Teilrevision Sporthalle Färbi

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Davos

Document

Numer
22.DEP8
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Davos
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
10-05-2022

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Text

Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden

Departament d’eConomia publica e fatgs socials dal Grischun Dipartimento dell’economia pubblica e socialitä dei Grigioni ARE 8/22 _

7000 Chur, Ringstrasse 10

Tel. 081 257 23 14

DEPARTEMENTSVERFÜGUNG Der Kleine Landrat der Gemeinde Davos beschloss an seiner Sitzung vom

8. Februar 2022 eine Teilrevision der Ortsplanung welche einen Zonenplan 1:200

Sporthalle Färbi umfasst.

Ein Planungs» und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 4. Februar 2022 gemäss

Ganzen Text zeigen

Art. 47

der eidgenössischen Raumplanungsverordnung „(RPV; SR 700.1) liegt vor. Das Amt

für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 17. November 2021 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Beschlusses des Kleinen Landrats vom 8. Februa

2022 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton'Graubünden

r

(KRG; BR 801.100) erfolgte am 1. März 2022. Es gingen keine Beschwerden ein.

lVlit Schreiben vom 24. Februar 2022 ersuchte der Kleine Landrat der Gemein

de

Davos das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) um Genehmigung

der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

Zonenplan 1:200 Sporthalle Färbi 1.

Gegenstand der Planung

Gemäss rechtskräftigem Zonenplan 1:2500 Davos Platz, Dorf vom 4. März 2001 liegt

die öffentliche Sporthalle Färbi in einer Zone für touristische lnfrastruktur (Bauzone).

3.

Überprüfung der Konformität der vorgenommenen Einzonung mit den Vor-

gaben der Raumplanungsgeeetzgebung und mit dem kantonalen Richtplan

3.1 Erweiterungen und Verlagerungen des Siedlungsgebiete

Gemäes dem kantonalen Richtplan (KRlP vgl Kap. 5. 2. 1, S. 5 2—2 f) bedingen Er»—

weiterungen des Siedlungsgebiete um insgesamt >1 ha sowie Verlagerungen des

Siedlungsgebiete um insgesamt 21 ha innerhalb einer Gemeinde eine Festlegung im

regionalen Richtplan (RRIP). Laut einem weiteren Leitsatz des KRIP (vgl. Kap. 5.2.2,

S. 5.2-»8) müssen die für eine Einzonung vorgesehenen Gebiete im FiR'IP als Sied-

IungsenNeiterungsgebiet festgelegt sein, wobei die vorstehend erwähnten Freigren-

zen für Erweiterungen des Siedlungsgebiete respektive für Verlagerungen des Siedlungsgebiete zum Tragen kommen.

Bei der vorliegenden Bauzonenerweiterung handelt es sich um eine Ausdehnung des

gemäss KRIP existierenden Siedlungsgebiete um ca. 62 m2. Es muss daher geprüft

werden, ob die im KFilP festgehaltene Freigrenze für Erweiterungen des Siedlungs-

gebiete in der Gemeinde Davos noch erfüllt ist oder nicht.

Seit der Beschlussfassung des Teilbereiche "Siedlung" des KFilP durch die Regie-

rung am 20. April 2018 hat die Gemeinde Davos mittels der folgenden Teilrevisionen

ihrer Ortsplanung die folgenden Veränderungen an ihrem Siedlungsgebiet vorge-

nommen:

- Zonenplan 1:1000 Parzelle Nr. 5737 vom 25. November 2018 (von der Regierung

genehmigt mit Beschluss vom 17. Dezember 2019, Prof. Nr. 966/2019)

Verlagerung Siedlungsgebiet: ca. 972 m2

‚._ Zonenplan 1:2000 "AO Forschungsinstitut" vorn 19. Mai 2019 (von der Regierung

genehmigt mit Beschluss vom 10. ll/lärz 2020, Prof. Nr. 170/2020)

Verlagerung Siedlungsgebiet: ca. 1985 rn2

Erweiterung Siedlungsgebiet: ca. 6576 m2

Entsprechend ergibt sich unter Berücksichtigung'der im KRIP vorgegebenen Frei-

grenzen, dass heute in der Gemeinde Davos noch Siedlungegebietsverlagerungen

mit einer Fläche von höchstens 7043 m2 (10 000 m2 — [972 m2 + 1985 m2]) sowie

Siedlungsgebietserweiterungen mit einer Fläche von höchstens 3424 m2 (10 000 m2

.. 6576 m2) vorgenommen werden können, ohne dass die für eine Einzonung vorge-

sehenen Gebiete im RRIP als SiedlungsenNeiterungsgebiet festgelegt werden müss-

ten. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die vorliegend zur De—

batte stehende Siedlungsgebietserweiterung im Halte von rund 62 m2 in Bezug auf

ihre Übereinstimmung mit dem KRlP nicht zu beanstanden ist und in dieser Hinsicht

ohne weiteres richtplankonform umgesetzt werden kann.

3.2 Kompensation der vorgenommenen Einzonung

Die Gemeinde Davos ist im KRIP als Gemeinde mit vermutlich richtig dimensionier—

ten WMZ (so genannte B-Gemeinde) im Koordinationsstand "Zwischenergebnis" ver-

zeichnet. Im Rahmen der kürzlich durchgeführten Überprüfung der existierenden

Nutzungsreserven konnte diese Vermutung bestätigt werden. Entsprechend muss

die Gemeinde Davos die Grösse der WlVlZ einerseits stabil halten und andererseits

geeignete Massnahmen zur Verdichtung und Mobilisierung der Nutzungs- und BauZonenreserven in den rechtskräftigen WlVIZ treffen.

Vorliegend handelt es sich indes um keine vorgenommene WiVlZ-Einzonung sondern um eine Erweiterung einer Tourismus” und Freizeitzone mit öffentlichem Charakter.

Eine Kompensation der Einzonungsfläche ist daher nicht erforderlich.

3.3 Baulandmobilisierung '

ln Bezug auf die Thematik der Baulandmobilisierung ist festzustellen, dass es sich

vorliegend um eine geringfügige randliche Erweiterung einer rechtskräftigen Touris—

musw und Freizeitzone handelt, welche im Zusammenhang mit einer unumgänglichen

brandschutz- und energietechnischen Sanierung der in der genannten Zone existie- ' renden Sporthalle steht. Die besagte Einzonung enNeist sich somit als projektbedingt

unumgänglich. Spezielle Baula‘ndmobiIisierungsmassnahmen sind vorliegend daher

nicht erforderlich.

3.4 Mehrwertabschöpfung

Gemäss Art. 19i Abs. 1 KRG haben Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer,

deren Grundstücke als Folge einer Planungsmassnahme nach Art. 19i KRG einen

MehnNert erlangen, eine Mehrwertabgabe zu entrichten. Die Höhe der Mehrwert-

abgabe bei Einzonungen beträgt gemäss Art. 19l Abs. 1 KRG “im-Allgemeinen

30 Prozent des lVlehnNerts.

Der Abgabe unterliegen laut Art. 19} Abs. 1 KRG Mehrwerte aus der Zuweisung von

Grundstücken von einer Nichtbauzone zu einerBauzone gemäss KRG (Einzonung).

I Keine Abgabe wird bei Planungsmassnahmen erhoben, deren Zweck unmittelbar in

der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe besteht. Von der Abgabepflicht

ebenfalls ausgenommen sind basierend auf die Regelung von Art. 19i Abs 6 KRG

MehnNerte von weniger als Fr. 20 000.-" pro Grundstück.

Laut Art. 19i Abs. 2 KRG können Gemeinden im Baugesetz (BauG) zusätzliche Ab-

gabetatbestände vorsehen und für diese die Freigrenze nach Art. 19i Abs. 6 KRG

erhöhen oder senken. Schliesslich können Gemeinden laut Art. 19l Abs. 3 KRG im

BauG den Abgabesatz gemäss Art. 19l Abs. 1 KRG im Hinblick auf Einzonungen für

Nutzungen, für die ein besonderes öffentliches Interesse besteht, bis auf 20 Prozent

senken.

Die Gemeinde Davos hat bislang in ihrem BauG auf Grundlage von Art. 19i Abs. 2 KRG keine zusätzlichen Abgabetatbestände definiert. Dagegen hat sie in Art. 14a

Abs. 2 BauG geregelt, dass im Hinblick auf abgabepflichtige Einzonungen für Nut-

zungen, für die ein besonderes öffentliches lnteresse besteht, der Abgabesatz von

30 Prozent des Mehrvverts bis auf wenigstens 20 Prozent gesenkt werden kann.

Die geplante Einzonung von rund 62 m2 Fläche in die Zone für touristische Infrastruk—

tur unterliegt grundsätzlich dem in Art. 19i Abs. 1 KRG vorgegebenen Tatbestand für

eine Mehrwertabgabe. Laut den Ausführungen .im PlVlB (vgl. Ziff. 4.3, S. 8)'wurde die

geplante Einzonung vom Amt für Immobilienbewertung (AIB) geprüft. Diese Prüfung

hat offensichtlich ergeben, dass die festgelegte Freigrenze von Fr. 20 000.—? für keine

der zwei betroffenen Grundstücke -—-— sowie im Übrigen auch nicht für die gesamte

Einzonung .von rund 62 m2 -- erreicht wird. Daher kann von der Erhebung einer

Mehrwertabgabe im vorliegenden Fall abgesehen werden.

3.5 Weitere Vorgaben und Anforderungen

. Die übrigen Vorgaben und Anforderungen der Raumplanungsgesetzgebung sowie

des KRlP sind vorliegend erfüllt. lnsbesondere erweist sich der Bedarf für die Ein-

zonung einer Fläche geringen Ausmasses von rund 62 m2 als ausgewiesen. Die

Ein-

zonung dient dazu, dass ein bereits existierendes Sport— und Freizeitgebäude erneu-

ert respektive saniert werden kann. Damit kann die zukünftige Nutzung des betref-n

fenden Gebäudes sichergestellt werden. Dies ist sowohl im Sinne der rechtsgültigen Raumplanungsgesetzgebung als auch im Sinne des KRIP.

Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:200 Sporthalle Färbi vom 8. Februar 2022

weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

zu keinen

Allgemeiner ortsplanerischer Revisionsbedarf aufgrund des geänderten Raumplanungsrechts

1.

Anpassung Baugesetz

Am 3. März 2013 nahm das Schweizer Stimmvolk eine Teilrevision des eidgenössi-

schen Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) an. Aufgrund dieser RPG—Revision,

welche am 1. Mai 2014 in Kraft trat, mussten die Kantone ihre Richtpläne imBere

'

ich "Siedlung" überarbeiten. Die Regierung erliess am 20. lVlärz 2018 den entspre chen-'

den Richtplan "Siedlung" (KRlP-S). Gestützt aufden KRlP—S muss die Gemeinde

Davos unter anderem das Zonenschema (vgl. Art. 93 BauG) in Bezug auf die

bau—

Iichen Dichteziffern in sämtlichen Bauzonen überprüfen sowie mit einer entsprechen-

den Baugesetzesvorschrift dafür sorgen, dass die Im Zonenschema festzulegenden

Dichteziffern bei konkreten Bauprojekten zu mindestens 80 Prozent ausgeschöpft

werden (siehe das Gesetzgebungsbeispiel in Art. 26 des Musterbaugesetzes für

Bündner Gemeinden; lVl-BauG 2020).

2.

Anpassung Nutzungspläne

Aufgrund der erwähnten Teilrevision des RPG und des neuen KFilP-S wird die Ge—

meinde nebst dem BauG auch die Nutzungspläne (insbesondere die Zonenpläne)

gesamthaft zu überprüfen und zu überarbeiten haben. Im Vordergrund stehen die

Überprüfung der Dimensionierung der Bauzonen wie beispielsweise der WMZ (gew

mäss KRlP-S verfügt die Gemeinde Davos mutmasslich über richtig dimensionierte

.—

Bauzonenreserven) sowie die Baulandmobilisierung in Bezug auf die bestehenden

Bauzonen.

Es kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die vorliegend zu genehmigende

Einzonung einer Fläche. von 62 m2 in die Zone für touristische Infrastruktur die Pflicht

der Gemeinde zur Überprüfung respektive allenfalls zur Reduktion ihrer WMZ weder .. erschwert noch verhindert.

3.

Zeitliche Vorgabe

Die Überprüfung des BauG und der Nutzungspläne im vorstehend dargelegten Sinne

hat bis spätestens 2023 (fünf Jahre nach Erlass des KRlP—S) zu erfolgen. Die Ge-v

meinde Davos wird ersucht, die notwendigen Revisionsarbeiten zügig voranzutreiben

und sich durch ihr Ortsplanungsbüro begleiten zu lassen

Gestützt auf Art. 49 KRG

verfügt das Departement für Volkswirtschaft und Soziales:

1.

Der Zonenplan 1:200 Sporthalle Färbi vom 8. Februar 2022 wird genehmigt.

2.

Praxisgemäss wird die Gemeinde Davos angewiesen, vor weiteren Orts-

planungsrevisionen, die mit einer Vergrösserung oder Verlagerung des Sied-

lungsgebiets einhergehen, beim Amt für Raumentwicklung anzufraQen, welche

Flächen der Gemeinde hierfür noch ohne vorgängige Richtplananpassung zur

Verfügung stehen.

3.

Die Einzonung von 62 m2 auf den Parzellen Nrn. 26 und 4745 ist von der Abga-

bepflicht nach Art. 19i ff. KRG ausgenommen, da der lVlehnNert unterhalb der

Freigrenzevon 20 000 Franken pro Grundstück (Art. 19i Abs. 6 KRG) liegt.

4.

Der Kleine Landrat der Gemeinde Davos wird ersucht, diesen Beschluss in ge—

eigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

Die von der Gemeinde bestimmte DatenvenNaltungsstelIe führt die Nutzungs—

plandaten laut den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach. 6.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not— _ wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtestelle vorbehalten.

7.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

8.

Mitteilung an:

Kleiner Landrat der Gemeinde Davos, Berglistutz 1, 7270 Davos Platz 1

Stauffer & Studach AG für Raumentwicklung, Alexanderstrasse 38,7000 Chur

Amt für lmmObilienbewertung

Amt für Wald und Naturgefahren

Amt für Raumentwicklung

Chur, 1o. lVlai 2022

DEPARTEMENT FÜR VOLKS-

WIRTSCHAFTUND SOZIALES ’

mitgeteilt: i3. Mai 2022

A-POST PLUS

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DerV rsteher:

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Marcus Caduff, Regierungspräsident