Teilrevision März 2007
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Davos
Document
- Numer
- 07.341
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Davos
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 20-03-2007
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Text
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-G
La regenza
AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG
Die Regierung des Kantons Graubünden
dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
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20. März 2007
22. März 2007
341
II Governo del Cantone dei Grigioni
AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG Nr.
Ortsplanung Landschaft Davos Gemeinde:
2 2. MRZ. 2001
Gefahrenzonenplanung Fraktion Monstein
A.
Mit Beschluss (RB) Nr. 133 vom 7. Februar 2006 hatte die Regierung das Genehmigungsverfahren bezüglich der von der Landschaft Davos Gemeinde am 31. Oktober 2004 beschlossenen Gefahrenzone 2 oberhalb der Siedlung Monstein (dargestellt im Gefahrenzonenplan 2003/2004 1:5'000 Nr. 6) sistiert. Der Grund für diese Sistierung war das Erfordernis weiterer Abklärungen im Zusammenhang mit einer gegen diese Gefahrenzone erhobenen Planungsbeschwerde (vgl. Dispositiv Ziff. 5 lit. b auf Seite 39 des erwähnten RB).
B.
Im Rahmen der weiteren Abklärungen erliess die zuständige Gefahrenkommission III am 15. August 2006 ein neues Protokoll mit einer im Vergleich zur Gefahrenzonenplanung vom 31. Oktober 2004 erheblich geänderten Gefahrenzoneneinteilung respektive -abgrenzung (vgl. Protokoll Nr. 3_2006_15_P vom 15. August 2006 mit Gefahrenzonenplan Monstein 1:2'500 vom 15. August 2006).
Ar)
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C. Mit Schreiben vom 9. Februar 2007 teilte der Kleine Landrat der Landschaft Davos Gemeinde dem Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) gestützt auf eine Sitzung vom 22. November 2006 mit Vertretern des Amtes für Wald, des Amtes für Raumentwicklung und des DVS in Chur mit, dass er mit Beschluss vom 6. Februar 2007 das Amt für Wald Herrschaft/Prättigau/Davos beauftragt hat, eine Vorstudie zur Verringerung des in der Fraktion Monstein herrschenden Steinschlagrisikos zu erarbeiten.
D. Angesichts dieser vom Kleinen Landrat Davos mit Beschluss vom 6. Februar 2007 zum Ausdruck gebrachten Bestrebungen zur Realisierung von Schutzmassnahmen zwecks Eindämmung der Steinschlaggefährdung in der Fraktion Monstein hat die Gefahrenkommission III mit Protokoll Nr. 3_2007 05 P vom 6. März 2007 in Aussicht gestellt, die Steinschlaggefährdung in Monstein neu zu beurteilen, sofern die Schutzmassnahmen bis am 31. Dezember 2009 realisiert sind. Bis dahin sei der Gefahrenzonenplan Monstein 1:2'500 vom 15. August 2006 massgebend.
E. Aufgrund des Protokolls Nr. 3_2007_05_P der Gefahrenkommission III vom 6. März 2007 erachtet es die Regierung als angezeigt, das Genehmigungsverfahren bezüglich der Gefahrenzone 2 gemäss Gemeindebeschluss vom 31. Oktober 2004 sowie das in diesem Zusammenhang stehende Beschwerdeverfahren weiterhin zu sistieren, bis die Gefahrenkommission III die in Aussicht gestellte Neubeurteilung der Gefährdung im fraglichen Raum vorgenommen und die Landschaft Davos Gemeinde gestützt darauf eine neue Gefahrenzonenplanung beschlossen hat.
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Gleichzeitig erwartet die Regierung von der Landschaft Davos Gemeinde, dass sie bis zur Inkraftsetzung der überarbeiteten Gefahrenzonenplanung im Sinne einer provisorischen Übergangsordnung den von der Gefahrenkommission III am 15. August 2006 verabschiedeten Gefahrenzonenplan Monstein 1:2'500 anwendet und dafür sorgt, dass bei konkreten Bauvorhaben in der in diesem Plan ausgeschiedenen Gefahrenzone 1 respektive Gefahrenzone 2 die entsprechenden Vorschriften von Art. 38 KRG zur Geltung gelangen. Die entsprechende Bereitschaft hat die Landschaft Davos Gemeinde an der Besprechung vom 22. November 2006 in Chur signalisiert. Gestützt auf diese Erwägungen beschliesst die Regierung: 1.
Das Verfahren zur Genehmigung der am 31. Oktober 2004 von den Davoser Stimmberechtigten beschlossenen Gefahrenzone 2 zwischen der Siedlung Monstein und dem Ronenwald sowie das in diesem Zusammenhang stehende Beschwerdeverfahren werden mit Rücksicht auf den Beschluss des Kleinen Landrates von Davos vom 6. Februar 2007 bis Ende 2009 sistiert.
2.
Die Gemeinde leitet unmittelbar nach der Realisierung von Schutzmassnahmen zur Eindämmung der Steinschlaggefährdung in der Fraktion Monstein gestützt auf eine Neubeurteilung der Situation durch die Gefahrenkommission III eine Überprüfung der Gefahrenzonenplanung im betroffenen Gebiet ein und beschliesst bis Ende 2010 eine überarbeitete Gefahrenzonenplanung zuhanden der Genehmigung durch die Regierung.
3.
Die Regierung erwartet, dass die Gemeinde (entsprechend ihrer eigenen Zusicherung) im Zeitraum bis zur regierungsrätlichen Genehmigung einer überarbeiteten Gefahrenzonenplanung in der Fraktion Monstein dafür sorgt, dass im betroffenen Gebiet der von der Gefahrenkommission III am 15. August 2006 verabschiedete Gefahrenzonenplan Monstein 1:2'500 mit den entsprechenden Bestimmungen von Art. 38 KRG zur Anwendung gelangt. Nötigenfalls erlässt die Gemeinde gestützt auf Art. 21 KRG eine entsprechende Planungszone.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » •
4
4.
Der Kleine Landrat Davos wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des vorliegenden Beschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Gemeindeabstimmung vom 31. Oktober 2004 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen die darin enthaltene Sistierung und Anordnung bis zum Erlass einer neuen Gefahrenzonenplanung innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
5.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.
6.
Mitteilung an:
Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
jd% .
Dr. Martin Schmid
Dr. C. Riesen
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun