Totalrevision Arvigo

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Calanca

Document

Numer
06.432
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Calanca
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
18-04-2006

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Text

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR)

Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

> AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

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18. April 2006

21. April 2006

432

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Arvigo beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 4. Juni 2004 eine Totalrevision der Ortsplanung. Es wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -

Legge edilizia

-

Piano delle zone 1:1'000 Arvigo

-

Piano delle zone 1:1'000 Landarenca

-

Piano delle zone 1:2'000 Arvigo-Cave Piano delle zone 1:10'000

-

Piano generale delle strutture 1:1'000 Arvigo

-

Piano generale delle strutture 1:1'000 Landarenca

-

Piano generale di urbanizzazione 1:1'000 Arvigo

-

Piano generale di urbanizzazione 1:1'000 Landarenca Piano generale di urbanizzazione 1:2'000 Arvigo-Cave

-

Piano generale di urbanizzazione 1:10'000

-

Pianificazione locale 1:1'000 L'ör di Sot; I Pianun; Mondan di Fora; Crosc; Sora Cran; Cant; Splüga; Mondan di Sot; Nei Pian; Boliv

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumplanung (seit dem 1. November 2005 Amt für Raumentwicklung, ARE) verfasste mit Datum vom 20. Oktober 2000 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 4. Juni 2004 im Sinne von Art. 48 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) vom

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6. Dezember 2004, in Kraft seit dem 1. November 2005, erfolgte am 17. Juni 2004. Es ging eine Beschwerde ein. Diese konnte zwischenzeitlich vom Department des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) zufolge Rückzugs abgeschrieben werden.

Mit Schreiben vom 15. September 2004 ersuchte der Gemeindevorstand Arvigo um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B.

ÜbereinstimungmitderRichtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Totalrevision der Ortsplanung der Gemeinde Arvigo einerseits mit dem Kantonalen Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie andererseits mit dem Regionalen Richtplan Mesolcina übereinstimmt.

Es kann festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.

C.

Baugesetz (Legge edilizia)

1. Art. 24 (Distanze dalle strade, dai boschi e dai corsi d'acqua)

Bezüglich Art. 24 des Baugesetzes (BauG) drängt sich praxisgemäss der Hinweis auf, dass für Bauten gegenüber Kantonsstrassenparzellen die speziellen Abstandsvorschriften von Art. 10 der Vollziehungsverordnung zum kantonalen Strassengesetz zu beachten sind.

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2. Neues kantonale Raumplanungsgesetz (KRG)

Die Gemeinde Arvigo wird darauf hingewiesen, dass im neuen KRG und in der dazugehörenden Verordnung (KRVO), beides in Kraft seit dem 1. November 2005, einzelne Bereiche (z.B. Verfahren, Instrumente, Baubewilligungspflicht, gewisse Bauvorschriften [z.B. Bauästhetik, Grenz- und Gebäudeabstand etc.]) abschliessend auf kantonaler Ebene geregelt sind. Die Gemeinde Arvigo muss für die Abwicklung der Verfahren sowie für die Beurteilung von Baugesuchen somit nebst dem kommunalen Baugesetz vermehrt auch das KRG und die KRVO heranziehen. Diverse Bestimmungen des Baugesetzes sind durch die neuen kantonalen Raumplanungserlasse „verdrängt". Es wird der Gemeinde Arvigo empfohlen, ihr Baugesetz im Interesse der Transparenz an das neue KRG und die neue KRVO anzupassen.

Im Übrigen gibt das am 4. Juni 2004 beschlossene Baugesetz zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; es kann genehmigt werden.

D.

Piano delle zone 1:1'000 Arvigo Piano delle zone 1:1'000 Landarenca

a) Formelles

Die Gemeinde Arvigo wird darauf hingewiesen, dass im piano delle zone 1:1'000 Arvigo der Legendeneintrag für die im Gebiet „In Campagna di San Lorenz" ausgeschiedene Landschaftsschutzzone (zona di protezione del paesaggio) fehlt.

b) Schiesslärm

In Arvigo existiert im Gebiet "Fondarvigh" eine 300m-Schiessanlage, welche immer wieder Anlass zu Beanstandungen bildete (vgl. VGE 479/92 vom 24. November 1992). Eine lärmtechnische Sanierung der fraglichen Anlage mit einem befriedigenden Schiessbetrieb ist nicht möglich. Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) ist mit der

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Gemeinde Arvigo übereingekommen, dass die fragliche Schiessanlage auf Ende 2006 geschlossen wird und gemeinsam nach einer Lösung gesucht wird. Die Regierung nimmt von der Einstellung des Schiessbetriebes Kenntnis.

Im Übrigen geben der piano delle zone 1:1'000 Arvigo und der piano delle zone 1:1'000 Landarenca, beide vom 4. Juni 2004, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; die Pläne können genehmigt werden.

E.

Piano delle zone 1:2'000 Arvigo-Cave

Im Piano delle zone 1:2'000 Arvigo-Cave wurde östlich der Kantonsstrasse sowie im Gebiet „Cadzot" eine Industriezone (zona industriale) ausgeschieden. Im rechtskräftigen piano delle zone 1:2'000 vom 30. März 1979 war dieses Gebiet der Gewerbezone (zona artigianale) zugeteilt. Neu wurde im vorliegenden Zonenplan das Gebiet westlich (oberhalb) der Kantonsstrasse einer Abbauzone (zona cave) zugewiesen.

Die vorliegenden nutzungsplanerischen Festlegungen resultieren aus einem Entwicklungsprozess, der noch nicht abgeschlossen ist. Wichtige Themen wie das neue Abbaukonzept, das neue Entsorgungskonzept für Ausschussmaterial sowie die Entflechtung der Verkehrsträger (arealinterne Erschliessung und Verlegung der Kantonsstrasse) konnten von der Arbeitsgruppe „Progetto cave Arvigo" noch nicht abschliessend beurteilt werden. In der Folge konnte auch der gemäss Art. 51 BauG erforderliche Generelle Gestaltungsplan noch nicht erlassen werden. Projektideen bezüglich Abbau- und Entsorgungskonzept sowie ein Vorprojekt zur Verlegung der Kantonsstrasse entlang des Calancasca-Dammes liegen zwar vor, bedürfen aber noch weiterer Abklärungen. Die beabsichtigte Verlegung der Kantonsstrasse führt dabei zwangsläufig zu einer Überarbeitung der ausgeschiedenen zona industriale. Schliesslich liegen Teile der zona cave im Wald, weshalb eine Rodungsbewilligung erforderlich ist (Art. 12 des Bundesgesetzes über den Wald). Das notwendige Gesuch wurde noch nicht eingereicht.

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Aufgrund der vorstehenden Erwägungen drängt es sich auf, den piano delle zone 1:2'000 Arvigo-Cave vom 4. Juni 2004 von der Genehmigung auszunehmen und an die Gemeine zur Überarbeitung zurückzuweisen. Wie erwähnt, muss die Gemeinde für das Steinbruchgebiet ohnehin noch einen Generellen Gestaltungsplan erlassen.

F. Piano delle zone 1:10'000

a) Naturobjekte

Im Gebiet „Larecc" liegt ein Spaltensystem, welches als NOP-957 als Objekt von regionaler Bedeutung im kantonalen Natur- und Landschaftsschutzinventar verzeichnet ist und schweizweit vermutlich die bedeutendste Höhle in einem Gneisgebiet darstellt. Ferner sind einige bestehende Wege oberhalb Landarenca mit typischen, traditionellen und somit erhaltenswerten Trockenmauern ausgestattet. Diese und noch weitere Natur- und Kulturobjekte gemäss kantonalem Natur- und Landschaftsschutzinventar haben keinen Eingang in die vorliegende neue Ortsplanung gefunden.

Die Gemeinde wird ersucht, diese wertvollen Naturobjekte im Einvernehmen mit dem Amt für Natur und Umwelt mittels entsprechender nutzungsplanerischer Festlegungen zu schützen.

b) Grund- und Quellwasserschutzzonen

Auf dem Gemeindegebiet von Arvigo befinden sich gemäss kantonaler Gewässerschutzkarte Quellen und entsprechende Einzugsgebiete, welche der Wasserversorgung der Gemeinde Cauco dienen. Für die schutzwürdigen Einzugsgebiete wurden keine Grund- und Quellwasserschutzzonen ausgeschieden.

Die Gemeinde wird angewiesen, im Einvernehmen mit dem Amt für Natur entsprechende Grund- und Quellwasserschutzzonen auszuscheiden.

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Im Übrigen gibt der piano delle zone 1:10'000 vom 4. Juni 2004 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

G.

Piano generale delle strutture 1:V000 Arvigo Piano generale delle strutture 1:1'000 Landarenca

Die Piani generali delle strutture 1:1'000 Arvigo e Landarenca, beide vom 4. Juni 2004, geben zu keinen Bemerkungen Anlass; die Pläne können genehmigt werden.

H.

Piano generale di urbanizzazione 1:1'000 Arvigo Piano generale di urbanizzazione 1:1'000 Landarenca Piano generale di urbanizzazione 1:2'000 Arvigo-Cave Piano generale di urbanizzazione 1:10'000

1. Abwasser

Gemäss kantonalem Raumplanungsgesetz hat der Generelle Erschliessungsplan mindestens die Anlagen der Grund- und Groberschliessung zu enthalten. Dazu gehören unter anderem die Hauptleitungen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, Reservoire und Abwasseranlagen.

Im vorliegenden piano generale di urbanizzazione 1:1'000 Arvigo wurde die im Gebiet „Cape gelegene Abwasserpumpstation nicht festgelegt. Sodann wurde im genannten Plan sowie im piano generale di urbanizzazione 1:10'000 der Abwasserverbindungskanal von Selma nach Arvigo nicht festgelegt. Die Gemeinde Arvigo wird angewiesen, die genannten Pläne entsprechend zu überarbeiten, wobei auch die nicht berücksichtigten Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde Cauco festzusetzen sind.

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2.

Land- und Forstweg oberhalb Landarenca

Im piano generale di urbanizzazione 1:1'000 Landarenca und im piano generale di urbanizzazione 1:10'000 ist östlich (oberhalb) der Fraktion eine projektierte land- und forstwirtschaftliche Strasse (strada agricola-forestale, prog.) festgesetzt worden. Die Gemeinde wird ersucht, bei der konkreten Strassenprojektierung wenn immer möglich für die Erhaltung der bestehenden charakteristischen Trockenmauern zu sorgen.

3.

Parkplatz bei der Talstation der Luftseilbahn nach Braggio

In ihrer Beschwerde vom 6. Juli 2004 hat die Gemeinde Braggio eine Erweiterung des bestehenden Parkplatzes gefordert und den Verzicht der Gemeinde Arvigo auf die Ausscheidung einer Parkplatzzone bemängelt.

Die heute bestehenden Parkplätze sind im vorliegenden piano generale di urbanizzazione 1:1'000 Arvigo mit dem Symbol „P" (parcheggio esist.) festgesetzt und somit gesichert. Gemäss piano delle zone 1:1'000 Arvigo befindet sich der Parkplatz im übrigen Gemeindegebiet (altro territorio comunale), wobei er von einer Gefahrenzone 1 (zona di pericolo elevato I) überlagert wird.

Die Gemeinde Arvigo hat sich im Zuge des Beschwerdeverfahrens bereit erklärt, die Parkplatzfrage in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Braggio zu klären. Dies führt allenfalls zu einer Revision des vorliegenden piano generale di urbanizzazione 1:1'000 Arvigo.

Im Übrigen geben der piano generale di urbanizzazione 1:1'000 Arvigo, der piano generale di urbanizzazione 1:1'000 Landarenca, der piano generale di urbanizzazione 1:2'000 Arvigo-Cave und der piano generale di urbanizzazione 1:10'000, alle vom 4. Juni 2004, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; die Pläne können genehmigt werden.

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Pianificazione locale 1:1'000 L'Ör di Sot; 1 Pianun; Mondan di Fora; Crosc; Sora Cran; Cant; Splüga; Mondan di Sot; Nei Pian; Boliv

Sämtliche Erhaltungszonen der Gemeinde Arvigo sind bereits Mitte der 80er Jahre beschlossen und genehmigt worden. Mit der vorliegenden Totalrevision erfolgte eine Anpassung gemäss den Vorgaben des RIP2000 (vgl. Kapitel 5:5.2 Ziffer C. Verantwortungsbereiche, Abs. 2). Zu den Grundsätzen, welche bei der kommunalen Planung von Erhaltungszonen zu beachten sind, zählt unter anderem die Beschränkung der Erhaltungszonen auf Gruppen mit mindestens 5 Bauten, wobei mindestens ein Gebäude eine traditionelle Wohnnutzung aufzuweisen hat. Bei sachlicher Begründung sind Ausnahmen für Gruppen mit weniger als 5 Bauten oder für Gruppen ohne vorbestandene Wohnnutzung möglich.

Sieben der zehn beschlossenen Erhaltungszonen weisen weniger als 5 Bauten auf. Es sind dies die Erhaltungszonen „L'Ör di Sot", „I Pianun", „Mondan di Fora", „Sora Cran", „Cant", „Splüga" und „Mondan di Sot". Die genannten Erhaltungszonen weisen aber immerhin 4 Bauten auf, und mindestens eine Baute beinhaltete eine vorbestandene Wohnnutzung. Sodann gilt es zu beachten, dass ca. 2/3 (17 von 27 Gebäuden) der bestehenden Bauten bereits zu Ferienzwecken umgebaut worden sind. In Würdigung sämtlicher Umstände erachtet die Regierung eine Ausnahme gegenüber dem RIP2000 im vorliegenden Fall als gerechtfertigt. Eine Nichtgenehmigung der Erhaltungszonen würde für diese Gebäude lediglich die Aufhebung der geltenden Gestaltungs- und Erschliessungsbestimmungen bedeuten, was sich nachteilig auf das ganze Gebiet auswirken würde.

Die am 4. Juni 2004 beschlossenen Pläne 1:1'000 L'Ör di Sot; I Pianun; Mondan di Fora; Crosc; Sora Cran; Cant; Splüga; Mondan di Sot; Nei Pian; Boliv können genehmigt werden.

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Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Das am 4. Juni 2004 verabschiedete Legge edilizia wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Hinweis und folgendem Anliegen genehmigt: a) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass für Bauten gegenüber Kantonsstrassenparzellen die speziellen Abstandsvorschriften gemäss Art. 10 der Vollziehungsverordnung zum kantonalen Strassengesetz zu beachten sind. b) Die Gemeinde wird ersucht, ihr Baugesetz bei der nächsten Überprüfung der Ortsplanung an das neue, am 1. November 2005 in Kraft getretene kantonale Raumplanungsrecht (KRG, KRVO) anzupassen. 2. Der Piano delle zone 1:1'000 Arvigo und der Piano delle zone 1:1'000 Landarenca, beide vom 4. Juni 2004, werden im Sinne der Erwägungen mit folgenden Hinweisen genehmigt: a) Bei der dunkelgrünen Bandierung im Gebiet „In Campagna di San Lorzenz" handelt es sich um eine Landschaftsschutzzone (zona di protezione del paesaggio). b) Die Regierung nimmt davon Kenntnis, dass der Schiessbetrieb in der Schiessanlage im Gebiet „Fondarvigh" auf Ende 2006 eingestellt wird. 3. Der Piano delle zone 1:2'000 Arvigo-Cave vom 4. Juni 2004 wird im Sinne der Erwägungen von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen. 4. Der Piano delle zone 1:10'000 vom 4. Juni 2004 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Anliegen und folgender Anweisung genehmigt:

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a) Die Gemeinde wird ersucht, insbesondere das Höhlensystems in „Larecc" sowie die Trockensteinmauern mit entsprechenden nutzungsplanerischen Festsetzungen zu schützen. b) Die Gemeinde wird angewiesen, Grund- und Quellwasserschutzzonen für die Quellen der Gemeinde Cauco auszuscheiden. 5. Der Piano generale delle strutture 1:1'000 Arvigo und der Piano generale delle strutture 1:1'000 Landarenca, beide vom 4. Juni 2004, werden genehmigt. 6. Der Piano generale di urbanizzazione 1:1'000 Arvigo, der Piano generale di urbanizzazione 1:1'000 Landarenca, der Piano generale di urbanizzazione 1:2'000 Arvigo-Cave und der Piano generale di urbanizzazione 1:10'000, alle vom 4. Juni 2004, werden im Sinne der Erwägungen und mit folgenden Empfehlungen und Anweisungen genehmigt: a) Die Gemeinde wird angewiesen, die im Gebiet „Cape gelegene Abwasserpumpe sowie den Abwasserverbindungskanal von Selma nach Arvigo in den entsprechenden generellen Erschliessungsplänen festzulegen. b) Die Gemeinde wird ersucht, bei der Projektierung des Forst- und Landwirtschaftsweges oberhalb Landarenca die bestehenden charakteristischen Trockensteinmauern möglichst nicht zu beeinträchtigen. 7. Die Pläne 1:1'000 L'Ör di Sot; I Pianun; Mondan di Fora; Crosc; Sora Cran; Cant; Splüga; Mondan di Sot; Nei Plan; Boliv, alle vom 4. Juni 2004, werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. 8. Die Gemeinde Arvigo wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 4. Juni 2004, in jedem Fall aber im Kantonsamtsblatt, zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden könne und dass gegen darin enthaltene Anweisungen und Rückweisungen innert 20 Tagen ab

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dem Publikationsdatum nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann. 9. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Rekursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. 10. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 11. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses erforderlichen Kennzeichnungen vorzunehmen. 12. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 13. Mitteilung an:

Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

aa4fo44.4144 Claudio Lardi

Dr. C. Riesen