Gesamtrevision
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Trin
Document
- Numer
- 26.151
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Trin
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 03-03-2026
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Datotecas
3734_B_OP_Gesamtrevision_Trin_RB.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
Il Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
3. März 2026
4. März 2026
151/2026
Gemeinde Trin
OP-Gesamtrevision
Genehmigung der Ortsplanungsrevision
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Trin beschlossen an Gemeindeversammlung vom 21. Juni 2024 eine Gesamtrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
- Baugesetz
- Zonenplan 1:2000 Dorf/Digg - Zonenplan 1:2000 Mulin
- Zonenplan 1:2000 Isla Bella
- Zonenplan 1:5000 Trin Süd
- Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000 Trin Nord
- Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Dorf/Digg - Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Mulin
- Genereller Gestaltungsplan 1:5000 Trin Süd
- Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:2000 Dorf/Digg
- Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:2000 Mulin
- Genereller Erschliessungsplan Verkehr und Ausstattung 1:5000 Trin Süd
- Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:10 000 Trin Nord
- Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:2000 Dorf/Digg - Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:2000 Mulin
- Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:5000 Trin Süd
2
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Trin die folgenden weiteren Un-
terlagen ein: -
Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 2. Juli 2024 gemäss Art. 47 der
-
Kommunales Räumliches Leitbild (KRL) vom Dezember 2020
-
eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)
Übersicht zur Bauzonenkapazität (BZK) vom 2. Oktober 2023, Stand vor der Revision
-
Übersicht BZK vom 26. März 2024, Stand nach der Revision
-
Mehrwertabgabe und Baulandmobilisierung
-
Struktur- und Dorfbildanalyse sowie Liste Objektschutz
-
Plan Ein-, Um- und Auszonungen 1:2000 Dorf/Digg
-
Plan Auszonungsflächen 1:2000 Dorf/Digg
-
-
-
Plan Ein-, Um- und Auszonungen 1:2000 Mulin Plan Auszonungsflächen 1:2000 Mulin
Übersicht Mehrwertabgabe und Baulandmobilisierung 1:2000 Dorf/Digg
-
Übersicht Mehrwertabgabe und Baulandmobilisierung 1:2000 Mulin
-
Übersichtsliste Objektschutz vom 17. Oktober 2023
-
Bericht Struktur- und Dorfbildanalyse vom 25. Oktober 2023
Aue von nationaler Bedeutung Ruinaulta (A-385), Grundlagen
-
Bericht
-
Plan Überprüfung Auenperimeter Ruinaulta 1:2500 vom 13. Oktober 2023
für eine Detailabgrenzung des Auenperimeters vom 13. Oktober 2023
-
Plan Abgrenzung Naturschutzzone - Aue Ruinaulta 1:10 000
-
Bericht Ermittlung Gewässerraum vom 14. Mai 2024
-
Bericht Detailabgrenzung Aue Ruinaulta vom 14. Mai 2024
-
Liste Natur- und Kulturgüter vom 26. Februar 2024
-
Plan Abstimmung der Trockenstandortzone mit dem Meliorationsprojekt 1:5000
-
Plan Waldfeststellung Übersicht 1:2000
Auswertung Vorprüfung vom 16. Oktober 2023
Behandlung Mitwirkungseingaben vom 22 März 2024
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 28. Juni 2023 einen Vorprüfungsbericht.
3
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 21. Juni 2024 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG; BR 801.100) erfolgte am 28. Juni 2024. Es gingen drei Beschwerden ein. Diese werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2024 ersuchte die Gemeinde Trin um Genehmigung der
Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage 1.
Ausgangslage RPG1
Am 3. März 2013 hat das Schweizer Stimmvolk eine Teilrevision des Bundesgeset-
zes über die Raumplanung (RPG; SR 700) angenommen. Diese erste Etappe der Gesetzesrevision (kurz RPG1 genannt) sowie die dazugehörende Anpassung der
RPV traten in der Folge auf den 1. Mai 2014 in Kraft. RPG1 zielt hauptsächlich da-
rauf ab, die Ausweitung der Bauzonen ins Kulturland einzudämmen und die Sied-
lungsentwicklung nach innen zu lenken. Hierfür enthält das revidierte Bundesrecht
klare Vorgaben an die kantonale Richtplanung, präzisiert die Anforderungen an die Ausscheidung neuer Bauzonen, fordert Bestimmungen zur Bekämpfung der Bau-
landhortung und schreibt eine Mindestregelung mit Sanktionsfolgen zum Mehrwertausgleich vor. Dies löste in den Kantonen sowohl auf richtplanerischer als auch auf gesetzgeberischer Ebene einen Handlungsbedarf aus: Auf richtplanerischer Ebene
hat die Regierung demzufolge am 20. März 2018 den kantonalen Richtplan im Be-
reich Siedlung (KRIP-S) angepasst (Protokoll Nr. 217/2018). Der Bundesrat geneh-
migte diesen am 10. April 2019. Gemäss der Konzeption von RPG1 kommt dem
KRIP-S als strategisches Instrument zur Steuerung der Raum- und Siedlungsent-
wicklung eine grosse Bedeutung zu. Die Gemeinden haben die Vorgaben des KRIP-
S in ihrer Nutzungsplanung entsprechend umzusetzen. Auf gesetzgeberischer Ebene
hat der Grosse Rat aufgrund von RPG1 am 25. Oktober 2018 eine Revision des
Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) beschlos-
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sen. Diese ist am 1. April 2019 in Kraft getreten und umfasst namentlich Anpassungen in den Bereichen Baulandverfügbarkeit und Planungsmehrwertabgabe. Die
KRG-Revision räumt den Gemeinden Gesetzgebungsbefugnisse betreffend Regelungen zur Baulandmobilisierung (Bauverpflichtung) sowie zum Ausgleich von planungs-
bedingten Vor- und Nachteilen ein.
Gegenstand der vorliegenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Trin bildet die Gesamtrevision ihrer Ortsplanung unter hauptsächlicher Berücksichtigung der
vorgenannten übergeordneten raumplanungsrechtlichen Vorgaben. 2.
Wesentlicher Inhalt der revidierten Ortsplanung
Hauptbestandteile der Planung bilden zusammenfassend die folgenden Planungs-
massnahmen: Aufgrund von RPG1 und des neuen KRIP-S hat die Gemeinde Trin die
Bauzonen in Bezug auf Grösse, Dimensionierung und Ausnützung überprüft und an-
gepasst. Insgesamt hat sie hierbei ihre Wohn-, Misch- und Zentrumszone (WMZ) um
ca. 4311 m 2 vergrössert (ca. 4325 m 2 Wohnzone, 10 400 m 2 Mischzone und
ca. - 10414 m 2 Zentrumszone). Weiter wurden im Generellen Gestaltungsplan Frei-
flächen gesichert und Ortsbildschutzbereiche festgelegt. Die Revision des kommuna-
len Baugesetzes (BauG) umfasst insbesondere die Mindestausschöpfung der zuläs-
sigen Nutzungsziffern und Gebäudeabmessungen in allen Bauzonen (Art. 21 BauG), wodurch eine dichtere Nutzung der Siedlungsfläche ermöglicht wird. Zudem wurde
eine Bauverpflichtung auf bestehenden Bauzonen nach Art. 19g KRG eingeführt, wobei die Bauverpflichtungsfrist acht Jahre beträgt (Art. 10 BauG). Schliesslich ist die
gesamte Planungsvorlage auf die neusten Plangrundlagen der Grundbuchvermes-
sung und auf die Vorgaben der Digitalisierung abgestimmt worden.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung 1.
Allgemeines
Nach Art. 26 Abs. 2 RPG obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter ande-
rem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es
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ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem kantona-
len Richtplan Graubünden (KRIP) sowie mit dem regionalen Richtplan Imboden übereinstimmt.
Kantonaler Richtplan Siedlung
2.
Wie eingangs ausgeführt, stehen vorliegend die Vorgaben des KRIP-S im Vorder-
grund. Deshalb orientiert sich die nachfolgende Prüfung an der Kapitelstruktur des
KRIP-S. 2.1.
Kommunales Räumliches Leitbild (KRIP-S, Kap. 5.1.2)
Laut KRIP-S haben Gemeinden ihre Anstrengungen auf die Siedlungsentwicklung
nach innen zu lenken sowie den Verkehr darauf abzustimmen. Die Gemeinden erar-
beiten dafür im Vorfeld der Planung gestützt auf eine Siedlungsanalyse ein Kommu-
nales Räumliches Leitbild (KRL; vgl. KRIP-S, S. 5.1-10).
Das KRL dient als Orientierungsrahmen, als konzeptionelle Basis sowie als Begründungsgrundlage für die Nutzungsplanung. Die Gemeinden haben im KRL ihre Ziele,
Strategien und Umsetzungsmassnahmen zur Förderung einer hochwertigen Sied-
lungsentwicklung nach innen und für die Siedlungserneuerung zu definieren. Ge-
mäss KRIP-S hat das KRL im Wesentlichen folgende Inhalte zu beschreiben: -
Hauptthema: Die Positionierung und Festlegung der langfristigen räumlichen Ent-
wicklung der Gemeinde im Bereich Siedlung, Verkehr und Freiraum/Landschaft in
Form von Zielbildem und anzustrebenden Planungsmassnahmen in den verbindli-
chen Folgeinstrumenten (Planungshorizont: 20 bis 25 Jahre). -
Schwerpunkte: Die Erfassung der räumlichen Qualitäten mit Fokus auf die Innen-
entwicklung und Siedlungserneuerung (Nutzungsoptimierung, Auf- und Umzonun-
gen, Mindestdichten, qualitätssichernde Planungsprozesse, Mobilisierung der
Nutzungsreserven, je nach Bedarf Aus-/Einzonungen, Sicherung von Freiräumen
etc.) sowie die Gewährleistung des Einbezugs der Bevölkerung und von Interessensgruppen zwecks breiter Abstützung und Legitimation in der Umsetzung des
KRL.
6
Die Gemeinde Trin hat von einer Arbeitsgruppe unter Einbezug der Bevölkerung ein
KRL erarbeitet (vgl. Stand Dezember 2020). Darin hat sie die strategische Ausrichtung ihrer Siedlungsentwicklung bestimmt und die damit verbundenen Aufgaben festgelegt.
Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass die vorliegende Planung in
Übereinstimmung mit den Vorgaben des KRL steht. 2.2.
Qualitätsvolle Siedlungsentwicklung (KRIP-S, Kap. 5.1.3)
Weiter enthält der KRIP-S die Aufforderung an die Gemeinden, in ihrer Planung qua-
litätssichernde Verfahren unter Einbezug von qualifizierten Fachleuten zu gewährleisten. Dadurch soll die im KRIP-S geforderte qualitätsvolle Siedlungsentwicklung nach innen unter Wahrung einer siedlungsverträglichen Dichte und einer angemessenen
Wohn- und Aufenthaltsqualität erreicht werden.
Die Gemeinde Trin hat verschiedene Vorkehrungen zum Schutz und zur gleich-
zeitigen Weiterentwicklung des Orts- und Landschaftsbildes getroffen. Im Ergebnis
vermag die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung die Qualitätsanforderungen des KRIP-S zu erfüllen. Auf einzelne Punkte wird, sofern nötig, nachfolgend im gege-
benen Zusammenhang näher eingegangen. 2.3.
Siedlungsgebiet (KRIP-S, Kap. 5.2.1)
Erweiterungen resp. Verlagerungen des Siedlungsgebiets sind dann regional abzu-
stimmen und richtplanerisch zu sichern, wenn diese während einer Planungsperiode
von 15 Jahren eine Fläche von insgesamt 1 ha überschreiten. Dabei wird ab dem Er-
lass der Richtplananpassung durch die Regierung gerechnet. Demgegenüber bedin-
gen Erweiterungen oder Verlagerungen von jeweils insgesamt weniger als 1 ha keine
Richtplanfestsetzung.
Durch die vorliegende Planung wird das Siedlungsgebiet insgesamt um rund 432 m 2
(6834 m 2 - 7266 m 2) verkleinert, weshalb auf eine vorgängige Anpassung des regionalen Richtplans verzichtet werden konnte.
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2.4.
Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (KRIP-S, Kap. 5.2.2)
Die Gemeinde Trin ist gemäss KRIP-S (Kap. 5.2.2, S. 5.2-18) eine Gemeinde mit
mutmasslich richtig dimensionierten WMZ. Sie gilt als sogenannte «B-Gemeinde»,
welche die Grösse ihrer WMZ gesamthaft stabil zu halten und Massnahmen zur Verdichtung und Mobilisierung der Nutzungs- und Bauzonenreserve in der rechtskräfti-
gen WMZ zu treffen hat (vgl. zum Ganzen im KRIP-S Kap. 5.2.2, S. 5.2-12ff.). Unter
Beachtung der Leitsätze des KRIP-S, Kap. 5.2.1, sowie der Planungsgrundsätze des RPG sind untergeordnete Einzonungen von WMZ (z. B. kleine Zonenkorrekturen etc.) ohne Anpassung des Richtplans möglich.
Ob die Gemeinde Trin diese Vorgaben erfüllt, wird nachstehend im Zusammenhang mit der Beurteilung des Zonenplans geprüft. 2.5.
Arbeitszonen (KRIP-S, Kap. 5.2.3)
Die Festlegungen im KRIP-S zu den Arbeitsgebieten (Kap. 5.2.3, S. 5.2-31) bestim-
men primär die Entwicklung der strategischen Industrie- und Gewerbegebiete von
kantonaler oder regionaler Bedeutung. Daneben sollen lokale Gewerbezonenflächen,
die nicht mehr benötigt werden, reduziert (ausgezont) werden. Hierbei sollen Erweite-
rungen bestehender Betriebe, unabhängig der strategischen Bedeutung des betreffenden Arbeitsgebiets, möglich bleiben.
Ob die Gemeinde Trin diese Vorgaben erfüllt, wird nachstehend im Zusammenhang mit der Beurteilung des Zonenplans geprüft.
3.
Übereinstimmung mit den übrigen Inhalten des kantonalen Richtplans
Es kann festgehalten werden, dass die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung in Bezug auf die übrigen Inhalte des kantonalen Richtplans im Wesentlichen
richtplankonform ist. Wo dies nicht der Fall ist, wird darauf im gegebenen
Zusammenhang eingegangen. 4.
Regionale Richtplanung Imboden
Der regionale Richtplan Siedlung und Verkehr wird derzeit erarbeitet. Die vorliegende Gesamtrevision der Ortsplanung berücksichtigt in den wesentlichen Punkten die
Inhalte des regionalen Richtplans Imboden. Insbesondere die Innenentwicklung bzw.
8
der Verzicht auf Erweiterungen des Siedlungsgebiets stimmt mit der regionalen
Ebene überein. Einzelne im regionalen Richtplan vorgesehene Festlegungen wurden im Bereich Verkehr nicht umgesetzt. Diese können allerdings auch zu einem späteren Zeitpunkt in die Nutzungsplanung einfliessen.
5.
Fazit zur Übereinstimmung mit der Richtplanung
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die am 21. Juni 2024 von
der Gemeinde Trin verabschiedete Gesamtrevision der Ortsplanung im Sinne der
vorstehenden Ausführungen und in Verbindung mit einzelnen von der Regierung im vorliegenden Beschluss festzuhaltenden Genehmigungsvorbehalten (siehe
nachstehend im gegebenen Zusammenhang) als richtplankonform erweist.
D. Baugesetz 1.
Allgemeine Bemerkungen
Das revidierte BauG der Gemeinde Trin ist mit der interkantonalen Vereinbarung
über die Harmonisierung der Baubegriffe sowie mit der kantonalen Raumplanungs-
gesetzgebung (KRG und KRVO) abgestimmt. 2.
Naturschutzzone Ruinaulta - Art. 38 BauG
Art. 38 Abs. 2 BauG enthält eine neue Bestimmung zu Pflegeeingriffen innerhalb der
extensiven Unterhaltszone von Eisenbahnanlagen in der Naturschutzzone (NS)
Ruinaulta.
Die Bestimmung stützt sich auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_595/2018 vom 24. März 2020 (BGE 146 II 347), wonach der Unterhalt in der extensiven
Unterhaltszone (Korridor 7 bis 20 m ab Gleisachse) auf die optimale Stabilität der
Vegetation auszurichten ist. Demnach ist die Höhe der Gehölze in diesem Bereich so
zu beschränken, dass sie bei allfälligem Umkippen das Schotterbett nicht erreichen
können. Die hierfür erforderlichen Eingriffe führen zu Auflichtungen, was gemäss Faktenblatt 10 «Auen und Waldbewirtschaftung» (Auendossier: Faktenblätter,
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Auenberatungsstelle Bern/Biindesamt für Umwelt [Hrsg.], 2001-2008) im Sinne der
Schutzziele für Auen sein kann.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Pflegeeingriffe in einer NS generell mit der
nötigen Zurückhaltung und der grösstmöglichen Sorgfalt ausgeführt werden müssen. 3.
Gestalterische Einheit der Aussenräume - Art. 44 und 47 BauG
Um die im BauG geforderte gestalterische Einheit der privaten und öffentlichen
Aussenräume (Art. 44 und Art. 47 BauG) umsetzen zu können, wird der Gemeinde empfohlen, ein Gestaltungskonzept als Grundlage zu erarbeiten. Alternativ müsste eine kontinuierliche Begleitung durch die Gestaltungsberatung gesichert sein.
4.
Verkehrsanlagen - Art. 61 BauG
Der revidierte Art. 61 Abs. 2 BauG weist folgenden Wortlaut auf: «Grundstücke, wel-
che für Verkehrsanlagen benötigt werden, können durch die Gemeinde enteignet
werden. Das Verfahren richtet sich nach dem kantonalen Recht.1 (Fussnote 1: Art. 97 Abs. 1 Ziff. 3 KRG)». Diesem Wortlaut entsprechend wird der Gemeinde ein pau-
schales Enteignungsrecht eingeräumt. Gemäss Art. 97 Abs. 1 Ziff. 3 KRG ist das
Enteignungsrecht jedoch lediglich auf projektierte und für die Enteignung vorgesehenen Strassen und Wege anwendbar. Demzufolge widerspricht Art. 61 Abs. 2 (erster
Satz) BauG der kantonsrechtlichen Vorgabe. Diesbezüglich beantragte die Ge-
meinde mit Stellungnahme vom 25. März 2025 die Genehmigung der Bestimmung in der beschlossenen Formulierung. Mit dem zweiten Satz von Art. 61 Abs. 2 BauG so-
wie mit dessen Fussnote sei hinreichend klargestellt, dass sich der erste Satz nur auf
projektierte Anlagen beziehe. Hierbei übersieht die Gemeinde, dass sich der zweite
Satz der Bestimmung lediglich auf das Verfahren, nicht aber auf den Tatbestand be-
zieht. Folglich vermag die Begründung der Gemeinde nicht darüber hinwegzuhelfen, dass der erste Satz von Art. 61 Abs. 2 BauG gegen das kantonale Recht verstösst.
Auch der Hinweis auf die Fussnote vermag diesen Mangel nicht zu beheben. Eventu-
aliter beantragt die Gemeinde folgende Präzisierung von Art. 61 Abs. 2 BauG im
Sinne einer direkten Korrektur durch die Regierung: «Grundstücke, welche für Ver-
kehrsanlagen benötigt werden, können durch die Gemeinde nach Massgabe von
Art. 97 KRG enteignet werden. Das Verfahren richtet sich nach dem kantonalen
Recht.» Mit dieser Ergänzung ist hinreichend klargestellt, dass es sich hier nicht um
10
ein pauschales Enteignungsrecht handelt. Dem Eventualantrag kann somit stattgegeben und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BauG entsprechend mittels direkter Korrektur ergänzt werden.
Im Übrigen gibt das am 21. Juni 2024 beschlossene BauG zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; es kann genehmigt werden.
E. Zonenplan 1:2000 Dorf/Digg Zonenplan 1:2000 Mulin
Zonenplan 1:2000 Isla Bella Zonenplan 1:5000 Trin Süd
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000 Trin Nord 1.
1.1.
Wohn-, Misch- und Zentrumszone
Einleitende Bemerkungen
1.1.1. Vorgaben gemäss Art. 15 RPG
Mit RPG1 wurden die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Bauzonendimensionie-
rung deutlich verschärft. So sind gemäss Art. 15 RPG die Bauzonen so festzulegen,
dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für die nächsten 15 Jahre entsprechen. Überdimensionierte Bauzonen sind neu ausdrücklich zu reduzieren. Lage und Grösse der
Bauzonen sind über die Gemeindegrenzeh hinaus abzustimmen, wobei die Ziele und
Grundsätze der Raumplanung zu befolgen sind. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen. Land kann gemäss Art. 15 Abs. 4 lit. a - e RPG konkret einer Bauzone zugewiesen werden,
- wenn es sich für die Überbauung eignet,
- wenn es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsre-
serven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren be-
nötigt, erschlossen und überbaut wird,
- wenn Kulturland damit nicht zerstückelt wird,
- wenn seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist, und
- wenn damit die Vorgaben des Richtplans (hier: KRIP-S) umgesetzt werden.
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1.1.2. Vorgaben gemäss KRIP-S
Instrumentell setzt RPG1 bei der Richtplanung an. Verlangt wird, dass der Richtplan
aufzeigt, wie die Einhaltung der Anforderungen von Art. 15 RPG sichergestellt wird
(Art. 8a Abs. 1 lit. d RPG). Die Umsetzung der entsprechenden RPG1 -Vorgaben zur
Bauzonendimensionierung erfolgt im KRIP-S in den Kap. 5.2.1-5. 2.6. Die darin ent-
haltenen Festlegungen und Handlungsanweisungen sind von grundlegender Bedeu-
tung für die nachgelagerte Nutzungsplanung. Die Gemeinde muss demnach insbe-
sondere aufzeigen, wie ihre WMZ die Ziele und Leitsätze des KRIP-S (Kapitel 5.2.2, S. 5.2-9 ff.) einhalten. So muss die kommunale WMZ-Dimensionierung der Zielset-
zung gerecht werden, dass die Nutzungsreserven im Bereich der WMZ gesamtkanto-
nal so verteilt sind, dass die in den dynamischen Räumen des Kantons erwartete Bevölkerungs- und Beschäftigtenentwicklung aufgenommen werden kann und dass in weniger dynamischen Räumen in Zukunft immer noch eine angemessene Entwick-
lung möglich bleibt. Dies setzt voraus, dass die folgenden Leitsätze eingehalten sind:
-
-
-
-
Ausrichtung der kommunalen BZK auf den effektiven Bedarf
Auszonung von Bauzonen ausserhalb des weitgehend überbauten Gebiets resp.
an ungeeigneten Lagen (Rückzonungspotenziale)
Soweit der Bedarf ausgewiesen werden kann: Vornahme von Einzonungen an
raumplanerisch geeigneten Lagen
Festlegung von Mindestdichten
Einhaltung der Mindestanforderungen für die Erschliessung mit dem ÖV, was im
vorliegenden Fall einer öV-Basiserschliessung respektive einer öV-Güteklasse E
entsprechen würde
-
Optimierung der Lage der WMZ-Reserven mittels innerkommunaler Verlagerun-
-
Sicherstellung einer bundesrechtskonformen Erschliessung der Bauzonen im
gen
Sinne von Art. 32 Abs. 2 RPV
12
1.2.
Prüfung der WMZ-Dimensionierung
1.2.1. Ausgangslage
Vorliegend hat die Gemeinde Trin bezüglich der WMZ die folgenden Rück-, Um- und
Einzonungen vorgenommen:
-
-
Rückzonungen (WMZ in Nichtbauzone) an WMZ-Flächen von gesamthaft rund
- 3705 m 2
Umzonungen (WMZ in übrige Bauzonen und umgekehrt) an WMZ-Flächen von gesamthaft rund + 6859 m 2
Einzonung (Nichtbauzone in WMZ) von gesamthaft rund + 1157 m 2
In der Summe beträgt die Rück- und Umzonungsbilanz der WMZ somit rund
+ 4311 m 2 (1157 m 2 + 6859 m 2 - 3705 m 2). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die damit
geschaffene WMZ-Reserve nach Massgabe von RPG1 und KRIP-S (Kap. 5.2.2., S.
5.2-7) angemessen ist.
1.2.2. Methode zur WMZ-Berechnung
Über das gesamte Kantonsgebiet betrachtet sind die WMZ des Kantons Graubünden entsprechend den Berechnung des Bundes heute überdimensioniert. Dies hat zur
Folge, dass der kantonale Umfang an WMZ nicht vergrössert werden darf (Art. 15
Abs. 1 und 2 RPG in Verbindung mit Art. 30a RPV). Innerhalb des Kantons besteht
jedoch grundsätzlich weiterhin Methodenwahlfreiheit bei der Bemessung und Beurtei-
lung der kommunalen Bauzonengrösse. Gemäss KRIP-S, Kap. 5.2-9 sind die Kapazitätsreserven in der WMZ auf den Bedarf der jeweiligen Gemeinde auszurichten.
Dies hat nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Hierfür hat der Kanton eine auf die Verhältnisse in Graubünden ausgerichtete Methode entwickelt, welche auf den
rechtskräftigen Zonenplandaten basiert. Diese berücksichtigt die unter gegebenem Planungsrecht in der WMZ vorhandenen Nutzungsziffern (Ausnutzungsziffer [AZ],
Baumasseziffer o. a.) und zieht somit die dritte Raumdimension in die Kapazitätsberechnung mit ein. Weiter vergleicht die Methode die unter bestimmten Annahmen
theoretisch realisierbare Geschossfläche mit der effektiv realisierten Geschossfläche. Aus der Differenz zwischen realisierter und nicht realisierter Geschossfläche wird die
WMZ-Kapazitätsreserve (in Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner [EW] ausge-
drückt) berechnet (vgl. ARE-GR, Kantonaler Richtplan GR, Ermittlung der Kapazitätsreserve in WMZ, Beschreibung Methode und Gemeinde-Datenblatt, März 2018). Die
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Kapazitätsreserve sagt demnach aus, wie viele zusätzliche EW in der vorhandenen
WMZ Platz finden würden. Die Ergebnisse dieser Berechnung wurden vom Kanton in
einem Datenblatt pro Gemeinde zusammengefasst und kartographisch dargestellt.
Die Angaben des Datenblatts sind von den Gemeinden mit Blick auf Spezialfälle, lo-
kale Rechtsvorschriften oder Dienstbarkeiten überprüft und anhand der Übersicht zur BZK ausgewiesen worden. Grundlage für die Berechnung der BZK bildet insbeson-
dere die Übersicht über den Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife sowie zu den Nutzungsreserven.
Mittels der Gegenüberstellung der WMZ-Kapazitätsreserve und der erwarteten Bevölkerungsentwicklung gibt die Übersicht BZK zudem Auskunft über den WMZ-
Bedarf der jeweiligen Gemeinde. Hierfür ist festzulegen, von welcher Entwicklung der Wohnbevölkerung und der Beschäftigten ausgegangen wird (Art. 5a Abs. 1
RPV). Dabei muss sich die Wachstumsannahme grundsätzlich innerhalb der Spann-
breite der Bevölkerungsszenarien (tief, mittel, hoch) des Bundesamts für Statistik
(BFS) bewegen (Art. 5a Abs. 2 RPV). Laut KRIP-S, Kap. 5.2.1 haben sich die Ge-
meinden, Regionen und der Kanton zur Bemessung des Siedlungsgebiets und der Bauzonen auf die Bevölkerungsszenarien des BFS abzustützen. Als Referenz für
den Kanton Graubünden gilt die Entwicklung gemäss BFS-Szenario «hoch».
Der in der Übersicht BZK ausgewiesene WMZ-Bedarf definiert, ob eine Gemeinde zu wenig WMZ, gerade richtig dimensionierte WMZ oder zu grosse WMZ aufweist und
entsprechend im KRIP-S den Kategorien A, B oder C zugeordnet wird (vgl. KRIP-S;
Kap. 5.2.2). Insofern bildet die Übersicht BZK die richtplanerische Weichenstellung
für die nachgelagerte Nutzungsplanung. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass der
Kanton mit der Erhebung der Übersichten BZK und den Festlegungen des KRIP-S
den gesetzlichen Auftrag gemäss Art. 8a RPG mit dem gebotenen Augenmass und
mit Blick auf den ganzen Kanton (hohe Flughöhe) erfüllt. Eine deutlich niedrigere
Flughöhe haben indessen die Ortsplanungen der Gemeinden, im Rahmen derer die
Bauzonendimensionierung nach Massgabe von Art. 15 RPG zu konkretisieren ist.
Hierfür haben die Gemeinden im PMB insbesondere aufzuzeigen, welche Nutzungsreserven in den Bauzonen bestehen (Art. 47 Abs. 2 RPV).
14
Vor diesem Hintergrund hat das ARE die technische Wegleitung zur Ermittlung des
Bauzonenbedarfs vom Dezember 2020 (TWB) publiziert, welche den Gemeinden ein
Instrument zur Ermittlung der quantitativen Aspekte des WMZ-Bedarfs auf Ebene der
Ortsplanung an die Hand gibt. Die Wegleitung thematisiert jedoch auch qualitative
Aspekte, die ein Abweichen von der rein quantitativen Argumentationslinie ermögli-
chen sollen. Diese qualitativen Aspekte wachsen aus dem Ort und der konkreten Si-
tuation hervor und müssen durch den Planungsträger plausibel dargelegt werden.
Auf die Einzelheiten der TWB ist nachfolgend im gegebenen Zusammenhang näher
einzugehen.
1.2.3. WMZ-Kapazitätsreserven a) Übersicht BZK
Gemäss Übersicht BZK Trin vom 2. Oktober 2023 entsprechen die überbauten WMZ (33,16 ha) und die baureifen, unüberbauten WMZ (3,88 ha) nach der vorliegenden
Ortsplanungsrevision einer mobilisierbaren WMZ-Kapazitätsreserve von 242 EW. Die entsprechende Berechnung stützt sich insbesondere auf folgende Annahmen:
-
Geschossflächenbedarf pro EW in suburbanen Gemeinden (60 m 2);
-
Maximal realisierbarer Ausbaugrad (80 %);
-
Mobilisierbarkeit bis 2037: 55 % der Kapazitätsreserve in nicht überbauter WMZ
-
Wohnanteile in Zentrums- und Mischzonen (50 %) sowie Wohnzonen (90 %); AZ gemäss revidiertem BauG (AZ 1, in Zentrumszone ohne AZ);
bzw. 20 % der Kapazitätsreserve in überbauter WMZ mit Ausbaugrad < 50 %.
b) Berechnung der Gemeinde
Im PMB führt die Gemeinde aus, dass in den vergangenen Jahren das Bevölke-
rungswachstum bei ca. 1,8 % gelegen habe. Weiter gingen die aktuellen Prognosen
aus dem Jahr 2022 von einem geringeren Wachstum aus. Angesichts der ungebro-
chenen Nachfrage und Zuwanderung gehe die Gemeinde von einem Wachstum von ca. 1 % aus. Ferner schätzt die Gemeinde die Mobilisierbarkeit überbauter Flächen
als gering ein und rechnet hier mit 20 %. Sie begründet dies mit den baulichen Struk-
turen, die von vielen privaten Einfamilien- und Doppelhäusern geprägt sei. Im Ergebnis überstiegen die rechnerischen Bauzonenkapazitäten zwar den prognostizierten
Bedarf, hierbei schlügen aber vor allem die diversen Massnahmen zur Forcierung der
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Innenentwicklung, insbesondere die Um- und Aufzonungen, zu Buche. Eine eigentliche Erweiterung des Siedlungsgebiets finde nicht statt. Die als Einzonung taxierten Planungsmassnahmen seien vielmehr vor allem technischer Natur und bestünden
hauptsächlich aus Anpassungen der Zonentypen beziehungsweise der Zonierung an bisherige Nutzung sowie aus Grenz- und Zonenbereinigung u.a. infolge Wegfalls der Gefahrenzone (vgl. PMB, Kap. 5.2 und 7).
c) Beurteilung WMZ-Kapazitätsreserve
Wie ausgeführt, operiert die auf Richtplanebene entwickelte Berechnungsweise der
Übersicht BZK mit Annäherungs- und Durchschnittswerten, welche von den Gemeinden im Rahmen der Ortsplanung zu konkretisieren sind. Die im PMB vorgebrachten
Überlegungen kommen diesem Konkretisierungsauftrag hinreichend nach. Das Zu-
sammenspiel der Vorgaben zu Verfügbarkeit, Auf- und Umzonungen sowie Verlagerungen von Bauzonen überzeugt in diesen Fragen.
1.3.
Prüfung der WMZ-Mobilisierung
Die Gemeinden haben im Allgemeinen Massnahmen zu treffen, damit die Bauzonen zeitgerecht ihrem Nutzungszweck zugeführt werden können (Art. 19a KRG). Bei der
Anordnung der Bauverpflichtung gemäss Art. 19g KRG sind im Nutzungs-planverfah-
ren die betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile im Zonenplan zu bezeichnen. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass die Auswahl der in Frage kommenden
Grundstücke willkürfrei aus einer gesamtheitlichen ortsplanerischen Optik heraus er-
folgt. Dabei hat sich die Gemeinde auf Gebiete zu konzentrieren, bei denen eine Mo-
bilisierung siedlungsplanerisch und städtebaulich Sinn macht. Die Gemeinde kann Bauverpflichtungen nicht nur für unüberbaute Grundstücke oder Grundstücksteile,
sondern auch für unternutzte Grundstücke sowie zur Mobilisierung von Nutzungsre-
serven in bestehenden Bauten oder auf brachliegenden Arealen anordnen. Unüber-
baute Flächen, denen bewusst klar umschriebene Funktionen im Hinblick auf eine
hochwertige Siedlungsentwicklung zukommen (Grün- und Umgebungsflächen, Spiel-
plätze, ortsbildschützerische Freihalteflächen etc.), können derweil von Mobilisierungsmassnahmen verschont bleiben.
16
Die Gemeinde Trin hat für die Mobilisierung der bestehenden Bauzonenreserven in Art. 10 Abs. 2 BauG eine Überbauungsfrist von acht Jahren angesetzt. Dies ent-
spricht dem gesetzlichen Maximum (Art. 19g Abs. 2 KRG). Davon sind gemäss An-
ordnungen in den Zonenplänen im Wesentlichen unüberbaute Bauzonenreserven
betroffen. Unternutzte Grundstücke hingegen wurden nur insofern berücksichtigt, als
sie eigenständig überbaubare Teilflächen aufweisen. Damit hat die Gemeinde Mass-
nahmen zur Mobilisierung der Bauzonenreserven im Sinne des KRIP-S eingeführt.
1.4.
Gesamtbeurteilung WMZ
In Gesamtwürdigung der vorstehenden Aspekte kann festgestellt werden, dass die WMZ in der Gemeinde Trin den Anforderungen des RPG Rechnung trägt. Die Pla-
nung kann in dieser Hinsicht genehmigt werden.
Gemeinden, die ihre WMZ im Rahmen der Ortsplanung an den Bedarf angepasst und die weiteren gemäss Richtplan erforderlichen Massnahmen im Bereich WMZ
umgesetzt haben, werden nach Genehmigung der Ortsplanung in der Objektliste des
KRIP-S als «Gemeinde mit bereinigten WMZ und eingeführter Baulandmobilisierung»
nachgeführt. Das ARE wird mit der entsprechenden Nachführung der Objektliste gemäss Art. 8 Abs. 2 KRVO betreffend die Gemeinde Trin beauftragt.
2.
Mehrwertabgabe
Gemäss Art. 19i Abs. 1 des KRG haben Grundeigentümerinnen oder Grundeigentü-
mer, deren Grundstücke als Folge einer Planungsmassnahme nach Art. 19j KRG einen Mehrwert erlangen, eine Mehrwertabgabe zu entrichten. Nach Art. 19i Abs. 5
KRG sind Einzonungen, deren Zweck unmittelbar in der Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Aufgabe besteht, jedoch nicht mehrwertabgabepflichtig.
Die vorgesehene Einzonung der Grünzone (Nichtbauzone) auf der gemeindeeigenen Parzelle Nr. 3034 in eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen dient der dort bereits bestehenden Trafostation. Das Grundstück ist im Eigentum der Gemeinde.
Demzufolge bezweckt die Einzonung die unmittelbare Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe, weshalb diese von der Mehrwertabgabepflicht befreit ist.
17
3.
Natur und Landschaft
Bei der Landschaftsschutzzone (LS), der NS und der Trockenstandortzone (TS)
stützt sich die Gemeinde weitgehend auf die Inventardaten des Kantons. Bei den bei-
den Trockenstandorten Nrn. 8182 und 8165, beide von regionaler Bedeutung, wurde die TS aufgrund der Biotoperhebung vom
von der Inventarabgrenzung
abweichend abgegrenzt. Beide Abgrenzungen sind plausibel und entsprechen auch weitgehend den Vertragsperimetern.
Innerhalb des Beizugsgebiets der Melioration verzichtet die Gemeinde auf die Festlegung der Objekte von lokaler Bedeutung; dies betrifft ausschliesslich Trockenwiesen
und -weiden (TWW). Die Begründung im PMB, wonach deren Sicherung im Rahmen
der Melioration erfolge, ist stichhaltig. Zudem kommen die entsprechenden TWW (mit
Ausnahme von zwei TWW-Objekten von lokaler Bedeutung) in einer LS resp. erhal-
tenswerten Natur- und Kulturlandschaft (Art. 48 BauG) zu liegen; dies gilt im Übrigen auch für die beiden nicht, resp. nicht vollständig umgesetzten übrigen Biotope (ueB)
Objekt-Nrn. ueB-1530 «La Foppa» und ueB-133 «Quadris».
Für die nationalen Biotope liegen die Detailabgrenzungen vor. Laut PMB wurden
«NS, welche sich mit befestigten Strassen überlappen, im Bereich der Strassen von
der NS ausgenommen» (PMB, S. 42). Soweit feststellbar betrifft dies jedoch nur die
TS und nicht die NS. Das «Ausschneiden» von Strassen mit einervollflächigen Versiegelung aus der TS ist zulässig, jedoch keine Voraussetzung für die Gewährleis-
tung des Stassenunterhalts oder deren Erneuerung. Hierfür entscheidend ist viel-
mehr, dass die Strasse im Generellen Erschliessungsplan festgelegt ist. Bei der Zufahrtsstrasse nach Trin Digg und ins Gebiet Coma überlagert die TS die Strasse
nach wie vor. Der Gemeinde wird empfohlen, im Interesse der Einheitlichkeit der Darstellung die fraglichen Überlagerungen bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit zu bereinigen.
Speziell zu würdigen ist die Detailabgrenzung für das Auenobjekt A-385 «Ruinaulta»
von nationaler Bedeutung. Diese erfolgte im Rahmen einer Feldbegehung am 9. Mai 2023 unter Beisein der Gemeinde, der
, des beauftragten
und des Amtes für Natur und Umwelt (ANU). Gemäss den bundesgericht-
lichen Vorgaben (BGE 146 II 347) wurde eine seitliche Ausdehnung des intensiven
18
Unterhaltsstreifens von 7 m ab Gleisachse sowie von 2 m zu Ingenieurbauten als
nicht zum schutzwürdigen Lebensraum gehörend eingestuft und entsprechend auch nicht mit der NS überlagert. Soweit keine bestehenden Wuhre als fixe Grenzen für
die Auendynamik feststellbar waren, erfolgte die Detailabgrenzung entlang der sicht-
baren Geländekanten, jedoch nur soweit es sich um keine aktiven Erosionskanten
des Auengebiets handelt. In diesen Bereichen wurde die Detailabgrenzung zuguns-
ten der Auendynamik auf die Parzellengrenze zurückgesetzt. Gegenüber der Auenfläche im Bundesperimeter resultiert aus der Detailabgrenzung eine leicht positive
Flächenbilanz (+ 80 m2). Die Projektidee eines durchgehenden Wanderwegs durch die Ruinaulta wurde bei der Detailabgrenzung nicht mitberücksichtigt.
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Be-
deutung (AuenV; SR 541.31) verlangt von den Kantonen zudem, ökologische, aus-
reichende Pufferzonen festzulegen. Gemäss Praxis werden im Kanton Nährstoffpuf-
ferzonen im Rahmen von Bewirtschaftungsverträgen, hydrologische und Störungs-
pufferzonen jedoch nur im Zusammenhang mit konkreten Planfestlegungen und Bauprojekten in Form einer Bauabstandslinie festgelegt. Da in der vorliegenden Planung
keine neuen Bauten oder Anlagen oder neuen Nutzungen im fraglichen Gebiet vorgesehen sind, ist eine Pufferzonenfestlegung wedersinnvoll noch erforderlich.
Die LS und insbesondere auch die Umsetzung der Tektonikarena Sardona in der Grundordnung der Gemeinde Trin wird ausdrücklich begrüsst.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Festlegungen zu Landschaf-
ten, Arten und Biotopen im Zonenplan sehr sorgfältig und transparent vorgenommen
worden sind. Die Gemeinde ist sich auch bewusst, dass sich aus der Melioration Trin
noch Folgeschritte auf Stufe Ortsplanung ergeben können. 4.
Grundwasser- und Quellschutzzone
Für die Ausscheidung der Grundwasser- und Quellschutzzonen der Quellen von öf-
fentlichem Interesse auf dem Gemeindegebiet von Trin wurden die aktuellen Umrisse
der Schutzzonenausscheidung gemäss Stand der ersten Vorprüfung übernommen.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass bis zur Genehmigung der Schutzzonen
19
durch die Regierung nicht auszuschliessen ist, dass sich noch Anpassungen an den
Geometrien der Schutzzonen ergeben können. 5.
Gewässerraumzone
Die Festlegung der Gewässerräume erfolgte gemäss den Vorgaben des Leitfades des ANU.
5.1.
Bestimmung der natürlichen Gerinnesohlenbreite bei Fliessgewässern
Die Bestimmung der natürlichen Gerinnesohlenbreiten wurde grundsätzlich korrekt vorgenommen. Im Kernbereich von Trin Dorf wurde die Bildung der einzelnen Ge-
wässerabschnitte jedoch zu kleinräumig vorgenommen. Die kleinräumige Abschnitt-
bildung führt teilweise zu nicht nachvollziehbaren und nicht bewilligungsfähigen Reduktionen des Gewässerraums (siehe nachfolgend Ziffer 4.3.1 Schluchtstrecke).
5.2.
Ausscheidung des Gewässerraums
Die Gemeinde Trin verzichtet weitgehend auf die Gewässerraumausscheidung im
Wald und im Sömmerungsgebiet (SöGe). Wie im PMB festgehalten wurde, muss da-
bei von einer Nichtvornahme gesprochen werden, da projektbezogen unter Umstän-
den der Gewässerraum im SöGe oder im Wald trotzdem festgelegt werden muss. Es ist davon auszugehen, dass vorliegend bei sämtlichen Gewässern im SöGe und im
Wald eine Nichtvornahme vorliegt. 5.3.
Anpassungen des Gewässerraums
5.3.1. Schluchtstrecke
Gemäss PMB wurde im oberen Teil des Abschnitts 4 der Turnigla, unterhalb der
Kantonsstrasse, eine Reduktion der Gewässerraumbreite aufgrund der bestehenden Schluchtensituation und der in diesem Bereich vorhandenen Nutzungskonflikte vor-
genommen. Im Schreiben vom 25. März 2025 wiederholt die Gemeinde, dass es sich
hier gemäss ihrer Auffassung aufgrund der vorherrschenden Topografie um eine
Schluchtsituation handle. Diese setze sich zwar auch ausserhalb des Siedlungsge-
biets fort, der Gewässerraum sei aber aufgrund einer pflichtgemässen Abwägung nur innerhalb des Siedlungsgebiets reduziert worden. Die Gefahrensituation lasse dieses
20
Vorgehen zu. Ferner verhindere die Topografie eine Überbauung, eine Renaturie-
rung sowie die Eintragung von Stoffen. Zu dieser Einschätzung der Gemeinde drän-
gen sich folgende Erwägungen auf:
Gemäss Art. 41a Abs. 4 lit b der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) kann die Breite des Gewässerraums u.a. den topografischen Verhältnissen in Ge-
wässerabschnitten angepasst werden, in denen das Gewässer den Talboden weitgehend ausfüllt, und die beidseitig von Hängen gesäumt sind, deren Steilheit keine
landwirtschaftliche Bewirtschaftung zulässt. Zur entsprechenden Bestimmung geht
aus dem erläuternden Bericht des Bundesamts für Umwelt vom 22. März 2017 Folgendes (S. 3) hervor: «Gewässerabschnitte mit keinem oder schmalem Talboden,
der durch das Gewässer weitgehend ausgefüllt wird, und deren Begrenzungen beidseits aus steilen Hängen oder Wänden bestehen, sind auf Grund dieser engen topographischen Verhältnisse in der Regel natürlicherweise weitgehend frei von Bauten
und Anlagen sowie von landwirtschaftlicher Nutzung. In der GSchV soll nun für solche Fälle die Möglichkeit der Anpassung des Gewässerraums an die topographi-
schen Verhältnisse aufgenommen werden (Art. 41a Abs. 4 Bst. b GSchV). So wird
ermöglicht, dass der Gewässerraum der geringen Ausdehnung des Talbodens ange-
passt werden kann und nicht unnötigerweise auf steile, nicht nutzbare Hänge oder
Wände ausgedehnt werden muss. Werden die Hänge landwirtschaftlich genutzt, ist
der Gewässerraum festzulegen, damit sichergestellt wird, dass die Gewässer ihre
natürlichen Funktionen erfüllen können. Die Bestimmung bezweckt in erster Linie, den Aufwand bei der Festlegung des Gewässerraums zu minimieren.»
Auf dem Gemeindegebiet von Trin kann die Vorderrheinschlucht als klassische
Schluchtstrecke qualifiziert werden. Demgegenüber können Abschnitte eines kleinen
Bachs, die eine kurze natürliche Verengung durchfliessen, nicht als Schluchtstrecke
gemäss den obigen Ausführungen bezeichnet werden. Wie sich aus den vorzitierten Materialien ergibt, setzt Art. 41a Abs. 4 lit b GSchV «steile Hänge und Wände» voraus, die «natürlicherweise weitgehend frei von Bauten und Anlagen sind». Diese
Voraussetzungen sind im Kanton Graubünden natürlichenweise bei Schluchten wie
der Ruinaulta oder der Viamala erfüllt. Bei solchen Schluchtstrecken wird der Talbo-
den weitgehend durch das Gewässer ausgefüllt und beansprucht, wobei die vorhan-
dene natürliche Topografie (die steilen Hänge oder Wände) einen Konflikt zwischen
21
dem Gewässer und Bauten sowie Anlagen oder der Landwirtschaft verhindert. Im
Fall derTurnigla wurden jedoch Bauten innerhalb des minimalen Gewässerraums
von 36 m bis zu einem Abstand von nur ca. 6,5 m an die Uferlinie und damit inner-
halb des Uferbereichs gemäss der Schlüsselkurve gebaut. Die Hänge sind somit
nicht natürlicherweise frei von Bauten und Anlagen. Weiter werden die Uferbereiche derTurnigla bereits durch rechtskräftige Bauzonen beziehungsweise die bereits erstellten Bauten und Anlagen beansprucht und stark eingeschränkt. Es handelt sich
hierbei also um nutzbare «Hänge oder Wände«, welche von einem Nutzungskonflikt zwischen Bauten und Anlagen einerseits und dem Gewässer andererseits betroffen
sind. Die Ausscheidung des Gewässerraums im strittigen Bereich ist somit gemäss
den bundesrechtlichen Vorgaben zwingend.
Im Ergebnis ist die Ausnahmebestimmung nach Art. 41a Abs. 4 lit b GSchV vorliegend nicht einschlägig, weshalb die Gewässerraumzone im oberen Teil des Ab-
schnitts 4 derTurnigla nicht reduziert werden kann und entsprechend zur Überarbei-
tung an die Gemeinde zurückgewiesen wird.
5.3.2. Gewässerraum Lagerzone «Turnigla»
Im Gebiet Turnigla befindet sich gemäss rechtskräftigem Zonenplan eine Lagerzone, die nun teilweise in eine Zone für Sport- und Freizeitnutzungen umgezont wird. Ein
Teil der Zone für Sport- und Freizeitnutzungen wird jedoch auch eingezont und
kommt innerhalb des Gewässerraums zu liegen. Gemäss Art. 40 BauG dürfen Bau-
ten und Anlagen, die sportlichen Zwecken oder der Erholung dienen, wie Spiel- und
Badeanlagen, Rast- und Picknickplätze oder Parkanlagen, nur auf den im Zonenplan
oder Generellen Gestaltungsplan besonders gekennzeichneten Standorten innerhalb
dieser Zone erstellt werden. In der vorliegenden Lagerzone fehlen jedoch solche
Festlegungen.
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass in Bereichen der Lagerzone, welche
von der Gewässerraumzone überlagert werden, keine Bauten und Anlagen zugelassen werden dürfen.
22
6.
Lärmschutz
In Trin Mulin werden die Parzellen Nrn. 2887, 2890, 2891 und 3518 (entlang der H19 Oberalpstrasse) in die Wohnmischzone 3 umgezont. Gemäss PMB wird der Wohn-
mischzone 3 die Lärm-Empfindlichkeitsstufe (ES) III zugeordnet. Begründet wird dies
mit der Nähe zur Gewerbezone und zur Strassennähe. Diesbezüglich drängt sich der Hinweis auf, dass die Zuordnung der ES gemäss Art. 43 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) nicht aufgrund der Lärmbelastung von aussen auf die
Zone zu erfolgen hat, sondern aufgrund des Lärmschutzbedürfnisses der Zone. Eine Wohnzone mit einer ES II weist ein höheres Lärmschutzbedürfnis auf als eine Ge-
werbezone, die der ES III zugewiesen wird. Demzufolge ist die Zuordnung dadurch
zu begründen, dass gemäss BauG die Wohnmischzone für Wohnnutzungen sowie
für Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe zugelassen ist. Laut Art. 43 LSV gilt die
ES III in Zonen mit mässigem Lärmschutzbedürfnis, in denen mässig störende Be-
triebe zugelassen sind. Vorliegend also in Wohn- und Gewerbezonen beziehungsweise in der Wohnmischzone.
Der Campingzone wird die ES III zugeordnet, da der Campingplatz von der Landwirt-
schaftszone (ES III) umgeben wird. Gemäss Art. 39 BauG ist die Campingzone für
einen Campingplatz sowie für eine ruhige Erholungs- und Freizeitnutzung bestimmt.
Nach Art. 43 Abs. 1 LSV ist für Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelas-
sen sind (ruhige Zone), die ES II zuzuordnen. Die Gemeinde wird darauf hingewie-
sen, dass mit der Zuordnung der ES III somit höhere Lärmbelastungen auf den Cam-
pingplatz einwirken dürfen, was einer ruhigen Erholungs- und Freizeitnutzung entgegensteht.
Im Übrigen geben die Zonenpläne 1:2000 Dorf/Digg, 1:2000 Mulin, 1:2000 Isla Bella,
1:5000 Trin Süd sowie der Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000 Trin Nord zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.
23
F. Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Dorf/Digg Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Mulin
Genereller Gestaltungsplan 1:5000 Trin Süd
1.
Wertvolle Bauten und Anlagen
Gemäss Art. 43 KRG sind Siedlungsbereiche und Einzelbauten von besonderer
künstlerischer, historischer, architektonischer und landschaftsprägender Bedeutung
in den Generellen Gestaltungsplänen aufzunehmen. Als Grundlage sind gestützt auf
Art. 42 KRG Siedlungsanalysen, Gebäudeinventare, Landschaftsinventare, Studien
usw. anzuwenden.
Vorliegend hat die Gemeinde Trin den Vorabzug der Inventarliste der schutzwürdigen
Bauten, Anlagen und Ortsbilder der Denkmalpflege aus dem Jahr 2014 und den
rechtsgültigen Generellen Gestaltungsplan als Grundlage für die vorliegende Ortspla-
nungsrevision verwendet. Zusätzlich wurden die Back- und Waschhäuser und das
Wohnhaus mit Stallscheune Assek.-Nrn. 419, 419-A in Trin Digg als erhaltenswerte
Bauten bezeichnet. Im PMB werden diese Aufnahmen nachvollziehbar begründet.
Demgegenüber findet sich im PMB keine Begründung dafür, weshalb auf die nut-
zungsplanerische Umsetzung der inventarisierten Ökonomiegebäude Assek.-Nrn.
723-A, 823A und 748A verzichtet wurde. Die Gemeinde wurde hierzu angehört und
äusserte sich mit Schreiben vom 25. März 2025. Diesbezüglich kann der Gemeinde
insofern gefolgt werden, als sie darauf hinweist, dass die drei betroffenen Gebäude
innerhalb des Ortsbildschutzbereichs stehen und somit ein Mindestmass an Schutz
vorhanden ist. Es ist allerdings anzumerken, dass nicht nur der Schutz des Ortsbilds
zur Diskussion steht, sondern auch der Schutz der Bauten selbst. Vor diesem Hinter-
grund wird der Gemeinde empfohlen, die nutzungsplanerische Umsetzung der Inven-
tarliste der schutzwürdigen Ortsbilder, Gebäudegruppen und Einzelbauten hinsicht-
lich der Ökonomiegebäude Assek.-Nr. 723-A, Assek.-Nr. 823A und Assek.-Nr. 748A
bei nächster Gelegenheit zu prüfen.
24
Im Übrigen geben die Generellen Gestaltungspläne 1:2000 Dorf/Digg, 1:2000 Mulin
sowie 1:5000 Trin Süd zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können geneh-
migt werden
G. Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:2000 Dorf/Digg Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:2000 Mulin
Genereller Erschliessungsplan Verkehr und Ausstattung 1:5000 Trin Süd Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:10 000 Trin Nord
Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:2000 Dorf/Digg Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:2000 Mulin
Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:5000 Trin Süd 1.
Jagdschiessanlage
Die geplante Jagdschiessanlage im Gebiet Nedi liegt in der LS. Der Schiesstand ist
an die 300-m-Anlagë angegliedert, wobei die Schiessrichtung nach Südosten ausge-
richtet ist. Laut Angaben im PMB waren die Schiessanlagen bereits im rechtskräfti-
gen Genereller Erschliessungsplan festgelegt und wurden lediglich in den revidierten Plan übernommen. Prinzipielle Einwände gegen eine Erweiterung der bestehenden
Schiessanlage liegen keine vor. Sollte allerdings die 300-m-Schiessanlage aufgehoben werden, ist auch die geplante Jagdschiessanlage grundsätzlich zu überprüfen. 2.
2.1
Parkplätze
Nachteilige Nutzungen im Wald
Im Generellen Erschliessungsplan werden diverse Parkplätze im Waldareal festgelegt. Forstrechtlich handelt es sich dabei um sogenannte nachteilige Nutzungen.
Diese sind gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921 .0)
grundsätzlich unzulässig, wobei das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobi-
lität (DIEM) nach Art. 32 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG; BR 920.100) aber Ausnahmen bewilligen kann.
25
Vorliegend wird die Gemeinde darauf hingewiesen, dass die mit Departementsverfü-
gung vom 30. Juli 2004 erteilte Ausnahmebewilligung für den Parkplatz beim Cresta-
see am 31. Dezember 2024 abgelaufen ist.
Da forstliche und touristische Nutzungen in der Regel zeitlich getrennt stattfinden und sich die unterschiedlichen Nutzungen somit gegenseitig kaum beeinflussen, können für die übrigen Parkplätze ebenfalls entsprechende Ausnahmebewilligungen in Aus-
sicht gestellt werden. Allerdings sind bei besonderen Ereignissen wie Stürmen oder
Käferbefall die forstlichen Nutzungen prioritär. 2.2
Formeller Mangel
Der Eintrag im Generellen Erschliessungsplan für den Parkplatz im Gebiet Stavel da Digg liegt fälschlicherweise rund 130 m zu weit östlich. Gestützt auf Art. 49 Abs. 3
KRG wird dieser formelle Mangel mittels direkter Korrektur behoben und der Eintrag
ca. 130 m nach Westen verschoben.
Im Übrigen geben die Generellen Erschliessungspläne Verkehr 1:2000 Dorf/Digg,
Verkehr 1:2000 Mulin, Verkehr und Ausstattung 1:5000 Trin Süd, Verkehr 1:10 000
Trin Nord, Ver- und Entsorgung 1:2000 Dorf/Digg, Ver- und Entsorgung 1:2000 Mulin
und Ver- und Entsorgung 1:5000 Trin Süd zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG beschliesst die Regierung: 1. Das am 21. Juni 2024 verabschiedete Baugesetz wird mit folgender direkten
Korrektur (Korrektur gemäss Art. 49 KRG im Einverständnis mit der Gemeinde) sowie folgender Empfehlung genehmigt:
a) Art. 61 Abs. 2 BauG (Verkehrsanlagen) wird gemäss Antrag der Gemeinde folgendermassen ergänzt:
26
«Grundstücke, welche für Verkehrsanlagen benötigt werden, können durch
die Gemeinde nach Massgabe von Art. 97 KRG enteignet werden. Das' Ver-
fahren richtet sich nach dem kantonalen Recht.» b)
Der Gemeinde wird empfohlen, zur Umsetzung der im Baugesetz geforder-
ten gestalterische Einheit der privaten und öffentlichen Aussenräume ein
Gestaltungskonzept auszuarbeiten oder die Gestaltungsberatung kontinuierlich sicherzustellen.
2.
Die Zonenpläne 1:2000 Dorf/Digg, Mulin, Isla Bella, 1:5000 Trin Süd sowie
der Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000 Trin Nord vom
21. Juni 2024 werden im Sinne der Erwägungen mit folgenden Anordnungen, Auflagen, Vorbehalten, Anweisungen und Hinweisen genehmigt:
2.1.
Anordnungen zur Mehrwertabgabe
2.1.1. Mehrwertabgabepflichtige Einzonungen
Folgende Einzonungen unterliegen der Mehrwertabgabepflicht nach Art. 19i ff.
KRG:
-
Einzonung Parzelle Nr. 2882: in Dorferweiterungszone 2
-
Einzonung Parzelle Nr. 2885: in Dorferweiterungszone 2
-
-
Einzonung Parzelle Nr. 2883: in Dorferweiterungszone 2 Einzonung Parzelle Nr. 3627: in Dorfzone
2.1.2. Nicht mehrwertabgabepflichtige Einzonungen
Die übrigen marginalen Einzonungen in den Zonenplänen vom 21. Juni 2024 un-
terliegen nicht der Mehrwertabgabepflicht nach Art. 19i ff. KRG. 2.1.3. Veranlagung der Mehrwertabgabe
Die Gemeinde wird angewiesen, die Einzonung gegenüber der Grundeigentümerschaft unmittelbar nach Rechtskraft des vorliegenden Genehmigungsbe-
schlusses die entsprechende Mehrwertabgabe auf der Basis des Bewertungsgut-
achtens des Amts für Immobilienbewertung zu veranlagen und die Veranla-
gungsverfügungen gleichzeitig auch dem Amt für Raumentwicklung zu eröffnen.
27
2.1.4. Genehmigungsvorbehalt
Die Genehmigung der Einzonung gemäss Ziffer 2.1.1 hiervor erfolgt unter der
Bedingung, dass die Gemeinde die Veranlagungsverfügung gemäss Ziffer 2.1.3 effektiv erlässt und diese in Rechtskraft erwachsen ist.
2.1.5. Anweisung des Gemeindevorstands an das Grundbuchamt
Der Gemeindevorstand hat unmittelbar nach Rechtskraft der Veranlagungsverfügung das Grundbuchamt anzuweisen, im Grundbuch auf dem betreffenden
Grundstück die Mehrwertabgabepflicht samt Abgabehöhe anzumerken sowie das gesetzliche Pfandrecht einzutragen.
2.1.6. Bezug der fälligen Abgabe
Die Gemeinde wird angewiesen, die gemäss Ziffer 2.1.3 veranlagte Mehrwertab-
gabe in Rechnung zu stellen, sobald sie fällig ist. Die Fälligkeit tritt ein, wenn das
von der Mehrwertabgabepflicht betroffene Grundstück (siehe Grundbuchanmer-
kung) veräussert wird oder wenn für das Grundstück eine Baubewilligung erteilt wird.
2.1.7. Meldung Rechnungstellung an das Amt für Raumentwicklung
Die Gemeinde wird angewiesen, die Rechnungstellung für die Mehrwertabgabe
unverzüglich dem Amt für Raumentwicklung zu melden (separate Rechnungstel-
lung im Fall der Veräusserung; Baubewilligung mit Rechnungstellung im Fall der
Überbauung), damit das Amt gegenüber der Gemeinde den Kantonsanteil des Abgabeertrags (75 %) einfordern kann.
2.2.
Anordnungen von Bauverpflichtungen
2.2.1. Einzonungen ohne Bauverpflichtung
Für die Einzonungen in den Zonenplänen vom 21. Juni 2024 bestehen aufgrund fehlender eigenständigen Mobilisierbarkeit keine gesetzlichen Bauverpflichtun-
gen gemäss Art. 19c KRG.
2.2.2. Bestehende Bauzonen mit Bauverpflichtung
Für die im Zonenplan mit einer Bauverpflichtung belegten Bauzonen gilt die ge-
setzliche Bauverpflichtung gemäss Art. 19g KRG und Art. 10 BauG.
28
2.2.3. Anweisung des Gemeindevorstandes an das Grundbuchamt
Der Gemeindevorstand hat unmittelbar nach Rechtskraft der Ortsplanung das
Grundbuchamt anzuweisen, im Grundbuch auf den betroffenen Grundstücken die Bauverpflichtung anzumerken.
2.3.
Weitere Vorbehalte und Hinweise
a) Die Gewässerraumzone in Abschnitt 4 des Bachs Turnigla wird nicht genehmigt und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.
b) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass in Bereichen der Lagerzone,
welche von der Gewässerraumzone überlagert werden, keine neuen Bauten
und Anlagen zugelassen werden dürfen.
c) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass sich bis zur Genehmigung der Grundwasserschutzzonen durch die Regierung noch Anpassungen an den
Geometrien der Schutzzonen ergeben können.
d) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass durch die Zuordnung der Campingplatzzone zur Lärm-Empfindlichkeitsstufe III hier höhere Lärmbelastungen einwirken dürfen.
3. Die Generellen Gestaltungspläne 1:2000 Dorf/Digg, Mulin sowie 1:5000 Trin
Süd vom 21. Juni 2024 werden im Sinne der Erwägungen mit folgender Empfehlung genehmigt:
Der Gemeinde wird empfohlen, die nutzungsplanerische Umsetzung der In-
ventarliste der schutzwürdigen Ortsbilder, Gebäudegruppen und Einzelbau-
ten hinsichtlich der Ökonomiegebäude Assek.-Nr. 723-A, Assek.-Nr. 823A und Assek.-Nr. 748A bei nächster Gelegenheit zu prüfen.
29
4.
Die Generellen Erschliessungspläne Verkehr 1:2000 Dorf/Digg, Verkehr 1:2000 Mulin, Verkehr und Ausstattung 1:5000 Trin Süd, Verkehr 1:10 000 Trin Nord,
Ver- und Entsorgung 1:2000 Dorf/Digg, Ver- und Entsorgung 1:2000 Mulin, Ver-
und Entsorgung 1:5000 Trin Süd vom 21. Juni 2024 werden im Sinne der Erwä-
gungen mit folgendem Anliegen, folgendem Hinweis und folgender direkter Korrektur (Korrektur gemäss Art. 49 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) ge-
nehmigt:
a) Die Gemeinde wird ersucht, für Parkplätze im Waldareal eine Bewilligung für nachteilige Nutzungen des Waldareals beim Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität (DIEM) einzuholen.
b)
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die Bewilligung für die nachtei-
lige Nutzung des Waldareals des DIEM vom 30. Juli 2004 für den Parkplatz am Crestasee am 31. Dezember 2024 abgelaufen ist.
c)
Der Eintrag im Generellen Erschliessungsplan für den Parkplatz im Gebiet
Stavel da Digg wird im Einverständnis mit der Gemeinde um ca. 130 m nach Westen verschoben.
5.
6.
Die drei Planungsbeschwerden werden in separaten Regierungsbeschlüssen be-
handelt.
Der Gemeindevorstand Trin wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dis-
positivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-
kanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 21. Juni 2024 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbe-
schluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin ent-
haltene Vorbehalte innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Obergericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
30
7.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Obergericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des
vorliegenden Beschlusses. 8.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle Vorbehalten.
9.
Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses
nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.
10. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die Gemeinde Trin in der Objektliste des kantonalen Richtplans Siedlung als «Gemeinde mit bereinigten Wohn-,
Misch- und Zentrumszonen und eingeführter Baulandmobilisierung» nachzufüh-
ren (Art. 8 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden, KRVO; BR 801.110).
11. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs-
plandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv
rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Ge-
nehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Beschwerden an das Obergericht eingereicht werden bzw. wenn allfällige Beschwerden rechtskräftig abgewiesen worden sind. 12. Mitteilung an:
31
XJZ
Der Präsident:
Martin Bühler
Namens der Regierung
AM
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun