Teilrevision Zone für Kleinbauten und Anbauten
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Landquart
Document
- Numer
- 09.316
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Landquart
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 01-04-2009
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Text
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » At ip-sr, I
FUR
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
31. März 2009
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1. April 2009
316
II Governo del Cantone dei Grigioni
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Mastrils beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 21. November 2008 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
-
Ergänzung Baugesetz (Art. 54a)
-
Zonenplan 1:2'000 „Teilrevision Zone für Kleinbauten und Anbauten"
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor (22. Januar 2009). Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 16. Juli 2008 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 21. November 2008 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 27. November 2008. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2009 ersuchte der Gemeindevorstand Mastrils um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B.
Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Mastrils bildet die Schaffung einer Zone für Kleinbauten und Anbauten. Im Dauer-
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siedlungsbereich der Gemeinde Mastrils sind die Bauzonengrenzen teilweise sehr eng entlang der bestehenden Bebauung gefasst. In der Vergangenheit führte dies an verschiedenen Stellen dazu, dass Gartenanlagen sowie Nebenbauten über die Bauzonengrenze hinaus in der Landwirtschaftszone errichtet wurden. Um diesen Konflikt zu lösen, wird die vorliegende Zone für Kleinbauten und Anlagen im Zonenplan aufgenommen und im Baugesetz durch den neuen Art. 45a definiert.
C.
ErgänzungBaugesetz(Art.45a)
Die am 21. November 2008 beschlossene Ergänzung des Baugesetzes (Art. 45a) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
D.
Zonenplan 1:2'000 „Teilrevision Zone für Kleinbauten und Anbauten"
1. Formelles
Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundordnung (Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens musste in der Legende des vorliegenden Zonenplans 1:2'000 „Teilrevision Zone für Kleinbauten und Anbauten" ein formeller Mangel festgestellt werden, welcher einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit Schreiben vom 11. März 2009 wurde die Gemeinde Mastrils darüber informiert. Der Gemeindevorstand Mastrils stimmte mit Schreiben vom 18. März 2009 der Behebung des formellen Mangels (Legendenbezeichnung in „Zone für Kleinbauten und Anbauten" statt „Hofraum- und Gartenzone") zu. Das ARE wird beauftragt, die entsprechende Korrektur in der Legende vorzunehmen.
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2. Materielles
In den Gebieten „Isla", „Gässli" und „Bircha" grenzt die neugeschaffene Zone für Kleinbauten und Anbauten an Waldareal. Im vorliegenden Zonenplan 1:2'000 „Teilrevision Zone für Kleinbauten und Anbauten" wurde daher die Linie „Waldfeststellung" im Gebiet „Isla" nach Norden verlängert. In den Gebieten „Bircha" und „Gässli" waren keine neuen Waldfeststellungen erforderlich. Die Gemeinde Mastrils wird darauf hingewiesen, dass in den Gebieten „Isla" (Parzelle Nr. 277) und „Gässli" (Parzellen Nr. 128 und 143) der Waldabstand durch bestehende Bauten unterschritten ist.
Im Übrigen gibt der am 27. Oktober 2008 beschlossene Zonenplan 1:2'000 Teilrevision Zone für Kleinbauten und Anbauten zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Die am 21. November 2008 beschlossene Ergänzung des Baugesetzes (Art. 45a) wird genehmigt.
2. Der Zonenplan 1:2'000 „Teilrevision Zone für Kleinbauten und Anbauten" vom 21. November 2009 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender direkter Korrektur (Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) und folgendem Hinweis genehmigt: a)
In der Legende wird die „Hofraum- und Gartenzone" in „Zone für Kleinbauten und Anbauten" geändert.
b)
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass in den Gebieten „Isla" (Parzelle Nr. 277) und „Gässli" (Parzellen Nr. 128 und 143) der Waldabstand durch die bestehenden Gebäude bereits unterschritten ist.
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3. Der Gemeindevorstand Mastrils wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 5. Der Gemeindevorstand Mastrils sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE. 6. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
7. Mitteilung an: -
Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
H. Trachsel
Dr. C. Riesen
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun