Teilrevision Dorfplatz Igis
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Landquart
Document
- Numer
- 22.173
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Landquart
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 01-03-2022
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Datotecas
3942_B_ZP_GEP_GGP_Dorfplatz_Igis_RB2022-173.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
1. März 2022
3. März 2022
173/2022
Ganzen Text zeigen
II Governo del Cantone dei Grigioni
Gemeinde Landquart OP-Teilrevision " Dorfplatz Igis "
Genehmigung A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Landquart beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 24. Juni 2021 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: Teilrevision Baugesetz
Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Erschliessungsplan 1:500 Dorfplatz Igis Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 22. September 2021 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 14. September 2020 einen
Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 24. Juni
2021 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes f ür den Kanton Graubünden
(KRG; BR 801.100) erfolgte am 13. August 2021. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 28. September 2021 ersuchte der Gemeindevorstand Landquart um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
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B.
Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde
Landquart bildet die beabsichtigte Umgestaltung und Erneuerung des Dorfplatzes
von Igis sowie den geplanten Neubau einer Einstellhalle f ür Personenwagen resp. die nutzungsplanerische Umsetzung dieser Vorhaben. Dazu sind im Zonenplan ver-
schiedene kleinere Um- und Einzonungen vorgesehen. Zudem wird neu eine dem Projekt angepasste Platzzone sowie eine Quartierplanpflicht festgelegt . Im Generellen Gestaltungsplan wird eine Baugestaltungslinie angepasst und bestehende Frei
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flächenanteile reduziert resp. aufgehoben. Die vorgesehene Einstellhalle wird im Generellen Erschliessungsplan als geplante Parkierungsanlage festgelegt. Das kommu-
nale Baugesetz wird um Bestimmungen zur neuen Platzzone (Art. 18a) sowie zu den mö glichen Abweichungen von der Regelbauweise bei besonderer Gestaltung im
Areal- und Quartierplan (Art . 35) ergänzt. Weiter werden die Regelungsinhalte des Generellen Erschliessungsplans präzisiert (Art. 51) und Richtlinien zum Quartierplan-
gebiet Dorfplatz Igis definiert (Anhang zum Baugesetz).
C.
Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)
obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die
vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) , dem kantonalen
Richtplan, Bereich Siedlung (KRIP-S, vom Bundesrat genehmigt am 10. April 2019) sowie mit dem regionalen Richtplan Landschaft und Siedlung der Region Landquart (ehemals Region Bündner Rheintal) vom 17. Januar 2006 übereinstimmt. 1.
Aufwertung der Ortskerne
In den Kapiteln 5.1.2 und 5.1.3 des RIP2000 wird die Aufwertung der Ortskerne ver-
langt . Die vorliegende Planung kommt dieser Vorgabe nach.
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2.
Wohn-, Misch- und Zentrumszonen
Gemäss KRIP- S weist die Gemeinde Landquart knapp dimensionierte Wohn-, Mischund Zentrumszonen (WMZ) bis 2030 auf . Mit der vorliegenden Teilrevision der Orts
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planung werden die WMZ um ca.
40 m2
geringf ügig vergrössert. Gleichzeitig werden
damit die Bebauungsmöglichkeiten optimiert . Im Übrigen hat die Planung keine präju-
dizierende Wirkung. Mit der vorliegenden Teilrevision werden die Bebauungsm öglich
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keiten optimiert. Die Planung hat im Übrigen keine präjudizierende Wirkung auf die
Pflicht der Gemeinde zur Überprüfung ihrer WMZ; sie kann unterstützt werden. 3.
Siedlungsgebiet
Gemäss dem in Kapitel 5.2.1 KRIP- S festgehaltenen Leitsatz sind Erweiterungen und Verlagerungen des Siedlungsgebiets innerhalb derselben Gemeinde dann regional abzustimmen und richtplanerisch zu sichern, sobald diese während einer
Planungsperiode von 15 Jahren, gerechnet ab Erlass der Richtplananpassung durch
die Regierung, jeweils eine Fläche von insgesamt 1 ha überschreiten. Dagegen be
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dingen Erweiterungen oder Verlagerungen des Siedlungsgebietes im Umfang von
insgesamt jeweils weniger als 1 ha keine Richtplanfestsetzung. Erweiterungen und
Verlagerungen werden dabei separat betrachtet. Die vorliegende Teilrevision tangiert das Siedlungsgebiet nicht .
Es kann somit festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
D.
Teilrevision des Baugesetzes Die am 24. Juni 2021 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes gibt zu keinen Be
merkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
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E. Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Erschliessungsplan 1:500 Dorfplatz Igis
Mehrwertabgabe und Baulandverfügbarkeit Gemäss Art. 15 Abs. 4 lit. d RPG ist bei Neueinzonungen die Verf ügbarkeit des Bo -
dens rechtlich sicherzustellen. Weiter hat das kantonale Recht nach Art. 5 RPG einen angemessenen Ausgleich f ür erhebliche Vor- und Nachteile aus Planungsmass-
nahmen zu regeln. Diese bundesrechtlichen Vorgaben sind in Art. 19a bis 19w KRG bzw. Art. 35f bis 35n der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO; BR 801.110) umgesetzt. 1.
Mehrwertabgabe
Gemäss Art . 19i Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19j Abs. 1 KRG haben Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer, deren Grundstücke als Folge einer nach dem 1 . April 2019 von der Gemeinde beschlossenen Planungsmassnahme einen Mehrwert erlangen, grundsätzlich eine Mehrwertabgabe zu entrichten. Planungsmassnah-
men, deren Zweck unmittelbar in der Erf üllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe
besteht, sind jedoch von der Mehrwertabgabepflicht befreit (Art. 19i Abs. 5 KRG). Darunter fallen insbesondere Einzonungen zur Schaffung der erforderlichen nutzungs-
planerischen Basis f ür die Bewilligung resp. Realisierung von Einrichtungen der Verwaltung, Bildung, Pflege und Gesundheit (Verwaltungsgebäude, Schulen, Pflegezentren, Spitäler und dergleichen). Auch die Schaffung von Frei- und Grünflächen sowie
von Sport- und Erholungsflächen und den dazugehörenden öffentlichen Parkierungs-
flächen können als öffentlich-rechtliche Aufgabe angesehen werden. Solche Nutzungen liegen im überwiegend öffentlichen Interesse und dienen der Bereitstellung von
ausreichenden Freizeitinfrastrukturanlagen (Ausstattung).
Die vorliegenden Einzonungen von 209 m2 in eine Zone f ür öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) sowie von 4 m2 in die Kernzone Igis zielen darauf ab, die Attraktivität des Dorfplatzes zu steigern. Zudem werden damit die Voraussetzungen f ür die Reali-
sierung einer zentralen unterirdischen und grösstenteils öffentlichen Parkierungsanlage geschaffen. Nach den vorstehenden Erwägungen besteht der unmittelbare
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Zweck der Einzonungen somit in der Erf üllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe, womit diese von der Mehrwertabgabepflicht nach Art. 19i Abs. 5 KRG befreit sind. 2.
Baulandmobilisierung
Einzonungen unterliegen grundsätzlich den Bestimmungen zur Baulandmobilisierung
(Art. 19b resp. 19c KRG), wonach die Einzonungsflächen grundsätzlich mit einer ge-
setzlichen Bauverpflichtung zu belegen sind. Vorliegend lassen sich die Einzonungsflächen jedoch aufgrund ihrer Grösse (neue
ZöBA: 209 m2; neue Kernzone Igis: 4 m2) im Falle der Nichtrealisierung des Bauvorhabens jedoch nicht selbständig mobilisieren. Zudem ist die politische Gemeinde
Landquart Eigentümerin der einzuzonenden Flächen. Schliesslich schafft die Gemeinde mit der geplanten Quartierplanpflicht eine Rahmenvoraussetzung gemäss Art. 19a KRG, damit die neuen Bauzonenflächen zeitgerecht ihrer bestimmungsge-
mässen Nutzung zugef ührt werden können. Demzufolge kann auf die Anmerkung von Bauverpflichtungen nach Art. 19w Abs. 2 Ziff. 2 KRG verzichtet werden.
Im Übrigen gibt der Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Erschlies-
sungsplan 1:500 Dorfplatz Igis vom 24. Juni 2021 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Die am 24. Juni 2021 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes wird genehmigt. 2. Der Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Erschliessungs-
plan 1:500 Dorfplatz Igis vom 24. Juni 2021 werden im Sinne der Erwägungen
mit folgenden Feststellungen genehmigt :
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2.1 Einzonungen ohne Mehrwertabgabepflicht
Die Einzonungen auf der Parzelle Nr. 125 (4 m2 und 209 m2) unterliegen nicht der Pflicht zur Mehrwertabgabe nach Art. 19i ff. KRG. 2.2 Einzonungen ohne Bauverpflichtung Für die Einzonungen auf der Parzelle Nr. 125 (4 m2 und 209 m2) gelten keine
Bauverpflichtungen gemäss Art. 19b ff. KRG.
.
3 Der Gemeindevorstand Landquart wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter
Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zust ändigen Behörde oder
Amtsstelle Vorbehalten. 5. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes f ür Raumentwicklung nach. 6. Mitteilung an:
- Gemeindevorstand Landquart, Postfach 15, 7206 Igis - Remund + Küster, Aeuli 3, 7304 Maienfeld - Donatsch + Partner AG, Prättigauerstrasse 34, 7302 Landquart
- Region Landquart, Bahnhofstrasse 11, 7301 Landquart - Amt f ür Immobilienbewertung - Amt f ür Natur und Umwelt
- Amt für Energie und Verkehr - Denkmalpflege - Kantonspolizei - Tiefbauamt Graubünden
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- Amt für Raumentwicklung - Standeskanzlei
- Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen) Namens der Regierung Der Präsident :
Der Kanzleidirektor:
Marcus Caduff
Daniel Spadin
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun