemeinde (unterstützt
von einer kommunalen Kommission inkl. Bürgerbewegung „San Vittore Domani"), der regionalen Planungsorganisation ORMO, des Bundesamtes für Strassen (ufficio federale delle strade), des Tiefbauamtes und des Amtes für Raumplanung einberufen,
welche gesamtheitlich die verschiedenen Erschliessungsvarianten unter den Ge-
sichtspunkten der optimalen lndustriegebiets- und Autobahnerschliessung sowie der
örtlichen Interessen evaluierten. Bezüglich eines Autobahnzubringers entlang der
Moesa sowie bezüglich zweier möglicher Varianten zur Erschliessung der kommunalen lndustriezone wurde dabei ein weitgehender Konsens gefunden. Die Schlussfol-
gerungen der Arbeitsgruppe Possen einerseits in die laufende Projektierung der Bre-
tella A13, anderseits in die kommunale Erschliessungsplanung für die lndustriezone.
Inhalt des vorliegenden piano generale di urbanizzazione 1:5'000 "Bretella A13/Rac-
cordo zona industriale" vom 1. März 2004 bilden die geplante Kantonsstrasse (stra-
da cantonale prog. E2) vom Autobahnhalbanschluss entlang der Moesa bis zur Kan-
tonsstrasse im Gebiet „Sassello" (bretella E2), zwei Sammelstrassen (Varianten) zur Erschliessung der Industriezone ab Autobahnhalbanschluss (strade colletrice comu-
nali, variant O1 e C parziale) sowie weitere untergeordnete Anpassungen der Erschliessungsanlagen.
2.
Strada cantonale progettata (bretella E2)
Im Planungsbericht wurde richtig festgehalten, dass die endgültige und definitive Planung und Projektierung der bretella E2 (strada cantonale) im Rahmen eines Pro-
jektgenehmigungsverfahrens gemäss Strassengesetzgebung zu erfolgen habe.
Massgebend ist im vorliegenden Fall das Projektgenehmigungsverfahren gemäss
dem Bundesgesetz über die Nationalstrassen (NSG). Nur im Rahmen dieses spezial-
rechtlichen Projektgenehmigungsverfahrens können verbindliche und damit anfecht-
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bare Entscheide bezüglich der vorliegenden bretella E2 (strada cantonale) getroffen
werden. Folglich kommt dem vorliegenden kommunalen Generellen Erschliessungs-
plan in Bezug auf die darin eingezeichnete „strada cantonale (prog.)" keine verbindli-
che Wirkung gemäß Art. 21 Abs. 1 RPG und Art. 22 Abs. 1 KRG, sondern lediglich lnformationscharakter zu (vgl. dazu auch Art. 15 Abs. 4 KRG).
Der Umstand, dass dem Eintrag strada cantonale (prog.) im vorliegenden Generelfen
Erschliessungsplan keine verbindliche Wirkung zukommt, hat zur Folge, dass auf die
vorliegenden Beschwerden nicht eingetreten werden kann, soweit sie im Zusam-
menhang mit dieser „strada cantonale (prog.)" stehen. Es betrifft dies die Be-
schwerde der Eigentümerin der Parzellen Nr. 797/798, die Beschwerde des Eigen-
tümers der Parzelle Nr. 488, die vorsorgliche Beschwerde der Eigentümerin der Par-
zelle Nr. 778 sowie die Beschwerde der Associazione tutela degli interessi ambientali
di San Vittore. Diese Beschwerdeführer werden darauf hingewiesen, dass sie im
Rahmen des Projektgenehmigungsverfahrens gemäss eidg. Nationalstrassengesetz-
gebung Gelegenheit erhalten werden, ihre Anliegen geltend zu machen. Die entspre-
chende Planauflage mit Rechtsmittelbelehrung steht noch bevor, sie wird zu gege-
bener Zeit im Kantonsamtsblatt publiziert. 3.
Kommunale Sammelstrassen (Varianten O1 und C parziale)
Die Gemeinde hat für die Erschliessung der Industriezone zwei Varianten festgelegt.
Der Grund für dieses Vorgehen liegt gemäss Planungsbericht insbesondere in der
noch offenen Finanzierungsfrage. Die Gemeinde führt aus, die von ihr an sich favo-
risierte Variante O1 sei erheblich teurer und die Finanzierung (noch) nicht gesichert.
Als Ausweg dränge sich deshalb die kostengünstigere Variante C parziale auf, welche zwar qualitativ schlechter, jedoch eher finanzierbar sei. Der Entscheid zwischen
den Varianten O1 und C parziale würde zu gegebener Zeit von der Gemeindeversammlung gefällt.
Wie die Gemeinde im Planungsbericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Varianten-
entscheid erstinstanzlich von der Gemeindeversammlung zu fällen, und zwar im
Ortsplanungsverfahren gemäss Art. 47 ff. KRG. Es ist unzulässig, in einem kommu-
nalen Nutzungsplan zwei oder mehrere Varianten zu beschliessen und der Regierung zur Genehmigung weiter zu leiten. Bei Vorliegen mehrerer Varianten zur Lö-
sung einer Problemstellung sind die Gemeinden als Träger der Ortsplanung viel-
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mehr verpflichtet, gestützt auf eine Gesamtinteressenabwägung sich für eine einzige
Variante zu entscheiden. Es kann denn auch nicht Aufgabe der Regierung sein, als Genehmigungsbehörde anstelle der Gemeinde Variantenentscheide zu fällen.
Vorliegend ging im Übrigen sowohl gegen die Variante O1 als auch gegen die Vari-
ante C parziale je eine Beschwerde ein. Diese Beschwerden werden gegenstands-
los, nachdem die Planung der Gemeinde mit den zwei Erschliessungsvarianten zur
Überarbeitung zurückzuweisen ist. Gegen den von der Gemeinde zu treffenden Vari-
antenentscheid kann wiederum Planungsbeschwerde an die Regierung eingereicht werden, die Gemeinde hat den Entscheid gestützt auf Art. 48 Abs. 4 KRG zu gege-
bener Zeit im Kantonsamtsblatt zu publizieren.
c. Weitere Planung Die Gemeinde wird abschliessend darauf hingewiesen, dass im neuen KRG und in
der dazugehörenden Verordnung (KRVO), beides in Kraft seit dem 1. November
2005, einzelne Bereiche [z.B. Verfahren, Instrumente, Baubewilligungspflicht, gewis-
se Bauvorschriften (z.B. Bauästhetik, Grenz- und Gebäudeabstand etc.)] abschlies-
send auf kantonaler Ebene geregelt sind. Die Gemeinde muss für die Abwicklung der
Verfahren sowie für die Beurteilung von Baugesuchen somit nebst dem kommunalen Baugesetz vermehrt auch das KRG und die KRVO heranziehen. Diverse Bestim-
mungen des Baugesetzes sind durch die neuen kantonalen Raumplanungserlasse „verdrängt". Es wird der Gemeinde San Vittore empfohlen, ihr Baugesetz im Interesse der Transparenz an das neue KRG und die neue KRVO anzupassen. Gestützt auf Art. 49 KRG beschliesst die Regierung:
1. Der piano generale di urbanizzazione 1:5'000 "Bretella A13 I Raccordo zona industriale" vom 1. März 2004 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Vorbehalt und folgender Feststellung genehmigt:
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a) Die Festlegungen „strada collettrice comunale varíanti O1 e C parziale" werden an die Gemeinde zur Überarbeitung, d.h. zum Entscheid für eine einzige
Variante, zurückgewiesen.
b) Dem Planeintrag „strada cantonale (prog• )" kommt keine verbindliche Wir-
kung gemäss Art. 21 Abs. 1 RPG, sondern lediglich lnformationscharakter
zu. Auf die vier Beschwerden, die sich gegen diese strada cantonale E2 richten, namentlich auf die Beschwerde der Eigentümerin der Parzellen
Nr. 797/798, auf die Beschwerde des Eigentümers der Parzelle Nr. 488, auf
die Beschwerde der Eigentümerin der Parzelle Nr. 778 sowie auf die Be-
schwerde der Associazione tuten degli interessi ambientali di San Vittore,
kann demzufolge nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführer werden auf
das
noch
bevorstehende
Spezialgesetzliche
Projektgenehmi-
gungsverfahren nach eidg. Nationalstrassengesetzgebung hingeweisen.
2. Der Gemeindevorstand San Vittore wird angewiesen, den vorliegenden Beschluss öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbe-
schlusses vom 1. März 2004 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzu-
weisen, dass der Beschluss bei der Gemeinde eingesehen werden könne und
dass gegen darin enthaltene Vorbehalte und Feststellungen innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann.
3. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Rekursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des
vorliegenden Beschlusses.
4. Zwei Beschwerden werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt. 5. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-
schlusses nötigen Kennzeichnungen vorzunehmen.
6. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
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7. Mitteilung an:
_
› Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor:
Claudio Lardi
Dr. C. Riesen
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Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun