Teilrevision Abbaugebiet Bigliel
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Ilanz/Glion
Document
- Numer
- 22.506
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Ilanz/Glion
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 31-05-2022
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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3619_B_OPTR_Ilanz_Abbaugebiet_Bigliel_RB_de.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
31. Mai 2022
1. Juni 2022
II Govemo del Cantone dei Grigioni
Protokoll Nr.
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506/2022
Gemeinde Ilanz/Glion
OP-Teilrevision "Abbaugebiet Bigliel"
Genehmigung
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Ilanz/Glion beschlossen an der Urnenabstim-
mung vom 16. Mai 2021 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
-
-
-
Zonenplan 1:2000 Abbaugebiet Bigliel
Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Abbaugebiet Bigliel
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Abbaugebiet Bigliel
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Ilanz/Glion die folgenden weite-
ren Unterlagen ein: -
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 16. Mai 2021 gemäss Art. 47 der eidge-
nössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom 16. Mai 2021
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 2. Juni 2020 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 16. Mai 2021 gemäss
Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100)
erfolgte am 20. Mai 2021 . Es ging eine Beschwerde ein. Diese wurde zurückgezogen
2
und konnte in der Folge mit Departementsverfügung vom 11. Mai 2022 (PB 12/21)
abgeschrieben werden.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2021 ersuchte der Gemeindevorstand Ilanz/Glion um Ge-
nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde
Ilanz/Glion bildet die Erweiterung des bestehenden Kiesabbaus im Gebiet „Tschen-
taneras“. I m neuen Abbaugebiet „Bigliel“ sollen in den nächsten 20 Jahren auf einer
Fläche von ca. 3,4 ha ca. 700 000 m 3 Kies abgebaut werden. Damit soll die Roh-
stoffversorgung mit Kies im Raum llanz für diesen Zeitraum gesichert werden. Ein
Vorhaben dieser Art unterliegt der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfun g (UVP),
weshalb der Planung ein UVB beiliegt.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 2 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumpla-
nungsgesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter
anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung.
E s ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem kan-
tonalen Richtplan Graubünden sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan (RRIP) Surselva übereinstimmt.
Der vorliegenden Nutzungsplanung ging eine Anpassung des RRIP Surselva voraus. Mit Beschluss vom 17. Mai 2018 verabschiedete die Präsidentenkonferenz der Re-
giun Surselva den RRIP „Konzept Materialabbau und -Verwertung (2.610) im Raum
llanz (Tschentaneras-Bigliel/Sevge in und Seglias/Schluein)“. Darin wurde die h i e r z u
3
genehmigende Erweiterung im RRIP festgelegt. Die Regierung genehmigte diesen
RRIP mit Beschluss vom 11. Dezember 2018 (Prot. Nr. 987/2018).
Es kann somit festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
D. Zonenplan 1:2000 Abbaugebiet Bigliel
Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Abbaugebiet Bigliel
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Abbaugebiet Bigliel 1 . Rückzahlungspflicht der Meliorationsbeiträge
Die vom geplanten Vorhaben tangierten Parzellen Nrn. 13 412, 13 441, 13 517,
13 523 und 13 525 liegen in der Landwirtschaftszone und waren Bestandteil der Gü-
terzusammenlegung Sevgein mit Schlusszahlung des Bundes vom 11. Februar 2010.
Grundstücke, die mit Bundesbeiträgen verbessert wurden, dürfen während 20 Jahren
ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden (Art. 102 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes über die Landwirtschaft, LwG; SR 910.1). Gemäss der Wegleitung zur
Rückerstattung von Finanzhilfen der Verordnung über die Strukturverbesserungen in
der Landwirtschaft (SW; SR 913.1) und der Verordnung über die sozialen Begleit-
massnahmen in der Landwirtschaft (SBMV; SR 914.11), Ausgabe 2021, des Bun-
desamts für Landwirtschaft, entspricht der Abbau von Kies über den vorgesehenen
Zeitraum dem Tatbestand der Zweckentfremdung. Eine allfällige Rückerstattung von
im Rahmen der betreffenden Güterzusammenlegung geleisteten Bundes- und Kan-
tonsbeiträgen ist frühzeitig vor Beginn des Kiesabbaus durch das Amt für Landwirt-
schaft und Geoinformation (ALG) überprüfen zu lassen. 2.
Walderhaltung
Das Vorhaben im Abbaugebiet Bigliel grenzt unmittelbar an Waldareal. Die nordwestliche Waldgrenze wurde anlässlich der Waldfeststellung vom 11. März 2019 festge-
legt und vom beauftragten Geometer direkt vermessen. In den vorliegenden Revisi-
onsunterlagen wurde die neu vermessene Waldgrenze richtig eingetragen. Gegen-
über der statischen Waldgrenze ist ein minimaler Waldabstand von 2 m einzuhalten,
4
sofern in diesem Bereich nur Kies abgebaut wird und keine Bauten oder Anlagen zu
stehen kommen. Die Gemeinde respektive die Betreiberin wird darauf hingewiesen, dass allfällig später zu erstellende Hochbauten einen minimalen Waldabstand von
10 m einhalten müssen.
Im Übrigen geben der Zonenplan 1:2000 Abbaugebiet Bigliel, der Generelle Gestal-
tungsplan 1:2000 Abbaugebiet Bigliel sowie der Generelle Erschliessungsplan
1:2000 Abbaugebiet Bigliel, alle vom 16. Mai 2021, zu keinen Bemerkungen Anlass;
die Pläne können genehmigt werden.
E. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) 1. Formelles
1.1 Pflicht zur Durchführung einer UVP
baut im Gebiet Tschentaneras (Fraktion Sevgein)
seit ca. 45 Jahren Kies ab. Die Kiesreserven des rechtskräftigen Kiesabbaugebiets
Tschentaneras sind bald ausgeschöpft. Wie erwähnt, wurde im Rahmen eines Ab-
baukonzepts im Raum llanz im Zusammenhang mit der Teilrevision des RRIP, Kon-
zept Materialabbau und -Verwertung (2.610) eine Erweiterung des Abbauperimeters
beschlossen. So sollen in Zukunft im Gebiet Bigliel auf einer Fläche von ca. 3,4 ha
ca. 700 000 m3 Kies abgebaut werden. Der Kiesabbau soll ab dem Jahre 2022 über
einen Zeitraum von rund 20 Jahren erfolgen.
Mit einem Abbauvolumen von über 300 000 m 3 entspricht das Vorhaben dem Anla-
getyp Nr. 80.3 gemäss Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeit
(UVPV; SR 814.011) und unterliegt der UVP nach Art. 10a Umweltschutzgesetz
(USG; SR 814.01). Gemäss der kantonalen Verordnung über die Umweltverträglich-
keitsprüfung (KVUVP; BR 820.150) ist das massgebliche Verfahren von Kiesabbau-
projekten (Anlagetyp Nr. 80.3) das Nutzungsplangenehmigungsverfahren nach
Art. 49 KRG. Zuständige Behörde für das Nutzungsplangenehmigungsverfahren ist
die Regierung.
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1.2 Koordination mit anderen Bewilligungen
Bei UVP-pflichtigen Vorhaben besteht aufgrund von Art. 21 und 22 UVPV eine Koor-
dinationspflicht mit anderen Bewilligungen. Für das Vorhaben sind die folgenden
aufgeführten Spezialbewilligungen des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) im Ver-
fahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BAB) erforderlich:
-
-
Abbaubewilligung
Zustimmung zur Baubewilligung einer Anlage, welche erhebliche Luftverunreini-
gungen verursacht (wird im Rahmen der Betriebsbewilligung erteilt).
1.3 Gegenstand und Inhalt der Beurteilung durch die kantonale Umweltschutzfachstelle
Gegenstand der Beurteilung durch die kantonale Umweltschutzfachstelle (ANU) ist
die im Auftrag
planung sowie der von
vorliegende Teilrevision der Ortserstellte UVB.
Im Folgenden wird zunächst beurteilt, ob die für die Prüfung erforderlichen Angaben
im UVB vollständig und richtig sind (Art. 13 Abs. 1 UVPV), d. h. ob sämtliche im jetzi-
gen Projektierungsstadium und nach heutigem Wissen absehbaren, dem Vorhaben
zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen sowohl einzeln als auch
gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken korrekt ermittelt und bewertet sind (Art.
8 USG). Sodann wird geprüft, ob die im Rahmen der Projekte vorgesehenen Mass-
nahmen den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt entsprechen (Art. 13 Abs. 3 UVPV). Bei der Beurteilung der Umweltrechtskonformität
des Vorhabens stellen der UVB und dessen Beurteilung im Wesentlichen lediglich
Prognosen bezüglich Einhaltung der Umweltschutzvorschriften während dem Bau
und nach Inbetriebnahme der Anlage dar. Massnahmen, die sich aus der Kontrolle
über die Einhaltung dieser Vorschriften ergeben, bleiben daher in jedem Fall Vorbe-
halten.
1.4 Beurteilung des UVB in Bezug auf Vollständigkeit und Richtigkeit
Der im Auftrag
erstellte UVB stellt eine genügende
Grundlage für die Beurteilung der Umweltrechtskonformität des Vorhabens dar
(Art. 13 Abs. 1 UVPV). Die Richtigkeit der Angaben ist grundsätzlich unbestritten.
Eine Beurteilung der grundsätzlichen Machbarkeit aus Umweltsicht ist gestützt auf
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die vorliegenden Unterlagen, den Beurteilungsbericht des ANU sowie die Stellung-
nahmen der weiteren beigezogenen Ämter und die vorhandenen Informationen,
möglich.
2. Materielle Beurteilung des Projekts
Gestützt auf die Projektgrundlagen sowie die Stellungnahmen der beigezogenen
Amtsstellen sollen in den nachfolgenden Abschnitten die, basierend auf dem heuti-
gen Wissensstand, erkannten und dem Vorhaben zurechenbaren direkten und indi-
rekten Umweltauswirkungen bezüglich Gesetzeskonformität beurteilt werden. Im
UVB sind verschiedene Massnahmen zur Projektoptimierung vorgesehen. Sofern
nachfolgend nichts Anderes gesagt wird, sind gestützt auf Art. 10c Abs. 1 USG die im
UVB vorgesehenen Massnahmen allesamt umzusetzen. 2.1 Naturschutz
Projektauswirkungen gemäss UVB
Das Abbaugebiet Bigliel wird im Ausgangszustand intensiv landwirtschaftlich genutzt. Auf diesen Flächen sind keine floristisch und faunistisch schützenswerten Lebens-
räume vorzufinden. Innerhalb des Abbaugebiets liegen drei Feldgehölze. Für die zu
ersetzenden drei Feldgehölze sind in Zusammenarbeit mit der Begleitkommission,
den betroffenen Grundeigentümern und mit der Wildhut geeignete Standorte zu fin-
den. Im Rahmen des BAB-Verfahrens wird ein entsprechendes Gesuch für die Ent-
fernung dieser Feldgehölze miteingereicht. Beurteilung
Die Ausführungen im UVB können geteilt werden. Abgesehen von den erwähnten
Feldgehölzen sind keine schützenswerten Lebensräume vorzufinden. Das Vorgehen
betreffend die Entfernung dieser Feldgehölze ist im UVB beschrieben. Gemäss
Art. 18 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR
451) ist im BAB-Verfahren ein Gesuch für die abgehenden Feldgehölze sowie den
erforderlichen Dokumenten (vgl. dazu Erfordernisse gemäss Gesuch) einzureichen.
Dieses Gesuch ist ebenfalls mit den Baugesuchsdokumenten korrekt zu publizieren.
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2.2 Landschaftsschutz
Projektauswirkungen gemäss UVB
Das Abbaugebiet Bigliel liegt in einer rechtskräftigen Landschaftsschutzzone und
dem Landschaftsschutzgebiet 02.LS.22 des RRIP Surselva (Ausgangslage gemäss
Aktualisierung 2014). Zur Sicherstellung der nutzungsplanerischen Voraussetzungen
des Vorhabens ist eine Kiesabbauzone auszuscheiden und die Landschaftsschutz-
zone temporär (während der Abbau- und Wiederauffüllungsphase) zu reduzieren.
Aufgrund der topologischen Lage ist das Gebiet nicht gut einsehbar. Das Abbauge-
biet ist talseitig durch den Wald betreffend Einsehbarkeit gut geschützt. Vom Dorf
aus ist die Sicht auf diese tiefer liegende Geländeterrasse nicht von Bedeutung.
Während des Kiesabbaus und der Auffüllungsarbeiten wird das Vorhaben landschaft-
lich kaum wahrnehmbar sein. Aufgrund des vorgesehenen Abbau- und Wiederauffül-
lungskonzepts sind die Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild während der
Betriebsphase insgesamt eher geringer als bei der aktuellen Abbauzone. Aufgrund
der geringen Auswirkungen und der vollständigen Wiederherstellung ist die Beein-
trächtigung durch den technischen Eingriff in die geschützte Landschaft so gering,
dass auf Realersatz verzichtet werden kann. Jedoch ist der Abbau- und Wiederauffüllungsprozess in Bezug auf den Eingriff in die Landschaft in Zusammenarbeit mit
der Begleitkommission periodisch zu überprüfen und zu optimieren. Beurteilung
Den Ausführungen im UVB kann beigepflichtet werden. Zumindest langfristig werden
keine erheblichen landschaftlichen Auswirkungen verursacht. Aufgrund des Vorprüfungsberichts vom 2. Juni 2020 und der Begehung vom 15. Juli 2020 mit Vertretern
des ARE und des ANU vor Ort wurde das Abbau- und Wiederauffüllungskonzept op-
timiert. Gemäss UVB soll in Zusammenarbeit mit der bereits beim Kiesabbau in
Tschentaneras eingesetzten Begleitkommission die offene Abbaufläche periodisch überprüft werden und falls möglich der Abbau resp. die Wiederauffüllung optimiert werden.
Gemäss UVB ist landschaftlicher Ersatz nicht notwendig. Aufgrund der zeitlichen
Dauer des Abbaus (mehrere Jahrzehnte) wird jedoch empfohlen, dass für das BABVerfahren ein freiwilliger landschaftlicher Ersatz durch die Umweltbaubegleitung
(UBB) zumindest geprüft wird. Hierfür könnten vorliegend grössere Ersatzpflanzun-
8
gen für die abgehenden Feldgehölze oder strassenbegleitende Alleebäume in Be-
tracht gezogen werden. 2.3 Wald
Projektauswirkungen
gemäss UVB
Nördlich angrenzend an das Abbaugebiet Bigliel befindet sich Waldareal. Das Waldareal wird nicht tangiert. Im Rahmen der Nutzungsplanung ist eine statische Waldfest-
stellung durchzuführen. Aufgrund der statischen Waldfeststellung ist der Waldab-
stand einzuhalten. U m spätere Konflikte mit der Walderhaltung zu vermeiden, ist der Abbauperimeter resp. der Waldabstandsbereich vor Beginn des Materialabbaus un-
ter Anleitung des zuständigen Forstdienstes im Gelände festzulegen. Beurteilung
Die nordwestliche Waldgrenze wurde anlässlich der Waldfeststellung vom 1 1 . März
2019 festgelegt und vom beauftragten Geometer direkt vermessen. In den vorliegen-
den Revisionsunterlagen wurde die neu vermessene Waldgrenze richtig eingetragen.
Gegenüber der statischen Waldgrenze ist ein minimaler Waldabstand von 2 m einzu-
halten, sofern in diesem Bereich nur Kies abgebaut wird und keine Bauten oder An-
lagen zu stehen kommen. 2.4 Grundwasser Projektauswirkungen
gemäss UVB
Im Erweiterungsgebiet ist kein Grundwasser betroffen, auch gibt e s keine Quellauf-
stösse. Rund 100 m nordwestlich liegt schräg hangabwärts, im Gebiet Fri, auf der
Parzelle Nr. 1 3 442 eine Quellfassung (Quelle Schenker). Diese wird im Freien, ab
einem Brunnen,
als Brauchwasser genutzt. Das Wohnhaus selbst ist an die kommu-
nale Trinkwasserversorgung angeschlossen. Das Grundwasser wird während der
Betriebsphase nicht tangiert. Diesbezüglich sind keine Massnahmen zu treffen.
D a die Quelle Schenker auch nach mehrmonatigen Trockenperioden und im Winter-
halbjahr nie trockenfällt, besitzt sie offenbar kein engbegrenztes Einzugsgebiet. Es
handelt sich also mit Sicherheit nicht nur um lokal in der Ebene Bigliel versickerndes Meteorwasser. Ein Kiesabbau führt nur mit geringer Wahrscheinlichkeit zu einer Be-
einträchtigung der Quelle Schenker. Sobald der Kiesabbau weiter als 100 m süd-
9
westlich der Verbindungsstrasse nach Sevgein erfolgt, sind diverse Vorkehrungen
zum Schutz der Quelle Schenker zu treffen. Beurteilung
Gemäss Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer
(GSchG; S R 814.20) ist für den Abbau von Kies, Sand oder anderes Material eine
Bewilligung erforderlich. Gestützt auf Art. 44 Abs. 2 lit. b GSchG darf die Bewilligung
für solche Arbeiten nicht erteilt werden, falls der Abbau unterhalb
des Grundwasser-
spiegels erfolgt bei einem Grundwasservorkommen, das sich nach Menge und Quali-
tät für die Wassergewinnung eignet (d. h. im Gewässerschutzbereich Au). Gemäss Kantonaler
Gewässerschutzkarte befindet sich der geplante
Abbauperime-
ter im übrigen Bereich (ÜB). Im ÜB befinden sich generell keine nutzbaren, unterirdischen Gewässer. Ausserdem konnten bei den Bohrungen, welche im Jahr 2001 ab-
geteuft wurden, keine Wassereintritte oder Grundwasser nachgewiesen Aufgrund des derzeitigen Wissensstands ist im geplanten
werden.
Abbauperimeter gemäss
Ausführungen oben kein Grundwasser zu erwarten. Somit kann dem geplanten
sabbau in Bezug auf das Grundwasser zugestimmt
werden.
Kie-
Gemäss UVB-Bericht befindet sich gut 100 m nordwestlich vom Abbauperimeter, im
Gebiet Fri (Parzelle Nr. 13 442) eine private Quellfassung (Schenker). Private Quel-
len unterstehen weder der Gewässerschutz- noch der Lebensmittelgesetzgebung.
Für private Quellen besteht daher kein öffentlich-rechtlicher Quellschutz im eigentli-
chen Sinne. Die Umsetzung
der Massnahmen gemäss UVB-Bericht zum Schutze der
privaten Quelle Schenker werden begrüsst. E s wird aber darauf hingewiesen, dass im Schadenfall für private Quellen das Verursacherprinzip gilt.
2.5 Boden
Projektauswirkungen
Das Kiesabbaugebiet
gemäss UVB
Bigliel tangiert landwirtschaftlich intensiv genutzte Flächen.
Analog zum bisherigen Kiesabbau soll das Abbaugebiet Bigliel nach dem Kiesabbau
in Etappen wiederaufgefüllt und rekultiviert werden. Durch das Vorhaben entsteht
somit kein permanenter Flächenverlust
an gewachsenem Boden. Dem quantitativen
Bodenschutz wird damit vollumfänglich Rechnung getragen. Um auch den qualitati-
10
ven Bodenschutz sicherstellen zu können, sind Bodenschutzmassnahmen vorzuse-
hen. Dank der mehrjährigen Erfahrung bei den Rekultivierungsarbeiten im Gebiet
Tschentaneras liegen fundierte Kenntnisse
zur Wiederherstellung von landwirtschaft-
lich genutzten Flächen vor. Gemäss Abbau- und Wiederauffüllungskonzept kann die
Rekultivierung erst nach dem Abbau der 5. Etappe in Angriff genommen
werden.
Aufgrund der mehrjährigen Beanspruchung der Böden und des Bedarfs an mehrjäh-
rigen Bodendepots wird im UVB empfohlen, die Erdarbeiten weiterhin unter fachkun-
diger Begleitung zu planen bzw. auszuführen und für die vollständige Regeneration
der Böden eine rund drei- bis vierjährige bodenschonende Folgebewirtschaftung si-
cherzustellen.
Als Grundlage für die Erarbeitung standortspezifischer Bodenschutzmassnahmen
wird ferner empfohlen, den Projektperimeter vor Baubeginn zu kartieren und basie-
rend darauf ein Bodenschutzkonzept zu erarbeiten. Unter Vorbehalt einer stufenge-
rechten Planung und Umsetzung standortspezifischer Bodenschutzmassnahmen und
unter fachkundiger Begleitung kann die Bodenfruchtbarkeit im Perimeter nach heuti-
gem Kenntnisstand wiederhergestellt werden. Beurteilung
Die Ausführungen im U V B können geteilt werden. Gemäss UVB ist vorgesehen eine UBB für die Detailprojektierung und die Bauausführung beizuziehen. Die im UVB
aufgeführten Empfehlungen sind umzusetzen. Im Rahmen des BAB- Verfahrens ist
ein Pflichtenheft der UBB miteinzureichen, welches unter anderem ein Konzept zum
Umgang mit dem Boden (Bodendepots) umfasst.
2.6 Lärmschutz
Projektauswirkungen
gemäss UVB
Das Abbaugebiet Bigliel liegt weiter entfernt vom Siedlungsgebiet Sevgein und von
Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen als Tschentaneras. Während des Abbaus
kann davon ausgegangen werden, dass gegenüber dem Ausgangszustand geringere
Lärmbelastungen für die betroffenen Gebiete entstehen. Der Ab- und Zutransport er-
folgt über die bestehende Werkstrasse. Die Lärmbelastungen aufgrund der Transpor-
te können gegenüber dem Ausgangszustand nicht verringert werden und bleiben ungefähr gleich.
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Das Rohmaterial wird mit Lastwagen zu ca. 95 % zur Aufbereitung in das Kies- und
Betonwerk in Schnaus transportiert. Rund 5 % des Rohmaterials wird vor Ort mittels
offener Brech- und Siebanlage (Materialaufbereitungsanlage) aufbereitet. Die Aufbe-
reitung des Rohmaterials in der Materialaufbereitungsanlage sowie eine eventuelle
Zwischenlagerung erfolgt am vorhandenen Standort Tschentaneras. Für das Bau-
ernhaus Bargias, das Wohnhaus Curschetta sowie das nächstgelegene Wohnhaus
im Sevgeiner Ortsteil Curschetta wurde eine Berechnung der Lärmbelastung vorge-
nommen. Die Planungswerte sind allesamt eingehalten. Beurteilung
Beim geplanten Abbau im Gebiet Bigliel handelt es sich um eine neue ortsfeste An-
lage. Es kommt somit Art. 7 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) mit An-
hang 6 LSV zur Anwendung. Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage
müssen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar
ist, begrenzt werden. Des Weiteren dürfen die von der Anlage allein erzeugten Lärm-
immissionen die Planungswerte nicht überschreiten (Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 40 Abs.
1 und Anhang 6 LSV).
Dem UVB liegt im Anhang 3 eine Lärmprognose bei. Die Emissionspegel für den Be-
trieb der Maschinen wurden in der Prognose erfahrungsgemäss jedoch eher tief gewählt. Insbesondere die Emissionen für die Aufbereitung vor Ort (mobile Brech- und
Siebanlage) liegen im Betrieb sehr viel höher, nämlich bei einem Schallleistungspe-
gel (Lw) von ca. 115 dB(A). Zudem ist beim Betrieb von mobilen Aufbereitungsanla-
gen die Anzahl Betriebstage B gemäss Fallbeispiel 4.10 der Vollzugshilfe „Ermittlung
und Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm“ (BAFU, 2016) zu berücksichtigen.
Gemäss Lärmprognose sollen rund 5 % (d. h. jährlich bis zu 2500 m3) vor Ort aufbe-
reitet werden. Mit der angegebenen Leistung von 500 m 3/Tag ergeben sich rund fünf
Arbeitstage. Die Lärmprognose rechnet mit 30 Arbeitstagen für den Betrieb Aufberei-
tung.
Für die weitere Projektierung sind gestützt auf Art. 7 LSV i.V.m. Anhang 6 LSV fol-
gende Auflagen zu berücksichtigen: -
Die gemäss Lärmprognose vorgesehenen Massnahmen sind umzusetzen. Insbe-
sondere ist die Aufbereitung vor Ort (mobile Brech- und Siebanlage) vollumfäng-
12
lieh so zu positionieren (im Schutz der Böschung gemäss genehmigten Generellen Gestaltungsplan vom 9. Juli 2013), dass diese von den umliegenden Wohn-
-
-
gebäuden inkl. den bewohnten Gebieten in Sevgein nicht einsehbar ist.
Im Sinne der Vorsorge (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV) sind
Baumaschinen einzusetzen, die dem anerkannten Stand der Technik entspre-
chen (Maschinenlärmverordnung, MaLV; SR 814.412.2).
Die Einhaltung der Ruhezeit über Mittag (12 bis 13 Uhr) ist zu berücksichtigen.
Die Anforderungen bezüglich Mehrbeanspruchung der Verkehrsanlagen (Art. 9 LSV) werden gemäss Lärmprognose (Anhang 3 UVB) eingehalten. Diese Einschätzung
wird geteilt.
2.7 Lufthygiene
Projektauswirkungen gemäss UVB
Durch den Kiesabbau in Bigliel sind primär Emissionen dieselbetriebener Fahrzeuge
(Stickoxide, Feinstaub) sowie Staubemissionen infolge Materialumlagerung und
Transportfahrten zu erwarten. Die für die Materialgewinnung einzusetzenden Geräte und Maschinen gelten gemäss Art. 2 Abs. 2 Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR
814.318.142.1) als stationäre Anlagen. Diese sind so auszurüsten und zu betreiben,
dass die Emissionsbegrenzung gemäss Anhang 1 LRV eingehalten wird. Zukünftig werden die gleichen Maschinen eingesetzt, wie in der bestehenden Abbauzone.
Gemäss heutigem Kenntnisstand kann der Grenzwert für Dieselruss mit den vorgesehenen Maschinen eingehalten werden. Staubemissionen entstehen primär durch
den Materialumschlag im Kiesabbauperimeter sowie durch die Transportfahrten auf
den unbefestigten Bereichen der Werkerschliessung. Die Kiesgrube verfügt über ei-
nen Wasseranschluss. Bei trockenen Verhältnissen wird die Staubentwicklung durch
Benetzung der Verkehrsflächen wesentlich reduziert. Zur weiterführenden vorsorgli-
chen Begrenzung von Staubemissionen sind folgende Massnahmen zu empfehlen: -
Gute Planung des Materialumschlags (Materialdepots vor Ort; mehrfache Materi-
-
Bei Bedarf Berieselung von Materialdepots
-
alumlagerungen vermeiden)
Bei Bedarf Versiegelung und/oder regelmässige Benetzung der nicht versiegelten Werkerschliessungsabschnitte
13
Optimierung der Staubbekämpfung basierend auf Erkenntnissen während des
Kiesabbaus Beurteilung
Die Ausführungen im UVB können grundsätzlich akzeptiert werden. Jedoch sind die
im UVB vorgesehenen Empfehlungen in jedem Falle umzusetzen. Die emissions-
mindernden Massnahmen für den Staub während des Betriebs werden auf Stufe Baubewilligungsverfahren behandelt (Betriebsbewilligung).
2.8 Archäologische Funde
Projektauswirkungen gemäss UVB
In der Nähe befindet sich die Kirche Sogn Martin. Deren erster Bau wurde um ca.
650 bis 750 n. Chr. anstelle eines Grabgebäudes errichtet. Bei dem ganzen Teil der
Terrasse Sogn Martin handelt es sich um eine wichtige archäologische Fundstelle.
Für den Teil der Terrasse Bigliel sind nach heutigem Kenntnisstand keine archäolo-
gischen Fundstellen bekannt. Im Gebiet Bigliel wurden bisher keine Untersuchungen
bzw. archäologische Prospektion durchgeführt. Archäologische Funde sind im Ab-
bauperimeter weniger wahrscheinlich. Beurteilung
Zum Beurteilungszeitpunkt werden keine Beeinträchtigungen bekannter archäologi-
scher Fundstellen festgestellt. Mögliche negative Auswirkungen des Kiesabbaus werden mittels definierter Massnahmen im UVB geregelt und sind umzusetzen.
3. Zusammenfassung
In formeller Hinsicht stellt der eingereichte UVB zusammen mit den bei den kantona-
len Fachstellen vorhandenen Kenntnissen eine genügende Grundlage für die Beur-
teilung der Umweltrechtskonformität des Vorhabens dar. Folglich kann der UVB zum Vorhaben "Kiesabbau Bigliel" vom 16. Mai 2021 als Bericht im Sinne von Art. 8a
UVPV anerkannt und in zustimmendem Sinne zur Kenntnis genommen werden.
In materieller Hinsicht kommt die Regierung zum Schluss, dass der Kiesabbau Bigliel
den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt ent-
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spricht und dem Vorhaben unter folgenden Auflagen resp. folgendem Hinweis zuge-
stimmt werden kann:
a) Alle im UVB enthaltenen
Massnahmen
zum Schutz der Umwelt und zur Vermin-
derung der Umweltbelastung sind umzusetzen, sofern im Folgenden nichts Anderes gesagt wird.
b) Im BAB Verfahren ist ein Gesuch für die abgehenden Feldgehölze sowie den er-
forderlichen Dokumenten (vgl. dazu Erfordernisse gemäss Gesuch) einzureichen.
Dieses Gesuch ist ebenfalls mit den Baugesuchsdokumenten zu publizieren.
c) Gegenüber der statischen Waldgrenze ist ein minimaler Waldabstand von 2 m einzuhalten.
d) Die im UVB vorgeschlagenen Empfehlungen betreffend Bodenschutz sind umzusetzen. Im Rahmen des BAB-Verfahrens ist ein Pflichtenheft der UBB miteinzu-
reichen, welches u. a. ein Konzept mit dem Umgang des Bodens (Bodendepots)
umfasst.
e) Die gemäss Lärmprognose vorgesehenen Massnahmen sind umzusetzen. Insbesondere ist die Aufbereitung vor Ort (mobile Brech- und Siebanlage)
vollumfäng-
lich so zu positionieren (im Schutz der Böschung gemäss genehmigten
len Gestaltungsplan vom 9. Juli 2013), dass diese von den umliegenden
gebäuden inkl. den bewohnten Gebieten in Sevgein nicht einsehbar
ist.
GenerelWohn-
f) Im Sinne der Vorsorge (Art. 1 1 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV) sind Baumaschinen einzusetzen, die dem anerkannten
chen (Maschinenlärmverordnung, MaLV).
Stand der Technik entspre-
g) Die Einhaltung der Ruhezeit über Mittag (12 bis 1 3 Uhr) ist zu berücksichtigen. h) Die im UVB vorgeschlagenen Empfehlungen betreffend Luftreinhaltung sind umzusetzen.
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i) Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Quelle Schenker im Schadenfall das Verursacherprinzip gilt.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan 1:2000 Abbaugebiet Bigliel vom 16. Mai 2021 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender Auflage, Anliegen und Hinweise genehmigt:
a. Eine allfällige Rückerstattung von im Rahmen der betreffenden Güterzu-
sammenlegung geleisteten Bundes- und Kantonsbeiträgen ist frühzeitig vor
Beginn des Kiesabbaus durch das Amt für Landwirtschaft und Geoinformati-
on überprüfen zu lassen.
b. Es wird empfohlen, durch die Umweltbaubegleitung einen landschaftlichen Ersatz prüfen zu lassen.
c. Es wird darauf hingewiesen, dass Hochbauten gegebenenfalls einen minimalen Waldabstand von 10 m einhalten müssen.
2. Der Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Bigliel vom 16. Mai 2021 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
3. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Bigliel vom 16. Mai 2021 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
4. Es wird gestützt auf den Umweltverträglichkeitsbericht vom 16. Mai 2021 und gestützt auf den dazu erstellten Beurteilungsbericht des Amtes für Natur und Um-
welt vom 4. August 2021 festgestellt, dass der Kiesabbau Bigliel umweltverträg-
lich errichtet und betrieben werden kann, sofern die folgenden Auflagen einge-
halten werden:
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a) Alle im Umweltverträglichkeitsbericht enthaltenen Massnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Verminderung der Umweltbelastung sind umzusetzen, sofern im Folgenden nichts Anderes gesagt wird.
b) Im Verfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone ist ein publiziertes Gesuch für die abgehenden Feldgehölze sowie den erforderlichen
Dokumenten einzureichen.
c) Gegenüber der statischen Waldgrenze ist ein minimaler Waldabstand von 2 m einzuhalten.
d) Die im Umweltverträglichkeitsbericht vorgeschlagenen Empfehlungen betreffend Bodenschutz sind umzusetzen. Im Rahmen des BAB-Verfahrens ist ein
Pflichtenheft der Umweltbaubegleitung miteinzureichen, welches u. a. ein
Konzept mit dem Umgang des Bodens (Bodendepots) umfasst.
e) Die gemäss Lärmprognose vorgesehenen Massnahmen sind umzusetzen.
Insbesondere ist die Aufbereitung vor Ort vollumfänglich so zu positionieren,
dass diese von den umliegenden Wohngebäuden inkl. den bewohnten Ge-
bieten in Sevgein nicht einsehbar ist. f)
Im Sinne der Vorsorge sind Baumaschinen einzusetzen, die dem anerkann-
ten Stand der Technik entsprechen.
g) Es ist eine Ruhezeit über Mittag (12 bis 13 Uhr) einzuhalten. h) Die im Umweltverträglichkeitsbericht vorgeschlagenen Empfehlungen betreffend Luftreinhaltung sind umzusetzen.
5. Der vorliegende Regierungsbeschluss, die beschlossene Nutzungsplanung vom
16. Mai 2021, der Umweltverträglichkeitsbericht vom 16. Mai 2021 sowie der Beurteilungsbericht des Amtes für Natur und Umwelt vom 4. August 2021 können -
ab öffentlicher Bekanntgabe im Kantonsamtsblatt - während 30 Tagen im Ver-
waltungsgebäude Sinergia, Ringstrasse 10, Chur, nach telefonischer Voranmel-
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düng (081 257 50 55) eingesehen werden (Auflage nach Art. 20 Umweltverträg-
lichkeitsverordnung, KVUVP).
6. Gegen den vorliegenden Ortsplanungsgenehmigungsbeschluss können direkte
Adressaten des Beschlusses innert 30 Tagen seit Eröffnung im Rahmen der Le-
gitimationsvorschriften Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. 7.
Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach
Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Ge-
meinde Ilanz/Glion auferlegt. Der Kostenentscheid erfolgt zu gegebener Zeit in
einer separaten Verfügung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales.
8. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
9. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzu-
nehmen.
10. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs-
plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv
rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Ge-
nehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwal-
tungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind.
1 1. Mitteilung an: -
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Der Präsident:
Marcus Caduff
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun