Teilrevision Grüngutzwischenlagerzone Calenna

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Luzein

Document

Numer
19.432
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Luzein
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
04-06-2019

Karte

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Datotecas

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Text

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal cf antun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

II Governo del Cantone der Grigioni

05.Juni2019

04.Juni2019

Protokoll Nr.

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432

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Luzein beschlossen anlässlich der Gemeinde-

versammlung vom 16. November 2018 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche die

folgenden Planungsmittel umfasst:

Teilrevision Baugesetz (Art. 37)

Zonenplan 1:1000 Grüngutzwischenlagerzone Calenna Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Luzein die folgenden weiteren

Unterlagen ein:

Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 28. November 2018 gemäss

Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)

Rodungsgesuch, bestehend aus den folgenden Unterlagen:

> Rodungsgesuchsformular vom 6. März 2018 > Rodungsplan 1:500 / Übersichtsplan 1:10 000 Calenna vom 27. November 2018

> Situation 1:200 Grüngutsammelstelle Calenna vom 13. November 2017 > Querprofile 1:100 Grüngutsammelstelle Calenna vom 13. November 2017 > Formular "Vorabklärung Rodungsverfahren" vom 16. März 2018 Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 20. August 2018

einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom

16. November 2018 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton

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Graubünden (KRG) erfolgte am 7. Dezember 2018. Es gingen keine Beschwerden

ein.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2019 ersuchte der Gemeindevorstand Luzein um Ge-

nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Die vorliegend zu genehmigende Ortsplanungsvorlage der Gemeinde Luzein umfasst

im Wesentlichen die Ausscheidung einer neuen Grüngutzwischenlagerzone in dem zwischen den Siedlungen Luzein, Pany und Putz gelegenen Gebiet "Calenna".

Gleichzeitig hat die Gemeinde Luzein ihr Baugesetz mit einem neuen Artikel 37 über

die Grüngutzwischenlagerzone ergänzt.

Um das wilde Ablagern von Grüngut im Wald und entlang von Gewässern einzu-

dämmen, betreibt die Gemeinde Luzein bisher an den drei Standorten "Ascharina",

"Buchner Tobel" und "Dalvazza" Grüngutsammelstellen. Es handelt sich dabei um

Mulden für Gartenabfälle, Futterreste und weitere organische Stoffe, die jederzeit und

durch jedermann zugänglich sind. Auslöser der vorliegend zur Debatte stehenden

Nutzungsplanungsrevision der Gemeinde Luzein bildet das Bedürfnis der Gemeinde,

als Ergänzung zu den bereits vorhandenen Anlagen eine weitere Grüngutsammen-

stelle einzurichten, welche für die Bewohnerinnen und Bewohner von Luzein, Pany

und Putz gut erreichbar ist und zu einer nachhaltigen Abfallbewirtschaftung innerhalb

der Gemeinde beitragen soll.

Für die Realisierung des Vorhabens wird es notwendig, Waldareal mit einer Fläche

vom 107 m2 definitiv sowie mit einer Fläche von 202 m2 temporär zu roden. Ein ent-

sprechendes Rodungsgesuch liegt vor.

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c. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Überein-

stimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu beurteilen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem rechtskräftigen Kantonalen Richt-

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plan sowie mit dem Regionalen Richtplan Prättigau/Davos übereinstimmt.

Basierend auf die korrekten Ausführungen zur Richtplanung im vorliegenden PMB

(vgl. Ziffer 3.2 und Ziffer 3.3 auf Seite 5 f.) hat diese Prüfung ergeben, dass sich die Revisionsvorlage als richtplankonform erweist

D. Teilrevision des Baugesetzes

Die am 16. November 2018 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 37) gibt

zu keinen Bemerkungen Anlass, sie kann genehmigt werden.

E. Zonenplan 1:1000 Grüngutzwischenlagerzone Calenna

Wie unter Abschnitt B vorstehend bereits erwähnt worden ist, erfordert die Einrich-

tung einer Grüngutsammelstelle am vorgesehenen Standort "Calenna" eine perma-

nente Waldrodung von 107 m2 sowie eine temporäre Rodung von Waldareal von zu-

sätzlich 202 m2, wobei als Realersatz für die durchzuführende permanente Rodung

iM Gebiet "Tschipp" im Buchner Tobel eine Fläche von 107 m2 neu bepflanzt werden

soll. Die Rodungsbewilligung ist seitens des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes am 29. März 2019 erteilt worden. Sie wird gleichzeitig mit dem vorliegenden re-

gierungsrätlichen Genehmigungsbeschluss zur Teilrevision der Ortsplanung der Ge-

meinde Luzein eröffnet.

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Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:1000 Grüngutzwischenlagerzone Calenna zu kei-

nen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Die am 16. November 2018 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 37) wird genehmigt.

2. Der Zonenplan 1:1000 Grüngutzwischenlagerzone Calenna vom 16. Novembei 2018 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

3. Die Rodungsbewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes vom

29. März 2019 für die Errichtung und den Betrieb einer Grüngutsammelstelle im

Gebiet "Calenna" wird der Gemeinde Luzein gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss zur Nutzungsplanung eröffnet.

4. Der Gemeindevorstand Luzein wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

6. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs-

plandaten nach den Weisungen des Amtes für RaumentwiCklung nach.

7. Für das Nutzungsplanungsgenehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

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8. Mitteilung an:

Der Präsident:

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor: i

Dr. Jon Domenic Parolini

Daniel Spadin