Quartierplan Cacarola
Procedura da plan da quartier · Jenins
Document
- Numer
- 97.GDEf1
- Gener
- Procedura da plan da quartier
- Vischnanca
- Jenins
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 27-03-1997
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Jenins mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
3952_B_QP_Cacarola_Platzhalter.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
3952_B_QP_Cacarola_Platzhalter.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Jenins
Quartierplan Cacarola Beschluss des Gemeindevorstandes vom 27.03.1997 (Art. 19 KRVO)
Hinweis: Dies ist ein Dokument, welches im Rahmen des ÖREB-Katasters Graubünden als
Platzhalter eingesetzt wird. Auskünfte zum Beschluss und dessen Inhalt erteilt die Gemeinde.
3952_V_QP_Cacarola_QPV.pdf
Gemeinde Jenins
Quartierplanung Cacarola
Quartierplanbestimmungen
Öffentliche Auflage gemäss Art. 70 Baugesetz Vom: 4. April 1997
bis: 4. Mai 1997
Durch den Gemeinderat beschlossen am:
Der Gemeindepräsident:
Der
ktuar:
2 7, März 1997
Der Projektverfasser:
DONMAXTSCH
Vermessungsbüro Ingenleur- und
TUET Am 4a .7302 DU
Gemeinde Jenins
Privaten Quartierplan Cacarola: Bericht 1.
Ausgangslage
Gemäss dem von der Gemeindeversammlung am 30. August 1995 und am 16. April 1996 mit Beschluss Nr. 744 genehmigten Zonen- und Generellen Gestaltungsplan besteht für das Gebiet Cacarola eine Quartierplanpflicht. Diese wurde festgelegt, weil das Gebiet einerseits in bezug auf Parzellierung und Erschliessung noch nicht baureif ist (siehe UEB 1995) und andererseits das noch nicht überbaute Gebiet am alten Dorfrand an eine Überbauung besondere Anforderungenstellt. Im Quartierplangebiet sind vier Grundeigentümer vertreten. Einer davon ist die politische Gemeinde mit der überbauten Parzelle Nr. 84, auf der das EW steht. Die übrigen Parzellen werden landwirtschaftlich genutzt. 2.
Auftrag und Durchführung
In Absprache mit den Grundeigentümern wurde im Dezember 1995festgelegt, einen privaten Quartierplan zu erarbeiten und wie folgt vorzugehen (siehe Protokoll der Besprechung vom 8. Dezember1995): -
Bearbeitung durch Ingenieurbüro Donatsch (Herr Roffler), Projektleitung unter Mitwirkung von Chr. Erhard (Gestaltung) und J. Sauter (Quartierplanbestimmungen);
Inhalt: Gestaltung, Erschliessung, Landumlegung, Quartierplanbestimmungenmit Finanzierung und Kostenverteiler; Einleitung des Quartierplanverfahrens im Januar 1996.
Das Verfahren wurde wie folgt durchgeführt: -
-
Einleitungsbeschluss und Auflage des Perimeters 5. Jan. bis 25. Jan. 1996; Bearbeitung des Quartierplans Februar - Juni 1996; Genehmigung der revidierten Ortsplanung als rechtsverbindliche Grundlage für den Quartierplan 16. April 1996; Vorprüfung des Entwurfs bei der Gemeinde und beim Grundbuchamt Landquart bis Ende Juni 1996; Öffentliche Auflage Aug. 1996 und Beschluss durch den Gemeinderat.
-
Ueberarbeitung Quartierplan Feb. 1997;
-
-
Öffentliche Auflage März 1997 und Beschluss durch den Gemeinderat.
3.
Gestaltung/Überbauung
Die Randbedingungen für die Überbauung des Quartiers Cacarola sind im Zonenund Generellen Gestaltungsplan sowie im Baugesetz der Gemeinde festgelegt worden. Es sind dies: -
Baugestaltungsbereich 0-4 m entlang der Strasse zur Gestaltung desöffentlichen
Strassenraumes;
Erhaltung der strassenbegleitenden, typischen Wingertmauern; Bau- und Gestaltungsvorschriften (AZ 0.6); Realisierung von 2'521 m2 BGfF/Bruttogeschossfläche (ca. Wohneinheiten).
20
-
25
Die für das Quartier Cacarola möglichen 2 Überbauungsvarianten sind als Richtplan dargestellt und haben Leitbildcharakter (Art. 5 Abs. 3 Quartierplanbestimmungen): -
-
In beiden Varianten ist eine Konzentration der Bauten parallel zur Strasse
(Baugestaltungsfenster 1 - 3) mit unterschiedlichen Abständen zur Strasse vorgesehen. Für diese Bauten werden die halboffene Bauweise und die Firstrichtung vorgegeben. Die Überbauung soll damit die für Jenins typische Gassenbildung aufnehmen. Die Detailstandorte der Bauten gegenüber der Strasse werden im Baubewilligungsverfahren bestimmt. Die
Variante
1
sieht
Baugestaltungsfenster
1
als
und
4
Möglichkeit
für
eine
Überbauung
der
Reiheneinfamilienhäuser vor (halboffene
Bauweise; aufgrund der verfügbaren BGF ca. 2 - 3 Wohneinheiten möglich). Im südlichen Teil des Baugestaltungsfenster 1 wird ein "Kopfbau" errichtet, der den Übergang vom alten zum neuen Dorfteil markiert. Wird für das Baugestaltungsfenster ein Kopfbau vorgesehen, soll vorgängig für die beiden Parzellen 60.2 und 84 ein Richtprojekt erstellt werden (Art. 6 Abs. 3). Die Überbauungsvariante 1 führt zu einer homogenen, wohnlichen und gut ausgenutzten Siedlungsstruktur. -
Die Variante 2 lässt den Individualinteressen mehr Spielraum, indem in den
Baugestaltungsfenstern 1 (südlicher Teil) und 4 bis 6 eine Überbauung mit Einzelbauten dargestellt ist.
Die Quartierplanbestimmungen ermöglichen die Realisierung beider Varianten. Wird die Überbauung - wo zulässig - mit Einzelbauten realisiert, sind die Baustandorte
innerhalb der Parzelle derart zu wählen, dass später ein Anbau oder eine Erweiterung unter Einhaltung der vorgeschriebenen Abstände zur Ausschöpfung der vorgeschriebenen AZ möglich sind (Art. 6 Abs. 4). In bezug auf die Gestaltung von An- und Nebenbauten, Balkonen, Dachaufbauten
und die Materialen soll eine zu grosse Vielfalt im Baubewilligungsverfahren
ausgeschlossen werden.
4.
Erschliessung
Die Groberschliessung gemäss Generellem Erschliessungsplan ist ausgeführt. Es muss nur die Feinerschliessung geregelt werden. Sie umfasst: - Zufahrt mit zwei Stichstrassen - Ver- und Entsorgungsanlagen (Wasser, Kanalisation, Energie, Entwässerung) - Gemeinschaftsantennen - Kehrichtsammestelle. Die im Erschliessungsplan festgelegten Erschliessungsanlagen gewährleistet eine optimale Erschliessung mit minimalem Kostenaufwand für die Grundeigentümer. Es sind verschiedene Leitungen, die mit Dienstbarkeiten geregelt sind, zu verlegen. Die Druckleitung des EW verliert aufgrund der vorgesehenen Verlegung des EW in die Gewerbezone Siechenstuden ihre Funktion (ca. in 2 Jahren). Eine vorgängige Verlegung ist deshalb mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr nötig. Falls das EW-Projekt abgelehnt würde, muss rechtzeitig über die Verlegung mit den Bauwilligen verhandelt werden. Das Gleiche gilt für die übrigen Leitungen, die verlegt werden müssen. Die geplanten Leitungen werden soweit möglich und zweckmässig zusammengelegt und entlang der Parzellengrenzen geführt. Die nach Baugesetz vorgeschriebene Versickerung des Meteorwassers wird hier in
der Hanglage dem Bach zugeführt. Diese Ausnahme von Art. 28 BauGist aufgrund der besonderentopografischen Verhältnisse vertretbar. 5.
Baulandumlegung und Regelung der Dienstbarkeiten
Die geänderten Parzellenverhältnisse sind aus dem Plan Neuzuteilung und der Flächentabelle ersichtlich. Die Flächen für die Strassen werden als separate Parzelle ausgewiesen und sind im Miteigentum. Die Dienstbarkeiten wurden an die neuen Verhältnisse angepasst (Art. 16 neuer Bestand). 6.
Kostenverteilung
Die Kosten für das Quartierplanverfahren und die Erschliessung werden proportional
zu den Grundstücksflächen auf die einzelnen Grundeigentümerverteilt (prov. Kosten
mit Verteiler siehe Beilage zum Bericht). Der Anteil der einzelnen Parzellen sind in
der Flächentabelle / Kostenverteiler dargestellt. Zusätzlich sind die Anschluss- und
Benutzungsgebühren zu entrichten.
7.
Änderung des Quartierplans
Habensich die Verhältnisse erheblich geändert oderzeigen sich bei der Realisierung Probleme, kann der Quartierplan angepasst werden (Art. 24 Quartierplanbest.) Chur, den 7. Aug. 1996 / J.Sauter
Landquart, den 26. Feb. 1997 / G.Donatsch
Gestützt auf Art. 70ff des Baugesetzes der Gemeinde Jenins (BauG) und Art. 38ff des Raumplanungsgesetzes des Kt. Graubünden (KRG)erlässt der Gemeinderat nachfolgenden
Privaten Quartierplan Cacarola I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Quartierplangebiet
1
Der Quartierplan Cacarola erstreckt sich über die Parzellen
Nr. 60, 82, 83, 84 und 762 des Grundbuches der Gemeinde Jenins.
Art. 1 Die genaue Abgrenzung des Quartierplangebiets ergibt sich
aus dem Plan 1 : 500 Alter Bestand mit Quartierplanperimeter. Zweck des 1 Quartierplans
Der Quartierplan bezweckt die gute Einordnung der Bauten im
Übergangsgebiet des alten Dorfkerns und in die Landschaft
Art. 2 im Gebiet Cacarola. Die Stellung und Gestaltung der Bauten
sollen einerseits entlang der Strasse zur Strassenraumbildung beitragen und andererseits ein einheitliches Gesamtbild und eine gute \Wohnqualität gewährleisten. Ferner regelt er die Anforderungen für die Baureife, die Eigentumsverhältnisse und die Kostenverteilung. Bestandteile 1
des
Quartierplans
Der Quartierplan Cacarola umfasst die folgenden Bestandteile:
Art. 3 NSNOUPO@OD-—_
. Quartierplanbestimmungenmit Bestandestabelle . Plan 1: 500 Alter Bestand mit Quartierplanperimeter . Plan 1 : 500 Neuzuteilung
. Gestaltungsplan 1 : 500 . Erschliessungsplan 1 : 500 . Richtplan Gestaltung/Überbauung 1 :500 (Variante 1 u. 2) . Bericht.
Vorbehalt
der geltenden Bauvorschriften
1
Alle Bauvorhaben im Quartierplangebiet haben, soweit die
nachfolgenden Bestimmungenkeine besonderen Vorschriften enthalten, den jeweils geltenden Bauvorschriften der Gemeinde zu genügen.
Vor Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
Art. 4 Il. GESTALTUNG
Gestaltungsplan und Richtplan
Im Gestaltungsplan sind folgende Gestaltungselemente festgelegt: a. Baugestaltungsfenster b. Stellung der Bauten zur Strasse (Baulinienbereich 0-4 m) c. Firstrichtung der Bauten entlang der Strasse
Art. 5 In Verbindung mit den nachfolgenden Vorschriften werden
zudem die Grundsätze für die Bauweise und die Gestaltung der Bauten sowie deren Umgebungfestgelegt.
Der Richtplan/Überbauung dient als Leitbild für die Überbauung des Gebietes. Baugestaltungsfenster
Die Baugestaltungsfenster umfassen Flächen, welche für die Überbauung mit Hochbauten bestimmt sind. Die Baugestaltungsfenstergliedern die Siedlung. Innerhalb der Baugestaltungsfenster 2 und 3 ist die halboffene Bauweise vorgeschrieben, in den Baugestaltungsfenstern 1 und 4 kann in halboffener Bauweise oderin offener Bauweise gebaut werden. Für den südlichen Teil des Baugestaltungsfensters 1 soll vor der Überbauung der beiden Parzellen ein Richtprojekt erstellt
werden, das die besondere Situation dieses Überbauungsbereichs zwischen altem Dorfteil und Neubaugebieteinerseits und die besondere Lage als Kopfbau für das Neubaugebiet andererseits berücksichtigt.
Die gemäss Baugesetz vorgeschriebene AZ muss auf den einzelnen Parzellen genutzt werden können. Wird auf einer Parzelle ein Gebäude erstellt, dessen Bruttogeschossfläche die vorgeschriebene AZnicht ausnutzt, muss der Standort des Gebäudes innerhalb der Parzelle so gewählt werden, dass
später ein weiteres Gebäude oder ein Erweiterung des bestehenden Gebäudesinnerhalb des Baugestaltungsfensters möglichist.
Art. 6 5
Ausserhalb der Baugestaltungsfenster sind nur Anlagen und eingeschossige Bauten (3.00 m Giebelhöhe) gemäss Art. 45 Abs. 2 BauG sowie Parkierungsanlagen zulässig. Ferner kann die Baubehörde Nebenbauten für die Kehrichtsammelstelle,
Trafo- und EW-Verteilstationen sowie Zufahrten für Parkierungsanlagen bewilligen.
Die baugesetzlichen Grenz- und Gebäudeabstände gemäss
Art. 45
BauG gelten nur gegenüber ausserhalb der Abgrenzung des Quartierplangebietesliegenden Grundstücken.
Grenzund Gebäudeabstand
Art. 7 Wird innerhalb des Baugestaltungsfensters 1 Einzelbauten
erstellt, sollen sie wenn möglich durch eingeschossige
Nebenbauten verbunden werden. Der minimale Gebäude-
abstand zwischen den Hauptbauten beträgt 2 m. 3 1 Gebäudeund Firsthöhe, Gebäudehöhe 2
Vorbehaltenbleiben feuerpolizeiliche Vorschriften. Die Gebäude- und Firsthöhe wird gemäss Art. 43 BauG
ermittelt.
Die max. Gebäudelänge beträgt 30 m bei offener Bauweise
(Art. 39 BauG). Bei halboffener Bauweise bestehen keine
Einschränkungen Baugesetz).
Dachgestalung, Sonnenkollektoren, Stellitenem-
pfangsanlage
Art. 8 1
bezüglich
Gebäudelänge
(Art.
44
Die Firstrichtung der Bauten im Baugestaltungsfenster 1 (nur Baukörper entlang der Strasse), 2 und 3 ist im Gestaltungsplan festgelegt. In den übrigen Baugestaltungsfenstern ist die Firstrichtung bei Einzelbauten frei, bei zusammengebauten Gebäuden (halboffener Bauweise) parallel zum Hang.
Sonnenkollektoren sind nur zulässig, wenn sie die Dachhaut
zusammenhängend bedecken. Sie haben in der Regel als äussere Dachhaut ganze Dachhälften zu umfassen. Dem
Einbezug der passiven Sonnenenergienutzung ist gebührend Rechnung zu tragen.
Im Quartierplangebiet sind gestützt auf das Gesetz über Bau
und den Betrieb einer Gross-Gemeinschafts-Anlage in der
Gemeinde Jenins (GGA Jenins) keine Aussenantennen zulässig. Die Liegensachaften sind in der Regel an das Kabelverteilnetz anzuschliessen.
Art. 9 Ill. ERSCHLIESSUNG DES QUARTIERPLANGEBIETES
Erschlies1 sungsanlagen
Das Quartierplangebiet ist gemäss dem Erschliessungsplan mit den darin festgelegten Verkehrsanlagen (Zufahrten) sowie Ver- und Entsorgungsanlagenzu erschliessen. Der
Eigentümer
der
Parzelle
792
ist
berechtigt,
Art. 10 sein
Grundstück mit einem Fuss- und Fahrwegrecht von der Quartiererschliessungsstrasse (Parzelle 793) aus über einen 3,5 m breiten Streifen der Parzelle 60 zu erschliessen. Dieses Fuss- und Fahrwegrecht wird als neue Grunddienstbarkeit im Grundbuch der Gemeinde Jenins eingetragen. Der servitutsbelastete Grundstücksteil ist im Erschliessungsplan 1:500 grün schraffiert dargestellt. Parkierung
1
Für die Bereitstellung und Anlage von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge gelten die Vorschriften von Art. 23 BauG.
Art. 11 Erstellung
1 der Erschliessung Ss anlagen
Die Erstellung der im Erschliessungsplan aufgeführten Erschliessungsanlagen erfolgt nach den Weisungen der Gemeinde durch die betroffenen Grundeigentümer.
13 weitere Artikel
Art. 12 Die im Erschliessungsplan aufgeführten Werkleitungen werden
nach den Weisungen der Gemeinde ebenfalls durch die
betroffenen Grundeigentümer erstellt.
Das Quartierplangebiet ist im Trennsystem zu entwässern. Das Meteowasser ist ausnahmsweise aufgrund der Hanglage in den Vorfluter abzuleiten. Eigentum 1 an Erschliessungsanlagen Duldungspflicht 2
Die
Erschliessungsanlagen
verbleiben
Grundeigentümer (Miteigentum).
im
Eigentum
der
Art. 13 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Durchleitung der
Erschliessungsanlagen (Kanalisations-, Wasserleitungen, EW-
Leitungen, etc.) gemäss Erschliessungsplan Grundstücken entschädigungslos zu dulden.
auf
ihren
IV. LANDUMLEGUNG Landumlegung
1
Die Landumlegung schafft die Voraussetzungen für die Überbauung und Nutzung der einbezogenen Grundstücke
nach den Bestimmungendes Quartierplans.
Art. 14 Die Masse der zugeteilten Flächen im Quartierplangebiet sind
aus der Bestandestabelle ersichtlich.
Die Abtretung und der Abtausch von Land erfolgt gemäss Plan 1: 500 Neuzuteilung und Flächentabelle. Bei den in der Bestandestabelle angegebenen Flächenwerten
handelt es sich um definitive Flächen der amtlichen Vermes-
sung. Ermittlung der BGF
1
Die Ermittlung der Bruttogeschossfläche (BGF) erfolgt aufgrund des alten Besitzstandes und ist im Plan 1 : 500 Neuzuteilung und der Flächentabelle festgelegt.
Art. 15 Sofern sich aufgrund zonenplanerischer Massnahmen die
Ausnützungsziffer der Wohnzone verändert, ist die Ausnutzungfür die einbezogene Flächen neu zu ermitteln. Sofern sich aufgrund zonenplanerischer Massnahmen die
Ausnützungsziffer
der
\Wohnzone
verändert,
ist
Ausnutzungfür die einbezogene Flächen neu zu ermitteln.
1 Dienstbarkeiten, Grundlasten, Anund Vormerkungen
die
Mit diesem Quartierplan werden auf den Grundstücken
gemäss den Hauptbuchblättern der Parzellen 60, 82, 83, 84 und 762 des Grundbuches der Gemeinde Jenins die
Eintragungen wie folgt ergänzt:
Art. 16 A. Alter Bestand
Eigentümer
Liegenschaft Hauptbuchblatt und Parzelle 60 Plan 2
2045 m? Gebäudegrundfläche und Wiese Anmerkung: GZ - Grundstück Vormerkungen und Grundlasten: keine Dienstbarkeiten: a. Recht:
Fuss- und Fahrwegrechtzulasten 61
b. Last:
Kabeldurchleitungsrecht zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft, EMD
c. Last:
Kabeldurchleitungsrecht zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft, EMD
d. Last:
Kabeldurchleitungsrecht zugunsten 685
e. Last:
Durchleitungsrecht für Wasser- und Kabelleitungen zugunsten der Gemeinde Jenins
f. Last:
Näherbaurecht für Transformatorenstation zugunsten 84
9. Last:
Durchleitungsrecht für Abwasserleitung zugunsten 84
h. Recht:
Näherbaurechtfür Gebäude zulasten 84
i. Last:
Durchleitungsrechtfür Kabelleitung zugunsten des EW
der Gemeinde Jenins
Grundpfandrechte: keine
Eigentümer Liegenschaft Hauptbuchblatt und Parzelle 82 Plan 2
440 m2 Wiese Anmerkung: GZ - Grundstück Vormerkungen und Grundlasten: keine Dienstbarkeiten: keine Grundpfandrechte: keine
10
Eigentümer Liegenschaft Hauptbuchblatt und Parzelle 83 Plan 2
731 m? Wiese Anmerkung: GZ - Grundstück Vormerkungen und Grundlasten: keine Dienstbarkeiten: a. Recht:
Fuss- und Fahrwegrecht zulasten 84
b. Last:
Kabeldurchleitungsrecht zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft, EMD
c. Last:
Näherbaurechtfür Transformatorenstation 84
d. Last:
Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten 84
Grundpfandrechte: keine
Eigentümer Liegenschaft Hauptbuchblatt und Parzelle 84 Plan 2 165 m2 Transformatorenstation und Umschwung Anmerkung: GZ - Grundstück Vormerkungen und Grundlasten: keine Dienstbarkeiten: a. Last: b. Last:
Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten 83 Kabeldurchleitungsrecht zugunsten der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, EMD
c. Last:
Kabeldurchleitungsrecht zugunsten 685
d. Recht:
Näherbaurechtfür Transformatorenstation zulasten 60, 83
e. Recht:
Durchleitungsrecht für Abwasserleitung zulasten 60
f. Last:
Näherbaurecht für Gebäude zugunsten 60
g. Recht:
Fuss- und Fahrwegrecht zulasten 83
Grundpfandrechte: keine
11
Eigentümer Liegenschaft Hauptbuchblatt und Parzelle 792 Plan 2
828 m? Wiese Anmerkung: keine Vormerkungenund Grundlasten: keine Dienstbarkeiten: a. Last:
Kabeldurchleitungsrecht zugunstender
b. Last:
Kabeldurchleitungsrecht zugunsten 685
c. Last:
Durchleitungsrecht für Wasser- und Kabelleitungen zugunsten der Gemeinde Jenins
Schweizerischen Eidgenossenschaft, EMD
Grundpfandrechte: keine
B. Neuer Bestand Hinweis
Nicht mehr aufgeführte AnmerkungenundDienstbarkeiten sind im Grundbuchzu löschen Eigentümer Liegenschaft Hauptbuchblatt und Parzelle 792 Plan 2
802 m2 Wiese Anmerkung: (neu) 1. Subjektiv-dingliches Miteigentum zu 802/2568 an Parzelle 793 Vormerkungen und Grundlasten: keine Dienstbarkeiten: a. Last: b. Last: c. Last: d. Recht:
Kabeldurchleitungsrecht zugunsten der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, EMD
Kabeldurchleitungsrecht zugunsten 685 Durchleitungsrecht für Wasser- und Kabelleitungen
zugunsten der Gemeinde Jenins
Fuss- und Fahrwegrecht zulasten 60 (neu)
Grundpfandrechte: keine
12
Eigentümer Liegenschaft Hauptbuchblatt und Parzelle 60 Plan 2 1976 m? Gebäudegrundfläche und Wiese Anmerkung: (neu) 2. Subjektiv-dingliches Miteigentum zu 988/2568 an Parzelle 793 3. Subjektiv-dingliches Miteigentum zu 988/1503 an Parzelle 794 Vormerkungen und Grundlasten: keine Dienstbarkeiten: a. Recht:
Fuss- und Fahrwegrecht zulasten 61
b. Last:
Kabeldurchleitungsrecht zugunsten der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, EMD
c. Last:
Kabeldurchleitungsrecht zugunstender
Schweizerischen Eidgenossenschaft, EMD
d. Last:
Kabeldurchleitungsrecht zugunsten 685
e. Last:
Durchleitungsrecht für Wasser- und Kabelleitung zugunsten der Gemeinde Jenins
9. Last:
Durchleitungsrecht für Abwasserleitung zugunsten 84
i.
Last:
k. Last:
Durchleitungsrechtfür Kabelleitung zugunsten des EW
der Gemeinde Jenins
Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten 792 (neu)
Grundpfandrechte: keine
Eigentümer Liegenschaft Hauptbuchblatt und Parzelle 82 Plan 2
424 m2 Wiese Anmerkung: (neu) 2. Subjektiv-dingliches Miteigentum zu 424/2568 an Parzelle 793 Vormerkungenund Grundlasten: keine Dienstbarkeiten: keine Grundpfandrechte: keine
13
Eigentümer Liegenschaft Hauptbuchblatt und Parzelle 83 Plan 2
708 m? Wiese Anmerkungen: (neu) 2. Subjektiv-dingliches Miteigentum zu 354/2568 an Parzelle 793 3. Subjektiv-dingliches Miteigentum zu 354/1503 an Parzelle 794 Vormerkungen und Grundlasten: keine Dienstbarkeiten:
b. Last:
Kabeldurchleitungsrecht zugunsten der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, EMD
Grundpfandrechte: keine
Eigentümer Liegenschaft Hauptbuchblatt und Parzelle 84 Plan 2 161 m? Transformatorenstation und Umschwung Anmerkung: (neu) 2. Subjektiv-dingliches Miteigentum zu 161/1503 an Parzelle 794 Vormerkungen und Grundlasten: keine Dienstbarkeiten: b. Last:
Kabeldurchleitungsrecht zugrunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft, EMD
c. Last:
Kabeldurchleitungsrecht zugunsten 685
e. Recht:
Durchleitungsrecht für Abwasserleitung zulasten 60
Grundpfandrechte: keine
14
Eigentümer Die jeweiligen Eigentümerder Parzellen Parzelle Nr. 60 zu 988 / 2568 Parzelle Nr. 83 zu 354 / 2568 Parzelle Nr. 82 zu 424 / 2568 Parzelle Nr.792 zu 802 / 2568 Liegenschaft Hauptbuchblatt und Parzelle 793 Plan 2
67 m2 Wiese Anmerkung: keine Vormerkungen und Grundlasten: keine Dienstbarkeiten: keine Grundpfandrechte: keine
Eigentümer
Die jeweiligen Eigentümer der Parzellen Parzelle Nr. 60 zu 988 / 1503 Parzelle Nr. 83 zu 354 / 1503 Parzelle Nr. 84 zu 161 / 1503 Liegenschaft Hauptbuchblatt und Parzelle 794 Plan 2
62 m? Wiese Anmerkung: keine Vormerkungen und Grundlasten: keine Dienstbarkeiten: a. Last:
Kabeldurchleitungsrecht zugrunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft, EMD
b. Last:
Kabeldurchleitungsrecht zugunsten 685
Grundpfandrechte: keine Grundpfand- 1
Die Grundpfandrechte auf den Hauptbuchblättern 60, 82, 83, 84 und 762 bleiben wie bisher bestehen.
Art. 17 Eigentumsübertragung
Das Eigentum an den Grundstücksflächen, welche gemäss
Art. 18 rechte
1
Plan 1 : 500 Neuzuteilung abgetreten, ausgetauscht oder erworben werden, geht mit dem Inkraftreten des Quartierplans auf den neuen Eigentümer über.
15
V. KOSTENVERTEILUNG Grundsatz der Kosten-
1
Die auf die Grundeigentümer entfallenden Quartierplankosten sowie die Kosten der Erschliessungsanlagen werden durch die betroffenen Grundeigentümergetragen.
2
Die Kostenverteilung innerhalb des Quartierplangebietes erfolgt aufgrund der Fläche der einzelnen Parzellen.
1
Die Verfahrenskosten, einschliesslich der Kosten für die grundbuchliche Behandlung (ausgenommenArt. 18), gehen
verteilung, Erschlies-
sungskosten
Verfahrenskosten
zu
Lasten
der
betroffenen
Grundeigentümer.
Verfahrenskosten zählen auch die Gemeinde für die Prüfung und
Zu
Art. 19
Art. 20 den
Aufwendungen der Genehmigung des
Quartierplans sowie die Abrechnung der Quartierplankosten.
Unterhalt 1 der Erschlies-
sungsanlagen
Die Unterhaltspflicht sowie die Kosten für eine allfällige Erneuerung der Erschliessungsanlagen richten sich nach Art.
Art. 21
741 ZGB.
Der Unterhalt sowie die Schneeräumung der Erschliessungsstrassen im Quartierplangebiet ist Sache der Grundeigentümer. Vorbehalt der gesetzlichen Beitäge
1
Durch die Entrichtung der gemäss Quartierplanbestimmungen geschuldeten Kostenanteile werden die Quartierplanbeteiligten von der Leistung der gesetzlichen Beiträge an die öffentlichen Erschliessungswerke, aus denen ein Vorteil erwächst, nicht befreit. Vorbehalten bleiben insbesondere die für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation und die Wasserversorgung der
Gemeinde Jenins geschuldeten Anschlussgebühren. Diese werden den Grundeigentümern mit der Baubewilligung in Rechnung gestellt. Vorbehalten bleiben ausserdem Betriebsgebühren für die Benützung Versorgungsanlagen.
die der
laufenden öffentlichen
Art. 22 16
VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Anmerkung
ae:
Rechtskraft
1 Die Quartierplanbestimmungentreten mit ihrer Genehmigung
durch den Gemeindratin Kraft.
Art. 23 2 Der genehmigte Quartierplan ist nach Eintritt der Rechtskraft
auf allen Grundstücken im Beizugsgebiet anzumerken.
Aufnebung
1 Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert oder zeigen
Quartierplans
der Gemeinderat den Quartierplan ganz oder teilweise
Anderung des
Sich bei der Realisierung des Quartierplans Probleme, kann aufheben.
2 Für die Änderung des Quartierplans gelten sinngemäss die Bestimmungen überdie Einleitung und den Erlass.
Flächentabelle / Kostenverteiler
Zustimmung: Grundeigentümer:
Parzelle Nr.: 792
60
82
83
84
25. Mai 1997
Unterschrift:
Art. 24 DONYAISCH
Ingenieur- und Vermessungsbüro
Gemeinde Jenins
Quartierplan Cacarola
Kostenschätzung Erschliessung
1.Wasserleitung
Fr.
14'000.-
2.Abwasserleitungen
Fr.
26'000.-
3.Zufahrten
Fr.
22'000.-
4.Honorare und Unvorhergesehenes
Fr.
15'000.-
Total Kosten geschätzt
Fr.
77'000.-
In diesen Kosten sind die im Erschliessungsplan vorgesehenen Leitungen und Zufahrten enthalten. Die Feinerschliessung von den einzelnen Parzellen ist Sache der jeweiligen Besitzer.
Der Beauftragte:
Landquart, 25. Feb. 1997
E-Mail: [email protected]
Haus Amba
4
7302 landquart
4
Tel. 081/300 06 54
4
Fax 081/300 06 55
zZuUsJoyIA
oydel4 Sysıyy994
zZuU6zul 607
oysel4 SYUISIUyISL
16V
191
c08
807
L9L
c08
el
cz
G
9
lev
0€1
99|
878
Oyv
LEel
gl
873
z8
€8
78
762
HOSLINOA
zu 002r
4979WLOA
0261
001
802
vcv
967
0261
Gs6€ 8er
ver’
yg pun gg ‘09 'zued uon 613 ueßljiemelaia|
0261
6 gell
c9
9
0261
6 gE'll crOl
09
E67
s6E ge'll cr’0l
Gr0Z
76, pun gg 'zg ‘09 'Zzied uon 'b1g usßllemelamg|
gE'll cr Ol
6E02
219
cr'0l
€e9
EIN)
Slazıed
SUIUSF SPu1aWıag)
JOJLIOMHAUHJSOY / SjldgeJusydelF
Jown}uoßıg
9/61
aysel
[zu] syselZ
[zu]
9261
[zu]
Psseujs|
|IvzZiL
neu
|yanıdsuy Ieyuy jeyssıuyss| aysıyy9a4
[zu] -nznan
[zw]
Bunjız)
GG'8r
[zw] J9g
[%]
UsıyeuaA
GgG'8YV [%]
assenj]s
GgG'8Y [%]
A9ssem
Gg'8r [%]
Jassemqy
UI11I3LS3AN3ILSOM
ej0Je9e9 ueldismend
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun