Teilrevision Werkhof Lecsch
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Surses
Document
- Numer
- 25.26
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Surses
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 20-01-2025
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Datotecas
3539_B_TR_Werkhof_Lecsch_25.26.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Die Regierung des Kantons Graubünden
L a Regenza dal chantun Griechun
l l Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
20. Januar 2025
21. Januar 2025
25/2025
Gemeinde Surses OP-Teilrevision ” W e r k h o f L e c s c h " , "Erweiterung Gewerbezone G n e i d a " , " M o bilchaletpark R o n a " , "Revitalisierung A u e A l p C u r t e g n s " samt z u g e h ö r i g e m Rodungsgesuch
Genehmigung der Ortsplanungsrevision
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Surses beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 24. Juni 2024 eine Teilrevision der Ortsplanung. I m Einzelnen WU!"—
den folgende Planungsmittel verabschiedet: — Teilrevision Baugesetze
- Baugesetz Savognin: Art. 25a (Neu), Zohenschema Art. 14 (Ergänzung) ' - Baugesetz Salouf: Zonenschema Art. 35 (Anpassung)
- Teilrevision Baugesetz Tinizong-Rona: Art. 43a (Neu), Zonenschema Art. 46
(Ergänzung)
V
— Revisiun parziala dallas leschas da biagier - Lescha d a biagier Savognin: Art. 25a (nov), schema da zonas art. 14 (cum—
plettaziun) - Lescha da biagier Salouf: schema da zonas Art. 35 (adattaziun) - Lescha da biagier Tinizong-Rona: Art. 43a (Neu), schema da zonas Art. 46 (cumplettaziun) —
Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Erschliessungsplan
1:1000 Savognin, Werkhof Lecsch —
Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Erschliessungsplan 121000 Salouf, Gewerbezone Gneida, Erweiterung
— Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Mobilchaletpark Rona — Genereller‘Erschliessungsplan 121000 Mobilchaletpark Rona —- Gestaltungsplan 1:1000 Mobilchaletpark Rona
'
— Vorschriften zum Gestaltungsplan (VGP) Mobilchaletpark Roha —- Prescripziuns concernent igl plan da furmaziun (PPF) Mobilchaletpark Rona —
Zonenplan / Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Revitalisierung Aue Alp Curtegns
—
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Revitalisierung Aue Alp Curtegns
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Surses die folgenden weiteren Unterlagen ein: — Planungs- und Mitwirkungsbericht (PME) gemäss “Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) mit Anhängen — Rodungsgesuch vom 24. Juni 2024 mit Rodungsplan 1:1000 und Beilagen Mit Datum vom 29. April 2024 verfasste das Amt für Raumentwicklung (ARE) einen Vorprüfungsbericht zu den Belangen des Werkhofs Lecsch und die Erweiterungen der Gewerbezonen Gneida und Bursa. Am 28. Mai 2024 folgte der Vorprüfungsbericht zur Gesa'mtrevision. Beide Berichte umfassen die vorliegenden Planungsinhalte. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 24. Juni 2024 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 11. Juli 2024. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 18. Juli 2024 ersuchte der Gemeindevorstand Surses um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG. Der Gemeindevorstand Surses ersuchte eine vorgezogene Genehmigung der Planung zum Werkhof Lecsch im Falle einer Verzögerung der übrigen Inhalte der Teilrevision. Der Antrag auf vorgezogene Genehmigung wurde damit begründet, dass die Gemeinde Surses vorab mit dem Bau des Werkhofs Lecsch beginnen kann. Da das Genehmigungsverfahren für den Rest der Teilrevision noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, kann die Regierung dem Antrag des Gemeindevorstands von
Surses um eine vorgezogene Genehmigung entsprechen. Im vorliegenden Genehmigungsbeschluss wird somit nur über die im Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Erschliessungsplan 121000 Savognin, Werkhof Lecsch sowie über die in der Teilrévision des Baugesetzes Savognin: Art. 25a (Neu), Zonenschema Art. 14 (Ergänzung) resp. der revisiun parziala dalla- Lescha da biagier Savognin: Art. 25a (nov), schema d a zonas art. 14 (cumplettaziun) erfolgten Festlegungen befunden. Die
weiteren Planungsinhalte der am 24. Juni 2024 beschlossenen Teilrevision der Örts— planung sind nicht Teilder vorliegenden Genehmigung, über diese entscheidet die Regierung zu einem späteren Zeitpunkt.
Gegenstand d e r Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Surses bilden die Schaffung der nutzungsplanerischen Voraussetzungen
für die“ Rea-
lisierung des Werkhofs im Gebiet Lecsch, Davos Fallung, Savognin.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) obliegt der kan— tonalen Genehmigungsbéhörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Kantonalen Richtplan Graubünden sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Albula übereinstimmt. Es kann an dieser Stelle
festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage unter Berücksichtigung der nachfol— genden Ausführungen richtplankonform ist.
1.
Siedlungsgebiet
(Kahtonaler Richtplan Siedlung; KRIP-S, Kap. 5.2.1)
Erweiterungen resp. Verlagerungen des Siedlungsgebiets sind dann regional abzu— ‘ stimmen und richtplanerisch zu sichern, wenn diese während einer Planungsperiode
von 15 Jahren, gerechnet ab dem Erlass der Richtplananpassung durch die Regierung, eine Fläche von insgesamt 1 ha überschreiten (KRlP—S, Kap. 5.2.1). Demgegenüber bedingen Erweiterungen oder Verlagerungen von jeweils insgesamt weniger als 1 ha keine Richtplanfestsetzung. Durch die vorliegende Anpassung der Ortsplanung erfolgt lediglich eine untergeordnete Verlagerung des Siedlungsgebiets unter der Schwelle von 1 ha, die unter Berücksichtigung der bereits genehmigten Verlagerungen des Siedlungsgebiets nicht richtplanrelevant ist. 2.
Gebiete m i t öffentlichem Nutzungscharakter
(KRlP-S, Kap. 5.2.6)
Gemäss Kapitel 5.2.6 des KRIP-S sind Gebiete mit öffentlichem Nutzungscharakter in den Gemeinden bedarfsgerecht zu dimensionieren und im Sinne ihrer Bestimmung zu nutzen. Die vorliegende Planung kommt dieser Vorgabe nach.
Koordination m i t der anstehenden
Gesamtrevision
der Ortsplanung
Vor rund 1 0 Jahren hat die Schweizer Stimmbevölkerung der ersten Revisionsetappe
des RPG — RPG 1 genannt — zugestimmt. Nutzuhgsplanungen nach RPG 1 erfolgen grundsätzlich aufgrund einer Gesamtsicht der raumbedeutsamen Belange. Dem Prinzip der gesamthaften Betrachtung der Ortsplanung laufen insbesondere Teilrevisionen von Ortsplanungen (ohne gesamthafte Auslegeordnung) qider. Das ARE hat die Gemeinden mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 darüber infor— miert, dass Gesamtrevisionen von Ortsplanungen gegenüber Teilrevisionen der Ortsplanung priorisiert werden. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass Einzönungen von Wohn—, Misch- oder Zentrumszonen (WMZ) generell nicht in einer von der Ge-
samtrevision isolierten Teilrevision der Ortsplanung vorgenommen werden können. Aufgrund der Tatsache, dass e s sich bei den vorliegend betroffenen Zonen um keine WMZ handelt und somit keine Ein—, Um- oder Auszonung von W M Z erfolgt, kann die
vorliegende Teilrevision der Ortsplanung der Gesamtrevision vorgezogen werden.
Baugesetz Savognin:
Art. 25a (Neu), Zonenst:hema Art. 1 4 (Ergänzung)
Lescha da biagier_3avognin: Art. 25a (nov), schema da zonas art. 14 (cumplettaziun) Für die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZÖBA) Lecsch werden auf die konkreten Nutzungen angepasste, spezifische baugesetzliche Bestimmungen erlassen. Namentlich werden gestützt auf Art. 28 KRG ergänzende Zonen— und Gestaltungsbestimmungen in Art. 253 Baugesetz Savognin mit entsprechenden Neueinträgen im Zonenschema von Art. 14 Baugesetz Savognin (vgl. Teilrevision Baugesetz) festgelegt.
Die am 24. Juni 2024 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes Savognin (Art. 25a (neu), Zonenschema Art. 14 (Ergänzung) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.
Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan
und Genereller Erschliessüngsplan
1:1000 Savognin, Werkhof Lecsch 1.
'
'
Ausgangslage
Das Gebiet Lecsch verfügt laut PMB und "Bewertungskataster Standorte Werkhof" über das grösste Standortpotenzial für einen Hauptstandort des Werkdienstes samt Neubauten und erforderlichen Nebenanlagen. Es besteht weiter genügend Platz für einen Neubau und potenzielle künftige Erweiterungen. Es lassen sich laut PMB Synergieeffekte infolge der bestehenden Werkbetriebsein— richtungen (Entsorgungsstelle) vorteilhaft nutzen und das Land ist im Eigentum der Gemeinde. Für eine baUliche Realisierung ist eine Umzonung von der heutigen Gewerbezone in eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen notwendig. Neueinzonungen mit Ausnahme geringfügiger Arrondierungen im Waldabstandsbereich sind für einen Neubaustandort nicht erforderlich.
2.
Mehrwertabschöpfung
* Einzonungen, die von einer Gemeinde nach d e m 1. April 2019 (Datum des Inkrafttre—
tens der Teilrevision des KRG) beschlossen wurden, unterliegen gemäss Art. 108a Abs. 1 KRG der Mehrwertabgabepflicht nach Art. 19i bis Art. 19r KRG. Aus der den Planungsunterlagen beiliegenden "Parzellenliste Einzonungen Mehrwertabgabe und Baulandmobilisierung" (Anhang 9 zum PMB) wird ersichtlich, dass für die vorliegen— den untergeordneten Einzonungen keine Mehmertabgabe' fällig wird. 3. ”Die
Baüverpflichtung
Einzonungen im Umfang von 216 m2 und 111 m2 sind bereits überbaut. Eine
‚ Bauverpflichtung ist daher nicht erforderlich. 4.
Planerische Massnahmen
4.1
Festlegungen
Zonenplan
Auf den Parz. Nm. 3954 und 4205 erfolgt die Umzonung der Gewerbezone in die ZÖBA Lecsch. Dadurch kann der Nutzungszweck auf den gemeindeeigenen Parzel— len sichergestellt werden, womit Zweck und Verfügbarkeit gesichert sind. Entlang des Bachlaufs sind zudem die neue Gefahrenzone 1 sowie die grossmehrheitlich deckungsgleiche Gewässerraumzone zu berücksichtigen, mit der Folge, dass die
Bauzonen entsprechend um rund 1088 rn2 reduziert werden müssen. Diese Flächen werden praxisgemäss der Zone übriges Gemeindegebiet zugewiesen. Im Bereich des HochWalds der bestehenden Werkbauten im Südwesten (Parz. Nr. 4205) beträgt die Einzonung nunmehr 101 m? Dies erfordert eine Rodungsbewil— ' Iigung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0). Die Ro— dungsbewilligung Nr. 24/24 des Departements für Infrastruktur, Energie und Mobilität (DIEM) vom 21. Oktober 2024 liegt vor. Aufgrund der Nähe zum Wald der bestehend e n und der neuen Werkhofgebäude, welche allesamt den gesetzlichen Mindest— waldabstand von 1 0 m unterschreiten, werden zudem Waldabstandslinien nach
Art. 78 KRG festgelegt. Die statische Waldgrenze nach Art. 10 und 13 WaG wird auf ‘
die neue Waldabgrenzung angepasst.
'
Wegen der Hangrutschgefahr ist schliesslich die neue Gefahrenzone 2 entlang des Waldrands bzw. der Geländekante ausgeschieden.
4.1.1 Gefahrenzonen
Der Standort Lecsch befindet sich im Einflussbereich von Wassergefahren aus dem nahegelegenen Schletg und von Hangmurengefahren aus der steilen Böschung hin——
ter dem geplanten Werkhof. Die Wassergefahr wird gemäss Gefahrenkarte überwie— gend mit einem gelben Gefahrenbereich beurteilt. Auch wenn daraus keine Gefah— renzone resultiert, muss i m Ereignisfall mit stark einschränkenden Beeinträchtigun-
gen am Baustandort gerechnet werden. Es wird empfohlen, dies mit baulichen Massnahmen z u berücksichtigen. Darüber hinaus besteht eine Restgefährdung (ohne Ge—
fahrenzone) durch Murgänge. Bei sehr seltenen Ereignissen ist i m Gebiet Lecsch mit
sehr starken Einwirkungen zu rechnen. Die Gefährdung durch Hangmuren ist mit ei—
nem blauen Gefahrenbereich beurteilt. Diesbezüglich müssen Auflagen der Gebäu— deversicherung Graubünden erfüllt werden. Die Gefahrenzonen wurden mit folgen— d e m Vorbehalt korrékt ausgeschieden: Die beiden von der Rodung betroffenen Flä—
chen sind ebenfalls der Gefahrenzone 2 zuzuweisen. Die Gemeinde wird angewiesen, dies i m Rahmen der anstehenden Gesamtrevision umzusetzen.
4.1.2
Waldabstandslinien
Die vorliegende Planung beinhaltet eine Reduktion des gesetzlichen Waldabstands
von 10 m auf 2,5 rn. Die Reduktion des Waldabstands kann unter den nachfolgend
genannten Auflagen in Aussicht gestellt werden: -
Basis für die in Aussicht gestellte Waldabstandslinie ist ausschliesslich das Vor-
projekt Werkhof (Stand 26. März 2024 gem. Beilage) ohne eine Verlegung von
Strasse und Werkleitungen.
‘
— Sollte das Bauprojekt Werkhof in der vorliegenden Form (Stand 26. März 2024)
angepasst oder gar abgelehnt werden, wird die Waldabstandslinie hinfällig, da sie
explizit projektbezogen ist. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Verlegung der Strasse und der Werkleitungen in Betracht gezogen würde. Es gilt z u beachten,
dass eine Asphaltierung des Vorplätzes sinngemäss ebenfalls als Verlegung der Strasse gilt. Gültigkeit hätte dannzumal der ordentliche Waldabstand von 10 m.
- Aufgrund der projektbezogenen Waldabstandslinie erwächst weder für eine allfäl—
lige Anpassung des vorliegenden Projekts noch für Projekte jeglicher Art in und ausserhalb der Gemeinde Surses eine präjudizierende Wirkung. Es handelt sich
um eine Einzelfallbeurteilung, die nicht automatisch auf andere gleichwertige Fälle bezogen werden kann und entsprechend nicht als Massstab für andere Fälle gilt.
— Aufgrund allfälliger Erschwernisse bezüglich die Bewirtschaftung des angrenzen— den Walds besteht kein zusätzlicher Anspruch auf Beiträge. Zudem sind gewisse negative Auswirkungen des Walds auf den Werkhof durch die Gemeinde zu tolerieren.
4.1.3 Statische Waldgrenzen Die im Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Erschliessungsplan 111000 Savognin, Werkhof Lecsch, enthaltenen rechtskräftig festgestellten statischen Waldgrenzen (gemäss Art. 10 und 13 WaG) entfalten statische Wirkung im Sinne von
Art. 13 Abs. 2 WaG. 4.2
Festlegungen
'
Genereller Gestaltungsplan
Die Baubereiche werden im Generellen Gestaltungsplan gemäss Standortkonzept festgelegt. Die bestehenden Werkhofgebäude werden dem Baubereich "Bestand _ Werkhof" mit Bestandsgarantie zugewiesen, wodurch deren Fortbestand gesichert ist. Für die Neubauten Werkhof und Anbau Unterstand wird ein entsprechender Baubereich "Neu- und Erweiterungsbauten Werkhof" festgelegt. Die gewählten Baustandorte im Sinne des Konzepts werden dadurch abgesichert, wobei ein gewisser Optimierungsspielraum
enthalten ist (innerhalb der Bereiche, ausserhalb sind keine
Bauten möglich). 4.3
Festlegungen
Genereller Erschliessungsplan
Der Generelle Erschliessungsplan enthält alle für eine hinreichende Erschliessung des Standorts Lecsch sowie für weitere Nutzungen notwendigen Festlegungen. Sämtliche Anlagen sind bereits bestehend: die Öffentliche Erschliéssungsstrasse, die Wasser- und Abwasserleitungen sowie auf den nicht überbaubaren ZÖBA Flächen
der temporäre Park_- und Lagerplatz (zwecks Lagerung von Materialien, und für vo- ' rübergehend 10 bis 15 Abstellplätze für Fahrzeuge während und einzelfallweise ausserhalb der Betriebszeiten). 4.4
Rodung
Im Zusammenhang mit der geplanten Entwicklung des Areals Lecsch zum Hauptstandort des Werkhofs Surses soll die bestehende Entsorgungshalle durch einen Ahbau erweitert werden„Hierzu sind Waldrodungen im Umfang von 101 rn2 erforderlich.
Beim zu rodenden Wald handelt es sich um einen Ehrenpreis-Fichtenwald mit Bergbaldrian (Waldgesellschaft Nr. 55VM).
Der Ersatz für die permanente Rodungsfläche von 101 m2 ist nach Abschluss der Bauarbeiten, jedoch spätestens bis am 31. Dezember 2030 durch die Gesuchstelle-
rin im Gebiet Val Mulegna in der Gemeinde Surses in Form von Massnahmen zur Förderung der Weisstanne gemäss Angaben des zuständigen Regionalforstingeni— e u r s z u realisieren.
Mit Verfügung Nr. 24/24 vom 21. Oktober 2024 hat das DIEM die für das Vorhaben erforderliche Rodungsbewilligung erteilt. Diese wird koordiniert mit dem vorliegenden Genehmigungsentscheid eröffnet. Im Übrigen gibt der Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Erschlies-
sungsplan 1:1000 Savognin,‘ Werkhof Lecsch vom 24. Juni 2024 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 4 9 KRG
beschliesst 1.
die Regierung:
Die a m 24. Juni 2024 verabschiedete Teilrevision der Baugesetze, Baugesetz
Savognin: Art. 25a (Neu), Zonenschema Art. 14 (Ergänzung) und die Lescha da biagier Savognin: Art. 25a (nov), S c h e m a
da zonas art. 14 (cumpletta-
ziun) werden genehmigt. 2. Der Zonenplan,
Genereller Gestaltungsplan
und Genereller Erschliessungs-
plan 1:1000 Savognin, Werkhof Lecsch vom 24. Juni 2024 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Anweisungen, Vorbehalten und Hinweisen genehmigt: a) Die Gefahrenzonen im Bereich der Rodungsflächen sind im Rahmen der anstehenden Gesamtrevision zu ergänzen und der Gefahrenzone 2 zuzuwei— sen.
10' b)
Die im Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Savognin, Werkhof Lecsch, enthaltenen rechtskräftig festgestellten statischen Waldgrenzen (gemäss Art. 10 und 13 WaG) entfalten statische Wirkung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 WaG. Basis für die in Aussicht gestellte Waldabstandslinie ist ausschliesslich das Vorprojekt Werkhof (Stand 26. März 2024) ohne eine Verlegung von Strasse
und Werkleitungen. d)
V
Sollte das Bauprojekt Werkhof in der vorliegenden Form (Stand 26. März 2024) angepasst oder gar abgelehnt werden, wird die in Aussicht gestellte Waldabstandslinie hinfällig. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Verlegung der Strasse und der Werkleitungen in Betracht gezogen würde. Es gilt zu be— achten, dass eine Asphaltierung des Vorplatzes sinngemäss ebenfalls als Verlegung der Strasse gilt. Gültigkeit hätte dannzumal der ordentliche Walda b s t a n d von 1 0 rn.
Aufgrund allfälliger Erschwernisse bezüglich die Bewirtschaftung des angrenzenden Walds besteht kein zusätzlicher Anspruch auf Beiträge. Zudem sind gewisse negative Auswirkungen des Walds auf den Werkhof durch die Gemeinde z u tolerieren.
3. Das Genehmigungsverfahren für die weiteren Planungsinhalte erfolgt in einer zweiten Phase und in einem separaten Regierungsbeschluss. im Einzelnen sind dies folgende: Teilrevision des Baugesetzes, Baugesetz SaloufiZonenschema Art. 35 (Anpassung) und Baugesetz Tinizong—Rona: Art. 43a (Neu), Zonenschema
Art. 46 (Ergänzung)
Revisiun parziala dallas Ieschasda biagier, lescha da biagier Salouf: schema ' da zonas Art. 35 (adattaziun) e lescha da biagier Tinizong-Rona: Art. 43a (nov), schema d a zonas Art. 46 (cumplettaziun) Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Erschliessungsplan 111000 Salouf, Gewerbezone Gneida, Enrveiterung
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Mobilchaletpark Rona
11
— Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Mobilchaletpark Rona — Gestaltungsplan 1:1000 Mobilchaletpark Rona,
— Vorschriften zum Gestaltungsplan (VGP) Mobilchaletpark Rona — ' Prescripziuns concernentigl plan da furmaziun (PPF) Mobilchaletpark Rona
— ' Zonenplan / Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Revitalisierung Aue Alp Curtegns
—- Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Revitalisierung Aue Alp CUrtegns Die Gemeinde wird angewiesen, vor weiteren Ortsplanungsrevisionen‚ die mit ei— ner Vergrösserung oder Verlagerung des Siedlungsgebiets einhergehen, beim Amt‚für Raumentwicklung anzufragen, welche Fläche ihr hierfür noch ohne vor— gängige Richtplananpassung zur Verfügung steht. Der Gemeindevorstand Surses wird angewiesen, den wesentlichen inhalt des Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Gemeindeversammlung vom 24. Juni 2024 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Obergericht Graubünden B e s c h w e r d e e r h o b e n werden k a n n .
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be— schwerdefrist an das Obergericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses - nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.
12
Die von der Gemeinde bestimmte Datenvemaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den weisungen des Amts für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Genehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine verwaltungsgerichtlichen Beschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige verwal-
tungsgerichtlichen Beschwerden abgewiesen worden sind. 10. Mitteilung an: A . R e g i e r u n g s b e s c h l u s s und .Rodungsbewilligung:
-
Gemeindevorstand Sursee, 7453 Tinizong
- Amt für Natur und Umwelt - Amt für Wald und Naturgefahren - Amt für Raumentwicklung - Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität B. Nur Regierungsbeschluss: - Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur — Amt für Energie und Verkehr - Amt fürGemeinden - Amt für lmmobiliénbewertung f Amt für Jagd und Fischerei - Amt für Landwirtschaft und Geoinformation - Amt für Wirtschaft und Tourismus - Denkmalpflege - Gebäudeversicherung Graubünden ' - Kantonspolizei - Plantahof - Tiefbauamt
- Standeskanzlei - Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)
13
. Nur Rodunqsbewiiiiqunq: Politische Gemeinde Surses, Veia Cantunala 57, 7453 Tinizong
Bundesamt für Umwelt, Abteilung Wald, Postfach: 3003 Bern (per EMail) Amt für Wald und Naturgefahren, Region Mitteibünden/Moesano, Andri Largiadér (per E-Mail)
Namens der Regierung D e r Präsident:
/%
iM/i
D e r Kanzleidirektor:
/
Marcus Caduff
Daniel Spadin
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun