Schutzzonen Quellen Samnaun

Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Samnaun

Document

Numer
2009_493
Gener
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
Vischnanca
Samnaun
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
19-05-2009

Karte

145 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

3752_B_2009_RB493_WV_Samnaun.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

7M&ANU

US

c l s i u HUÄi Sitzung vom

Mitgeteilt den

19. Mai 2009

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20. Mai 2009

7 2 5. Mai WN Nr. 493

Die Gemeinde Samnaun hat zur Sicherung der Trinkwasserqualität für die Wasser­ fassungen der öffentlichen Trinkwasserversorgung detaillierte Grundwasserschutzzonen im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 ausgeschieden. Im einzelnen sind die Bachwasserfassung "Chamins" sowie die Quellen "Chamins", "Cundeas", "Motnaida", "Sur Piatta", "Tschettas", "Tschitschanader", "Urezza da Tea" und "Pitons" davon betroffen. Am 19. August 2008 erliess der Vorstand der Gemeinde Samnaun gestützt auf Art. 24 und Art. 25 des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes (KGSchG) vom 8. Juni 1997 den Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement für die Quellen der Gemeinde Samnaun. Der Schutzzonenplan und das -reglement wurden vom 1. April 2008 bis 21. April 2008 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist gingen keine Einsprachen ein. Anschliessend wurden dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) die folgenden Unterla­ gen zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht: -

Schutzzonenreglement für die Quellen der Gemeinde Samnaun, vom 19. August 2008

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Plan Quellschutzzonen Samnaun, Massstab 1:10'OOO vom 11. Februar 2008, erarbeitet durch Christian Böhm, Geologe/Hydrogeologe, in Chur.

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Schutzzonenbericht "Quellschutzzonen Samnaun" vom 11. Februar 2008, von Christian Böhm, Geologe/Hydrogeologe, in Chur.

Das ANU hatte die Schutzzonenausscheidung begleitet und im Rahmen einer ersten Vorprüfung im August 2007 die fachliche Richtigkeit der Schutzzonenausscheidun­ gen bereits bestätigt. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde angehört.

Das ARE stellt in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2009 fest, dass in den rechtskräftigen Zonenplänen der Gemeinde Samnaun bislang noch keine Grundwas­ ser- und Quellschutzzonen ausgeschieden sind. Es beantragt deshalb, dass die Ge­ meinde verpflichtet werde, im Rahmen der laufenden Totalrevision der Ortsplanung, basierend auf Art. 37 KRG, die detaillierten Grundwasserschutzzonen als Grundwas­ ser- und Quellschutzzonen auszuscheiden. Weiter sei zu verlangen, dass die Quell­ standorte in die Generellen Erschliessungspläne eingetragen werden. Das ARE hält fest, dass die Schutzzonen der Quellen "Cundeas" die Flächen des Skigebietes des Musellalifts betreffen. Für den Weiterbetrieb dieses Skigebietes können neue Anlagen, z.B. Beschneiungsanlagen, nötig werden. Die Flächen befin­ den sich unter anderem in der Schutzzone S2, in welcher grundsätzlich Bauten und Anlagen nicht zulässig sind. Gemäss langjähriger Praxis des Kantons und gestützt auf Anhang 4 Ziffer 222 a der Gewässerschutzverordnung (GSchV) können Aus­ nahmen bewilligt werden, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausge­ schlossen werden kann. Schliesslich weist das ARE darauf hin, dass für bauliche Massnahmen, welche sich aus der vorliegenden detaillierten Schutzzonenausscheidung ergeben (z.B. Einzäu­ nungen von einer Höhe von mehr als 1 m), die dafür notwendigen Baubewilligungs­ verfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BAB-Verfahren) durch­ zuführen sind. Nach Einsichtnahme in die Schutzzonenunterlagen, gestützt auf Art. 20 des Bundes­ gesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, auf Art. 24 des kan­ tonalen Gewässerschutzgesetzes vom 8. Juni 1997 sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements

beschliesst die Regierung: 1. Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan im Massstab 1:10'000 für die Bachwasserfassung "Chamins" sowie die Quellen "Chamins", "Cundeas", "Motnaida", "Sur Piatta", "Tschettas", "Tschitschanader", "Urezza da Tea" und "Pitons", vom Gemeindevorstand Samnaun am 19. August 2008 erlassen, wer­ den genehmigt.

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2. Die Gemeinde Samnaun wird angewiesen, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 25 des Schutzzonenreglements für die Quellen der Gemeinde Samnaun im Grundbuch beim Grundbuchamt Samnaun anzumelden. Dem Grundbuchamt werden mit diesem Regierungsbeschluss das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan (sowie der hydrogeologische Schutzzonenbericht) zugestellt. 3. Die Gemeinde Samnaun wird angewiesen, bei der laufenden Totalrevision der Ortsplanung die genehmigten Grundwasserschutzzonen als Grundwasser- und Quellschutzzonen im Sinne von Art. 37 KRG auszuscheiden und die übrigen An­ passungen entsprechend den Erwägungen vorzunehmen.

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4. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 13 der Gebührenverordnung für den Gewässer- und Umweltschutz wird eine Gebühr von Fr. 500.» erhoben. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überweisen (Konto 4260.4310). 5. Gegen den vorliegenden Regierungsbeschluss kann innert 30 Tagen seit der Mit­ teilung schriftlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht, Obere Plessurstrasse 1, Chur, erhoben werden. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen. Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenreglements und des Schutzzonen­

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plans (inkl. Schutzzonenbericht): an die Gemeinde Samnaun, 7562 SamnaunCompatsch; an das Grundbuchamt der Gemeinde Samnaun, 7562 SamnaunCompatsch und an das Amt für Natur und Umwelt unter Erstattung der Akten (elektronisch); ohne Beilage: an das Amt für Raumentwicklung und an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement im Doppel. Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

H. Trachsel

Dr. C. Riesen