Teilrevision Baugesetz, Genereller Erschliessungsplan

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Grono

Document

Numer
03.857
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Grono
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
10-06-2003

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A~EGISTRATUR III AMT FUR RAUMPLANUNG

II Governo del Cantone dei Grigioni

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

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Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

10.Juni2003

12. Juni 2003

857

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Verdabblo beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 30. Januar 2003 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend eine Baugesetzesrevision (Art. 13 und 37} und einen Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidgenössischen Ver'

ordnung über die Raumplanung (RPV) und ein Erschliessungsprogramm liegen vor_. Das Amt für Raumplanung (ARP) verfasste mit Datum vom 13. August 2002 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 30. Januar 2003 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 13. Februar 2003. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 14. März 2003 ersuchte der Gemeind~vorstand Verdabbio um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.

B. Die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung beinhaltet unter anderem eine Anpassung des rechtskräftigen Generellen Erschliessungsplanes 1:2'000 Verkehr vom 31. März 1980 an die neuen siedlungsbaulichen Verhältnisse und an d!e geänderten Erschliessungsprojekte. Der rechtskräftige Generelle Erschliessungsplan ist infolge

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einer in der Zwischenzeit durchgeführten Melioration und infolge eines neuen und zum Teil bereits umgesetzten Konzeptes zur Erhaltung und Weiterbenutzung bzw. Weiterentwicklung der traditionellen Wege revisionsbedürftig geworden. Die Gemeinde Verdabbio verzichtete (vorderhand) auf die Erarbeitung einer Totalrevision ihrer Ortsplanung. Die Gemeinde macht für die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung geltend, ohne Anpassung des Generellen Erschliessungsplanes könnten wichtige Sanierungs- und Erweiterungsarbeiten an den traditionellen Weganlagen nicht ausgeführt werden, obwohl diese von Patengemeinden und Organisationen finanziell unterstützt würden. In Anbetracht dessen, dass die durch die vorliegende Teilrevision resultierenden Differenzen zwischen dem Generellen Erschliessungsplan und dem Zonenplan geringfügig sind, dass dieser planerisch unausgewogene Zustand von kurzer Dauer sein wird und dass eine Realisierung des Wegsanierungskonzeptes ohne Verzögerung wichtig ist, erachtet die Regierung das gewählte Vorgehen über eine vorgezogene Teilrevision der Ortsplanung als vertretbar.

C. Baugesetzesrevision

Die am 30. Januar 2003 beschlossene Baugesetzesrevision (Art. 13 und 37) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.

D. Genereller Erschllessungsplan 1 :2'000 Verkehr

Die im Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr vom 30. Januar 2003 festgelegte Strasse Nr. 4 tangiert teilweise Wald. Für den östlich der Siedlung gelegenen

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Bereich der Strasse erteilte das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement am 15. April 2003 die erforderliche Rodungsbewilligung. Der restliche Strassenabschnitt im Wald, welcher als Land- und Forstwirtschaftsstrasse festgelegt wurde, bleibt der forstlichen . Gesetzgebung unterstellt. Im Perimeter der Strasse Nr. 4 sind verschiedentlich archäologisch bedeutende Steinkistengräber zum Vorschein getreten und mehrere Schalensteine gefunden worden. Die Gemeinde wird darauf aufmerksam gemacht, dass im Rahmen der Strassenprojektlerung und -realisierung allfälligen archäologischen Funden und Befunden gebührend Rechnung zu tragen ist und diese umgehend dem Archäologischen Dienst zu melden sind. Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr vom 30. Januar 2003 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

E. Weitere Planung

Wie bereits erwähnt, ist die rechtskräftige Ortsplanung über 20 Jahre alt. In dieser Zeit haben sich die raumplanungsrelevanten Verhältnisse erheblich geändert, weshalb gestützt auf Art .. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG} die Nutzungspläne zu überprüfen und anzupassen sind. Die Regierung nimmt zustimmend davon Kenntnis, dass die Gemeinde die Durchführung einer Totalrevision beabsichtigt. Da die Revisionsbedürftigkeit der Ortsplanung Verdabbio seit einigen Jahren bekannt ist, sieht sich die Regierung veranlasst, die Gemeinde anzuweisen, die Totalrevision innert möglichst kurzer Zeit effektiv einzuleiten.

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Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Die am 30. Januar 2003 beschlossene Baugesetzesrevision (Art. 13 und 37) · wird genehmigt. 2. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr vom 30. Januar 2003 wird im Sinne der Erwägungen und mit dem Hinweis genehmigt, dass allfällige archäo- . logische Funde und· Befunde umgehend dem Archäologischen Dienst zu melden sind. 3. Der Gemeindevorstand Verdabbio wird angewiesen, unverzüglich die Totalrevision der Ortsplanung einzuleiten. 4. Der Gemeindevorstand Verdabbio wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu geben. 5. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses notwendigen Kennzeichnungen in den Planungsmitteln vorzunehmen. 6. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Entscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 7. Es werden für das Genehmigungsverfahren keine Kosten erhoben.

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Namens der Regie.rung Der Präsident:

Stefan Engler Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen