Teilrevision Tschuppina und Werkplatzzone

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Breil/Brigels

Document

Numer
12.880
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Breil/Brigels
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
11-09-2012

Karte

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Datotecas

3981_B_OPTR_Tschuppina_Werkplatzzone_RB_D_12.880.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

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Die Regierung Regierung Die Graubünden Kantons Graubünden des des Kantons

La regenza regenza La dal chantun chantun Grischun Grischun dal

vom Sitzung Sitzung vom

den Mitgeteilt den Mitgeteilt

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Nr. Protokoll Protokoll Nr.

880 880

Gemeindeder Gemeindean der beschlossen an Breil/Brigels beschlossen Gemeinde BreillBrigels der Gemeinde Die Stimmberechtigten Stimmberechtigten der Die

Einzelnen Im Einzelnen Ortsplanung. Im der Ortsplanung. Teilrevision der versammlung vom 18. eine Teilrevision 2012 eine Mai 2012 18. Mai versammlung vom

verabschiedet: wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: folgende Planungsmittel wurden

—

-—

-— -

73a) (Art. 73e) Baugesetz (Art. Ergänzung Baugesetz Ergänzung

Tschuppina) SiedlungsgebietTschuppina) (Teilrevision Siedlungsgebiet Zonenplan 1:2000 Änderung (Teilrevision 1:2000 Änderung Zonenplan

da Lag da (Teilrevision Lag Änderung (Teilrevision 1:2000 Änderung Zonen- und Gestaltungsplan 1:2000 Genereller Gestaltungsplan und Genereller Zonen-

Werkhof) einen Werkhof) für einen Projekt für Breil, Breit, Projekt

da Lag da (Teilrevision Lag Änderung (Teilrevision Verkehr, Änderung 1:2000 Verkehr, Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Genereller Erschliessungsplan

Werkhof) einen Werkhof) Breil, Breit, Projekt Projekt für für einen

entsprechende BreiI/Brigels entsprechende Gemeinde Breil/Brigels die Gemeinde reichte die Neben diesen Planungsmitteln reichte diesen Planungsmitteln Neben

Konzept Studie/einKonzept eine Studie/ein sowie eine 2012 sowie Mai 2012 22. Mai vom 22. Mitwirkungsberichte vom Planungs- und und Mitwirkungsberichte Planungs—

ein. 2011 ein. Oktober2011 26. Oktober vom 26. Bostg vom Werkhof Bostg Werkhof

I

ei2012eiJanuar2012 11. Januar vom 11. Datum vom mit Datum verfasste mit (ARE) verfasste Das Amt Amt für Raumentwicklung (ARE) für Raumentwicklung Das

Gemeindeversamm— des GemeindeversammBekanntgabe des öffentliche Bekanntgabe nen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche — Die Vorprüfungsbericht. — nen

für Raumplanungsgesetzes für des Raumplanungsgesetzes

Art. 48

gemäss Art. 2012 gemäss Mai 2012 48 des 18. Mai vom 18. Iungsbeschlusses lungsbeschlusses vom

Bekeine Begingen keine Es gingen 2012. Es Mai 2012. den Kanton (KRG) erfolgte erfolgte am am 24. 24. Mai Graubünden (KRG) Kanton Graubünden den

auf gestützt auf Graubünden gestützt Natura Graubünden Pro Natura die Pro reichte die 2012 reichte Juli 2012 4. Juli schwerden ein. Am Am 4. schwerden ein.

er2012erMai2012 25. Mai vom 25. Schreiben vom Mit Schreiben — Mit ein.— Stellungnahmeein. eineStellungnahme

Art. 104 KRG eine

Abs. 22 KRG 104 Abs. Art.

Revisionsvorlage derRevisionsvorlage Genehmigung der um Genehmigung BreiI/Brigels um suchte der Gemeindevorstand Breil/Brigels der Gemeindevorstand suchte

KRG. 49 KRG.

Art. 49

von Art. Rahmen von im im Rahmen

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Governo IIII Governo del Cantone Grigioni dei Grigioni Cantone dei del

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12. September September 2012 2012 12.

2012 September 2012 11. September 11.

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B.

Gegenstand der Revisionsvorlage

GegenstandderRevisionsvorlage

Inhalt der Umzonung eine Umzonung einerseits eine bildet einerseits Nutzungsplanungsvorlage bildet vorliegenden Nutzungsplanungsvorlage der vorliegenden Inhalt

von „Tschuppina“von Gebiet„Tschuppina" im Gebiet 985 im Nr. 985 Parzelle Nr. der Parzelle Teilfläche der grossen Teilfläche m22 grossen einer ca. 712 m ca. 712 einer

BebaueineBebaubildeteine der Dorfzone Umzonung bildet dieseUmzonung für diese Auslöser für 2. Auslöser Wohnzone 2. die Wohnzone in die Dorfzone in der

ungsstudie für die Dorfzone einerDorfzone Realisierung inineiner deren Realisierung 985, deren Nr. 985, Parzelle Nr. gesamte Parzelle die gesamte ungsstudie für

im nicht NutzunQSplanungsvorlage im vorliegenden Nutzungsplanungsvorlage der vorliegenden mit der soll mit Andererseits soll ist. Andererseits möglich ist. nicht möglich

für und für verlegt und Anlagen verlegt und Anlagen Bauten und öffentliche Bauten für öffentliche Zone für bisherige Zone die bisherige „Bostg“ die Gebiet Gebiet „Bostg"

werden. vergrössertwerden. Gemeinde vergrössert der Gemeinde Werkhofes der eine des Werkhofes Umbau des den Umbau und den EnNeiterung und eine Erweiterung

öffentfüröffentZone für neuen Zone der neuen Auf der nötig. Auf Rodungsbewilligung nötig. eine Rodungsbewilligung ist eine Einzonung ist Für die Für die Einzonung

festgeGestaltungsberatung festgezurGestaltungsberatung Pflicht zur eine Pflicht zudem eine wird zudem Anlagen wird und Anlagen Bauten und liche liche Bauten

Sammelstrasse geplante Sammelstrasse die geplante schliesslich die wird schliesslich Generellen Erschliessungsplan ErschliessunQSplan wird legt. lm legt. Im Generellen

festgesetzt. festgesetzt.

C.

Ergänzung Baugesetz

ErgänzungBaugesetz

zu gibtzu 73e) gibt (Art. 73e) Baugesetzes (Art. des Baugesetzes Ergänzung des beschlossene Ergänzung 2012 beschlossene Mai 2012 18. Mai am 18. Die Die am

keinen Bemerkungen Anlass; Anlass; sie sie kann kanngenehmigt werden. keinen Bemerkungen genehmigt werden.

D.

Tschuppina) (Teilrevision Siedlungsgebiet Änderung (Teilrevision 1:2000 Änderung Zonenplan Zonenplan 1:2000 Siedlungsgebiet Tschuppina)

vom Tschuppina) vom Siedlungsgebiet Tschuppina) (Teilrevision Siedlungsgebiet Änderung (Teilrevision 1:2000 Änderung Zonenplan 1:2000 Der Der Zonenplan werden. genehmigtwerden. kann genehmigt er kann Anlass; er Bemerkungen Anlass; keinen Bemerkungen zu keinen gibt zu 18. 18. Mai Mai 2012 2012 gibt

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E. Zonen- und Zonenund Genereller Genereller Gestaltungsplan Gestaltungsplan 1:2000 1:2000 Änderung Änderung (Teilrevision (Teilrevision Lag Lag da da Breil, Projekt Breil, Projekt für für einen einen Werkhof) werkhof)

Genereller Genereller Erschliessungsplan Erschliessungsplan 1:2000 1:2000 Verkehr, Verkehr, Änderung Änderung (Teilrevision (Teilrevision Lag Lag da da Breil, Projekt Breil, Projekt für für einen einen Werkhof) Werkhof)

Die BreiI/Brigels wird wird darauf darauf hingewiesen, hingewiesen, dass Die Gemeinde Gemeinde Breil/Brigels dass im im BaubewilligungsverfahBaubewilligungsverfah-

ren für den den geplanten geplanten Werkhof Werkhof verschiedene ren für verschiedene kantonale kantonale koordinationspflichtige koordinationSpflichtige ZuZu-

satzbewilligungen eingeholt werden satzbewilligungen eingeholt werden müssen müssen (z.B. (z.B. für fürHeizungsanlage, Heizungsanlage,EntwässeEntwässe-

rung, rung, Tankstelle Tankstelle und und Lageranlage). Lageranlage).

Für die Für die neue neue Zone Zone für für öffentliche öffentliche Bauten Bauten und und Anlagen Anlagen ist isteine eineRodungsbewilligung Rodungsbewilligung

nötig. Mit Mit Verfügung Verfügung vom vom 23. 23. August August 2012, 2012, welche welche gleichzeitig gleichzeitig mit nötig. mitdem demvorliegenden vorliegenden

Genehmigungsbeschluss eröffnet wird, wird, hat Genehmigungsbesöhluss eröffnet hat das das Bau-, Bau-‚ VerkehrsVerkehrs- und undForstdeparteForstdeparte-

ment (BVFD) ('BVFD) die die entsprechenden entSprechenden Rodungsbewilligungen Rodungsbewilligungen erteilt. ment erteilt.

lm Übrigen ergeben ergeben sich sich zu zu den den genannten genannten Plänen Plänen vom vom 18. 18. Mai Mai 2012 2012 keine keineweiteren weiteren Im Übrigen

Bemerkungen; sie Bemerkungen; sie können können genehmigt genehmigt werden. werden.

F. Stellungnahme von beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen Stellungnahme von beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen 1. Ausgangslage 1. Ausgangslage

I Gemäss Gemäss Art.

Art. 104

104 Abs. Abs. 22 des des kantonalen kantonalen Raumplanungsgesetzes Raumplanungsgesetzes (KRG) (KRG) müssen müssen die die

beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen in der beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen in der Nutzungsplanung Nutzungsplanung nicht nicht mehr mehr

förmlich Planungsbeschwerde an die förmlich Planungsbeschwerde an die Regierung Regierung erheben, erheben, um um die die Möglichkeiten Möglichkeiten des des

Gerichte dieGerichte an die Weiterzuges des OP-GenehmigungsbeschIUSSes an regierungsrätlichen OP-Genehmigungsbeschlusses des regierungsrätlichen Weiterzuges

sich siesich wenn sie (Verwaltungsgericht, Bundesgericht) nicht nicht zu zu verwirken. genügt, wenn Es genügt, verwirken. Es (Verwaltungsgericht, Bundesgericht)

während während der der in in Art.

Art. 48

48 Abs. Abs. 44 KRG KRG geregelten geregelten Beschwerdeauflage Beschwerdeauflage bei bei der derFachstelle Fachstelle

eine Frist eine (ARE) gesetzten Frist Fachstelle gesetzten der Fachstelle von der einer von innert einer danach innert und danach anmelden und (ARE) anmelden

Natura Pro Natura die Pro vorliegend die hat vorliegend Stellungnahme einreichen. einreichen. Von Von dieser dieser Möglichkeit Möglichkeit hat Stellungnahme

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Recht das Recht damit das sich damit hat sich Umweltorganisation hat Die Umweltorganisation Graubünden Gebrauch gemacht. Die Gebrauch gemacht. Graubünden

Beschwer— allenfalls Beschwergewahrt, OP-Genehmigungsbeschluss allenfalls vorliegenden OP-Genehmigungsbeschluss den vorliegenden gegen den gewahrt, gegen

UmweltorganisadieUmweltorganisawird die Entsprechend wird erheben. Entsprechend zu erheben. de Verwaltungsgericht zu das Verwaltungsgericht an das de an

aufgenommen. Beschlusses aufgenommen. tion in vorliegenden Beschlusses des vorliegenden Verteiler des den Verteiler in den tion

Graubünden 2. Stellungnahme NaturaGraubünden ProNatura StellungnahmePro 2.

beanworinbeanein,worin Stellungnahmeein, eine Stellungnahme Am Graubünden eine Natura Graubünden Pro Natura reichte Pro 2012 reichte Juli 2012 4. Juli Am 4. Gebiet imGebiet Anlagen im und Anlagen Bauten und öffentliche Bauten für öffentliche tragt Zone für der Zone Vergrösserung der die Vergrösserung wird, die tragt wird,

mangelnde diemangelnde Wesentlichen die im Wesentlichen werden im „Bostg" nicht Gerügt werden genehmigen. Gerügt zu genehmigen. nicht zu „Bostg“

Es Standort.Es siedlungsferneStandort. der siedlungsferne Standortgebundenheit der geplanten sowie der Bauten sowie geplanten Bauten Standortgebundenheit der

landschaftlich vonlandschaftlich und von unverbaut und noch unverbaut sei eine die noch betroffen, die Latndschaftskammer betroffen, eine Landschaftskammer sei

der Platzangebot inin der das Platzangebot sei das Werkhofes sei des Werkhofes hoher Erweiterung des eine Erweiterung Für eine sei. Für Qualität sei. hoher Qualität

ausreichend. (ZöBA) ausreichend. bestehenden Zone Anlagen (ZöBA) und Anlagen Bauten und öffentliche Bauten für öffentliche Zone für bestehenden

liegt Werkhof liegt dem Werkhof Gegenüber dem Waldareal. Gegenüber Der bestehende im Waldareal. sich im befindet sich Werkhof befindet bestehende Werkhof Der

NaProNaSofernPro ist. Sofern unverbautist. noch unverbaut die noch eine Anlagen, die und Anlagen, Bauten und öffentliche Bauten für öffentliche Zone für eine Zone neues einneues seiein Werkhofes sei des Werkhofes Erweiterung des tura die Erweiterung für die ist, für Ansicht ist, der Ansicht Graubünden der tura Graubünden

IandschaftsverStrassenseite landschaftsverGebäude anderen Strassenseite deranderen auf der ZöBA auf bestehenden ZöBA der bestehenden in der Gebäude in

besteDiebestewerden. Die gefolgtwerden. nichtgefolgt ihr nicht träglicher als kann ihr Werkhof, kann den Werkhof, an den Anbau an ein Anbau als ein träglicher

der und der aufgehoben und Nutzungsplanung aufgehoben hende ZöBA genehmigenden Nutzungsplanung zu genehmigenden der zu mit der wird mit ZöBA wird hende

Flä— die Flädass die sichergestellt, dass wird sichergestellt, Zone übriges Damit wird zugewiesen. Damit Gemeindegebiet zugewiesen. übriges Gemeindegebiet Zone

HochvonHochZöBA——von neueZöBA geplanteneue diegeplante als die che die übrigens übrigens viel viel besser besser einsehbar ist als einsehbar ist — die che —

aus sowohlaus istsowohl Waldareal ist im Waldareal Werkhofes im bauten des Werkhofes Erweiterung des Die Erweiterung bleibt. Die verschont bleibt. bauten verschont

eine für eine Pflicht für Die Pflicht sinnvoll. Die betrieblicher Sicht landschaftlicher Sicht wie wie auch auch aus Sicht sinnvoll. aus betrieblicher landschaftlicher Sicht

Baute. derBaute. Einbettung der sorgfältige Einbettung Gestaltungsberatung möglichst sorgfältige eine möglichst gewährleistet eine Gestaltungsberatung gewährleistet

Mitwirkungsbericht undMitwirkungsbericht Für Planungs- und im Planungswie im stehen, wie Nutzungen stehen, geplanten Nutzungen die geplanten Für die

RoDie RoVerfügung. Die zur Verfügung. Standorte zur nachvollziehbar dargelegt, keine keine geeigneteren geeigneteren Standorte nachvollziehbar dargelegt,

standortgebunden. als standortgebunden. dungsbewilligung ebenfalls als Vorhaben ebenfalls das Vorhaben beurteilt das dungsbewilligung beurteilt

ge— ZöBA geder ZöBA Erweiterung der die Erweiterung In diesem dass die Ansicht, dass der Ansicht, Regierung der die Regierung ist die Sinne ist diesem Sinne In

kann. werden kann. nehmigt nehmigt werden

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Gestützt auf Gestützt auf Art.

Art. 49 49 KRG

KRG beschliesst beschliesst die dieRegierung: Regierung:

1. am 18. 1. Die 18. Mai Mai 2012 2012 beschlossene beschlossene Ergänzung Die am Ergänzung Baugesetz Baugesetz (Art. 73e) wird wird gege(Art. 73e) nehmigt. nehmigt.

2. 1:2000 Änderung Änderung (Teilrevision (Teilrevision Siedlungsgebiet 2. Der Der Zonenplan Zonenplan 1:2000 Siedlungsgebiet Tschuppina) Tschuppina) vom 18. Mai Mai 2012 2012 wird wird genehmigt. genehmigt. vom 18.

Der Zonenund Generelle Generelle Gestaltungsplan Gestaltungsplan 1:2000 1:2000Änderung Änderung(Teilrevision 3. Der (Teilrevision Zonen- und

Lag da Breil, Breil, Projekt Projekt für für einen einen Werkhof) Werkhof) und der Generelle Erschliessungs— Lag da und der Generelle Erschliessungs-

plan 1:2000 1:2000 Verkehr, Verkehr, Änderung Änderung (Teilrevision (Teilrevision Lag Lag da da Breil, Breil, Projekt Projekt für für einen einen plan

Werkhof), 18. Mai Werkhof), beide Mai 2012, 2012, werden werden im im Sinne Sinne der der Erwägungen Erwägungen mit mit folfolbeide vom vom 18. gendem Hinweis Hinweis genehmigt: genehmigt: gendem

-

Im Rahmen des des Baubewilligungsverfahrens Baubewilligungsverfahrens für für den den geplanten geplantenWerkhof Im Rahmen Werkhofsind sind

verschiedene kantonale koordinationspflichtige koordinationspflichtige Zusatzbewilligungen Zusatzbewilligungen einzuhoeinzuhoverschiedene kantonale len (z.B. (z.B. für für Heizungsanlage, Heizungsanlage, Entwässerung, Entwässerung, Tankstelle Tankstelleund undLageranlage) Lageranlage) len

4.

Die Rodungsbewilligung Rodungsbewilligung des des Bau-, Bau—, VerkehrsVerkehrs- und Die und Forstdepartementes Forstdepartementes (BVFD) (BVFD)

"vom 23. August August 2012 2012 wird wird gleichzeitig gleichzeitig mit mitdem demvorliegenden vorliegendenNutzungsplangeNutzungsplangen vom 23. nehmigungsbeschluss eröffnet. nehmigungsbeschluss eröffnet.

Der Gemeindevorstand Gemeindevorstand Breil/Brigels BreillBrigels wird ersucht, diesen diesen Beschluss Beschluss in 5. Der wird ersucht, in geeignegeeigne—

ter Form Form öffentlich öffentlich bekannt bekannt zu zu geben geben (ohne (ohne Rechtsmittelbelehrung). Rechtsmittelbelehrung). ter

Soweit für für die die Verwirklichung Verwirklichung der der Planung Planung Bewilligungen Bewilligungen irgendwelcher irgendwelcher Art Artnotnot6. Soweit

wendig sind, bleibt bleibt der derBewilligungsentscheid Bewilligungsentscheid der der zuständigen zuständigen Behörde Behörde oder oder wendig sind, Amtsstelle vorbehalten. Amtsstelle vorbehalten.

Der Gemeindevorstand Gemeindevorstand Breil/Brigels BreillBrigels sorgt die Nachführung Nachführung der der digitalen digitalen DaDa— 7. Der sorgt für für die

ten nach den den Vorgaben Vorgaben des des ARE. ARE. ten nach

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8. Für Für das das Genehmigungsverfahren erhoben. Kosten erhoben. keine Kosten werden keine Genehmigungsverfahren werden 8. 9. Mitteilung an: an: 9. Mitteilung

ßMv

Namens der Regierung Regierung Namens der

Die Präsidentin: Die Präsidentin:

Steiner Janom Steiner Barbara Janom Barbara

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Der Kanzleidirektor: Der Kanzleidirektor:

Frizzoni W. Frizzoni Iic.iur. W. i.V. i.V. lic.iur.