Teilrevision Uors

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Lumnezia

Document

Numer
14.910
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Lumnezia
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
30-09-2014

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«Informationskopie ohne Gewährleistung (A E-GR),MTSREGISTRATUR AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

nr I"

30. September 2014

II Governo del Cantone dei Grigioni

01. Oktober 2014

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Protokoll Nr.

910

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Lumnezia beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 13. Juni 2014 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wur-

den folgende Planungsmittel verabschiedet: -

Ergänzung Baugesetz Suraua (Art. 53)

-

Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr, Uors (Teilrevision)

-

Zonenplan 1:1000 Uors (Teilrevision)

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 13. Juni 2014 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 13. Juni 2014 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

(KRG) erfolgte am 19. Juni 2014. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 ersuchte der Gemeindevorstand Lumnezia um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Verfahren

Das von der Gemeinde Lumnezia beauftragte Planungsbüro reichte dem Amt für

Raumentwicklung (ARE) am 1. Mai 2014 einen Planungsentwurf zur Vorprüfung nach Art. 12 der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) ein und erwähnte,

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 2

dass die Gemeinde die Vorlage Mitte Juni beschliessen möchte. Sodann informierte

das Planungsbüro das ARE, dass gleichzeitig mit der Einreichung der Vorprüfungsvorlage auch die Mitwirkungsauflage erfolge. Ohne den Vorprüfungsbericht des ARE

abzuwarten, unterbreitete die Gemeinde die vorliegende Ortsplanungsvorlage am

13. Juni 2014 dem Souverän zur Beschlussfassung.

Die Gemeinde Lumnezia sowie der beauftragte Planer werden hiermit auf das obliga-

torische Vorprüfungsverfahren hingewiesen. Dieses ist kein notwendiges Übel, son-

dern dient u.a. der Verfahrensbeschleunigung. Wird der Vorprüfungsbericht mit allfälligen darin enthaltenen Korrekturvorschlägen nicht abgewartet, führt dies zu einem

unnötigen Leerlauf und Mehraufwand, was angesichts der knappen Ressourcen

nicht toleriert werden kann. Das Vorgehen des Gemeindevorstandes lässt sich zu-

dem mit den Gepflogenheiten eines respektvollen und anständigen Geschäftsver-

kehrs zwischen Behörden nicht vereinbaren.

Der Gemeindevorstand Lumnezia sowie ihr Planer werden deshalb dringend ange-

halten, bei künftigen Ortsplanungsgeschäften die gesetzlichen Vorgaben einzuhal-

ten. Andernfalls kann eine beförderliche Durchführung des Genehmigungsverfahrens, sofern mangels Vorprüfungsverfahren überhaupt auf die Vorlage eingetreten

werden kann, nicht in Aussicht gestellt werden.

C. Ergänzung Baugesetz Suraua

Um den Bau des projektierten Feuerwehrlokals in der Zone für öffentliche Bauten

und Anlagen in Uors zu ermöglichen, wird diese Zone vom Zwang für Giebel- und Walmdächer befreit. Entsprechend wurden die Gestaltungsvorschriften für Dächer in

Art. 53 Abs. 2 des Baugesetzes Suraua angepasst.

Die am 13. Juni 2014 beschlossene Ergänzung des Baugesetzes Suraua (Art. 53)

gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

D. Zonenplan 1:1000 Uors (Teilrevision)

Wie bereits erwähnt, soll auf der Parzelle Nr. 207 in Uors ein neues Feuerwehrlokal

erstellt werden. Das Projekt wurde in Zusammenarbeit mit der Gebäudeversicherung

Graubünden (GVG) entwickelt. Diese hat bereits eine Beteiligung in Höhe von

Fr. 250 000.— in Aussicht gestellt. Um die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für das öffentliche Gebäude zu schaffen, wird die Parzelle Nr. 207 von der Dorfzone in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen umgezont.

Im Übrigen drängen sich zum Zonenplan 1:1000 Uors (Teilrevision) vom 13. Juni 2014 keine Bemerkungen auf; er kann genehmigt werden.

E. Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr, Uors (Teilrevision)

Die bestehenden Postautohaltestellen in Uors genügen den heutigen Anforderungen in Hinblick auf die Verkehrssicherheit nicht, da die Postautos auf der Strasse anhal-

ten müssen. Die Parzelle Nr. 207 ist mit einer Fläche von ca. 1234 m2 gross genug

für weitere Anlagen. Mit deren Erwerb durch die Gemeinde Lumnezia bietet sich nun

die Möglichkeit, dort eine Haltestelle einzurichten. Damit wird ein sicheres Ein- und

Aussteigen für beide Fahrtrichtungen gewährleistet. Im Gegenzug werden die beiden bisherigen Postautohaltestellen aufgehoben.

Im Übrigen drängen sich zum Generellen Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr, Uors (Teilrevision) vom 13. Juni 2014 keine Bemerkungen auf; er kann genehmigt werden.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Die am 13. Juni 2014 beschlossene Ergänzung des Baugesetzes Suraua (Art. 53) wird genehmigt.

2. Der Zonenplan 1:1000 Uors (Teilrevision) vom 13. Juni 2014 wird genehmigt. 3. Der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr, Uors (Teilrevision) vom 13. Juni 2014 wird genehmigt.

4. Der Gemeindevorstand Lumnezia wird zur Vermeidung von Verwaltungsleerläufen sowie im Interesse eines respektvollen Geschäftsverkehrs angewiesen, bei

zukünftigen Ortsplanungsgeschäften den Vorprüfungsbericht des ARE abzuwarten, bevor er die Vorlage dem Souverän unterbreitet.

5. Der Gemeindevorstand Lumnezia wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

6. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

7. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 8. Der Gemeindevorstand Lumnezia sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach Vorgaben des Amts für Raumentwicklung.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 5

9. Mitteilung an:

Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. M. Cavigelli

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen