Schutzzonen Quellen Silvaplana
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Silvaplana
Document
- Numer
- 2010_877
- Gener
- Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
- Vischnanca
- Silvaplana
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 21-09-2010
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
Karte
155 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen
Datotecas
3790_B_2010_RB877_WV_Silvaplana.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
21. September 2010
23. September 2010
877
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II Governo del Cantone dei Grigioni
Die Gemeinde Silvaplana hat zur Sicherung der Trinkwasserqualität der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Gemeinde für die Quellen Alp Güglia, Pascul d'Albana, Munteratsch, Margun und Crap Alv detaillierte Grundwasserschutzzonen im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 ausgeschieden. Am 24. August 2009 erliess der Vorstand der Gemeinde Silvaplana gestützt auf Art. 24 und Art. 25 des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes (KGSchG) vom 8. Juni 1997 den Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement für die Quellen der Wasserversorgung der Gemeinde. Der Schutzzonenplan und das -reglement wurden vom 15. Dezember 2009 bis zum 20. Januar 2010 öffentlich aufgelegt. Wäh rend der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen. Anschliessend wurden dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) folgende Unterlagen zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht: - Schutzzonenreglement für die Quellwasserfassungen Alp Güglia, Pascul d'Albana, Munteratsch, Margun, Crap Alv, Wasserversorgung Silvaplana, erarbeitet durch das geologische Büro CSD Ingenieure und Geologen AG, Thusis. - Quellschutzzonenausscheidung für die Wasserversorgung der Gemeinde Sil vaplana, Schutzzonenplan 1:5'000, Auftrag Nr. GR07140 vom 22. Juli 2009, erar beitet durch das geologische Büro CSD Ingenieure und Geologen AG, Thusis. - Schutzzonenbericht "Schutzzonenausscheidung der Quellen der Gemeinde Silvaplana, Hydrogeologisches Gutachten", Objekt Nr. GR07140.210 vom 22. Juli 2009, erarbeitet durch das geologische Büro CSD Ingenieure und Geologen AG, Thusis.
Das ANU hat die Schutzzonenausscheidung begleitet und im Rahmen der Vorprü fungen im Januar 2008 und im Juli 2009 die fachliche Richtigkeit der Schutzzonen ausscheidungen bestätigt. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde angehört. Das ARE stellt in seiner Stel lungnahme vom 31. Mai 2010 fest, dass die Grundwasser- und Quellschutzzonen im Zonenplan der Gemeinde Silvaplana nicht überall mit den vorliegenden Grundwas serschutzzonen übereinstimmen. Es beantragt deshalb, dass die Gemeinde ver pflichtet werde, im Rahmen der nächsten Revision der Ortsplanung die Grundwas ser- und Quellschutzzone gemäss den vorliegenden Grundwasserschutzzonen an zupassen. Dabei sind die Grundwasserschutzzonen S1, S2 und S3 zusammen und ohne Unterscheidung als neue Grundwasser- und Quellschutzzone auszuscheiden. Die Kantonsstrasse durchquert die Grundwasserschutzzonen S2 und S3 der Quellen Alp Güglia und stellt mit der Entwässerung über die Schulter sowie dem Unfallrisiko mit Fahrzeugen mit wassergefährdender Ladung ein Gefährdungspotential für die Quellen dar. Gemäss Art. 24 des Schutzzonenreglements sind bestehende Bauten und Anlagen bei der nächsten sich bietenden Möglichkeit, in der Regel beim nächs ten Umbau, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren nach Erlass des Schutzzo nenreglements soweit zu sanieren, dass sie keine Gefährdung des Grundwassers darstellen. Das Tiefbauamt wird angewiesen, die notwendigen Schutzmassnahmen in Absprache mit dem ANU zu projektieren und umzusetzen. Nach Einsichtnahme in die Schutzzonenunterlagen, gestützt auf Art. 20 des Bundes gesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, auf Art. 24 des kan tonalen Gewässerschutzgesetzes vom 8. Juni 1997 sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements
beschliesst die Regierung: 1. Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan im Massstab 1:5'000 für die Quellen Alp Güglia, Pascul d'Albana, Munteratsch, Margun und Crap Alv,
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vom Gemeindevorstand Silvaplana am 24. August 2009 erlassen, werden ge nehmigt. 2. Die Gemeinde Silvaplana wird angewiesen, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 25 des Schutzzonenreglements für die Quellen Alp Güglia, Pascul d'Albana, Munteratsch, Margun und Crap Alv der Gemeinde Silvaplana beim Grundbuch amt Silvaplana anzumelden. Dem Grundbuchamt werden mit diesem Regie rungsbeschluss das Schutzzonenreglement, der Schutzzonenplan und der Schutzzonenbericht zugestellt. 3. Die Gemeinde Silvaplana wird angewiesen, bei der nächsten Revision der Ortsplanung die genehmigten Grundwasserschutzzonen als Grundwasser- und Quellschutzzonen im Sinne von Art. 37 KRG und entsprechend den Erwägungen auszuscheiden. 4. Das Tiefbauamt wird angewiesen, in Absprache mit dem ANU so bald wie mög lich, spätestens jedoch bis zu der im Schutzzonenreglement festgelegten Frist, die notwendigen Schutzmassnahmen bei jenem Abschnitt der Kantonsstrasse, welcher sich in den Grundwasserschutzzonen S2 und S3 der Quellen Alp Güglia befindet, zu projektieren und umzusetzen. 5. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 13 der Gebührenverordnung für den Gewässer- und Umweltschutz wird eine Gebühr von Fr. 500.-erhoben. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überweisen (Konto 4260.4310). 6. Gegen den vorliegenden Regierungsbeschluss kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht, Obere Plessurstrasse 1, Chur, erhoben werden. Der angefochtene Entscheid und allfällige Be weismittel sind beizulegen.
7. Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenreglements, des Schutzzonenplans und des Schutzzonenberichts: an die Gemeinde Silvaplana, 7513 Silvaplana; an das Grundbuchamt Silvaplana, 7513 Silvaplana; an das Amt für Natur und Um welt unter Erstattung der Akten (elektronisch); ohne Beilage: an das Amt für Raumentwicklung; an das Tiefbauamt; an das Amt für Lebenssicherheit und Tiergesundheit und an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement im Doppel. Namens der Regierung Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
815.100 · Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Chantun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun