Teilrevision Brail

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Zernez

Document

Numer
08.1064
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Zernez
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
12-08-2008

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Text

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

12. August 2008

AMTSREGISTRATUR 11I AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG

II Governo del Cantone dei Grigioni

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19. August 2008

Protokoll Nr.

1064

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zernez beschlossen an der Gemeinde-

versammlung vom 29. August 2007 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen

wurden die folgenden Planungsmittel verabschiedet:

— Zonenplan 1:1'000 „Brail" (Teilrevision Muots August 2007)

— Genereller Erschliessungsplan 1:1'000 „Brail" (Teilrevision Muots August 2007) Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Zernez unter anderem die fol-

genden weiteren Unterlagen ein: -

Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 29. August 2007 gemäss Art. 47 der eid-

genössischen Raumplanungsverordnung (RPV)

Lärmnachweis des Ingenieur- und Planungsbüros Monsch, Parpan, vom 23. Au-

gust 2007 für das Quartierplangebiet in Brail (Parzellen Nr. 391, Nr. 392 und Nr. 1046)

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 4. Juni 2007 einen

Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 29. Au-

gust 2007 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 6. September 2007. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 ersuchte der Gemeindevorstand Zernez um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

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B. Gegenstand der Revisionsvorlage Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde

Zernez bildet die Einzonung einer bisher der Zone „Übriges Gemeindegebiet" ange-

hörenden Reservebaufläche im Halte von rund 3'160 m 2 am nördlichen Rand der Siedlung von Brail in die Wohnzone 2. Für die besagte Fläche ist mit ausdrücklichem

Verweis auf das Lärmgutachen und dem zu erbringenden Nachweis für die Einhaltung der Lärmschutzwerte eine Quartierplanpflicht festgelegt. Da die strassenmässi-

ge Erschliessung dieser neu geplanten Wohnzone 2 zwingend aus nordöstlicher Richtung über eine von einer Gefahrenzone 1 überlagerten Nichtbauzone erfolgen

muss (vgl. Planungs- und Mitwirkungsberichtes, S. 4), wird im Generellen Erschlies-

sungsplan 1:1'000 „Brail" die Festlegung eines projektierten Anschlusses „Erschliessungsstrasse" erforderlich. Ferner sind im Generellen Erschliessungsplan 1:1'000

„Brail" (Teilrevision Muots 2007) die vorgesehenen Ergänzungen und Änderungen

der Wasserver- und der Abwasserentsorgung dargestellt.

c. Zonenplan 1:1000 „Brail" (Teilrevision Muots August 2007) 1. Korrektur formeller Mängel Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach

Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grund-

ordnung (Baugesetz und Pläne) rechtswidrige Vorschriften ändern und formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurde im Zonenplan 1:1'000 „Brail" (Teilrevision Muots August 2007) ein formeller Mangel festgestellt,

welcher einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit Schreiben vom

15. Mai 2008 wurde die Gemeinde Zernez darüber ins Bild gesetzt. Der Gemeinde-

vorstand Zernez stimmte am 10. Juni 2008 der Behebung des formellen Mangels — nämlich der Ergänzung des fehlenden Legendenfeldes „Zone für künftige bauliche

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Nutzung - ES II" — im Zonenplan 1:1'000 „Brail" (Teilrevision Muots August 2007) zu.

Das ARE wird beauftragt, eine entsprechende Ergänzung im erwähnten Plan vorzu-

nehmen.

2. Wohnzone 2

2.1 Übereinstimmung mit der Richtplanung / Grösse der Wohnbauzonen Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Überein-

stimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Im vorliegenden Fall ist namentlich zu prüfen, ob die im Gebiet „Muots" auf den gemeindeeigenen Parzellen Nr. 391

(Teilfläche), 392 und 1046 vorgenommene Umzonung einer Fläche von rund

3'160 m 2 von der Zone „Übriges Gemeindegebiet" in die Wohnzone 2 mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September

2003) übereinstimmt.

Der RIP2000 befasst sich im Kapitel 5.2 „Siedlungsgebiet und Ausstattung" (vgl.

S. 95 ff.) mit Erweiterungen des Siedlungsgebietes. Danach sollen Bauzonenver-

grösserungen dort vorgenommen werden, wo Synergien mit bereits getätigten Infrastrukturinvestitionen erreicht werden und wo die Siedlungsqualität verbessert oder

erhalten werden kann. Es muss zudem eine ausgewiesene Nachfrage bestehen. Für

Erweiterungen des Siedlungsgebietes sind zudem die folgenden sechs Anforderun-

gen zu erfüllen:

1. Leitbild, Zielvorstellungen

2.

In städtischen Räumen/Agglomerationen und Tourismusräumen: Abstimmung

auf regionales Siedlungskonzept

3. Bedarfsnachweis

4.

Gestaltungs- und Erschliessungskonzept

6.

Nachweis der Verfügbarkeit des Baulandes

5. Keine überwiegenden entgegenstehenden Interessen

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Eine Beurteilung der eingereichten Ortsplanungsunterlagen hat ergeben, dass die

geplante Siedlungserweiterung auf den Parzellen Nr. 391, 392 und 1046 im Gebiet

„Muots" den vorerwähnten Zielsetzungen und Anforderungen des RIP2000 entspricht.

Die Zielvorstellungen der Gemeinde und die Ausführungen zum Bedarf sind im Planungs- und Mitwirkungsbericht (vgl. S. 3 f.) festgehalten. Es bleibt diesbezüglich le-

diglich hinzuzufügen, dass die Regierung davon ausgeht, dass die Gemeinde die

notwendigen Vorkehrungen trifft, damit das sich im Eigentum der Gemeinde befin-

dende neu eingezonte Land im Gebiet „Muots" in Brail analog zum Gebiet „Clüs" in

Zernez im Sinne der Ausführungen im Planungs- und Mitwirkungsbericht im Hauptzweck nicht für die Erstellung von Zweitwohnungen verwendet wird.

Die zweckmässige Erschliessung und Gestaltung des eingezonten Gebietes wird im

Rahmen des zu erarbeitenden und vor Erteilung irgendwelcher Baubewilligungen auf

den betroffenen Flächen ohnehin noch dem ARE zur Prüfung einzureichenden Quar-

tierplanes (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer 2.2 „Lärmschutz") noch zu konzipieren sein. Festzustellen bleibt schliesslich noch,

-

dass sich die betroffenen Flächen bereits im Eigentum der Gemeinde befinden

-

dass Brail weder einem städtischen Raum / einer Agglomeration noch einem

und somit nach Erlass des Quartierplanes verfügbar sein werden

Tourismusraum gemäss RIP2000 angehört, womit sich der Verzicht zur Abstim-

mung der vorgenommenen Einzonung auf ein regionales Siedlungskonzept

-

rechtfertigen lässt, und

dass der Einzonung auch keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

Aufgrund der Angaben im Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 10. Oktober 2007

(vgl. S. 4) zu einer geringfügigen Umzonung einer Teilfläche der ebenfalls in der Fraktion Brail gelegenen Parzelle Nr. 481 von der Landwirtschaftszone in die Dorfzo-

ne 2 ergibt sich zudem, dass die Gemeinde die regierungsrätlichen Vorgaben zur

Reduktion der Wohnbauzonenreserven um mindestens 1 ha (vgl. Regierungsbeschluss Nr. 1325 vom 21. September 2004, Ziff. 2, lit. a, S. 51) durch Vornahme von Nichteinzonungen und infolge von in der Zwischenzeit überbauter Flächen erfüllen

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konnte, so dass die vorgenommene Einzonung von Teilflächen der Parzellen Nr. 391

(Teilfläche), 392 und 1046 auch unter dem Aspekt der Bauzonengrösse (vgl. Art. 15 lit. b RPG) genehmigt werden kann.

Inhalte des Regionalen Richtplans „Engiadina Bassa" sind von der vorliegend zu be-

urteilenden Teilrevision der Ortsplanung Zernez nicht betroffen. 2.2 Lärmschutz

Der im Gebiet „Muots" ausgeschiedenen neuen Wohnzone 2 (Parzelle Nr. 391 [Teil-

fläche], 392 und 1046) wurde richtigerweise eine Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II gemäss eidgenössischer Lärmschutz-Verordnung (LSV) zugeordnet. Die erwähnten Parzellen sind mit einer Quartierplanpflicht belegt.

Für die neu dem Wohngebiet zugeordneten Flächen liegt ein Lärmnachweis des In-

genieur- und Planungsbüros Monsch, Parpan, vom 23. August 2007 vor. Der Lärm-

gutachter kommt zum Schluss, dass die anwendbaren zulässigen Lärmschutzgrenz-

werte bezüglich eines grösseren Teils der geplanten neuen Wohnzone 2 überschritten sind.

Beim zur Diskussion stehenden Gebiet handelt es sich um eine Neueinzonung. Aus

diesem Grunde ist für die Beurteilung der Anforderungen an den Lärmschutz Art. 29 LSV in Verbindung mit Art. 42 LSV anzuwenden.

Aufgrund von Art. 29 LSV dürfen neue Bauzonen nur in Gebieten ausgeschieden

werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder

in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen

eingehalten werden können. Dabei sind sämtliche Vorkehren des eidgenössischen,

kantonalen und kommunalen Bau- und Planungsrechtes möglich, welche im Er-

gebnis die Lärmbelastung in ausreichendem Masse mindern können. Dazu gehören

planerische Massnahmen (z.B. Zonierung von Flächen für Nutzungen ohne oder mit

weniger lärmempfindlichen Räumen; Neuordnung der Grundstücke durch eine Landumlegung; planerische Massnahmen im Bereich des Verkehrs), gestalterische

Massnahmen (z.B. geeignete Anordnung von Gebäuden oder Räumen), bauliche

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Massnahmen (z.B. Lärmschutzdämme oder -wände, andere bauliche Massnahmen

direkt an der Lärmquelle) oder eine Kombination dieser Massnahmen. Ausser Be-

tracht fallen einzig Schallschutzmassnahmen an Gebäuden im Sinne von Art. 20 und Art. 21 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG).

Wie vorstehend bereits erwähnt, sind die Planungswerte der ES II für einen grösse-

ren Teil der im Gebiet „Muots" neu ausgeschiedenen und mit einer Quartierplanpflicht belegten Wohnzone 2 überschritten. Die vorliegenden Pläne enthalten auch

keine konkreten planerischen, gestalterischen oder baulichen Massnahmen, durch

welche die Planungswerte für die Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen innerhalb

der betroffenen Gebiete eingehalten werden können. Allein durch die Festlegung einer Quartierplanpflicht kann der Verpflichtung von Art. 29 LSV nicht nachgekommen

werden, da das Quartierplanverfahren grundsätzlich nicht geeignet ist, derart einschränkende Massnahmen für die betroffenen Eigentümer umzusetzen.

Immerhin kann aufgrund des erarbeiteten Lärmnachweises vom 23. August 2007 ge-

schlossen werden, dass eine LSV-konforme Überbauung des grössten Teils der zur Diskussion stehenden Bauzonenflächen im Sinne der für diese Zonen geltenden baugesetzlichen Vorschriften grundsätzlich und mit verhältnismässigen Lärmschutz-

massnahmen möglich ist. Mit anderen Worten kann mit dem vorliegenden Lärm-

nachweis belegt werden, dass sich die eingezonten Flächen für eine Nutzung im Sinne des Zonenzweckes überhaupt eignen (vgl. Art. 15 RPG).

Es fragt sich nun, wie die zu treffenden konkreten Lärmschutzmassnahmen im Rahmen der Nutzungsplanung verbindlich umgesetzt werden können. Im Grundsatz sind

— wie bereits vorstehend bemerkt — die konkreten planerischen, gestalterischen oder baulichen Lärmschutzmassnahmen im Rahmen der Grundordnung (Baugesetz, Zo-

nenplan oder Genereller Gestaltungsplan) festzulegen. Im vorliegenden Fall ergibt

sich jedoch die Problematik, dass erst im Rahmen des durchzuführenden Quartier-

planverfahrens entschieden wird, wie die zu treffenden Lärmschutzmassnahmen konkret angeordnet werden müssen (vgl. Lärmnachweis, S. 6). Es ist vorliegend

nämlich absehbar, dass sich gerade die konkrete Stellung der einzelnen Gebäude innerhalb der ausgeschiedenen Wohnzone 2, die konkrete Anordnung der Räume innerhalb der einzelnen Gebäude sowie die Ausgestaltung der Fensteröffnungen erst

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im Laufe der durchzuführenden Quartierplanung ergeben wird. Damit das Quartier-

planverfahren aber eingeleitet, durchgeführt und abgeschlossen werden kann, ist ei-

ne rechtskräftig erlassene und von der Regierung zumindest im Grundsatz genehmigte Bauzone erforderlich.

Aufgrund der aufgezeigten Sachlage sowie entsprechend den Ausführungen zum

weiteren Vorgehen (vgl. Lärmnachweis, S. 7) erweist es sich im vorliegenden Fall für die Einleitung, die Durchführung und den Abschluss des Quartierplanverfahrens be-

treffend der auf den Parzellen Nr. 391 (Teilfläche), 392 und 1046 im Gebiet „Muots"

ausgeschiedenen Wohnzone 2 zweckdienlich, die genannten Bauzonen mitsamt der festgelegten Quartierplanpflicht mit folgenden sichernden Auflagen zu genehmigen:

Im Rahmen des Quartierplanverfahrens muss aufgezeigt werden, mit welchen

konkreten Massnahmen die Planungswerte der für die vorgenannten Flächen der

Wohnzone 2 geltenden ES II nach LSV betreffend der zu erstellenden lärmempfindlichen Räume eingehalten werden können. Die erforderlichen Massnahmen sind in den zu erstellenden Quartierplänen verbindlich festzulegen und

hernach zu realisieren. Die Gemeinde wird angewiesen, die Quartierplanunter-

lagen mitsamt dem noch zu konkretisierenden Lärmnachweis dem ARE zur Prü-

fung einzureichen, bevor der Quartierplan definitiv vom Gemeindevorstand beschlossen wird.

Baubewilligungen für Bauten und Anlagen innerhalb der im Gebiet „Muots" neu

ausgeschiedenen Wohnzone 2 (Parzelle Nr. 391 [Teilfläche], 392 und 1046) müssen dem vom ARE geprüften Quartierplan entsprechen und dürfen erst er-

teilt werden, wenn die im Quartierplan festzulegenden baulichen Lärmschutzmassnahmen wie Wände, Wälle oder dergleichen erstellt sind.

3. Erschliessungsflächen nach Art. 27 Abs. 2 KRG Neben einer Erweiterung der Wohnzone 2 auf den Parzellen Nr. 391, 392 und 1046

sowie der Festlegung einer Quartierplanpflicht für die genannten Parzellen enthält

der vorliegende Zonenplan verschiedene Festlegungen von so genannten Erschliessungsflächen nach Art. 27 Abs. 2 KRG.

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Laut Art. 27 Abs. 2 KRG gelten Erschliessungsflächen innerhalb oder am Rand der

Bauzonen als Bauzonen. Mit dieser Bestimmung wollte der kantonale Gesetzgeber

lediglich zum Ausdruck bringen, dass Bauvorhaben im Bereiche von Erschliessungs-

flächen (z.B. Verkehrsberuhigungsmassnahmen, Strassenkaffees etc.) nicht dem

BAB-Verfahren, sondern dem Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen in-

nerhalb der Bauzonen unterliegen, selbst wenn diese Flächen im Zonenplan „weiss" (wie die Zone „Übriges Gemeindegebiet") kolloriert sein sollten. Diese Bestimmung

kann von den kommunalen Baubewilligungsbehörden direkt angewendet werden. Sie

bedarf keiner Konkretisierung im Zonenplan. Mit anderen Worten ist für die Durch-

führung allfälliger Baubewilligungsverfahren, welche Erschliessungsflächen innerhalb oder am Rand der Bauzonen nach Art. 27 Abs. 2 KRG betreffen, die Schaffung von nutzungsplanerischen Voraussetzungen im Zonenplan nicht erforderlich.

Falls eine Gemeinde sich trotzdem entscheidet, Festlegungen im Sinne von Art. 27

Abs. 2 KRG in ihrer Grundordnung vorzunehmen, muss einerseits der Begriff „Rand

der Bauzonen" eng ausgelegt werden. Andererseits muss gewährleistet sein, dass sämtliche Erschliessungsflächen innerhalb und am Rand der Bauzonen vollständig

erfasst sind. Andernfalls würden beim Vollzug unweigerlich Probleme auftreten. Eine

zwingende Voraussetzung für die Festlegung einer Bauzone bildet im Übrigen, dass sich die entsprechenden Flächen nicht in eine Gefahrenzone 1 befinden.

Die vorgenannten Voraussetzungen für die Festlegung von Erschliessungsflächen

nach Art. 27 Abs. 2 KRG sind im Zonenplan 1:1'000 „Brail" (Teilrevision Muots Au-

gust 2007) bezüglich verschiedener Flächen nicht gegeben. Die einzelnen Fälle wurden der Gemeinde mit Schreiben des ARE vom 15. Mai 2008 bekannt gegeben. Das

ARE machte der Gemeinde gleichzeitig den Vorschlag, an Stelle einer teilweisen

Nichtgenehmigung der festgelegten Erschliessungsflächen nach Art. 27 Abs. 2 KRG

der Regierung eine gesamthafte Nichtgenehmigung der im Zonenplan 1:1'000 „Brail"

(Teilrevision Muots August 2007) dargestellten Erschliessungsflächen zu beantragen. Dies hat für die Baubehörde der Gemeinde Zernez den Vorteil, dass die direkte An-

wendung der Bestimmung von Art. 27 Abs. 2 KRG nach wie vor im Einzelfall möglich ist, was im Rahmen von Baubewilligungsverfahren eine gewisse Flexibilität gewähr-

leistet. Das Einverständnis der Gemeinde für die gesamthafte Nichtgenehmigung der im Zonenplan 1:1'000 „Brail" (Teilrevision Muots August 2007) vom 29. August 2007

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festgelegten Erschliessungsflächen liegt vor (vgl. die entsprechende Bestätigung der Gemeinde Zernez vom 10. Juni 2008).

Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:1'000 „Brail" (Teilrevision Muots August 2007) vom

29. August 2007 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

D. Genereller Erschliessungsplan 1:1'000 „Brail" (Teilrevision Muots August 2007) Aufgrund des Umstandes, dass die im Zonenplan 1:1'000 „Brail" (Teilrevision Muots August 2007) festgelegten Erschliessungsflächen nach Art. 27 Abs. 2 KRG nicht genehmigt werden (vgl. Abschnitt C, Ziffer 3 vorstehend), ist aus Konsequenzgründen auch die Planinformation „Bauzone" im Generellen Erschliessungsplan 1:1'000 „Brail"

(Muots) vom 29. August 2007 entsprechend anzupassen. Das ARE wird beauftragt,

die erforderlichen Kennzeichnungen im genannten Plan vorzunehmen.

Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:1'000 „Breit" (Teilrevision Muots

August 2007) vom 29. August 2007 zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

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Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan 1:1'000 „Brail" (Teilrevision Muots August 2007) vom 29. August 2007 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgendem Vorbehalt, folgenden Anweisungen sowie mit folgender direkten Korrektur genehmigt:

a) Die Legende wird mit dem Eintrag eines zusätzlichen Legendenfeldes „Zone für künftige bauliche Entwicklung — ES II" ergänzt (Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde).

b) Die Genehmigung der im Gebiet „Muots" auf den Parzellen Nr. 391 (Teilfläche), Nr. 392 und Nr. 1046 neu ausgeschiedene Wohnzone 2 wird mit folgenden Auflagen verknüpft:

Im Rahmen des Quartierplanverfahrens ist aufzuzeigen, mit welchen kon-

kreten Massnahmen die Planungswerte der für die vorgenannten Par-

zellen geltenden Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II eingehalten werden

können. Die erforderlichen Massnahmen sind in den zu erstellenden Quar-

tierplänen verbindlich festzulegen und hernach zu realisieren. Die Gemeinde wird angewiesen, die Quartierplanunterlagen mitsamt dem noch

zu konkretisierenden Lärmnachweis dem Amt für Raumentwicklung (ARE)

zur Prüfung einzureichen, bevor der Quartierplan definitiv vom Gemeindevorstand beschlossen wird.

Baubewilligungen für Bauten und Anlagen auf den vorgenannten Parzellen müssen dem vom ARE geprüften Quartierplan entsprechen und dürfen erst erteilt werden, wenn die im Quartierplan festzulegenden baulichen Lärmschutzmassnahmen wie Wände, Wälle oder dergleichen erstellt sind.

c)

Die Erschliessungsflächen nach Art. 27 Abs. 2 KRG werden im Einver-

nehmen mit der Gemeinde nicht genehmigt. Sie gehören somit nach wie vor der Zone „Übriges Gemeindegebiet" (Nichtbauzone) an.

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2.

3.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:1'000 „Brail" (Teilrevision Muots Au-

gust 2007) vom 29. August 2007 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

Der Gemeindevorstand Zernez wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses (vgl. Ziffer 1 und 2 vor-

stehend) öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen

Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 29. August 2007 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hin-

zuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen wer-

den kann und dass gegen die darin enthaltenen Vorbehalte, Auflagen sowie di-

rekten Korrekturen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe

des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Ver-

waltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann. 4.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-

schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung

des vorliegenden Beschlusses. 5.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

6.

Das ARE wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeich-

nungen in den eingereichten graphischen Auszügen der Nutzungspläne vorzunehmen.

7.

Der Gemeindevorstand Zernez sorgt für die Nachführung der digitalen Daten

8.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

nach den Vorgaben des ARE.

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9. Mitteilung an: -

Der Präsident:

Stefan Engler

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen