Teilrevision Baulinie Dorf
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Schiers
Document
- Numer
- 18.346
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Schiers
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 01-05-2018
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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3962_B_TR_Baulinie_Dorf_18.346.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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II Governo del Cantone dei Grigioni
La regenza dal chantun Grischun
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Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
01. Mai 2018
02. Mai 2018
346
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Schiers beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 6. Oktober 2017 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: Teilrevision Baugesetz (Art. 5 und 41)
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Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Baulinie Dorf
-
Genereller Erschliessungsplan 1: 1000/1 :2000 Baulinie Dorf
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Die Regierung des Kantons Graubünden
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Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde einen Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 16. Oktober 2017 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) ein. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 30. August 2016 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 6. August 2017 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 13. Oktober 2017. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 ersuchte der Gemeindevorstand Schiers um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
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B. Gegenstand der Revisionsvorlage Die vorliegend zu genehmigende Nutzungsplanungsvorlage basiert auf der Absicht, in Bezug auf die im Dorfkern entlang der Strassen einzuhaltenden Bauabstände eine möglichst hohe Rechtssicherheit zu erlangen. Dabei verfolgt die Gemeinde das Ziel, die Strukturen des vorhandenen Dorfbildes so weit wie möglich zu erhalten und zugleich die Verkehrssicherheit innerhalb des Dorfes zu erhöhen. Dabei ist zu beachten, dass der eng bebaute Strassenrand ein prägendes Element des Schierser Dorfbildes ist und dass sich aufgrund der Unübersichtlichkeit und der knappen Platzverhältnisse im Strassenverkehr vor allem an Verkehrsknotenpunkten teilweise heikle Situationen ergeben. Es ist vorgesehen, mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung die im Dorfkern einzuhaltenden Strassenabstände möglichst einheitlich und konkret zu regeln. Dazu sollen entlang der Dorfstrasse, entlang der Bahnhofstrasse sowie entlang der Strassen in Richtung Pusserein und Schuders sowie in Richtung Stels im Rahmen des Generellen Gestaltungsplans Bau- und Baugestaltungslinien festgesetzt werden. Im Weiteren soll die Erhaltung einzelner im Bereich des Strassenraums existierender, das Ortsbild prägender Brunnen und Baumstandorte durch entsprechende Festlegungen im Generellen Gestaltungsplan öffentlich-rechtlich gesichert werden. Im Sinne von flankierenden Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit ist zudem vorgesehen, auch im Generellen Erschliessungsplan diverse Ergänzungen und Anpassungen vorzunehmen. Im Einzelnen sind folgende Massnahmen geplant: Festlegung von zwei Bereichen 0/Jest und Ost) mit Pflicht zur Erstellung von gemeinsamen Parkierungsanlagen nördlich der Dorfstrasse. Festlegung eines geplanten Anschlusspunktes für eine mögliche unterirdische Parkierungsanlage im Gebiet Dorfplatz/Schuderserstrasse/Schmittarain (Bereich West). Festlegung eines geplanten Anschlusspunktes für eine mögliche Erschliessung der Parzelle Nr. 538.
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Festlegung eines geplanten Parkplatzes auf der Parzelle Nr. 2621. Festlegung eines bestehenden Fuss- und Wanderweges anstelle einer bestehenden öffentlichen Erschliessungsstrasse für ein rund 30 m langes Wegteilstück des Chreaweges im Gebiet "Hinderst MOii". Festlegung (bestehend) des mittlerweile erstellten Fussweges Spital - Dorfplatz (bisher als „geplant" festgelegt). Festlegung der an die Gemeinde übertragenen ehemaligen Kantonsstrasse (ab Restaurant Braui bis Tersier) als öffentliche Erschliessungsstrasse. Aufgrund der vorstehend erwähnten Anpassungen und Ergänzungen des Generellen Gestaltungsplans und des Generellen Erschliessungsplans wird es schliesslich notwendig, Anpassungen bezüglich Hofstattrecht (Art. 5 BauG) sowie Parkierung und Garagen (Art. 41 BauG) vorzunehmen.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Prättigau übereinstimmt. Es ist festzustellen, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
D. Teilrevision des Baugesetzes Die am 6. Oktober 2017 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 5 und 41) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
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E. Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Baulinie Dorf 1. Baulinien allgemein In Bezug auf die Abstände zur Kantonsstrasse gehen von der Regierung genehmigte Baulinien allen anderen öffentlich-rechtlichen Abstandsvorschriften vor. Hingegen ist bei Gebäuden an Kantonsstrassen, welche im Bereich zwischen dem ordentlichen Abstand vom 5,00 m resp. 7,00 m und der diesen Abstand unterschreitenden Baulinien erstellt werden, im Einzelfall durch das Tiefbauamt Graubünden zu prüfen, ob ihre Zweckbestimmung den Vorschriften der Strassengesetzgebung und den Kriterien der VSS-Normen in Bezug auf die Verkehrssicherheit entsprechen (z.B. bei Garagen oder Parkplätzen mit direkter Zufahrt zur Kantonsstrasse). Eine detaillierte Prüfung kann erst beim Vorliegen entsprechender konkreter Projekte durchgeführt werden.
2.
Baugestaltungslinie und Brunnen Gebiet „Hlnterst Müli"
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die Festsetzungen im Generellen Gestaltungsplan im Gebiet "Hinterst MOii" einen gewissen Konflikt aufweisen. Einerseits wird der bestehende Brunnen auf der Parzelle Nr. 223 als „Kulturobjekt - Brunnen" festgelegt, und andererseits wurde die Baugestaltungslinie so ausgeschieden, dass ein allfälliger Ersatzneubau sehr nahe an den Brunnen gebaut werden müsste. Für die Platzgestaltung im Gebiet „Hinterst MOii" könnte ein Mehrwert erbracht werden, wenn die Baugestaltungslinie entlang der bestehenden Hausfluchten der Bauten Assek.-Nr. 76 (Parzelle Nr. 225) und 77 (Parzelle Nr. 222) verlaufen würde. Die Gemeinde Schiers wird daher ersucht, die Platzsituation im Gebiet "Hinterst MOii" zu überprüfen und die Nutzungsplanung resp. den Verlauf der Baugestaltungslinie in diesem Bereich allenfalls entsprechend anzupassen. Im Übrigen gibt der Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Baulinie Dorf vom 6. Oktober 2017 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
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F. Genereller Erschliessungsplan 1: 1000/1 :2000 Baulinie Dorf
Die Gemeinde Schiers wird darauf hingewiesen, dass sämtliche privaten Liegenschaften, bei welchen bei einem Bauvorhaben die nötigen Sichtfelder gemäss VSSNorm SN 640 273a nicht gewährleistet werden können, künftig zwingend rückwärtig zu erschliessen sind, oder es ist auf eine Zufahrt zu verzichten (Sammelparkierungsanlage). Eine direkte Zufahrt an die Kantonsstrasse ohne ausreichende Sichtfelder kann vom Tiefbauamt Graubünden aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht mehr bewilligt werden (vgl. Art. 52 Abs. 4 des Strassengesetzes, StrG). Bestehende Anschlüsse sind im Rahmen eines Bauvorhabens aufzuheben. Konkret betrifft dies voraussichtlich folgende Parzellen: Nr. 184, 225 - 228, 240, 241, 258, 260 - 264, 273 275,277,279,280,282,283,300,301,303,304,307,308, 507-510,520, 527530, 538 - 540, 542 und 2363. Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1: 1000/1 :2000 Baulinie Dorf vom 6. Oktober 2017 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1.
Die am 6. Oktober 2017 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 5 und 41) wird genehmigt.
2.
Der Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Baulinie Dorf vom 6. Oktober 2017 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Hinweis und folgendem Anliegen genehmigt: a) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass eine detaillierte Beurteilung der den Kantonsstrassenabstand unterschreitenden Baulinien durch das Tiefbauamt Graubünden erst bei Vorliegen eines konkreten Projekts möglich ist.
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b) Die Gemeinde wird ersucht, die Baugestaltungslinie im Gebiet „Hinterst MOii" zu überprüfen. 3. Der Generelle Erachllessungsplan 1:1000/1 :2000 Baulinie Dorf vom 6. Oktober 2017 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Hinweis genehmigt: -
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass direkte Zufahrten in die Kantonsstrasse ohne ausreichende Sichtfelder seitens des Tiefbauamts Graubünden aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht bewilligt werden können und bestehende Anschlüsse im Rahmen von Bauvorhaben allenfalls aufzuheben sind.
4. Der Gemeindevorstand Schiers wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 5. Soweit fOr die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 6. Das Amt fOr Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszogen vorzunehmen. 7. Der Gemeindevorstand Schiers sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amtes fOr Raumentwicklung. 8. Mitteilung an:
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Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. Mario Cavigelli
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun