Teilrevision Zentrum Guggerbach

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Davos

Document

Numer
21.989
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Davos
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
23-11-2021

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Datotecas

3851_B_TR_Zentrum_Guggerbach_21.989.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

'

II Governo

Die Regierung

La Regenza

des Kantons Graubünden

dal chantun Grischun

Sitzung vom

lVlitgeteiIt den

Ganzen Text zeigen

Protokoll Nr.

23. November 2021

23. November 2021

989/2021

del Cantone dei Grigioni

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Davos beschlossen anlässlich der Volksab- . stimmung vom 13. Juni 2021 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Zo-

nenplan 1:1000 Zentrum Guggerbach.

Ein Planungs— und Mitwirkungsbericht (PlVlB) vom Juni 2021 gemäss Art. 47 der eid-

genössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) liegt vor. :

Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 9. November 2020 einen

Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe der Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 gemäss

Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100)

erfolgte am 9. Juli 2021. Es gingen keine Beschwerden ein.’ I Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 ersuchte der Kleine Landrat der Gemeinde Davos um

Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

Gegenstand der Revisionsvorlage

.

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Teilrevision der Gemeinde Davos „bildet die

Umzonung der Parzelle Nr. 110 in der’Fraktion Davos Platz von der Zone für städti-

sches Wohnen (ZStW) in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZÖBA). Auslö-

ser für diese Umzonung ist ein auf der vorgenannten Parzelle geplanter EnNeite-

rungsbau der Stiftung "Guggerbach". Die Stiftung "Guggerbach" errichtete und eröff-

nete in den 1980er-Jahren auf der Parzelle Nr. 111 ein Alters— und Pflegeheim. Ziel

der Stiftung war und ist es, ein modernes und den Bedürfnissen der Bewohnerinnen

und Bewohnern angepasstes Alterszentrum mit betreutem Wohnen bereitzustellen.

ln letzter Zeit hat sich mehr und mehr gezeigt, dass gewisse Raumangebote diesen

Bedürfnissen nicht mehr entsprechen. Im Jahr 2018 konnte die Stiftung "Guggerbach" die südlich des heutigen Alterszent-

rums gelegene Nachbarparzelle Nr. 110 erwerben. Die Stiftung beabsichtigt nun, auf

demneu erworbenen Grundstück das heute fehlende Raumangebot zu realisieren.

Mittels einer oberirdischen Verbindung der bestehenden Gebäulichkeiten mit dem

geplanten Erweiterungsneubau soll erreicht werden, dass sowohl betrieblich als auch baulich eine Zusammengehörigkeit entsteht. Die Stiftung “Guggerbach” sieht vor, für

den Erweiterungsbau ein qualitätssicherndes Verfahren in Form eines Studienauf—

trags durchzuführen. Das auf der Parzelle Nr. 111 bestehende Alterszentrum "Guggerbach" befindet sich heute in einer rechtskräftigen ZöBA. Die Parzelle Nr. 110, welche für den Erweite—

rungsbau vorgesehen ist, gehört dagegen der rechtskräftigen ZStW an. Im Hinblick

auf die Zielsetzung, den geplanten EnNeiterungsbau sowohl funktional als auch baulich an das bestehende Alterszentrum anzugliedern, soll die Parzelle Nr. 110 eben:-

falls der ZÖBA zugewiesen werden.

Zonenplan 1:1000 Zentrum Guggerbach

Auf dem Grundstück Nr. 110, auf welchem der Erweiterungsbau für das Zentrum

"Guggerbach" geplant ist, befindet sich das Wohnhaus "Chalet Boner" (Gebäude-n

Versicherungs-Nr. 329), welches 1880 für Dr. med. Heinrich Boner erbaut wurde. lm

rechtskräftigen Generellen Gestaltungsplan 1:2500 “Davos Dorf, Platz" vom 4. März

“2001 ist das Gebäude als erhaltenswerte Baute festgelegt. Das besagte Gebäude bildet auch Inhalt des Kulturgüterinventars der Landschaft Davos, wo es ebenfalls als

erhaltenswert eingestuft worden ist. Der dazugehörige Park auf derselben Parzelle

wird in diesem Inventar sogar als schützenswert klassiert.

In Art. 9 Abs. 1 des rechtskräftigen Baugesetzes der Gemeinde Davos (BauG) ist der

Beizug der Bauberatung bei Bauvorhaben an geschützten und erhaltenswerten Bau-

ten geregelt. Art. 112 BauG enthält die Bestimmungen bezüglich den Umgang mit er"

haltenswerten Bauten und Baugruppen. Die Regelungen von Art. 112 BauG schreiben vor, dass der Abbruch einer erhaltenswerten Baute nur zulässig ist, wenn übera-

wiegende Interessen dafür sprechen, wobei die Qualität der vorgesehenen Ersatz—

baute bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist. Dabei müssen Ersatzbau— ten erhöhten gestalterischen Anforderungen genügen und mit dem Abbruch darf erst

begonnen werden, nachdem der Gemeinde eine Dokumentation über die abzureis—

sende Baute eingereicht worden ist.

Gemäss vorliegendem PIVIB wird die Gemeinde Davos im Rahmen des Baubewilli-

gungsverfahrens von der Bauherrschaft eine entsprechende Dokumentation einfor—

dem. Im PMB ist weiter festgehalten, dass die Bereitstellung der notwendigen Infra— struktur im Hinblick auf die demografische Entwicklung (Zunahme derälteren Bevöl-

kerungsgruppen) ein sehr wichtigesAnIiegen bildet. Entsprechend erweist sich die

Erweiterung des Alterszentrums "Guggerbach" von grossem öffentlichen Interesse. Die Stiftung "Guggerbach" beabsichtigt im Hinblick auf die Realisierung des Erweiterungsbaus des Alterszentrums, ein qualitätssicherndes Verfahren in Form eines

Studienauft‘rages durchzuführen, sobald die vorliegend zur Debatte stehende Teilren vision der Ortsplanung Rechtskraft erlangt hat. Damit kann in “genügender Weise si—

chergestellt werden, dass architektonisch-gestalterische Ansprüche hinsichtlich ei— ner ortbildverträglichen Einpassung des Enrveiterungsbaus in die bestehende Sied—

Iung samt Umgebungsgestaltung berücksichtigt werden.

Bei dem im Jahr 1880 erbauten Chalet “Bonsr” handelt es sich um eine der wenigen

verbleibenden Bauten aus dieser Zeit. Entsprechend ist im Fall eines beabsichtigten Abbruchs des Wohnhauses sowie einer BeeinträChtigung des Gartens gestützt auf

Art. 112 BauG eine ausführliche Prüfung des Vorhabens samt Interessensabwägung

nötig. Dafür wird die Erstellung eines Gebäudeinventars der Baute und des Gartens

unerlässlich sein. Das Gebäudeinventar wird im Übrigen auch eine wichtige Grundlage für den vorgesehenen Studienauftrag und für die weitere Projektierung bilden.

Der für den Erweiterungsbau des Alterszentrums vorgesehene Studienauftrag wird begrüsst, wobei dafür nicht a priori auszuschliessen ist, dass die bestehende Baute

sowie der Garten im Projekt integriert werden können.

Die Erläuterungen sowie das beschriebene Vorgehen im PMB zeigen auf, dass sich die Gemeinde Davos im Zusammenhang mit der vorliegenden Teilrevision der Orts-

planung Gedanken zum Umgang mit dem Ortsbild sowie mit der betreffenden wertvollen Baute und dem geschützten Garten gemacht hat. Die Regierung kann den Ausführungen der Gemeinde zustimmen. Sie erwartet, dass das im PMB skizzierte

Vorgehen bei der weiteren Planung, Projektierung sowie im Rahmen des zukünftigen Baubewilligungsverfahrens beachtet und in gebührender Weise umgesetzt wird.

D.

Allgemeiner ortSplanerischer Revisionsbedarf aufgrund des geänderten Raüm—

planungsrechts

1.

Anpassung Baugesetz

Am 3. März 2013 nahm das Schweizer Stimmvolk eine Teilrevision des eidgenössi— schen Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) an. Aufgrund dieser RPG-Revision, welche am 1. Mai 2014 in Kraft trat, mussten die Kantone ihre Richtpläne im Bereich

Siedlung überarbeiten. Die Regierung erliess am 20. lVlärz 2018 den entsprechenden Richtplan Siedlung (KRlP—S). Gestützt auf den KRlP-S muss die Gemeinde Davos unter anderem das Zonenschema (vgl. Art. 93 BauG) in Bezug auf die baulichen

Dichteziffern in sämtlichen Bauzonen überprüfen sowie mit einer entsprechenden Baugesetzesvorschrift dafür sorgen, dass die im Zonenschema festzulegenden

Dichteziffern bei konkreten Bauprojekten zu mindestens 80 Prozent ausgeSchöpft werden (siehe das Gesetdbungsbeispiel in Art. 26 Musterbaugesetz, lVlBauG).

2.

Anpassung Nutzungspläne

Aufgrund der erwähnten Teilrevision des RPG und des neuen KRlP-S wird die Ge- ' meinde nebst dem BauG auch die Nutzungspläne (insbesondere die Zonenpläne) gesamthaft zu überprüfen und zu überarbeiten haben. Im Vordergrund stehen die

Überprüfung der Dimensionierung der Bauzonen wie beispielsweise der Wohn—, lVlisch- und Zentrumszonen (gemäss KRIP-S verfügt die Gemeinde Davos mutmass-

Iich über richtig dimensionierte Bauzonenreserven) sowie die Baulandmobilisierung.

in Bezug auf die bestehenden Bauzönen.

Es kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die vorliegend zu genehmigende Umzonung der Parzelle Nr. 110 von der ZStW in die ZöBA die Pflicht der Gemeinde

zur Überprüfung respektive Reduktion ihrer Wohn-, lVlisch- und Zentrumszonen we— der erschwert noch verhindert.

3.

Zeitliche Vorgabe

Die Überprüfung des BauG und der Nutzungspläneim vorstehend dargelegten Sinne hat bis spätestens 2023 (fünf Jahre nach Erlass des KRIP—S) zu erfolgen. Die Ge-

meinde Davos wird ersucht, die notwendigen Revisionsarbeiten zügig voranzutreiben

und sich diesbezüglich von ihrem Ortsplanungsbüro begleiten zu lassen.

Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:1000 Zentrum Guggerbach vom 13. Juni 2021 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1.

Der Zonenplan 1:1000 Zentrum Guggerbach vom 13. Juni 2021 wird im Sinne

der Enrvägungen genehmigt. 2.

Der Kleine Landrat der Gemeinde Davos wird ersucht, diesen Beschluss in ge—

eigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not— wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs-

plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an: Kleiner Landrat der Gemeinde Davos, Rathaus, Berglistutz 1, 7270 Davos Platz

Stauffer & Studach Raumentwicklung AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur

Denkmalpflege

Amt für Immobilienbewertung

Amt für Raumentwicklung Standeskanzlei Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)

Namens der Regierung Der Präsident:

Dr. Mario Cavigelli

.

Der Kanzleidirektor:

Daniel Spadin