Schutzzonen Zollstation Umbrailpass

Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Val Müstair

Document

Numer
2018_833
Gener
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
Vischnanca
Val Müstair
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
30-10-2018

Karte

25 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

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Text

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

30. Oktober 2018

06. November 2018

833

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II Governo del Cantone dei Grigioni

Genehmigung der Grundwasserschutzzonen für die Quellen der Zollstation Umbrail, Gemeinde Val Müstair

Das Bundesamt für Bauten und Logistik hat dem BTG Büro für Technische Geologie AG, Sargans (nachfolgend BTG), den Auftrag erteilt, zur Sicherung der Trinkwasser­ qualität der Quellen der Zollstation Umbrail detaillierte Grundwasserschutzzonen (Zonen S1, S2 und S3) im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) auszuarbeiten. Die Quellen dienen der Trinkwasserversorgung des Zollhauses Umbrail und des Gastrobetriebs Astras. Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) hat die Schutzzonenausscheidung begleitet und im Rahmen der Vorprüfung am 3. Janu­ ar 2018 deren fachliche Richtigkeit bestätigt.

Ein Teil der Zonen S2 und S3 geht an sich über die Landesgrenze hinaus und betrifft italienisches Gebiet. Die Zone S1 betrifft ausschliesslich schweizerisches Gebiet. Die Schutzmassnahmen für die Quellen beschränken sich auf die Einzäunung der Zone S1 sowie die Überwachung der Qualität des Trinkwassers. Die Schutzzonen können auf italienischem Gebiet nicht umgesetzt werden, da die Rechtsgrundlagen unter­ schiedlich sind. Falls in Zukunft innerhalb der hydrogeologischen Zonen S2 und S3 auf italienischem Gebiet Tätigkeiten oder Anlagen geplant sind, welche dem Schutz­ zonenreglement widersprechen, so sollte mit den zuständigen Behörden nach einer geeigneten Lösung gesucht werden, damit eine Gefährdung der Quellen ausge­ schlossen werden kann. Da es sich bei diesem Grundwasservorkommen um einen internationalen Wasserlauf handelt, wird der vorliegende Beschluss der internationa­ len Kommission zum Schutz der schweizerisch-italienischen Gewässer gegen Verun­ reinigung (vgl. Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über den Schutz der schweizerisch-italienischen Gewässer gegen Verunreinigung vom 20. April 1972; SR 0.814.285) zur Kenntnisnahme mitgeteilt.

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Am 9. August 2018 hat der Gemeindevorstand Val Müstair, gestützt auf Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 8. Juni 1997 (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100), die detaillierten Grundwasserschutzzonen ausgeschieden. Er erliess den Schutzzonenplan "Wasserversorgung Zollamt Müstair; Grundwasser­ schutzzonen für die Quellen Umbrail; Schutzzonenplan 1:2000" vom 18. Januar 2018 und das Schutzzonenreglement "Wasserversorgung Zollamt Müstair; Grundwasser­ schutzzonen für die Quellen Umbrail; Schutzzonenreglement" vom 18. Januar 2018. Sämtliche Unterlagen wurden vom 30. Januar bis 28. Februar 2018 öffentlich aufge­ legt. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.

Gemäss Art. 24 Abs. 2 KGSchG bedürfen der Schutzzonenplan und das dazugehö­ rige Reglement der Genehmigung durch die Regierung. Dem ANU wurden folgende Unterlagen zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht: - Schutzzonenplan "Wasserversorgung Zollamt Müstair; Grundwasserschutzzonen für die Quellen Umbrail; Schutzzonenplan 1:2000", erarbeitet durch das BTG, vom 18. Januar 2018, erlassen vom Gemeindevorstand Val Müstair am 9. August 2018; - Schutzzonenreglement "Wasserversorgung Zollamt Müstair; Grundwasserschutz­ zonen für die Quellen Umbrail; Schutzzonenreglement", erarbeitet durch das BTG, vom 18. Januar 2018, erlassen vom Gemeindevorstand Val Müstair am 9. August 2018; - Hydrogeologischer Bericht "Wasserversorgung Zollamt Müstair; Grundwasser­ schutzzonen für die Quellen Umbrail; Hydrogeologischer Bericht; Bericht Nr. 5843-1", erarbeitet durch das BTG, vom 18. Januar 2018.

Gegenstand der Genehmigung sind die in den Schutzzonenplänen als ausgezogene Linien eingezeichneten Verläufe der Zonen S1 bis S3 innerhalb des schweizerischen Staatsgebiets und das zugehörige Schutzzonenreglement.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde angehört. In seiner Stellungnahme vom 28. August 2018 beantragt das ARE, die Genehmigung der detaillierten Grundwas­ serschutzzonen für die Quellen der Zollstation Umbrail sei mit der Auflage zu verbin­ den, dass im Rahmen der kommenden Ortsplanungsrevision, basierend auf der vor­ liegenden detaillierten Grundwasserschutzzonenausscheidung, die Grundwasser-

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und Quellschutzzone im Sinne von Art. 37 des Raumplanungsgesetzes für den Kan­ ton Graubünden vom 6. Dezember 2004 (KRG; BR 801.100) angepasst wird. Dabei sind die Zonen S1, S2 und S3 der detaillierten Schutzzonenausscheidung zusam­ men und ohne Unterscheidung als Grundwasser- und Quellschutzzone in den Zo­ nenplan zu überführen. Die Quellstandorte und die Brunnenstube sind zudem ge­ stützt auf Art. 45 KRG im Generellen Erschliessungsplan festzulegen. Das ARE weist darauf hin, dass für bauliche Massnahmen zum Zwecke des Quellschutzes respekti­ ve für zonenkonforme, standortgebundene oder besitzstandsbegründete Bauvorha­ ben ein Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen ist.

Gemäss der Gebührenverordnung für den Umweltschutz vom 27. Oktober 1998 (BR 815.350) wird für die Genehmigung eine Gebühr erhoben. Diese wird dem Konto 4210001 / 4260.3006 / Code G.1.2.10.0 gutgeschrieben.

Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 KGSchG, nach Einsichtnahme in die Unterlagen sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements

beschliesst die Regierung: 1.

Der Schutzzonenplan "Wasserversorgung Zollamt Müstair; Grundwasserschutz­ zonen für die Quellen Umbrail; Schutzzonenplan 1:2000" sowie das Schutzzo­ nenreglement "Wasserversorgung Zollamt Müstair; Grundwasserschutzzonen für die Quellen Umbrail; Schutzzonenreglement", vom Gemeindevorstand Val Müstair am 9. August 2018 erlassen, werden genehmigt.

2.

Die Gemeinde Val Müstair wird angewiesen, die Grundbuchanmerkungen ge­ mäss Art. 30 Abs. 1 des Schutzzonenreglements beim Grundbuchamt Engiadina BassaA/al Müstair anzumelden. Dem Grundbuchamt werden der Schutzzonen­ plan, das Schutzzonenreglement und der hydrogeologische Bericht mit dem vor­ liegenden Regierungsbeschluss zugestellt. Das Grundbuchamt wird ersucht, der Gemeinde Val Müstair den Vollzug der Anmerkungen zu bescheinigen.

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3.

Die Gemeinde Val Müstair wird angewiesen, den Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement als Kopie den Eigentümern der betroffenen Parzellen gemäss Art. 30 Abs. 2 des Schutzzonenreglements auszuhändigen. Diese sind verpflichtet, allfällige Pächter, Mieter und Nutzniesser sowie andere Personen und Unternehmen, die auf den Grundstücken Arbeiten ausführen, über die Nut­ zungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen zu informieren.

4.

Die Gemeinde Val Müstair wird angewiesen, bei der kommenden Ortsplanungs­ revision, basierend auf der vorliegenden detaillierten Grundwasserschutzzonen­ ausscheidung, die Grundwasser- und Quellschutzzone im Sinne von Art. 37 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden anzupassen. Dabei sind die Zonen S1, S2 und S3 der detaillierten Schutzzonenausscheidung zusammen und ohne Unterscheidung als Grundwasser- und Quellschutzzone in den Zonen­ plan zu überführen. Zudem sind die Quellstandorte und die Brunnenstube im Generellen Erschliessungsplan festzulegen.

5.

Die künftige Gesetzgebung des Bundes bleibt ausdrücklich Vorbehalten.

6.

Die Regierung behält sich vor, die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen zu widerrufen, sofern die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nicht mehr ge­ währleistet ist.

7.

Den Kontrollorganen des Amts für Natur und Umwelt und von diesem beauftrag­ ten Personen ist jederzeit freier Zutritt zur Anlage und die Vornahme eigener Be­ obachtungen und Messungen zu gestatten.

8.

Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Teil 2 Ziff. 10 der Gebührenverordnung für den Umweltschutz wird eine Gebühr von

Fr. 1000.erhoben. Dieser Betrag ist der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überwei­ sen (Konto 4260.4210001).

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9.

Gegen den vorliegenden Regierungsbeschluss kann innert 30 Tagen seit der Feststellung schriftlich Beschwerde beim Verwaltungsgericht, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, erhoben werden. Der angefochtene Entscheid und allfälli­ ge Beweismittel sind beizulegen.

10. Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenplans, des Schutzzonenreglements und des hydrogeologischen Berichts an die Administraziun cumünala, Forum cumünal, 7537 Müstair (A-Post plus); an das Grundbuchamt Engiadina Bassa/Val Müstair, Stradun 169, Chasa Belvair, 7550 Scuol und an das Amt für Natur und Umwelt (elektronisch); unter Beilage einer Kopie des Schutzzonenplans an die internationale Kommission zum Schutz der schweizerisch-italienischen Gewäs­ ser gegen Verunreinigung, Sekretariat, Lehmann Sébastien, BAFU, 3003 Bern; ohne Beilage an das Bundesamt für Bauten und Logistik, Feilerstrasse 21, 3003 Bern; an das Amt für Raumentwicklung; an das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit sowie an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutz­ departement. Namens der Regierung Der Kanzleidirektor:

i.V. lie. iur. W. Frizzoni