Teilrevision Baugesetz (Mehrwertabgabe)

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Davos

Document

Numer
21.497
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Davos
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
25-05-2021

Karte

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Datotecas

3581_B_TR_BauG_Mehrwertabgabe_21.497.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

lI Governo del Cantone dei Grigioni

Die Regierung des Kantons Graubünden

_ La Regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

25. Mai 2021

27. Mai 2021

497/2021

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Davos beschlossen anlässlich der Urnenabstimmung vom 29. November 2020 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche eine

Teilrevision des Baugesetzes (Art. 14a) umfasst. Ein auf den 4. Februar 2020 datierter Planungsberlcht im Sinne von Art. 47 der eid-

genössischen Raumplanungsverordnung (SR 700.1) liegt vor.

Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 11. Februar 2020 einen Vorn

prüfungsbericht. Die öffentlicheBekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 29. November 2020 ge— mäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 12. Februar 2021. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 8. Februar 2021 ersuchte der Kleine Landrat der Gemeinde

Davos um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

Gegenstand der Revisionsvorlage

Gegenstand der vorliegenden Teilrevision des Baugesetzes (BauG, Nachtrag XV mit

Art. 14a "MehnNertabgabe") bildet eine neueBestimmung, welche die Baubehörde

der Gemeinde Davos ermächtigt, die Höhe des nach Art. 19l Abs. 1 KRG bei Einzow nungen üblicherweise geltenden MehnNertabgabesatzes von 30 % des MehnNerts im

Falle von Einzonungen für Nutzungen, für die ein besonderes öffentliches Interesse

besteht, bis auf 20 % des Mehrwerts zu senken. Ob und in welchem Umfang der Ab-

gabesatz im Einzelfall von 30 % bis auf maximal 20 % gesenkt wird, soll sich gemäss

Art. 14a Abs. 3 BauG nach der Gewichtung des öffentlichen Interesses an den durch

die Einzonung geschaffenen Nutzungsmöglichkeiten im Einzelfall richten.

Mit Art. ‘14a BauG nimmt die Gemeinde die mit Art. 19l Abs. 3 KRG geschaffene

Möglichkeit zur ausnahmsweisen Senkung des Mehnlvertabgabesatzes bis a maxi-

mal 20 %. wahr. Art. 14a BauG soll auch für die am 1. Januar 2009 mit der Gemeinde Davos fusionierte ehemalige Gemeinde Wiesen gelten. -

Teilrevision des Baugesetzes 1.

Gewichtung des konkret vorhandenen öffentlichen Interesses

Art. 14a Abs. 3 BauG sieht wie erwähnt vor, dass die Baubehörde das öffentliche Inte-

resse, das eine Senkung des Abgabesatzes auf bis zu 20 % rechtfertigen soll, in je— ‘dem Einzelfall zu gewichten hat. Basierend darauf hat sie anschliessend anhand die—

ser vorgenommenen Einschätzung innerhalb dergesetzlichen Bandbreite den darauf I anzuwendenden Abgabesatz zWischen 30 und 20 % des Mehrwerts zu bestimmen. Im

Interesse der Rechtssicherheit respektive der Rechtsgleichheit wird der Gemeinde

empfohlen, Kriterien für die Gewichtung des öffentlichen Interesses festzulegen.

2.

Zuweisung der Erträge aus der Mehrwertabgabe

Gemäss Art. 19p KRG gehen die Erträge der Mehnlvertabgabe aus Einzonungen zu

75 % in die kantonale Spezialfinanzierung "Mehrwertausgleich" (kantonaler Fonds)

und zu 25 % in die kommunale Spezialfinanzierung "MehnNertausgleich" (kommuna—

ler Fonds), wobei sich diese 75 % resp. 25 % auf der Basis des kantonalen Min—

destabgabesatzes gemäss Artikel 19l Abs. 1 KRG (30 %) zu berechnen haben.

Selbst wenn also eine Gemeinde in ihrem Baugesetz den Abgabesatz für bestimmte Einzonungen auf einen Wert zwischen 29 % bis 20 % senkt, hat sie dem Kanton

I

grundsätzlich dennoch 75 % des Mehrwertes berechnet auf dem ordentlichen Abga—

besatz von 30 % zu entrichten. In der Praxis wird dies jedoch nur bis zu einem Abga-

besatz von 22,5 % und mehr so gehandhabt. Bei einem Mehrwertabgabesatz von

weniger als 22,5 % wird die Gemeinde den 75 %-—Kantonsanteil lediglich auf der Ba-

sis des von ihr effektiv festgelegten Abgabesatzes an den Kanton zu übenNelsen ha— ben, dies deshalb, weil sie ansonsten dem Kanton mehr abliefern müsste, als sie

vom Grundeigentümer erhoben hat, was nicht dem Ziel der mit Art. 19l Abs. 3 KRG ermöglichten Reduktion des Abgabesatzes für im öffentlichen Interesse liegende Nut-

zungen entspräche.

Im Übrigen gibt die von der Gemeinde Davos am 29. November 2020 beschlossene

Teilrevision des Baugesetzes (Art. 14a) zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie

kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1.

Die am 29. November 2020 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes

(Art. 14a) wird im Sinne der EnNägungen genehmigt. 2.

Der Kleine Landrat der Gemeinde Davos wird ersucht, diesen Beschluss in ge-

eigneter Form öffentlich bekanntzugeben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

3. I Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs-

plandaten gemäss den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach.

4.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an: Kleiner Landrat der Gemeinde Davos, Rathaus, Berglistutz 1, 7270 Davos Platz

Staufier & Studach Raumentwicklung AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur

Amt für Raumentwicklung

Standeskanzlei

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Departement für Volkswirtschaft und Soziales (im Doppel, samt Unterlagen)

V Namens der Regierung Der Präsident:

Dr. Mario Cavigelli

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Der Kanzleidirektor:

Daniel Spadin