Teilrevision kommunales Zweitwohnungsgesetz

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Samnaun

Document

Numer
22.340
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Samnaun
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
19-04-2022

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Text

II Governo del Cantone dei Grigioni

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza daI chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

19. April 2022

20. April 2022

Ganzen Text zeigen

340/2022

Gemeinde Samnaun OP-Teilrevision "Gesetz über Zweitwohnungen (kommunales Zweitwohnungsgesetz; kZWG)"

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Die Stimmberechtigten der Gemeinde Samnaun beschlossenan der Urnenabstim— mung vom 28. November 2021 eine Teilrevision der Ortsplanung umfassend ein Ge-

setz über Zweitwohnungen (kommunales Zweitwohnungsgesetz).

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 26. Januar 2022 gemäss Art. 47 der eid-

genössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) liegt vor. Das Amt für

Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 4. August 2021 eine Stellungnahme im

Sinne eines Vorprüfungsberichts. Die öffentliche Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 28. November 2021 gemäss

Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 9. Dezember 2021. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 ersuchte der Gemeindevorstand Samnaun um

Genehmigung der Revisionsvorlageim Rahmen von Art. 49 des KRG.

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Gegenstand der Revisionsvorlage Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Samnaun bildet der Erlass eines kommunalen Zweitwohnungsgesetzes (kZWG). Mit

diesem kZWG wird das Gesetz der Gemeinde Samnaun zur Förderung des Erstwohw

nungsbaus und Einschränkung des Zweitwohnungsbaus vom 13. Juni 2010 (geneh-

migt mit Regierungsbeschluss vom 17. Mai 2011, Prot. Nr. 462/2011) aufgehoben.

Das kZWG stützt sich auf das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Bundesgesetz

über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsgesetz, ZWG; SR 702) und die dazuge—

hörende Verordnung über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsverordnung, ZWV;

SR 702.1). Zudem soll mit dem kZWG von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wer‘ den, einzelne Bestimmungen des ZWG im Hinblick auf die in der Gemeinde Sam-

naun herrschenden Gegebenheiten im Rahmen der den Gemeinden aufgrund von

Art. 35e der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO;

BH 801.110) zugestandenen Kompetenz zu verschärfen. '

Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungs-

gesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist so—

mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan

Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003)

sowie mit dem rechtskräftigen regionalen Richtplan Engiadina Bassa/Val lVIüstair

übereinstimmt. Es kann festgehalten werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.

Kommunales Zweitwohnungsgesetz

Das am 28. November 2021 beschlossene kZWG bewegt sich im Rahmen des ZWG und nimmt auf die Gegebenheiten, Besonderheiten und Herausforderungen in Sam-

naun Rücksicht. Es drängen sich lediglich Bemerkungen zu Art. 10 Abs. 2 und 3

kZWG auf. In Art. 1o Abs. 2 kZWG macht die Gemeinde vonder in Art. 3 Abs. 2

ZWG und Art. 22a KRG vorgesehenen Kompetenz zur Verschärfung einzelner Bestimmungen des ZWG Gebrauch, indem sie eine Umnutzung von am 11. lVlärz

2012 schon bestehenden strukturierten Beherbergungsbetrieben zu Wohnungen

ohne Nutzungsbeschränkung (Zweitwohnungen) im Sinne von Art. 8 Abs. 4 ZWG

grundsätzlich ausschliesst. Lediglich in Ausnahmefällen soll gemäss Art. 10 Abs. 3 kZWG eine solche Umnutzung von Hotels zu Zweitwohnungen im Sinne von Art. 8

Abs. 4 ZWG möglich sein, nämlich dann, wenn der Ertrag, der aus den durch die

Umnutzung entstehenden frei nutzbaren Wohnungen (Zweitwohnungen) generiert wird, nachweislich

- entweder vollumfänglich in einenbestehenden oder neuen strukturierten Beher—

bergungsbetrieb (der zudem für den Tourismus im Ort relevant ist und dadurch

-

langfristig wirtschaftlich geführt werden kann) fliesst oder

in die nicht umnutzbare Fläche (Bau Erstwohnungen, Gewerbe etc.) investiert wird.

Es ist diesbezüglich festzuhalten, dass Gegenstand der Regelungen von. Art. 8 Abs. 4 ZWG beStehende unrentable Betriebe bilden, welche aufgegeben werden müssen. WirtSChaftlich angeschlagene Betriebe, die in irgendeiner Form als struktu-

rierter Beherbergungsbetrieb weitergeführt werden (können), dürfen dagegen nur von den Möglichkeiten gemäss Art. 8 Abs. 1 bis 3 ZWG Gebrauch machen, nicht aber

von denjenigen nach Art. 8 Abs. 4 ZWG. lVlit anderen Worten wollte der Gesetzgeber

' ein Ausstiegsszenario für nicht mehr weiterführbare Betriebe zur Verfügung stellen. lVIit Art. 8 Abs. 4 ZWG wird das Ziel verfolgt, den Marktaustrittzu ermöglichen, den .

StrukturWandel nicht aufzuhalten und Hotelbrachen zu vermeiden. Art. 8 Abs. 4 ZWG wurde demgegenüber nicht erlassen, um für bestehende Hotelbetriebe weitere, über

Art. 8 Abs. 1‘ bis 3 ZWG hinausgehende Möglichkeiten zur QuerfinanzierUng zu schaffen. Insofern ist die WeiterführUng der nicht zu Zweitwohnungen umgenutzten

Hälfte als Beherbergungsbetrieb im Grunde ausgeschlossen. Insbesondere darf keine Umgehung der Bestimmungen von Art. 8 Abs. 1 bis 3 ZWG erfolgen. Diese Grundsätze zu Art. 8 Abs. 4 ZWG haben auch für die kommunale Regelung

von Art. 10 Abs. 3 kZWG Gültigkeit. Daher darf sich Art. 10 Abs. 3 kZWG nur im Rah— men von Art. 8 Abs. 4 ZWG (oder allenfalls anderer Bestimmungen des ZWG) bewe—

gen. Kommunale Lösungen, welche im Widerspruch zur Bundesgesetzgebung stehen, sind mit anderen Worten nur dann möglich, soweit sie das ZWG nicht aufwei—

chen. Es ist Aufgabe der Gemeinde, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens im Einzelfall jeweils zu prüfen, ob ein konkretes Vorhaben mit diesen Grundsätzen des ZWG übereinstimmt, ob also Art. 10 Abs. 3 Ziffer 2 lit. a kZWG bundesrechtskonform

angewendet wird.

Zusammenfassend ergibt sich, dass Art. 10 Abs. 3 kZWG im Lichte der vorstehenden

Ausführungen genehmigt werden kann, da die entsprechenden Bestimmungen einer

bundesrechtskonformen Auslegung zugänglich sind.

Im Übrigen gibt das am 28. November 2021 beschlossene kommunale Zweitwohnungsgesetz zu keinen Bemerkungen Anlass; es kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1.

Das am 28.November 2021 beschlossene Gesetz über Zweitwohnungen (kommunales Zweitwohnungsgesetz; kZWG) wird im Sinne der Erwägungen

mit folgendem Hinweis genehmigt:

-

Die Gemeinde hat bei Baugesuchen, welche in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 kZWG eine Umnutzung von Teilen bestehender Hotels in Zweitwohnungen

zum Gegenstand haben, speziell zu prüfen, dass damit keine Umgehung von

Art. 8 des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen im Sinne der EnNägungen verbunden ist.

Der Gemeindevorstand Samnaun wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter

Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder '

Amtsstelle vorbehalten.

Die von der Gemeinde bestimmte Datenvenivaltungsstelle führt die Nutzungs—

plandaten nach den Weisungen des Amtes für RaUmentwicklung nach. Mitteilung an:

- Gemeindevorstand Samnaun, 7562 Samnaun-Compatsch -

Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur

- Amt für lmmobilienbewertung

- Grundbuchinspektorat und Handelsregister — Amt für Raumentwicklung

- Standeskanzlei

I

.- Departementfür Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)

Namens der Regierung Der. Präsident:

Der Kanzleidirektor:

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i.V. C. Hartmann Lütscher

Marcus Caduff