Schutzzonen Riedquellen, Wasserversorgung Tamins

Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Tamins

Document

Numer
2012_976
Gener
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
Vischnanca
Tamins
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
16-10-2012

Karte

15 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

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Text

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

tra Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

16. Oktober 2012

17. Oktober 2012

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Grundwasserschutzzonen für die Riedquellen, Gemeinde Tamins Mit Regierungsbeschluss vom 24. Oktober 1988, Protokoll Nr. 2717, hat die Regie­ rung die Grundwasserschutzzonen und das Schutzzonenreglement für die Quellfas­ sung Ried (heutige Riedquelle "mitte") der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Gemeinde Tamins genehmigt. Die Gemeinde Tamins hat diese Schutzzonen überarbeiten lassen und zur Sicherung der Trinkwasserqualität der Riedquellen "vorne" und "mitte", die der öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde dienen, neue detaillierte Grundwasserschutzzonen im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) ausgeschieden. Am 21. Mai 2012 erliess der Gemeindevorstand Tamins gestützt auf Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 8. Juni 1997 (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100) den Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement für die Riedquellen "vorne" und "mitte". Diese waren vorgängig vom 30. März 2012 bis 29. April 2012 öffentlich aufgelegt worden. Während der Auflagefrist sind keine Ein­ sprachen eingegangen. Anschliessend wurden dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) folgende Unterlagen zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht: • "Schutzzonenreglement für die Riedquellen der Gemeinde Tamins", erarbeitet durch Sieber Cassina + Handke AG, Chur, erlassen vom Gemeinderat der Ge­ meinde Tamins am 21. Mai 2012.

• Schutzzonenplan: "Schutzzonenausscheidung Riedquellen, Schutzzonenplan, Si­ tuation 1:1500 und 1:25 000, Bericht GR 444a Beilage 1", erarbeitet durch Sieber Cassina + Handke AG, Chur, erlassen vom Gemeinderat der Gemeinde Tamins am 21. Mai 2012. • Hydrogeologisches Gutachten: "Riedquellen Tamins, Schutzzonenausscheidung, Hydrogeologischer Begleitbericht, GR444a", vom 29. Februar 2012, mit Beilagen, erarbeitet durch Sieber Cassina + Handke AG, Chur. Das ANU hat die Schutzzonenausscheidung begleitet und im Rahmen der zweiten Vorprüfung am 25. Januar 2012 deren fachliche Richtigkeit bestätigt. Für die Schutzzonenausscheidung wurde nicht das gesamte Einzugsgebiet, sondern lediglich ein begrenzter Perimeter innerhalb des Baugebiets untersucht. Diese Be­ schränkung der Untersuchungen wurde vorgenommen, da das Wasser sehr weit­ räumig in verkarsteten Dolomiten zirkuliert und eine Untersuchung des gesamten Gebietes sehr aufwändig gewesen wäre und aufgrund des geringen Gefahrenpoten­ tials keine wesentliche Verbesserung des Grundwasserschutzes ergeben hätte. Deshalb gilt ausserhalb dieses Untersuchungsperimeters im Baugebiet nach wie vor die summarische Schutzzone, welche im vorliegenden Schutzzonenplan enthalten ist. Über der grundwasserführenden Schicht liegen gemäss den Ausführungen des Geo­ logen schlecht durchlässige Deckschichten. Somit sind die Quellen vor Beeinträchti­ gungen von der Oberfläche her gut geschützt. Für den Quellschutz entscheidend ist nun, dass diese Deckschichten nicht verletzt werden. Aus diesem Grund hat der Geologe das Gebiet definiert, in dem Bohrungen und damit Erdwärmesonden verbo­ ten sind. Dieses Verbotsgebiet für Erdwärmesonden (Erdsondensperrzone) wurde in die Erdwärmenutzungskarte des Kantons integriert. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde angehört. Das ARE weist darauf hin, dass für bauliche Massnahmen zum Zwecke des Quellschutzes wie für alle anderen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone die dafür notwendigen Baubewilli­

gungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen sind. Im Rahmen der nächsten Revision der Ortsplanung der Ge­ meinde Tamins sei die Grundwasser- und Quellschutzzone im Zonenplan gemäss den vorliegenden Grundwasserschutzzonen anzupassen. Am 24. August 2009 hat der Gemeindevorstand Tamins aufgrund von Berechnungen des Ingenieurbüros Scheiwiler AG und in Anbetracht der grossen Wasserüberschüs­ se beschlossen, auf eine zukünftige Nutzung der bestehenden Riedquelle "hinten" zu verzichten. Gegenüber der Nutzung aller bestehenden Riedquellen ("vorne", "mitte" und "hinten") haben sich mit dieser reduzierten Nutzung ("vorne" und "mitte") die Schutzzonen S1, S2 und S3 verkleinert. Falls die von dieser Verkleinerung betroffe­ nen unbebauten Parzellen 335, 329, 323 und 331 in den Schutzzonen S1 und S2 in Zukunft in eine Bauzone umgezont würden, müsste über die Nutzung der Riedquelle "hinten" definitiv und unwiderruflich entschieden werden. In Anbetracht der Anpas­ sung an den Klimawandel (Trockenheit) und der damit verbundenen Zusammen­ schlüsse von Wasserversorgungen verschiedener Gemeinden müsste ein solcher Nutzungsverzicht für Trinkwasser sorgfältig geprüft werden. Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 KGSchG, nach Einsichtnahme in die Unterlagen sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements

beschliesst die Regierung: 1. Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan in den Massstäben 1:1500 und 1:25 000 für die Riedquellen "vorne" und "mitte", vom Gemeindevorstand Tamins am 21. Mai 2012 erlassen, werden genehmigt. Ausserhalb des Untersu­ chungsperimeters im Baugebiet bleibt die summarische Schutzzone bestehen. 2. Der Regierungsbeschluss vom 24. Oktober 1988, Protokoll Nr. 2717, wird aufge­ hoben.

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3. Erdwärmesonden sind innerhalb der Erdsondensperrzone gemäss dem Schutz­ zonenplan verboten. 4. Die Gemeinde Tamins wird angewiesen, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 31 des Schutzzonenreglements beim Grundbuchamt Domat/Ems anzumel­ den. Dem Grundbuchamt werden mit diesem Regierungsbeschluss das Schutz­ zonenreglement, der Schutzzonenplan und das hydrogeologische Gutachten zu­ gestellt. Die Gemeinde Tamins wird angewiesen, bei der nächsten Revision der Orts­ planung die Grundwasser- und Quellschutzzone im Zonenplan gemäss den ge­ nehmigten Grundwasserschutzzonen anzupassen. 6. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 13 der Verordnung über die Erhe­ bung von Gebühren beim Vollzug der Umweltschutz- und der Gewässerschutz­ gesetzgebung vom 27. Oktober 1998 (Gebührenverordnung für den Umwelt- und Gewässerschutz; BR 815.350) wird eine Gebühr von Fr. 1000.erhoben. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überweisen (Konto 4260.4310, KST 3400).

( 7. Gegen den vorliegenden Regierungsbeschluss kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht, Obere Plessurstrasse 1, Chur, erhoben werden. Der angefochtene Entscheid und allfällige Be­ weismittel sind beizulegen. 8. Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenreglements, des Schutzzonenplans und des hydrogeologischen Gutachtens an die Gemeindeverwaltung, 7015 Ta­ mins (mit der Rechnung); an das Grundbuchamt Domat/Ems, 7013 Domat/Ems;

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an das Amt für Raumentwicklung und an das Amt für Natur und Umwelt unter Er­ stattung der Akten (elektronisch); ohne Beilage an das Amt für Lebensmittelsi­ cherheit und Tiergesundheit sowie im Doppel an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement. Namens der Regierung Die Präsidentin: Der Kanzleidirektor:

Barbara Janom Steiner

G

o

Dr. C. Riesen