Schutzzonen Quellen der öffentlichen Wasserversorgung

Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Obersaxen Mundaun

Document

Numer
2005_1569
Gener
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
Vischnanca
Obersaxen Mundaun
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
20-12-2005

Karte

145 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

3988_B_2005_RB1569_WV_Obersaxen_Mundaun.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

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Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo La regenza J del Cantonf? dei fi.rigiOTi/v ..dal iphantun Grischun Tzm ANU Nr. B N! c s u

Sitzung vom

20. Dezember 2005

- 5. Jan. 2006 Mlitgfitfiilt rifin

1. Dozombor 2005

Protokoll Nr.

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1569

Im Jahr 1998 wurden in der Gemeinde Obersaxen im Rahmen der Ortsplanungsrevi­ sion durch das geologische Büro Baugeologie Chur die summarischen Schutzzonen für alle Quellen, welche Wasser in das kommunale Trinkwassernetz einspiesen, aus­ geschieden. Aufgrund des Gefährdungspotentials im Einzugsgebiet einiger Quellen hat die geologische Fachperson in diesen Gebieten die Ausscheidung von detaillier­ ten Schutzzonen empfohlen. Die Gemeinde Obersaxen hat anschliessend zur Sicherung der Trinkwasserqualität detaillierte Schutzzonen für die Quellen Bebmerbrunnen, Rossboden, Gren, Hitzeg­ gen, St. Martin und Tobel ausgeschieden. Für die Quellen Alp Garveras, Bärenboden und Wachitta/Wurzariet wurden aufgrund des geringen Gefährdungspotentials ledig­ lich summarische Schutzzonen ausgeschieden. Das geologische Büro GeoConCav, Castrisch, hat im Februar 2003 die Schutzzonenunterlagen im Auftrag der Gemeinde Obersaxen erarbeitet. Im April 2003 wurden die Unterlagen durch den Geologen dem Amt für Natur und Umwelt zur ersten Vorprüfung eingereicht. Nach der Überarbei­ tung wurden die Unterlagen im Februar 2005 zur zweiten Vorprüfung dem Amt ein­ gereicht, welches dann die fachliche Richtigkeit bestätigt hat. Die Unterlagen der Schutzzonenausscheidung für die Quellen auf dem Gemeinde­ gebiet von Obersaxen wurden vom 22. Juli 2005 bis 10. August 2005 öffentlich auf­ gelegt. Während der Auflagefrist sind bei der Gemeinde keine Einsprachen einge­ gangen. Am 22. August 2005 hat der Gemeindevorstand gestützt auf Art. 24 und 25 des Kan­ tonalen Gewässerschutzgesetzes (KGSchG) die Schutzzonenpläne und das Schutz­ zonenreglement erlassen. Anschliessend wurden sämtliche Unterlagen dem Amt für Natur und Umwelt zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde zur Stellungnahme aus raumplaneri­ scher Sicht eingeladen. Diese Fachstelle stellte fest, dass die vorliegenden Schutz­ zonen mit den in den rechtskräftigen Zonenplänen der Gemeinde Obersaxen ausge­ schiedenen Grundwasser- und Quellschutzzonen nicht übereinstimmen. Deshalb beantragt das ARE die Auflage in den vorliegenden Regierungsbeschluss aufzu­ nehmen, dass im Rahmen der nächsten Revision der Ortsplanung die Grundwasserund Quellschutzzonen in den Zonenplänen der Gemeinde Obersaxen gemäss den vorliegenden Schutzzonen angepasst werden. Zudem weist es darauf hin, dass für bauliche Massnahmen, welche sich aus der vorliegenden detaillierten Schutzzonen­ ausscheidung ergeben, sowie für die Sanierung der bestehenden Bauten und Anla­ gen ein Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BAB-Verfahren) durchzuführen ist. Nach Einsichtnahme in den vom geologischen Büro GeoConCav, Castrisch, erstell­ ten Schutzzonenbericht "Gemeinde Obersaxen, detaillierte Quellschutzzonenaus­ scheidung, Geologischer Bericht, Bericht 03104szo" mit den integrierten Schutzzo­ nenplänen im Massstab 1:5'000 vom Februar 2003 / revidiert im April 2005 und in das "Schutzzonenreglement für die Quellen der Gemeinde Obersaxen", gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, auf Art. 24 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 8. Juni 1997 sowie auf An­ trag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements

beschliesst die Regierung:

1. Das Schutzzonenreglement und die Schutzzonenpläne mit den detaillierten Schutzzonen im Massstab 1:5'000, vom Gemeindevorstand Obersaxen am 22. August 2005 erlassen, werden genehmigt. Die summarischen Schutzzonen werden zur Kenntnis genommen. 2. Die Gemeinde Obersaxen wird beauftragt, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 25 des Schutzzonenreglements beim Grundbuchamt Obersaxen anzumel­ den. Dem Grundbuchamt wird mit diesem Regierungsbeschluss ein Reglement mit dem Schutzzonenbericht sowie dem Schutzzonenplan abgeliefert.

Die Gemeinde Obersaxen wird beauftragt, im Rahmen der nächsten Revision der Ortsplanung die Grundwasser- und Quellschutzzonen in den Zonenplänen der Gemeinde Obersaxen gemäss den vorliegenden Schutzzonen vom Februar 2003/revidiert im April 2005 anzupassen. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 13 der Gebührenverordnung für den Gewässer- und Umweltschutz wird eine Gebühr von Fr. 500.--

erhoben. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überweisen (Konto 4260.4310). Gegen den vorliegenden Regierungsbeschluss kann, soweit die Anwendung von Bundesrecht in Frage steht, innert 20 Tagen seit dessen Zustellung Verwaltungs­ gerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erho­ ben werden. Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenreglements und des Schutzzonenbe­ richts inkl. Schutzzonenplänen mit Genehmigungsvermerk der Regierung: an die Gemeinde Obersaxen, 7134 Obersaxen; an das Grundbuchamt Obersaxen, 7134 Obersaxen und an das Amt für Natur und Umwelt unter Erstattung der Ak­ ten (elektronisch); ohne Beilage: an das Amt für Raumentwicklung und an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement im Doppel.

Der Kanzleidirektor: