Teilrevision Zonenplan, Genereller Erschliessungsplan Weisshorn
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Chur
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- Numer
- 97.34
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Chur
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 13-01-1997
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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3915_B_34-TR_BD_Regierungsbeschluss_Weisshorn.pdfIn neuem Tab öffnen
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ArIVI
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) > amT
I DT
SDZ
RAUMPLANUNG
i
Die Regierung
II Governo
La Regenza
des Kantons Graubünden.
delCantone dei Grigioni
dil Cantun Grischun
Mitgeteiltden
Protokoll Nr.
20.JAN. 1997
34
AMTSREGISTRATUR I
AMT FÜR RAUMPLANUNG FL Sitzung vom
I
13. Januar 1997
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Tschiertschen
Ir
FÜR
beschlossen an der Ge-
meindeversammlung vom 29. März 1996 einen Zonenplan und Generellen Erschliessungsplan 1:5’000 „Weisshorn“. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von
Art. 26 der Bundesverordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Eine Vorprüfung
der Vorlage durch das Amt für Raumplanung wurde nicht anbegehrt. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses gemäss
Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 12. April 1996. Es
gingen keine Beschwerden ein.
‚Der Gemeindevorstand Tschiertschen ersuchte Anfangs Juni um Genehmigung der Ortsplanungs-Teilrevision im Rahmen von Art. 37 KRG.
Zonenpian Die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung beinhaltet im wesentlichen die Zuweisung zweier Teilflächen zur Wintersportzone und die dadurch notwendig werdende Anpas-
sung der Landschaftsschutzzone im Gebiet „Weisshorn“. Die Änderung steht im Zu_ sammenhang mit der Realisierung der Skipiste „Bergstation Weisshorn-Gipfeitraverse Nord“.
Aus Sicht des Landschaftsschutzes wäre eine Kompensation der am „Weisshom“ auf-
gegebenen Landschaftsschutzzone im Bereich des „Urder Augstberges“ sehr zu be-
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grüssen. Gelegenheit hierzu bietet die seit längerer Zeit laufende Totalrevision der Ortsplanung Tschiertschen.
Die vorliegenden Änderungen des Zonenplanes geben zu keinen Bemerkungen Anlass und können genehmigt werden.
Genereller Erschliessungsplan
Es ist vorgesehen, den Verlauf der neuen Skipiste zu beschneien, weshalb im Bereiche der Skipistenfläche eine Beschneiungsfläche bezeichnet worden ist. Die Beschneiung dieser Skipiste steht im Zusammenhang mit der bereits teilweise realisierten Beschneiungsanlage „Arosa/Weisshorn‘ auf Gebiet der Gemeinde Arosa. Eine blosse Bezeichnung der Beschneiungsflächen im Generellen Erschliessungsplan genügt zur Erfüllung der im Rahmen der Nutzungsplanung verlangten Voraussetzungen noch nicht. Gemäss „Wegleitung für Schneeanlagen im Kanton Graubünden“ vom Mai 1988 sind neben den zu beschneienden Flächen auch die für die Beschneiung erforderlichen Anlagen (wie Wasser- und Elektrizitätsleitungen, Pumpstationen, Wasserentnahmevorrichtungen und Trafostationen) im Generellen Erschliessungsplan einzutragen. Erforderlich ist überdies ein entsprechender Baugesetzesartikel.
Wie angedeutet, enthält der Generelle Erschliessungsplan ausser den Beschneiungsflächen keine weiteren Festlegungen. Aus dem vom Departement des Innern und der Volkswirtschaft am 31. Mai 1996 im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Bau-
ten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen zugestimmten Bauprojekt für die Beschneiungsanlage „Arosa/ Weisshorn“ geht hervor, dass auf Gebiet der Gemeinde Tschiertschen nur Leitungen und Zapfstellen geplant sind. Aufgrund dieser Information und um die Realisierung der Beschneiungsanlage im Bereich des „Weisshorns“ nicht zu verzögern, gelangt die Regierung zum Schluss, den vorliegenden Generellen Erschliessungsplan zu genehmigen. Die Gemeinde Tschiertschen wird jedoch angewiesen, die fehlenden Einträge im Generellen Erschliessungsplan in der laufenden Revision der Ortsplanung vorzunehmen.
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Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die von der Gemeindeversammlung beschlossene Beschneiungsfläche im Generellen Erschliessungsplan für die zu beschneiende Skipiste nicht mit dem vorliegenden Projekt der Beschneiungsaniage übereinstimmt (nur 1 Kurve statt wie im Bauprojekt 3 Kurven). Das Bauvorhaben ist somit noch an den Generellen Erschliessungsplan anzupassen. Der Generelle Erschliessungsplan 1:5’000 kann mit diesen Bemerkungen genehmigt werden.
Baugesetz Art..34 des rechtskräftigen kommunalen Baugesetzes vom 3. April 1974 enthält Bestimmungen zur Wintersportzone.
Spezifische Vorschriften für die Beschneiung von
Skipisten fehlen und wurden anlässlich der vorliegenden Teilrevision auch nicht geschaffen. Die Gemeinde wird hiermit angewiesen, diesen Mangel im Verfahren nach
Art. 37 KRG zu beheben. Da bei der vorliegenden Beschneiungsanlage Territorium von
zwei Gemeinden betroffen sind, wird eine Abstimmung der Bestimmungen dringend empfohien.
Zwecks Verhinderung von Verzögerungen in der Realisierung der Beschneiungsanlage „Arosa/Weisshom“ rechtfertigt es sich, mit vorliegendem Beschluss übergangs-mässig die folgende Bestimmung analog jener der Gemeinde Arosa (Art. 43 Abs. 2 lit. b 2. Satz ff „Wintersportzonen“ vom 24. September 1995, genehmigt mit Regierungsbeschluss Nr. 578 vom 19. März 1996) als Ergänzung von Art. 34 in Kraft zu setzen:
„Bau und Betrieb von fest installierten Beschneiungsanlagen sind gemäss "Genereliem Erschliessungsplan zulässig. Die Beschneiung darf frühestens ab 1. November und bei gefrorenem Boden erfolgen. Bauten und Anlagen
sind unterirdisch anzulegen. Hydranten (Zapfstellen) sind nach Winterende zu entfernen.“
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Umweitverträglichkeitsprüfung Vorgängig der Realisierung der Beschneiungsanlage „Arosa/Weisshorn“ musste eine
förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach Art. 9 des Eidgenössischen Umweltschutzgesetzes (USG) vom 7. Oktober 1983 vorgenommen werden. Da die zu beschneienden Flächen grösser als 5 ha sind, handelt es sich bei der Schneeanlage um
den Anlagetyp Nr. 60.4 gemäss Anhang zur Verordnung über die Umweitverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 (revidierte Fassung vom 5. September 1995). Massgebliches Verfahren dazu bildete das Nutzungsplan-Genehmigungsverfahren gemäss Art. 37 Abs. 3 KRG. Mit Beschluss Nr. 578 vom 19. März 1996 wurde die Umweltverträglichkeit der Schneeanlage im Rahmen der UVP unter Einhaltung von Auflagen durch die Regierung erkannt und damit die von der Gemeinde Arosa beschlossene Ortsplanungs-Teilrevision genehmigt.
Bei der Beurteilung der Umweltverträglichkeit für die Beschneiungsanlage „Arosa/ Weisshorn“ wurde die Beschneiung des geplanten Pistenabschnittes auf Gemeindegebiet von Tschiertschen (Linienführung mit 3 Kurven, Projekt 1990 des Ingenieurbüros
Dr. Wechsler; Umweltverträglichkeitsbericht der Toscano AG, Planbeilage D,) als unproblematisch beurteilt, da es sich dabei um bestehende Pianien handelte. Die nun vorliegende Linienführung weist nur noch eine Kurve auf, betrifft jedoch weiterhin den-
selben Raum. Wesentliche Änderungen der Umweltauswirkungen gegenüber der bereits erfolgten UVP sind keine zu erwarten, so dass die Beschneiung des geplanten
Pistenabschnittes weiterhin als unproblematisch beurteilt werden kann. Bezüglich der verfügten Auflagen im Rahmen der UVP wird diesem Beschluss informationshalber der
Regierungsbeschluss Nr. 578 vom 19. März 1996 betreffend die Gemeinde Arosa beigelegt.
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D. Anpassung des Generellen Erschliessungsplanes 1 : 2'500 der Gemeinde Arosa Mit Beschluss Nr. 578 vom 19. März 1996 hat die Regierung den Generellen Erschliessungsplan 1:2’500 „Beschneiungsanlagen“ vom 24. September 1995 der Gemeinde Arosa genehmigt. Gemäss diesem Generellen Erschliessungsplan ist das Beschneiungskonzept so ausgelegt, dass sämtliche Beschneiungsflächen der Anlage „Arosa/Weisshorn“ auf Gebiet der Gemeinde Arosa liegen. Dies obschon das anschliessend bei der Gemeinde Arosa eingereichte Baugesuch für die Erstellung der Beschneiungsanlage wiederum von der Beanspruchung von Territorium der Gemeinde Tschiertschen ausging.
Dadurch ergäbe sich nun die Situation, dass nach der vorliegenden Genehmigung der Ortsplanungs-Teilrevision der Gemeinde Tschiertschen aufgrund der Generellen Erschliessungspläne Arosa und Tschiertschen im Bereich „Weisshorn“ zwei Skipisten beschneit werden könnten. Das von der Regierung genehmigte Beschneiungskonzept würde so eine wesentliche Änderung erfahren und müsste neu überprüft werden. Mit Schreiben vom 5. August 1996 wurde die Gemeinde Arosa auf diese Feststellung aufmerksam gemacht und gebeten, in Absprache mit der Betreiberin der Beschneiungsanlage sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob auf die Beschneiung des entsprechenden Teilstückes auf Gebiet der Gemeinde Arosa verzichtet werden kann oder nicht. Mit Protokollauszug Nr. 437 der Gemeinderatssitzung vom 2. Oktober 1996 stellt nun die Gemeinde Arosa den Antrag, die auf Gebiet der Gemeinde Tschiertschen enthaltene Beschneiungsfläche zu genehmigen, da diese Variante der Skipistenführung für die Betreiberin der Beschneiungsanlage eine bessere Lösung darstelle als die im Generellen Erschliessungsplan 1:2'500 „Beschneiungsanlagen* der Gemeinde Arosa vorgesehene. Hingegen könne eine Änderung des Generellen Erschliessungsplanes Arosa erst vorgenommen werden, wenn alle für die Realisierung der Skipiste und der Beschneiungsanlage auf Gebiet der Gemeinde Tschiertschen notwendigen Bewilligungen vorlägen. Mit einer Auflage solle zudem sichergestellt werden, dass vorübergehend jeweils’
nur eine der beiden Teilflächen beschneit werden dürfe.
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Die Regierung kann dem Antrag der Gemeinde Arosa ein grosses Verständnis entgegenbringen. Die Gemeinde Arosa wird daher im Sinne ihres Beschlusses vom 2. Oktober 1996 verpflichtet, bei Realisierung der Beschneiungsanlage auf Gebiet der Gemeinde Tschiertschen das entsprechende parallele Teilstück auf ihrem Gemeindegebiet bei nächster Gelegenheit aus dem Generellen Erschliessungsplan 1:2’500 „Beschneiungsanlagen“ vom 24. September 1995 zu entfemen. Übergangsmässig wird angeordnet, dass jeweils nur ein Teilstück künstlich beschneit werden darf.
E.
Abschliessend erforderliche Bewilligungsverfahren Im Anschluss an die vorliegend zu genehmigende Nutzungsplanung bedarf es zur Realisierung des vorgesehenen Skipisten-Neubaus „Bergstation Weisshorn-Gipfeltraverse Nord“ und zum Bau des fehlenden Teilstückes der Beschneiungsanlage „Arosa/Weisshorn“ noch des Baubewilligungsverfahrens resp. des Zustimmungsverfahrens für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen. Die zu erteilende Baubewilligung bedarf der Zustimmung des Departementes des Innern und der Volkswirtschaft (Art. 5 Abs. 2
KRG). Allfällig weitere spezialrechtliche Bewilligungen werden ausdrücklich vorbehalten,
da
das jeweilige Erfordernis erst aufgrund des Bauprojektes erkannt werden kann.
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3KRG
beschliesst die Regierung:
1.
Der Zonenplan und Generelle Erschliessungsplan 1:5’000 „Weisshorn“ vom
29. März 1996 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden Anweisungen genehmigt: a)
Die Gemeinde Tschiertschen wird angewiesen, den Generellen Erschliessungsplan im Rahmen der laufenden Ortsplanungsrevision mit den fehienden Infrastrukturanlagen für die Beschneiungsanlage zu ergänzen.
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b)
Die Gemeinde wird angewiesen, Art. 34 des kommunalen Baugesetzes vom 3. April 1974 im Rahmen der laufenden Ortsplanungsrevision mit den notwendigen Bestimmungen für die Beschneiung von Skipisten zu ergänzen. Übergangsmässig wird von der Regierung folgende Bestimmung in Kraft gesetzt: „Bau und Betrieb von fest installierten Beschneiungsanlagen sind gemäss Generellem Erschliessungsplan zulässig. Die Beschneiung darf frühestens ab 1. November und bei gefrorenem Boden erfolgen. Bauten und Anlagen sind unterirdisch anzulegen. Hydranten (Zapfstellen) sind nach Winterende zu entfernen.“
. : Es wird gestützt auf die Erwägungen (Kapitel C) festgestellt, dass aufgrund der Änderung des Beschneiungsanlageprojektes gegenüber der mit Regierungsbe-
schluss Nr. 578 vom 19. März 1996 genehmigten Planung keine wesentliche neue Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Informationshalber wird der Gemeinde Tschiertschen der erwähnte Regierungsbeschluss diesem Beschluss beigelegt. Die Gemeinde Arosa wird verpflichtet, nach der Realisierung der Beschneiungsan-
lage auf Gebiet der Gemeinde Tschiertschen das entsprechende parallele Teilstück auf ihrem Gemeindegebiet bei nächster Gelegenheit aus ihrem genehmigten Generellen Erschliessungspian 1:2'500 „Beschneiungsanlagen“ vom 24.
September 1995 zu streichen. Übergangsmässig wird angeordnet, dass jeweils nur ein Teilstück künstlich beschneit werden darf.
Der Gemeindevorstand Tschiertschen wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses (Ziffer 1 hievor) öffentlich bekanntzugeben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 29. März 1996 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin ent-
haltende Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen innert 20 Tagen ab dem Publi-
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8-
kationsdatum nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Rekursfrist bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Beschlusses. Für die Gemeinde, die eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie geltend machen will, bleibt nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung
han
Der Kanzleidirektor:
Dr. Riesen
Basas legalas
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