Vertrag betreffend Sonderwaldreservat Auerhuhn Surses

Reservats forestals · Albula/Alvra

Document

Numer
2009
Gener
Reservats forestals
Vischnanca
Albula/Alvra
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
06-11-2009

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Öffentlich-rechtlicher Vertrag

betreffend

Sonderwaldreservat Auerwildförderung unter Einbezug von Waldweide

zwischen

den Politischen Gemeinden Mon, Riom-Parsonz, Salouf, Savognin, Stierva und der Bürgergemeinde Mutten

als Bewirtschafterinnen des Waldes

und

dem Kanton Graubünden, vertreten durch das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement

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Öffentlich rechtlicher Vertrag Sonderwaldreservat Auerwildförderung unter Einbezug von Waldweide 2 - Mon, Riom-Parsonz, Salouf, Savognin, Stierva, Mutten -

1. Zweck

Zweck des Sonderwaldreservats Auerwildförderung unter Einbezug von Waldweide ist die Förderung des Auerhuhns. Ein weiterer Zweck ist die Erhaltung von speziellen Kulturlandschaften sowie traditionellen Bewirtschaftungsformen in Weidwäldern. Im Gebiet des Sonderwaldreservats werden mit waldbaulichen Massnahmen optimale Waldstrukturen für das Auerhuhn geschaffen, erhalten und gefördert. Dieser Vertrag sichert langfristig die Zielsetzung einer Auerhuhn-freundlichen Pflege und Nutzung der Waldungen.

Die Kombination mit anderen Waldfunktionen wird durch den Vertrag nicht ausgeschlossen, aber

wie folgt präzisiert:

- Inden Wäldern mit besonderer Schutzfunktion hat die Erhaltung der Schutzfunktion Priorität gegenüber den Erfordernissen eines auerhuhntauglichen Lebensraumes. Divergierende Anforderungen ergeben sich dabei nur in den Wäldern mit wichtiger Funktion betreffend der Gefahrenprozesse Steinschlag und Murgang/Rutschung.

- Die anderen Waldfunktionen, ausgewiesen im Waldentwicklungsplan Mittelbünden vom September 2001, haben weiterhin Gültigkeit. Diese Nutzungen sollen aber in einer an die Lebensraumansprüche des Auerhuhns angepassten Form erfolgen.

Das Vorprojekt 2009 für das Sonderwaldreservat zeigt, dass die Kombination dieser verschiedenen Ansprüche ohne grössere Schwierigkeiten machbar ist.

2. Gegenstand

Als Sonderwaldreservat wird der obere und mittlere Waldgürtel auf der westlichen Talseite im Surses bezeichnet. Nicht eingeschlossen im Sonderwaldreservat sind die landwirtschaftlich genutzten Flächen ausserhalb des Waldes.

Die genaue Umgrenzung ist im beiliegenden Plan 1:40'000 (Massnahmenplanung mit Prioritäten 2009-2011) dargestellt. Die Fläche umfasst insgesamt 2’141 ha Wald auf Gebiet der Gemeinden Mon (287 ha), Mutten (55 ha), Riom-Parsonz (359 ha), Salouf (781 ha), Savognin (288 ha) und Stierva (371 ha).

Der Plan „Massnahmenplanung mit Prioritäten 2009-2011“ bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages und wird von den Parteien ebenfalls unterzeichnet.

3. Leistungen der Eigentümer 3.1. Grundsätzliche Berücksichtigung der Auerhuhn-Anliegen / Anliegen Weidwälder

Die Waldeigentümerinnen verpflichten sich bei der Pflege und Nutzung ihrer Wälder während der Vertragsdauer die Lebensraumansprüche des Auerhuhns grundsätzlich zu berücksichtigen. Ein idealer Lebensraum zeichnet sich wie folgt aus (vgl. auch Fachliteratur):

" Ein offener Kronenschluss lässt genügend Licht auf den Boden, so dass sich dort eine starke Krautschicht entwickeln kann. Idealerweise besteht diese aus grossen Anteilen Heidelbeere.

" Ein stufiger Waldaufbau garantiert genügend Deckung für die sich am Boden aufhaltenden Auerhühner. Nebst Jungwaldgruppen bieten auch tief beastete Bäume Deckung.

® Vorhandensein verschiedener Strukturen wie insbesondere von Altbäumen (für Balz und zum Schlafen), Bodenaufschlüsse (Aufnahme von Magensteinchen, Sandbad) und kleinen Blössen (Nahrung). Eine ideale Waldstruktur für das Auerhuhn soll nicht im ganzen Perimeter angestrebt werden, da eine solche Uniformität den generellen Zielen der Biodiversität zuwider laufen würde. Vielmehr gilt über den ganzen Perimeter die „Drittels-Regel‘: 1/3 der Waldfläche soll den Auerhuhn- Anforderungen ‚gut angepasst’ sein, 1/3 des Waldes soll für das Auerhuhn noch ‚geeignet’ sein während maximal 1/3 der Waldfläche vom Idealbild Auerhuhn-Lebensraum so abweichen darf, dass es als für das Auerhuhn ‚ungeeignet’ erscheint.

Öffentlich rechtlicher Vertrag Sonderwaldreservat Auerwildförderung unter Einbezug von Waldweide 3 - Mon, Riom-Parsonz, Salouf, Savognin, Stierva, Mutten -

Durch die Förderung und Pflege von Weidwäldern werden die Lebensräume von seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten aufgewertet sowie traditionelle Kulturlandschaften und Bewirtschaftungsformen erhalten. Weidwälder beherbergen eine Vielzahl von Arten und stellen einen speziellen Biotoptyp dar.

Bei intensiver Weide sind Massnahmen zugunsten der Auerwildförderung unverträglich, jedoch ist in diesen Gebieten ein Waldweide-Förderungskonzept möglich.

Bei extensiver Weide sind Massnahmen zur Auerwildförderung verträglich.

Die waldbaulichen Massnahmen, welche zur Schaffung und Erhaltung der geforderten Waldstrukturen notwendig sind, basieren auf folgenden Grundlagen:

" allgemeiner waldbaulicher Handlungsbedarf "= Hinweis auf Handlungsbedarf Auerhuhn = Hinweis auf Handlungsbedarf Weidwälder gemäss Plan 1:40'000 (Massnahmenplanung mit Prioritäten 2009-2011).

Die Hiebsätze gem. genehmigter Betriebsplanung sind selbstverständlich einzuhalten.

Ausserordentliche Ereignisse, die besondere Massnahmen zur Bewältigung nötig machen, sind von den Grundsätzen ausgenommen. Die Anordnung dieser Massnahmen erfolgt durch das Amt für Wald GR.

3.2. Grundleistungen des Waldeigentümers

Für die nachstehenden Massnahmen sorgen die Waldeigentümerinnen ohne weitere spezielle finanzielle Unterstützung von Bund und Kanton während der Dauer des Vertrags (Grundleistungen):

" Nutzung und Bewirtschaftung berücksichtigt grundsätzlich die Auerhuhn - Anliegen.

" Entstehende Dürrständer werden im Bestand belassen, sofern keine Sicherheitsrisiken davon ausgehen.

" An bezeichneten Orten (>Plan „Massnahmenplanung mit Prioritäten 2009-2011“) sind „Vorhänge“ als Sichtschutz stehen zu lassen; Breite: ca. 2 Baumreihen.

® Die Waldeigentümerinnen unterstützen die allenfalls vereinbarten Massnahmen zur Besucherlenkung nach ihren Möglichkeiten.

" Die Waldeigentümerinnen bewilligen keine Anlässe von anfangs April bis Mitte Juli.

" Von anfangs Mai bis Mitte Juli dürfen keine walbaulichen Arbeiten ausgeführt werden (ausser Zwangsnutzungen).

" Waldbauliche Massnahmen (z.B. auf Balzplätzen) werden mit der Wildhut abgesprochen. ® Die max. Fläche von Einzäunungen mit Drahtgeflecht darf 15 x 15 m nicht übersteigen.

" Die Freiflächen nach einem Holzschlag dürfen nicht grösser als 1 ha sein. Sie müssen innerhalb des Perimeters gut verteilt sein. Es ist max. 1 Fläche je 100 Hektar zulässig.

" Die Grenzlinien sollen nach einem Schlag mindestens 100 Laufmeter je Hektar sein. Dies kann durch das Liegenlassen von Totholz erreicht werden.

® Um Störungen durch die Bevölkerung/Touristen möglichst zu vermeiden, werden Schilder errichtet, die auf ein Schutzgebiet hinweisen.

® Umeine Störung durch Tourenfahrer und Schneeschuhläufer weitgehend zu vermeiden, werden Hinweistafeln errichtet, die darauf hinweisen die bezeichneten Wege / Routen nicht zu verlassen.

" Auf den bestehenden Karten des Orientierungslaufes muss darauf hingewiesen werden, dass das Training in der Zeit von Anfang April bis Mitte Juli verboten ist.

" In Weidwäldern müssen sich alle Eingriffe nach den Richtlinien Weidwälder richten.

Grundlage ist der Plan „Massnahmenplanung mit Prioritäten 2009-2011“.

Öffentlich rechtlicher Vertrag Sonderwaldreservat Auerwildförderung unter Einbezug von Waldweide 4 - Mon, Riom-Parsonz, Salouf, Savognin, Stierva, Mutten -

4. Leistungen von Bund und Kanton

Bund und Kanton verpflichten sich, die Massnahmen zur Erhaltung und Förderung des Auerhuhn — Lebensraumes (Kap. 3.1. des Vertrags) im Rahmen der Wald-Biodiversitäts-Förderung angemessen zu unterstützen. Die Planung dieser Massnahmen erfolgt in Mehrjahres-Etappen.

Für die Erbringung der Grundleistungen (Kap. 3.2 des Vertrags) entrichtet Bund und Kanton den Waldeigentümerinnen einen Beitrag von CHF 5.- pro ha und Jahr über die Vertragsdauer. Rückwirkend auf den 1. Januar 2009 wird der gesamte Betrag für die ersten 15 Jahre von CHF 160'575.- pauschal ausbezahlt. Davon gehen CHF 21'525.- an die Gemeinde Mon, CHF 4'125.- an die Gemeinde Mutten, CHF 26'925.- an die Gemeinde Riom-Parsonz, CHF 58'575.- an die Gemeinde Salouf, CHF 21'600.- an die Gemeinde Savognin und CHF 27'825.- an die Gemeinde Stierva. Nach Ablauf von 15 Jahren wird die Höhe dieser Entschädigung überprüft, gegebenenfalls den neuen Verhältnissen angepasst und wieder pauschal im Voraus ausbezahlt.

Der Beitrag für die Erbringung der Grundleistungen ist zweckgebunden für forstliche Zwecke einzusetzen.

5. Rückerstattung von Beiträgen Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurück zu erstatten.

Bei schuldhafter vertragswidriger Bewirtschaftung sind die, für die entsprechende Fläche bezogenen Beiträge ganz oder teilweise zurück zu erstatten.

6. Termine/Kündigungen

Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft, wobei sich die finanziellen Leistungspflichten des Kantons ab 1. Januar 2009 berechnen.

Dieser Vertrag gilt bis zum 31. Dezember 2038.

Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der schriftlichen Form und der Unterschriften aller Parteien.

Wird der Vertrag auf Wunsch der Waldeigentümerinnen vorzeitig aufgehoben, ist die Entschädigung pro rata temporis dem Bund und Kanton zurück zu erstatten.

Bei Vertragsverletzungen durch eine Partei hat die andere Partei das Recht, den Vertrag sofort, oder auf einen festgelegten Zeitpunkt zu kündigen.

7. Schiedsklausel

Bei Meinungsverschiedenheiten bezeichnen die Parteien je einen Sachverständigen, welche ihrerseits einen Obmann bestimmen. Das Schiedsgericht entscheidet abschliessend über die Streitfrage.

Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Parteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Verteilung anordnet.

Für den Kanton Graubünden: Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden

Ort, Datum: I Der Vorsteher:

Öffentlich rechtlicher Vertrag Sonderwaldreservat Auerwildförderung unter Einbezug von Waldweide - Mon, Riom-Parsonz, Salouf, Savognin, Stierva, Mutten -

Für die Politische Gemeinde Mon:

Ort, Datum: EN

Der Präsident: EEE Der Kanzlist: BD OOOOÄA

Für die Bürgergemeinde Mutten:

Der Präsident: u Der Kanzlist: u

Für die Politische Gemeinde Riom-Parsonz

Ort, Datum:

Für die Politische Gemeinde Salouf:

Der ... Der Kanzlist:

Öffentlich rechtlicher Vertrag Sonderwaldreservat Auerwildförderung unter Einbezug von Waldweide - Mon, Riom-Parsonz, Salouf, Savognin, Stierva, Mutten -

Für die Politische Gemeinde Savognin:

En I A x V \ 2 nt: Der Kanzlist: m

Für die Politische Gemeinde Stierva‘

Ort, Datum:

Der Präside

Ort, Datum: 27, AUS. 2009

\P h > Der - JE. -—— Anhang:

- Plan 1:40'000 Massnahmenplanung mit Prioritäten 2009-2011

De

FR

Mutten Riom-Parsonz

Für den Kanton Graubünden

Ort, Datum:

Für die Politische Gemeinde Mon:

Ort, Datum:

Der Präsident:

Der Kanziist:

Für die Politische Gemeinde Riom-Parsonz:

Ort, Datum:

u Präsident

Der Kanzlist:

Für die Politische Gemeinde Savognin:

Ort, Datum:

Der Präsiden

Der Kanzlist!

Bau-, Verkehrs- u. Forstd

epartement GR

Der Vorsteher:

Für die Bürgergemeinde Mutten:

Der Präsident:

Der Kanzlist:

Für die Politische Gemeinde Salouf: Ort, Datum: EEE

Der Präsident:

Der Kanzlist:

Für die Politische Gemeinde Stierva:

Ort, Datum: 27. AUS. 2009

Der Präsiden

Der Kanzlist:

[BE 63

Amt für Wald Graubünden Uffizi forestal dal Grischun Ufficio forestale dei Grigioni

Vorprojekt

Sonderwaldreservat Auerwildförderung

unter Einbezug von Waldweide

-Mon -

Massnahmenplanung mit Prioritäten 2009-2011

April 2009

Projektverfasser

Martin Frank, Amt für Wald GR, Region Mittelbünden/Moesano

Mutten - Riom-Parsonz — Salouf — Savognin - Stierva -

piem-4S /77/ PIEM-4Sa U, ueßunseßeusgg Znypsypis sie „Bueysoy, Bunyeyps/dunyeyg usßunysjejpung Spiam LaWyeusseyy [Et]

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