Teilrevision Litzirüti Überwasser
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Luzein
Document
- Numer
- 21.955
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Luzein
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 09-11-2021
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Luzein mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
3893_B_OPTR_Litzirueti_Ueberwasser_RB.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
II Governo del Cantone dei Grigioni
10. November 2021
9. November 2021
Protokoll Nr.
Ganzen Text zeigen
955/2021
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Luzein beschlossen an der Gemeindever
sammlung vom 5. März 2021 eine projektbezogene Teilrevision der Ortsplanung. Im
Einzelnen wurden folgende Planungsmittei verabschiedet: -
-
Zonenplan 1:1000 Litzirüti
Zonenplan 1:1000 Überwasser
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Luzein die folgenden weiteren
Unterlagen ein: -
-
-
-
Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 16. April 2021 samt Anhängen ge
mäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)
Parzellenliste "Einzonungen - Mehrwertabgabe und Baulandmobilisierung"
Vereinbarung zur vertraglichen Sicherstellung der Verfügbarkeit von Bauzonen
nach Art. 19b des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG;
BR 801.100)
Gutachten "Ermittlung der Wertdifferenz für die Bestimmung der Mehrwertab
gabe Parz. Nr. 3238" des Amtes für Immobilienbewertung vom 19. März 2021
Entwurf der Veranlagungsverfügung "Mehrwertabgabe für planungsbedingte Vor
teile nach Art. 19i ff. KRG"
Entwurf der Grundbuchanmeldung (für Überbauungspflicht bei Einzonungen)
Entwurf der Grundbuchanmeldung (für befristete Ein-, Um- oder Aufzonungen)
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 20. Januar 2021 ei
nen Vorprüfungsbericht.
2
Die öffentliche Bekanntgabe
des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 5. März
2021 gemäss Art. 48 KRG erfolgte am 19. März 2021. Es gingen keine Beschwerden
ein.
Mit Schreiben
vom 21 . April 2021 ersuchte der Gemeindevorstand Luzein um Geneh
migung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung
bildet ein flächengleicher Ab
tausch von Bauzone und Nichtbauzone. Konkret handelt es sich um eine Fläche von ca. 730 m 2 , welche einerseits auf der Parzelle Nr. 3238 im Gebiet "Litzirüti" von der La’ndwirtschaftszone
in die Dorfzone eingezont wird (vgl. Zonenplan
1:1000 Litzirüti).
Andererseits wird eine gleich grosse Fläche auf der Parzelle Nr. 4247 im Gebiet "Oberwasser" von der Wohnzone 2 in die Landwirtschaftszone
nenplan 1:1000 Überwasser).
ausgezont
(vgl. Zo
Grund für die projektbezogene Einzonung im Gebiet "Litzirüti" bildet ein Totalschaden des Wohnhauses auf der Parzelle Nr. 3174 im Gebiet "Hof" durch einen Lawinennie dergang im Winter 2018/2019. Der Wiederaufbau des zerstörten
Wohnhauses am
angestammten Ort ist wegen der hier vorliegenden Gefahrenzone 1 nicht zulässig.
Demgegenüber kann durch die geplante
nahe des landwirtschaftlichen
Wohnhaus
erstellt werden.
Einzonung an einem alternativen
Standort -
Betriebszentrums auf Parzelle Nr. 3577 - ein neues
3
c. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungs
gesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem
die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist so
mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem kantonalen
Richtplan Graubünden (KRIP) sowie mit dem Regionalen Richtplan Prättigau / Davos
(RRIP) übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend. Es kann jedoch bereits an
dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die vorliegende Teilrevision der Nut
zungsplanung richtplankonform ist.
D. Zonenplan 1:1000 Litzirüti
Zonenplan 1:1000 Oberwasser 1. Bedarf
Bei Neueinzonungen sind nebst den grundlegenden Zielen und Grundsätzen der Raumplanung die Anforderungen von Art. 15 und Art. 15a RPG zu erfüllen. Eine
wichtige Voraussetzung bildet dabei der Bedarf. Nach Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG dürfen
Neueinzonungen nur genehmigt werden, wenn der Bedarf nach zusätzlichen Baupar
zellen resp. Baumöglichkeiten in den nächsten 15 Jahren selbst im Falle einer konse
quenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen
nicht gestillt werden kann.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine projektbezogene Einzonung. Das sich im Eigentum der
befindliche Wohnhaus im Gebiet "Hof", welches als
zukünftiges Betriebsleiterwohnhaus für die potentielle Betriebsnachfolgerin vorgese
hen war, erlitt im Winter 2018/2019 durch einen Lawinenniedergang einen Totalscha
den. Aufgrund dessen Lage in der Gefahrenzone 1 darf das Wohnhaus am ursprüng
lichen Standort nicht mehr aufgebaut werden. Am nahegelegenen Stall entstand im
Übrigen gemäss Gebäudeversicherung Graubünden ebenfalls ein Totalschaden.
4
Die
betreibt ein landwirtschaftliches Gewerbe im Gebiet "Rüti" in
St. Antonien. Das Betriebszentrum
befindet sich auf der Parzelle Nr. 3577. Eine Bau
bewilligung für zonenkonforme Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BAB)
im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG in Verbindung mit Art. 16a und 16abis RPG so
wie Art. 34 und 34b RPV für einen Wohnhausneubau ist zurzeit nicht möglich, d a auf
grund des Alters des Betriebsleiters sowie der zurzeit noch fehlenden Nachfolgerege lung die längerfristige Existenzfähigkeit des Betriebs nicht sichergestellt ist.
Damit der landwirtschaftliche
Betrieb optimal weitergeführt
werden kann und länger
fristig existenzfähig bleibt, ist ein Wohnhaus in der Nähe des Betriebszentrums unab dingbar. Die Standortevaluation
im PMB (vgl. Kap. 2.6) zeigt, dass in vertretbarer
Distanz zum Betriebszentrum keine Bauzonenreserven bestehen, welche die Errich
tung einer entsprechenden Ersatzbaute zulassen würden. Weiter kann mit der vorge sehenen Umzonung eines Teils der Wohnzone 2 im Gebiet "Überwasser" die ge
plante Einzonung im Gebiet "Litzirüti" flächengleich kompensiert
werden. Mittels die
die Weiterführung ihres Betriebs ermöglicht
ser Massnahme kann der
werden.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Bedarf für die vorlie
gende projektbezogene Einzonung gegeben ist. 2. Siedlungsgebiet
Gemäss einem im Kapitel 5.2.1 KRIP festgehaltenen Leitsatz sind Erweiterungen
und Verlagerungen des Siedlungsgebiets
innerhalb
derselben Gemeinde
dann über
kommunal (regional) abzustimmen, wenn diese während einer Planungsperiode von 15 Jahren, gerechnet ab Erlass des kantonalen Richtplans Siedlung
weils eine Fläche von insgesamt
(KRIP-S), je
1 h a überschreiten. Erweiterungen und Verlagerun
gen werden dabei separat betrachtet. Diese Schwelle für die Bejahung einer Richt
planpflicht ist vorliegend nicht erreicht, da lediglich Siedlungsgebiet im Umfang von
ca. 730 m 2 verlagert wird.
Im Rahmen zukünftiger Ortsplanungsrevisionen,
die mit einer Verlagerung des Sied
lungsgebietes einhergehen, ist die entsprechende Fläche jedoch zu berücksichtigen.
5
Die Gemeinde hat deshalb vor weiteren Planungen, beim ARE in Erfahrung zu brin
gen, welche Fläche ihr hierfür noch ohne vorgängige Richtplananpassung zur Verfü gung steht.
3. Baulandmobilisierung / Nachweis der Verfügbarkeit des eingezonten Bau landes
Am 25. Oktober 2018 hat der Grosse Rat eine Teilrevision des KRG beschlossen,
welche am 1. April 2019 in Kraft getreten ist. Diese KRG-Teilrevision umfasst unter
anderem neue Regelungen über die Baulandmobilisierung (Art. 19a bis 19h KRG). Einzonungen unterliegen demnach grundsätzlich den Bestimmungen zur Überbau
ungspflicht gemäss Art. 19b ff. KRG.
Zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Bauzonen hat die Gemeinde Luzein vorlie
gend mit dem Grundeigentümer eine Vereinbarung im Sinne von Art. 19b KRG abge schlossen, wonach die einzuzonende Fläche auf Parzelle Nr. 3238 innert einer Frist
von fünf Jahren ab rechtskräftiger Einzonung überbaut werden muss. Bei nicht frist
gemässer Erfüllung der Überbauungspflicht steht der Gemeinde gemäss Vereinba
rung ein unentgeltliches und bedingungsloses öffentlich-rechtliches Kaufrecht an der
Einzonungsfläche zu.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall um eine projektbe
zogene Einzonung handelt. Dabei wurde die Zonenabgrenzung speziell auf ein land wirtschaftliches Gebäude mit Stöckli, Verarbeitungsräumen und Einstellgarage für
landwirtschaftliche Fahrzeuge ausgerichtet. Demgegenüber könnte ein normales,
nicht auf die Landwirtschaft ausgerichtetes Einfamilienhaus - aufgrund des kleineren Volumens - näher an der Strasse errichtet werden. Dies würde eine kompaktere Zo
nenabgrenzung ermöglichen, was aus raumplanerischer Sicht zu bevorzugen wäre.
Im Übrigen wäre eine Einzonung am besagten Ort für ein anderes als das vorlie gende spezifische Bauprojekt der
raumplanerisch kaum begründbar,
da in St. Antonien genügend unbebaute und sich teilweise im Gemeindeeigentum
befindliche Bauzonenflächen vorhanden sind.
Angesichts der projektspezifischen Ausgestaltung der Zonenabgrenzung sowie des
mangelnden allgemeinen Bauzonenbedarfs erweist sich das vertraglich vereinbarte
6
Kaufrecht der Gemeinde bei Nichtüberbauung innert fünf Jahren als nicht zweckmäs
sig. Vielmehr ist es angezeigt, dass die auf der Parzelle Nr. 3238 eingezonte Dorf
zonenfläche in diesfalls wieder in die Landwirtschaftszone zurückfällt. Entsprechend
rechtfertigt es sich, die Genehmigung der von der Gemeinde Luzein a m 5. März 2021
beschlossenen Zonenpläne 1:1000 Litzirüti und 1:1000 Überwasser an die Bedin gung zu knüpfen, dass die Überbauung der neuen Dorfzone auf der Parzelle
Nr. 3238 innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Rechtskraft der Planung zu vollen
den ist. Wird die Frist nicht eingehalten, fällt die Einzonung im Gebiet "Litzirüti" sowie
die Auszonung im Gebiet "Überwasser" entschädigungslos
und ohne Nutzungsplan
verfahren dahin. Vorbehalten bleiben Rückerstattungen allfällig geleisteter Mehrwert
zahlungen (Art. 19u KRG). Diese Bedingung ergeht in Analogie zur Regelung nach
Art. 19h KRG, wonach projektbezogene Einzonungen zwecks Baulandmobilisierung
befristet erfolgen können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Bedingung
der
zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer abgeschlossenen Vereinbarung
vorgeht.
I m Rahmen einer vom ARE durchgeführten Anhörung haben sich sowohl die G e
meinde Luzein als auch die Eigentümerschaft der Parzelle Nr. 3238 mit der vorste
henden in Aussicht gestellten Bedingung einverstanden erklärt (vgl. Schreiben ans ARE vom 31 . August 2021).
Das ARE wird von der Regierung beauftragt, den Zonenplan
1:1000 Litzirüti und den
Zonenplan 1 :1000 Überwasser mit dem Wortlaut der vorstehend festgehaltenen Be
dingung zu kennzeichnen.
Die Regierung hält abschliessend
fest, dass mit den getroffenen Massnahmen
Verfügbarkeitsnachweis in ausreichendem Umfang erbracht worden ist.
der
4. Ausgleich planungsbedingter Vor- und Nachteile / Mehrwertabgabe
Das vom Grossen Rat am 25. Oktober 2018 beschlossene und am 1. April 2019 in
Kraft getretene KRG enthält zudem auch Bestimmungen
über den Ausgleich pla
nungsbedingter Vor- und Nachteile (Art. 1 9i bis 19w KRG). Demnach unterliegen Ein
zonungen im Allgemeinen einer Mehrwertabgabe. Gemäss dem Gutachten des Am-
7
tes für Immobilienbewertung vom 19. März 2021 erweist sich die vorliegend zur De
batte stehende Einzonung eines Teils der Parzelle Nr. 3238 in die Dorfzone als
mehrwertabgabepflichtig (vgl. Art. 19i Abs. 1 KRG). Die gestützt auf dieses Gutach
ten zu bezahlende Abgabe wird im vorliegenden Fall bei Überbauung des genannten Grundstückteils fällig (Art. 19n Abs. 1 KRG). Dabei müssen 75 Prozent des Ertrags der Mehrwertabgabe dem kantonalen Mehrwertabgabefonds zugeführt werden
(Art. 19p Abs. 2 KRG). Die Gemeinde wird deshalb ersucht, das ARE über die Über
bauung des Grundstücks Parzelle Nr. 3238 zu orientieren, damit der entsprechende
Kantonsanteil in Rechnung gestellt werden kann (Art. 35m Abs. 4 KRVO). Im Übrigen wird die Einzonung auf der Parzelle Nr. 3238 unter dem Vorbehalt genehmigt, dass
die Mehrwertabgabe im Sinne von Art. 19i ff. KRG effektiv veranlagt wird. Ferner wird der vorliegende Genehmigungsbeschluss mit weiteren Anweisungen an die Ge
meinde betreffend die fällig werdende Mehrwertabgabe verbunden. 5. Verkehrstechnische Erschliessung an die Kantonsstrasse
Die heutige Zufahrt zur Bewirtschaftung der Parzelle Nr. 3238 erfolgt über eine Kan
tonsstrasse, unmittelbar neben der Bauzonenerschliessung des Doppeleinfamilien
hauses auf den Grundstücken Nr. 3239 und 3240. Die verkehrstechnische Erschlies sung des neu geplanten Wohnhauses auf der Parzelle Nr. 3238 hat grundsätzlich
und wenn immer möglich über eine konzentrierte gemeinsame Zufahrt mit der an
grenzenden Liegenschaft Nr. 3239 zu erfolgen (vgl. Art. 51 des Strassengesetzes
des Kantons Graubünden, StrG; BR 807.100).
Im Rahmen der Anhörung wurde der Gemeinde Luzein die Möglichkeit gegeben, sich zur Aufnahme einer entsprechenden Auflage zu äussern (vgl. Schreiben an die Ge
meinde vom 30. August 2021). Darin wurde die Gemeinde Luzein ersucht, die be
troffenen Eigentümer der Parzelle Nr. 3238 zur Stellungnahme einzuladen. Mit
Schreiben vom 31. August 2021 an das ARE führt die Gemeinde aus, dass eine ge
meinsame Verkehrserschliessung respektive eine gemeinsame Abzweigung mit der
benachbarten Parzelle Nr. 3239 einen unverhältnismässig aufwendigen Eingriff in
das Terrain bedeuten würde, welcher den betroffenen Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümern zudem teuer zu stehen kommen würde. Eine solche Anforderung
sei nicht im Sinne eines haushälterischen Umgangs mit dem Boden, weil dadurch die
Eingriffsfläche in das natürlich gewachsene Terrain vergrössert werden würde. Das
8
bestehende Terrain sei für einen solchen technischen Eingriff nicht geeignet (Bö
schung). Die Gemeinde Luzein argumentiert weiter damit, dass es sich bei der be
sagten Kantonsstrasse um eine Strasse mit sehr geringem Verkehrsaufkommen
handle. Das durchschnittlich tägliche Verkehrsaufkommen auf der Gafierstrasse be
trüge lediglich ca. 95 Fahrten (Tag und Nacht). Rund 400 Meter weiter östlich ende die Kantonsstrasse. Des Weiteren sei der Standort für die Verkehrsteilnehmenden
übersichtlich und die Verzweigung von weitem erkennbar. Bereits heute bestehe am
besagten Standort eine Zufahrt zur Parzelle. Zusammenfassend beantragt die G e
meinde Luzein der Regierung, von der Festlegung einer solchen Auflage abzusehen. I m Grundsatz sind die Aussagen der Gemeinde
zwar durchaus nachvollziehbar.
Nach Art. 51 Abs. 1 StrG soll ein Anschluss an die Kantonsstrasse jedoch ein mög lichst grosses Gebiet erschliessen. Insbesondere sind nebeneinanderliegende Zu
fahrten aus Gründen der Verkehrssicherheit zu vereinen, was hier möglich erscheint.
Eine abschliessende Beurteilung
der geplanten Zufahrt ist allerdings aufgrund der
Projektunterlagen zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich. Der Gemeinde wird empfoh
len, die Erschliessungsfrage möglichst frühzeitig mit dem Tiefbauamt zu besprechen.
Gegebenenfalls ist im Rahmen der anstehenden Totalrevision der Ortsplanung
Zonenabgrenzung im Bereich der Zufahrt anzupassen.
Im Übrigen ergeben der Zonenplan 1:1000 Litzirüti und der Zonenplan
die
1:1000 Über
wasser, beide vom 5. März 2021 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; die Pläne
können genehmigt
werden.
E. Allgemeiner ortsplanerischer Revisionsbedarf aufgrund des geänderten Raum
planungsrechts 1.
Anpassung Baugesetz (BauG)
Am 25. Oktober 2018 hat der Grosse Rat eine Teilrevision des KRG beschlossen,
welche am 1 . April 2019 in Kraft getreten ist. Schwerpunkte dieser KRG-Revision
bilden neue Regelungen über die Baulandmobilisierung (Art. 19a bis 19h) und über
9
den Ausgleich planungsbedingter Vor- und Nachteile (Art. 19i bis 19w) sowie einheit
liche kantonale Bestimmungen über einzelne Nutzungszonen und zum Baubewilli
gungsverfahren. Diese Regelungen sind unmittelbar nach Inkrafttreten der KRG-
Revision anzuwenden (Art. 108a KRG) und erfordern eine Überprüfung des kommu
nalen BauG in den entsprechenden Bereichen. Dabei wird die Gemeinde zugleich
auch zu prüfen haben, ob und inwieweit sie von den im teilrevidierten KRG den Ge
meinden zugestandenen Gesetzgebungsbefugnissen, etwa in den Bereichen Bau
landmobilisierung und Mehrwertausgleich, Gebrauch machen will. So setzt beispiel
weise die Erhebung von Mehrwertabgaben bei Auf- und Umzonungen voraus, dass
die Gemeinde in ihrem Baugesetz aktiv eine entsprechende gesetzliche Grundlage
dafür schafft (Art. 19j Abs. 2 KRG; siehe ein Gesetzgebungsbeispiel in Art. 19 des
Musterbaugesetzes für Bündner Gemeinden; MBauG). Schliesslich ist noch darauf
hinzuweisen, dass gemäss Art. 107 Abs. 2 Ziff. 1 KRG auch die KRG-Bestimmungen über Verfahren und Zuständigkeiten allfälligen abweichenden Regelungen im kom
munalen BauG vorgehen.
Am 3. März 2013 nahm das Schweizer Stimmvolk eine Teilrevision des RPG an. Auf
grund dieser RPG-Revision, welche am 1. Mai 2014 in Kraft trat, mussten die Kan
tone ihre Richtpläne im Bereich Siedlung überarbeiten. Die Regierung erliess am
20. März 2018 den entsprechenden Richtplan Siedlung (KRIP-S). Gestützt auf den
KRIP-S muss die Gemeinde u. a. das Zonenschema (Art. 14 BauG) in Bezug auf die
baulichen Dichteziffern in sämtlichen Bauzonen überprüfen sowie mit einer entspre
chenden Baugesetzesvorschrift dafür sorgen, dass die im Zonenschema festzulegen den Dichteziffern bei konkreten Bauprojekten zu mindestens 80 Prozent ausge
schöpft werden (siehe das Gesetzgebungsbeispiel in Art. 26 MBauG). 2.
Anpassung Nutzungspläne
Aufgrund der erwähnten Teilrevision des RPG und des neuen KRIP-S wird die Ge
meinde nebst dem Baugesetz auch die Nutzungspläne (insbesondere die Zonen
pläne) gesamthaft zu überprüfen und zu überarbeiten haben. Im Vordergrund stehen die Überprüfung der Dimensionierung der Bauzonen insbesondere der Wohn-,
Misch- und Zentrumszonen (gemäss KRIP-S verfügt die Gemeinde Luzein mutmass
lich über richtig dimensionierte Bauzonen reserven) sowie die Baulandmobilisierung
in Bezug auf die bestehenden Bauzonen.
10
Es kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die vorliegend zu genehmigende flächengleiche Ein- und Auszonung in den Gebieten "Litzirüti" und "Oberwasser" die
Pflicht der Gemeinde zur Überprüfung respektive allfälliger Reduktion ihrer Wohn-, Misch- und Zentrumszonen weder erschwert noch verhindert.
3.
Zeitliche Vorgabe
Die Überprüfung des BauG und der Nutzungspläne im vorstehend dargelegten Sinn hat bis spätestens 2023 (fünf Jahre nach Erlass des KRIP-S) zu erfolgen. Die G e
meinde Luzein wird ersucht, die notwendigen Revisionsarbeiten zügig voranzutrei
ben und sich durch ihr Ortsplanungsbüro begleiten zu lassen.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1.
Der Zonenplan
1 :1 000 Litzirüti und der Zonenplan
1 :1 000 Überwasser, beide
vom 5. März 2021 , werden im Sinne der Erwägungen mit folgenden Vorbehalten,
Auflagen und Anweisungen sowie mit folgenden Hinweisen und folgender Emp
fehlung genehmigt: 1.1.
Feststellung zur Sicherstellung der Verfügbarkeit
Die projektbezogene Einzonung auf der Parzelle Nr. 3238 wird an die Bedingung
geknüpft, dass die Überbauung innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Rechts
kraft der Planung vollendet wird (Art. 19h KRG analog). Wird die Frist nicht ein
gehalten, fällt die Einzonung im Gebiet "Litzirüti" sowie die Auszonung im Gebiet
"Überwasser" entschädigungslos und ohne Nutzungsplanverfahren dahin. Vorbe
halten bleiben allfällige Entschädigungen gemäss Art. 19u KRG. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die vorstehende Bedingung der zwischen der G e
meinde und dem Grundeigentümer abgeschlossenen Vereinbarung zur Sicher
stellung der Verfügbarkeit von Bauzonen nach Art. 19b KRG vorgeht. Die Verfüg
barkeit ist somit sichergestellt.
11
1.2.
Anordnungen zur Mehrwertabgabe
1.2.1. Mehrwertabgabepflichtige Einzonung
Die Einzonung der ca. 730 m 2 messenden Fläche auf der Parzelle Nr. 3238 in die Dorfzone unterliegt der Mehrwertabgabepflicht nach Art. 1 9i ff. KRG.
1.2.2. Veranlagung der Mehrwertabgabe
Die Gemeinde wird angewiesen, für die unter Ziffer 1.2.1 vorstehend erwähnte
Einzonung gegenüber den jeweiligen Grundeigentümerinnen und Grundeigentü
mern unmittelbar nach Rechtskraft des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses die entsprechende Mehrwertabgabe auf der Basis des Bewertungsgutachtens
des Amtes für Immobilienbewertung und nach vorgängiger Anhörung der betrof
fenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu veranlagen. Die Veranla
gungsverfügung ist gleichzeitig auch dem Amt für Raumentwicklung zu eröffnen. 1.2.3. Genehmigungsvorbehalt
Die Genehmigung der Einzonung gemäss Ziffer 1.2.1 hiervor erfolgt unter der
Bedingung, dass die Gemeinde die Veranlagungsverfügung gemäss Ziffer 1.2.2 vorstehend effektiv erlässt und diese in Rechtskraft erwachsen ist.
1.2.4. Anweisung des Gemeindevorstands an das Grundbuchamt
Der Gemeindevorstand hat unmittelbar nach Rechtskraft der Veranlagungsverfü
gung das Grundbuchamt anzuweisen, im Grundbuch auf dem betreffenden
Grundstück die Mehrwertabgabepflicht samt Abgabehöhe anzumerken sowie das gesetzliche Pfandrecht einzutragen.
1.2.5. Bezug der fälligen Abgabe
Die Gemeinde wird angewiesen, die gemäss Ziffer 1.2.2 vorstehend veranlagte
Mehrwertabgabe in Rechnung zu stellen, sobald sie fällig ist. Die Fälligkeit tritt
ein, wenn für das von der Mehrwertabgabepflicht betroffene Grundstück (siehe
Grundbuchanmerkung, vgl. Ziffer 1.2.4 vorstehend) eine Baubewilligung erteilt wird.
12
1.2.6. Meldung Rechnungstellung a n das Amt für Raumentwicklung
Die Gemeinde wird angewiesen, die Rechnungstellung für die Mehrwertabgabe
unverzüglich dem Amt für Raumentwicklung
Rechnungstellung zum Zeitpunkt
zu melden (Baubewilligung
der Überbauung),
der Gemeinde den Kantonsanteil des Abgabeertrags
damit das Amt gegenüber
kann. 1.3.
mit
(75 Prozent) einfordern
Verkehrstechnische Erschliessung
Der Gemeinde wird empfohlen, sich bezüglich der verkehrstechnischen Er
schliessung der Parzelle Nr. 3238 möglichst frühzeitig mit dem Tiefbauamt in Verbindung zu setzen.
2.
Der Gemeindevorstand wird angewiesen, vor weiteren Ortsplanungsrevisionen,
die mit einer Vergrösserung oder Verlagerung des Siedlungsgebietes einherge
hen, beim Amt für Raumentwicklung anzufragen, welche Fläche der Gemeinde
Luzein hierfür noch ohne vorgängige Richtplananpassung zur Verfügung steht. 3.
Der Gemeindevorstand Luzein wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des
Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses (vgl. Ziffer 1 vorste
hend) öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe
hat in den gleichen Publi
kationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 5. März 2021 zu erfolgen. I m Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass
der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde
eingesehen werden kann und
dass gegen darin enthaltene Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen innert 3 0
Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Ver
waltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Verwaltungsgericht Graubünden
Beschwerde erhoben werden kann. 4.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt
des vorliegenden Beschlusses.
der Eröffnung
13
5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten. 6.
Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses
nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen der Zo nenpläne vorzunehmen.
7. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplan daten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechts
kräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Genehmi
gungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwaltungs
gerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige Verwaltungsge
richtsbeschwerden abgewiesen worden sind.
8. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 9. Mitteilung an:
14
Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. Mario Cavigelli
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun