Gesamtrevision
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Rhäzüns
Document
- Numer
- 09.722
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Rhäzüns
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 07-07-2009
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Datotecas
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Text
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Die Regierung des Kantons Graubünden
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Sitzung vom
Mitgeteilt den
La regenza
7. Juli 2009
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del Cantone der Grigioni
9. Juli 2009
Protokoll Nr.
722
A. Die Stimmberechtigten der G~emeinde Rhäzüns beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 18. März 2009 eine Totalrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wur-
den folgende Planungsmittel verabschiedet: Baugesetz
i n :
Zonenplan 1:2'000 Dorf/Caplutta Zonenplan 1:2'000 Undrau Zonenplan 1:10'000
Genereller Gestaltungsplan 1:5'000/1:1'000 Dorf/Caplutta
Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr, Dorf/Caplutta
Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung, Dorf/Caplutta
Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr, Ver- und Entsorgung, Undrau « l a
Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Verkehr, Ver- und Entsorgung /
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Rhäzüns die folgenden weite-
ren Unterlagen ein:
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 20. März 2009 gemäss Art. 47 der eidge-
!` .
nössischen Raumplanungsverordnung (RP\/)
Plan „Übersicht über den Stand der Überbauung, der Erschliessung und der Baureife" 112'000 DorflCapluttalUndrau (Plan Übersicht UEB) vom Februar 2009
Tabelle „Übersicht über den Stand der Überbauung, der Erschliessung und der
Baureife" (Tabelle Übersicht UEB) vom 20. Februar 2009
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 26. Juni 2008 einen
Vorprüfungsbericht.
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Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 18. März
2009 gemäß Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG) erfolgte am 26. März 2009. Es ging eine Beschwerde ein. Diese wirdin einem separaten Regierungsbeschluss behandelt.
Mit Schreiben vom 2. April 2009 ersuchte der Gemeindevorstand Rhäzüns um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde
Rhäzüns bildet ein komplett überarbeitetes Baugesetz sowie die Überarbeitungen
sämtlicher Nutzungspläne. Die bisher rechtskräftige Ortsplanung der Gemeinde
Rhäzüns stammt im Wesentlichen aus dem Jahre 1986. Seither haben sich die Be-
dürfnisse geändert. Die Gemeinde ist erheblich gewachsen. Planerische Schwer-
punkte bei der Erarbeitung der Totalrevision der Ortsplanung waren die Bereitstel-
lung angemessener Reserven an Wohnbauzonen, die Verkehrsberuhigung in den Wohnquartieren, die Steigerung der Attraktivität von Rhäzüns als Wohnort sowie die
inhaltliche Überarbeitung des Baugesetzes und der Nutzungspläne mit Anpassung
an die neuen kantonalen Raumplanungserlasse (KRG und KRVO, beide in Kraft seit
dem 1. November 2005). Ziel war zudem die Abstimmung der Ortsplanung mit der
Nachbargemeinde Bonaduz (die Gemeinde Bonaduz hat am 16. März 2009 ebenfalls
eine Totalrevision der Ortsplanung beschlossen) sowie die Harmonisierung von Abläufen und Verfahren.
c. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende To-
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talrevision der Ortsplanung der GeMeinde Rhäzüns mit dem Richtplan Graubünden
2000 (RlP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie anderer-
seits mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Nordbünden übereinstimmt. Der
für die Gemeinde Rhâzüns massgebende Regionale Richtplan ist der Regionale
Richtplan „Landschaft und Siedlung" vom 22. Juni 2005 (von der Regierung geneh-
migt mit Beschluss Nr. 56 vom 17. Januar 2000).
Diese Prüfung unter dem Aspekt des kantonalen und regionalen Richtplans erfolgt
nachstehend im gegebenen Zusammenhang. D. Baugesetz
1. Verhältnis zum neuen KRG und zur IVHB Die Gemeinde Rhäzüns hat im Rahmen der vorliegenden Totalrevision der Ortspla-
nung ihr Baugesetz (BauG) einer Totalrevision unterzogen und auf das neue KRG
und die neue KRVO, beide in Kraft seit dem 1. November 2005, abgestimmt. Dabei
hat sie auch die lnterkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegrif-
fe (IVHB) berücksichtigt. Damit verfügt die Gemeinde Rhäzüns über ein zeitgemäs-
ses Baugesetz.
2. Materielles
Art. 32 BauG (Freihaltebereich)
Art. 32 BauG sieht eine Regelung zu einem Freihaltebereich vor. Die Gemeinde
Rhåzüns verfügt heute über keine Freihaltebereiche. Ohne eine konkrete Ausschei-
dung von Freihaltebereichen in einem vom Souverän zu beschliessenden Gestaltungsplan ist die entsprechende neue Baugesetzesbestimmung noch nicht anwend-
bar. Das Genehmigungsverfahren für den Freihaltebereich wird deshalb sistiert und
alsdann zusammen mit dem entsprechenden Bereich beurteilt und genehmigt.
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Art. 34 BauG (Versorgungs- und Entsorgungsbereich)
Art. 34 BauG sieht eine Regelung zu einem Versorgungs- und Entsorgungsbereich
vor. Die Gemeinde Rhäzüns verfügt heute über keine Versorgungs- und Entsor-
gungsbereiche. Ohne eine konkrete Ausscheidung von Versorgungs- und Entsor-
gungsbereichen in einem vom Souverän zu beschliessenden Erschliessungsplan ist
die entsprechende neue Baugesetzesbestimmung noch nicht anwendbar. Das Genehmigungsverfahren für den Versorgungs- und Entsorgungsbereich wird deshalb sistiert und alsdann zusammen mit den entsprechenden Bereichen beurteilt und ge-
nehmigt.
Im Übrigen gibt das am 18. März 2009 beschlossene Baugesetz zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, es kann genehmigt werden.
E. Zonenplan 1:2'000 Dorf/Caplutta Zonenplan 122'000 Undrau Zonenplan 1:10'000
1. Korrektur formeller Mängel
Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach
Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundord-
nung (Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmi-
gungsverfahrens musste im Zonenplan 1:2'000 Dorf/Caplutta ein formeller Mangel festgestellt werden, welcher einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit
Schreiben vom 15. Juni 2009 wurde die Gemeinde Rhäzüns darüber informiert. Der
Gemeindevorstand Rhäzüns stimmte mit Schreiben vom 24. Juni 2009 der Behe-
bung des formellen Mangels im Zonenplan 1:2'000 Dorf/Caplutta zu (Legendenergänzung bei der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sowie bei der Zone für öf-
fentliche Anlagen mit einer ES Ill). Das ARE wird beauftragt, die entsprechende Er-
gänzung in der Legende des Zonenplans 1:2'000 Dorf/Caplutta vorzunehmen.
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2. Grösse der Wohnbauzonen
Die im Zonenplan 1:2'000 Dorf/Caplutta ausgeschiedenen Wohnbauzonen, d.h. die
dem allgemeinen Wohnungsbau dienenden Bauzonen (Dorfzone 2 und 3, Wohnzo-
nen 2 und 3, Wohnmischzonen 2 und 3) umfassen gemäss der Tabelle Übersicht
UEB rund 28.3 ha, wovon rund 22.1 ha (78.1 %) als überbaut und ca. 6.2 ha (21.9
%) als noch nicht überbaut ausgewiesen sind. In dieser Reserve nicht enthalten sind
die in den vorliegenden Unterlagen nicht ausgewiesenen Nutzungsreserven innerhalb des gemäss Plan Übersicht UEB als überbaut ausgewiesenen Gebietes.
Die ausgeschiedenen Wohnbauzonen bedürfen einer näheren Prüfung unter dem
Aspekt der Bauzonengrösse. Massgebend für diese Prüfung sind der im RPG enthal-
tene Grundsatz der Siedlungsbegrenzung und die diesen Grundsatz konkretisierende Bestimmung von Art. 15 lit. b RPG, wonach Bauzonen nicht größer als der vor-
aussichtliche Bedarf in den nächsten 15 Jahren sein dürfen. Es fragt sich, ob die im
vorliegenden Zonenplan 1:2'000 Dorf/Caplutta vorgesehenen unüberbauten Wohn-
bauzonenreserven im Umfang von rund 6.2 ha diese zwingende und zentrale Vorgab be des eidgenössischen Rechts erfüllen.
Der Bauzonenbedarf wird im Kanton Graubünden nach konstanter Genehmigungs-
praxis der Regierung aufgrund der so genannten Trendmethode berechnet. Dabei wird die Wohnbautätigkeit der letzten 15 bis 25 Jahre einer Gemeinde erfasst und
auf die nächsten 15 Jahre extrapoliert.
Für die Gemeinde Rhäzüns wurde die Bautätigkeit über eine Auswertung der Jahre
1996 bis 2009 untersucht. Gemäss der Übersicht UEB vom 30. Juni 1996 war im
Jahre 1996 eine Fläche von rund 19.0 ha Wohnbauzonen überbaut. In der aktuellen
Tabelle Übersicht UEB vom 20. Februar 2009 wird aufgezeigt, dass inzwischen rund 22.1 ha Wohnbauzonen überbaut sind. Innerhalb von 12.5 Jahren (Juni 1996
- Feb-
ruar 2009) wurde somit eine Fläche von rund 3.1 ha überbaut. Dies würde einem Bedarf von Wohnbauzonen von 3 - 4 ha für die nächsten 10 - 15 Jahre entsprechen.
Wertet man den Baulandverbrauch zwischen 1990 und 2008 anhand der Baugesu~
ehe aus (durchschnittlich 4 bis 5 neue Bauten pro Jahr auf unüberbauten Grundstü-
cken von 800m2), so ergibt sich ein Bedarf von 4.8 bis 6.0 ha für die nächsten
15 Jahre.
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Die im Zonenplan 1:2'000 Dorf/Caplufla ausgeschiedenen Wohnbauzonenreserven
von ca. 6.2 ha übersteigen den errechneten Bedarf. In Anbetracht des Umstandes,
dass die Gemeinde Rhäzüns die Ausscheidung der Bauzonen differenziert und in
Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern vorgenommen hat, können die im Zo-
nenplan 1:2'000 Dorf/Caplulta ausgeschiedenen Wohnbauzonenreserven trotz des
enuähnten Reserveüberschusses genehmigt werden. Die Gemeinde wird aber dar-
auf hingewiesen, dass allfällige Wohnbauzonenvergrösserungen in absehbarer Zeit
keine Aussicht auf eine Genehmigung haben werden.
3. Nachhaltige SiedlungsentwicklungISiedlungsqualität
Gemäss Art. 26 Abs. 2 RPG obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde wie erwähnt unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der
Richtplanung. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die im vorliegenden Zonenplan 1:2'000 Dorf/Caplutta enthaltenen Zonenausscheidungen und weiteren nutzungsplanerischen Festlegungen mit dem RIP2000 übereinstimmen.
Der RlP2000 befasst sich eingehend mit Erweiterungen des Siedlungsgebietes, wie
sie vorliegend in den Gebieten „Suitgs" (0.28 ha) und „Crusch/Ruleras" (0.75 ha) ge-
plant sind (vgl. RlP2000, S. 96). Danach sollen Bauzonenvergrösserungen dort vorgenommen werden, wo Synergien mit bereits getätigten Infrastrukturinvestitionen er-
reicht werden und wo die Siedlungsqualität verbessert oder erhalten werden kann.
Es muss zudem eine ausgewiesene Nachfrage bestehen. Für Erweiterungen des Siedlungsgebietes sind folgende 6 Anforderungen zu erfüllen:
1. Leitbild, Zielvorstellung
2. In städtischen RäumenlAgglomerationen und Tourismusräumen: Abstimmung
auf regionales Siedlungskonzept
3. Bedarfsnachweis
4. Gestaltungs- und Erschliessungskonzept
5. Keine anderen überwiegenden Interessen berührt
6. Nachweis der Verfügbarkeit des Baulandes
Eine Beurteilung der eingereichten Ortsplanungsunterlagen (insbesondere des Pla-
nungs- und Mitvvirkungsberichtes, des UEB's sowie der Kaufrechtsverträge) hat ergeben, dass die geplanten Siedlungserweiterungen den vorerwähnten Zielsetzungen
und Anforderungen des RlP2000 entsprechen. Einzig für die Parzellen Nr. 723 und
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725 liegen die geforderten Verfügbarkeitsnachweise (noch) nicht vor. Das Genehmigungsverfahren für die Wohnzone 2 auf der Parzelle Nr. 723 und der Wohnzone 2
resp. 3 auf der Parzelle Nr. 725 wird deshalb sistiert, bis Verfügbarkeitsnachweise im Sinne des RIP2000 vorliegen.
4. Gewerbezone
Die Parzellen Nr. 15, 96 (teilweise), 833 (teilweise), 834 (bereits überbaut) sowie 835 werden neu einer Gewerbezone zugewiesen. Auch für die Erweiterungen der Ge
werbezone sind die Anforderungen gemäss RlP2000 zu erfüllen (vgl. Kapitel 3,
nachhaltige Siedlungsentwicklung/Siedlungsqualität). Für die Parzellen Nr. 15 und 96
liegen die geforderten Verfügbarkeitsnachweise (noch) nicht vor. Das Genehmi-
gungsverfahren für die Gewerbezone auf den Parzellen Nr. 15 und 96 wird deshalb
sistiert, bis Verfügbarkeitsnachweise im Sinne des RlP2000 vorliegen. 5. Erschliessungsflächen
Im Siedlungsgebiet wurden Erschliessungsflächen nach Art. 27 Abs. 2 KRG ausge~ schieden und in der Legende entsprechend gekennzeichnet.
Laut Art. 27 Abs. 2 KRG gelten Erschliessungsflächen innerhalb oder am Rand der
Bauzonen als Bauzonen. Mit dieser Bestimmung wollte der kantonale Gesetzgeber
lediglich zum Ausdruck bringen, dass Bauvorhaben im Bereiche von Erschliessungs-
flächen (z.B. Verkehrsberuhigungsmassnahmen, Strassenkaffees etc.) nicht dem
BAB-Verfahren, sondern dem Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen in-
nerhalb der Bauzonen unterliegen, selbst wenn diese Flächen im Zonenplan „weiss"
(wie die Zone „Übriges Gemeindegebiet") kolloriert sein sollten. Diese Bestimmung
kann von den kommunalen Baubewilligungsbehörden direkt angewendet werden. Sie
bedarf keiner Konkretisierung im Zonenplan. Mit anderen Worten ist für die Durchführung allfalliger Baubewilligungsverfahren, welche Erschliessungsflächen innerhalb
oder am Rand der Bauzonen nach Art. 27 Abs. 2 KRG betreffen, die Schaffung von
nutzungsplanerischen Voraussetzungen im Zonenplan nicht erforderlich. Zudem
kann damit die Gemeinde einzelfallweise auch sachgerechter entscheiden.
Falls eine Gemeinde sich trotzdem entscheidet, Festlegungen im Sinne von Art. 27
Abs. 2 KRG in ihrer Grundordnung vorzunehmen, muss die Ausscheidung logisch
und lückenlos erfolgen, ansonsten sich unnötige Konflikte ergeben. Die Gemeinde
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Rhäzüns hat diese Vorgaben nicht erfüllt und beispielsweise bei den Stressen in den
Gebieten „Und rau", „Crusch" und „Suitgs" auf die Festlegung solcher Erschliessungs-
flächen verzichtet.
Der Gemeinde wird deshalb zusammenfassend empfohlen, sämtliche Erschlies-
sungsflächen nach Art. 27 Abs. 2 KRG im Zonenplan aufzuheben oder zu überarbei~
ten.
6. Landschaftssehutzzone
Für die Auenlandschaft am Unterlauf des Hinterrheins (BLN-1903 von nationaler Be-
deutung) wurde eine Landschaftsschutzzone ausgeschieden. Die Abgrenzung der
Landschaftsschutzzone entspricht jedoch nicht dem Bundesinventar. Die Gemeinde
Rhäzüns wird darauf hingewiesen, dass Inventare nach Art. 5 NHG als Bundessach-
pläne gelten (BGE 1C_188/2007, Urteil vom 1. April 2009). Gemäss Art. 2 KRG sind die Gemeinden verpflichtet, ihre Planungen auf die Konzepte und Grundlagen des
Bundes abzustimmen. Die Gemeinde wird deshalb angewiesen, die Landschafts-
schutzzone für das Objekt BLN-1903 in Absprache mit dem Amt für Natur und Um-
welt zu ergänzen.
Die Gemeinde Rhäzüns hat für die Rhäzünser Rheinauen (Auenobjekt A-27 von na-
tionaler Bedeutung) eine Landschaftsschutzzone ausgeschieden. Eine Landschafts-
schutzzone ist jedoch für den Auenschutz nicht genügend. Um das Schutzziel "Erhal-
tung und Förderung auentypischer einheimischer Pflanzen- und Tierwelt und ihrer
ökologischen Voraussetzungen" (Art. 4 lit. a Auenverordnung, gilt aufgrund der Be-
stimmungen in Art. 18 ff NHG sinngemäss für alle Auen) zu erreichen und der Stö-
rungsanfälligkeit typischer Auenarten gerecht zu werden, darf der Nutzungsdruck auf
die intakten Auenbereiche nicht noch zusätzlich erhöht werden. Dafür ist die Zuwei-
sung der Aue zu einer Naturschutzzone notwendig. Die Gemeinde wird deshalb ge-
stützt auf den RIP2000, Art. 4 Auenverordnung und Art. 18ff. NHG angewiesen, das Auenobjekt A-27 einer NatursChutzzone zuzuweisen.
7. Trockenstandortzone
Die Gemeinde Rhäzüns weist mehrere TV\AN-Objekte von voraussichtlich nationaler
Bedeutung auf. Der RIP2000 sieht die Übernahme von Schutzgebieten gemäss Bun-
desgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) in die Ortsplanung vor. Die
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Gemeinde hat jedoch unter Hinweis auf das laufende Vernetzungsprojekt darauf ver-
zichtet, das Inventar umzusetzen. Diese Begründung für die Nichtumsetzung des TWW~Inventars im Rahmen der laufenden OP-Revision ist nicht stichhaltig, weil das
Vernetzungskonzept keinen direkten Einfluss auf die Abgrenzungen der TWW-
Objekte hat. Uberzeugend wäre diese Begründung nur dann, wenn das TWW-
Inventar über das Instrument des Vorranggebiets umgesetzt würde. Die Gemeinde wird deshalb ersucht, für die TwW-Objekte unabhängig vom laufenden Vernet-
zungsprojekt eine entsprechende Zone auszuscheiden.
Im Übrigen drängen sich zum Zonenplan 1:2'000 Dorf/Caplutta, zum Zonenplan 1:2'000 Undrau und zum Zonenplan 1:10'000, alle vom 18. März 2009, keine weite-
ren Bemerkungen auf, die Pläne können genehmigt werden.
F. Genereller Gestaltungsplan 1:5'000I1:1'000 DorfICaplutta Der Generelle Gestaltungsplan 1:5'000/1:1'000 Dorf/Caplutta vom 18. März 2009 gibt
zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.
G. Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr, DorfICaplutta
Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung, Doı'fICaplutta
Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr, Ver- und Entsorgung, Und rau Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Verkehr, Ver- und Entsorgung
1. Sammelstrasse
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die Zufahrt der im Gebiet „Caplutta" in
die Kantonsstrasse einmündenden geplanten Sammelstrasse gemäss den einschlä-
gigen VSS-Normen zu planen ist und gemäss Art. 52 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden (StrG) eine Bewilligung des Tiefbauamtes erfordert.
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2. Radwege/Mountainbikerouten
Die Verlegung des Radweges im Gebiet „Und rau" in den Bereich unterhalb der Kan-
tonsstrasse wird grundsätzlich begrüsst. Die dabei erforderlichen Querungen der
Kantonsstrasse im Bereich des Bahnüberganges sind jedoch problematisch, da es sich um einen Ausserortsbereich mit entsprechendem Geschwindígkeitsniveau han-
delt. Die Gemeinde wird deshalb ersucht zu prüfen, inwieweit der bestehende Fussweg im Bereich „Uaul da Punteglias" als Fuss- und Radweg genutzt werden könnte.
Neben den „normalen" Radwegen verläuft auf dem Gemeindegebiet von Rhäzüns
auch auf zwei kurzen Abschnitten eine offizielle Mountainbikeroute, welche in den
Generellen Erschliessungsplänen nicht dargestellt ist. Die Gemeinde wird ersucht,
die Generellen Erschliessungspläne mit den existierenden und bereits signalisierten
sowie mit allfällig geplanten Mountainbikerouten zu ergänzen.
Vom Gebiet „Und rau" bis zur Gemeindegrenze Cazis ist entlang des Hinterrheins,
neben dem bestehenden Wanderweg, ein geplanter Veloweg im Generellen Er-
schliessungsplan eingetragen. Der Veloweg liegt innerhalb des Auenobjekts A-27
von nationaler Bedeutung und innerhalb des Gewässerraums. Innerhalb des Gewäs-
serraums können grundsätzlich keine Bauten und Anlagen erstellt werden, welche
erhöhte Sachwerte darstellen, da dies gestützt auf Art. 37 Abs..1 GSchG eine Verbauung des Gewässers nach sich ziehen könnte, was dem Zweck des Gewässer-
raums widerspricht. Der geplante Veloweg kann deshalb nur mit dem Hinweis ge-
nehmigt werden, dass im Falle eines Hochwasserereignisses oder einer künftigen
Auenrevitalisierung für die Radwegverbindung keine Besitzstandsgarantie besteht. 3. Wanderwege
In den von der Gemeinde Rhäzüns am 18. März 2009 beschlossenen Generellen Er-
schliessungsplänen sind verschiedene Fuss- und Wanderwege festgelegt. Das in
den letzten zwei Jahren überarbeitete und angepasste kantonale Inventar für Fussund Wanderwege ist jedoch entweder nicht vollständig dargestellt oder durch Über-
lagerungen nicht ersichtlich. Insbesondere im Siedlungsgebiet sind die Wanderweg-
abschnitte oft mit Fusswegen überlagert, wodurch das Wanderwegnetz in seinem
gesamten Umfang nicht mehr ersichtlich ist. Die Gemeinde wird ersucht, die Generellen Erschliessungspläne bei nächster Gelegenheit mit dem vollständigen Inventar
der Fuss- und Wanderwege zu ergänzen.
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4. Ver- und Entsorgung
Im Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 Verkehr, Ver- und Entsorgung sind zwei geplante Brunnenstuben (Koordinaten ca. 748'980/183'990 bzw. 749'450/183'560)
verzeichnet. Beide liegen innerhalb des Perimeters von TlMn-Objekten von voraus-
sichtlich nationaler Bedeutung (T\MN-8218 und TWW-8223). Die konkreten Standor-
te der Brunnenstuben und die Linienführungen der Leitungen sind deshalb vorgängig
des BAB-Verfahrens in Absprache mit der zuständigen Fachstelle (Amt für Natur und
Umwelt) zu optimieren.
Im Übrigen ergeben sich zum Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr Dorf/
Caplutta, zum Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung Dorf/
Caplutta, zum Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr, Ver- und Entsorgung
Undrau und zum Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 Verkehr, Ver- und Entsor-
gung, alle vom 18. März 2009, keine Bemerkungen, die Pläne können genehmigt
werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Das am 18. März 2009 beschlossene Baugesetz wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden Vorbehalten genehmigt:
a) Das Genehmigungsverfahren betreffend Art. 32 BauG (Freihaltebereich) wird sistiert.
b) Das Genehmigungsverfahren betreffend Art. 34 BauG Nersorgungs- und Entsorgungsbereich) wird sistiert.
2. Der Zonenplan 1:2'000 DorflCaplutta, der Zonenplan 1:2'000 Undrau und der
Zonenplan 1:10'000, alle vom 18. März 2009, werden im Sinne der Erwägungen
mit folgender direkten Korrektur (Korrektur gemäss Art. 39 Abs. 3 KRG im Ein-
vernehmen mit der Gemeinde) und folgenden Vorbehalten, Empfehlungen, An-
weisungen und Anliegen genehmigt:
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a) Die Legendeneinträge der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZÖBA)
und der Zone für öffentliche Anlagen (ZöA) werden mit einer ES III ergänzt und folglich so bezeichnet: „li/lll".
b) Das Genehmigungsverfahren für die Wohnzone 2 auf der Parzelle Nr. 723
und der Wohnzone 2 resp. 3 auf der Parzelle Nr. 725 wird sistiert, bis Ver-
fügbarkeitsnachweise im Sinne von Art. 19 Abs. 2 KRG vorliegen.
c) Das Genehmigungsverfahren für die Gewerbezonen auf den Parzellen Nr. 15
und 96 wird sistiert, bis Verfügbarkeitsnachweise im Sinne von Art. 19 Abs. 2
KRG vorliegen.
d) Die Zuweisung der Parzelle Nr. 889 zur Lager- und Materialumschlagszone
wird von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Über-
arbeitung im Sinne der Erwägungen im parallelen Beschwerdeentscheid zu-
rückgewiesen.
e) Der Gemeinde Rhäzüns wird empfohlen, sämtliche Erschliessungsflächenbe-
zeichnungen nach Art. 27 Abs. 2 KRG im Zonenplan aufzuheben oder zu überarbeiten.
f)
Die Gemeinde wird angewiesen, die Landschaftsschutzzone für das Objekt BLN-1903 in Absprache mit dem Amt für Natur und Umwelt zu ergänzen.
g) Die Gemeinde wird angewiesen, das Auenobjekt A-27 einer Naturschutzzone zuzuweisen.
h) Die Gemeinde wird ersucht, für die TlnW-Objekte eine entsprechende Zone
auszuscheiden.
3. Der Generelle Gestaltungsplan 1:5'000I1:1'000 DorfICaplutta vom 18. März 2009 wird genehmigt.
4. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr DorfICaplutta, der Gene-
relle Ersehliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung DorfICaplutta, der
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Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr, Ver- und Entsorgung
Undrau und der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 Verkehr, Ver- und
Entsorgung, alle vom 18. März 2009, werden im Sinne der Erwägungen mit folgenden Hinweisen, Anliegen und Anweisungen genehmigt:
a) Die Gemeinde Rhäzüns wird bezüglich der geplanten Sammelstrasse im
Gebiet „Caplutta" auf die VSS-normen sowie die Bewilligungspflicht durch
das Tiefbauamt hingewiesen.
b) Die Gemeinde wird ersucht zu prüfen, ob der bestehende Fussweg im Bereich „UauI da Punteglias" auch als Radweg (Doppelnutzung) genutzt werden
könnte.
c) Die Gemeinde wird ersucht, die Generellen Erschliessungspläne mit den
existierenden und bereits signalisierten sowie mit allfällig geplanten Mountainbikerouten zu ergänzen.
d) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass für den geplanten Veloweg,
welcher sich innerhalb des Auenobjektes A~27 von nationaler Bedeutung und
innerhalb des Gewässerraums beendet, im Falle eines Hochwasserereignisses oder einer künftigen Auenrevitalisierung keine Besitzstandsgarantie be-
steht.
e) Die Gemeinde wird ersucht, die Generellen Erschliessungspläne mit dem
vollständigen Inventar der Fuss- und Wanderwege zu ergänzen.
f)
Die Standorte der geplanten Brunnenstuben und die Linienführung der Lei-
tungen (Koordinaten 748'980/183'990 bzw. 749'450/183'560) sind vorgängig
des BAB-Verfahrens in Absprache mit dem Amt für Natur und Umwelt zu op-
timieren.
5. Die Planungsbeschwerde wird in einem separatem Regierungsbeschluss behandelt.
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6. Der Gemeindevorstand Rhäzüns wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu
geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-
kanntgabe der Gemeindeversammlung vom 18. März 2009 zu erfolgen. im Pub» likationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der
Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbehal-
te und Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
7. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-
schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.
8. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
9. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen
vorzunehmen.
10. Der Gemeindevorstand Rhäzüns sorgt für die Nachführung der digitalen Daten
nach den Vorgaben des ARE.
11. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 12. Mitteilung an:
1
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<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
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15
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ı› Der Präsident:
H. Trachsel
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun