Teilrevision

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Scharans

Document

Numer
88.2207
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Scharans
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
22-08-1988

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3638_B_1988_Beschlussprotokoll_Teilrevision.pdfIn neuem Tab öffnen

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E-GR) »

AMTSREGISTRATUR I

FiyhgelnLANUNG

AMT Die Regierung del Cantone dei Grigioni des Kantons Graubünden

TG-tz pig II

Sitzung vom

La Regenza dil Cantun Grischun AMTSREGISTRATUR

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AMT FÜR RAUMPLANUNG

Mitgeteilt den

3 URIN

22. August 1988

Protokoll Nr.

2207

A. Die Gemeindeversammlung von Scharans stimmte am 3. Juni 1988 einer Teilrevision -des Baugesetzes, einer Teilrevision des Zonenplanes 1:10'000 sowie einer Teilrevision des Gameinderichtplanes 1:10'000 zu. Mit Schreiben vom 1. Juli 1988 ersucht der Gemeindevorstand Scharans um Genehmigung.

B. Baugesetz

Die Teilrevision des Baugesetzes umfasst u.a. im wesentlichen die Ergänzung der Bestimmungen für den Ortsbildschutz, die Einführung der Ausnützungsziffer in der Dorfzone für nicht überbaute Grundstücke und die Einführung einer Bestimmung über Energiesparmassnahmen. Die Teilrevision des Baugesetzes kann genehmigt werden.

Bauzone Kinderheim Gott hilft 1:1'000

Die Ergänzung der Wohnzone W3, 1. Etappe, beim Kinderheim Gott hilft steht im Zusammenhang mit der Korrektur der Gemeindegrenze zur Gemeinde Fürstenau. Die Wohnzone W3 wird nun im Plan "Bauzone Kinderheim Gott hilft 1:1'000" dargestellt.

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Der Plan "Bauzone Kinderheim Gott hilft 1:1'000" kann genehmigt werden.

Zonenplan und genereller Gestaltungsplan 1:10'000

Gestützt auf das eidgenössische Raumplanungsgesetz hat die Gemeinde die Landwirtschaftszone ergänzt. Im Zuge dieser Ergänzungen wurden bei der Forstwirtschaftszone, bei der Gefahrenzone 1 und bei der Gewerbezone kleinere Aenderungen vorgenommen. Diese Aenderungen im Zonenplan und im generellen Gestaltungsplan 1:10'000 können genehmigt werden. Mit Beschluss vom 18. Januar 1988 hat die Regierung den kantonalen Richtplan mit den Fruchtfolgeflächen und den dazugehörenden Regelungen ergänzt und dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet. Nach den Richtplanregelungen sorgen die Gemeinden im Rahmen ihrer Ortsplanungsrevision dafür, dass die Fruchtfolgeflächen in ihren Nutzungsplänen 1:10'000 speziell gekennzeichnet werden. Das Amt für Raumplanung ist bei dieser Gelegenheit anzuweisen, die Fruchtfolgeflächen informationshalber in den Zonenplan 1:10'000 einzutragen.

Gemeinderichtplan 1:10'000

Die Aenderungen des Zonenplanes 1:10'000 sind ebenfalls in den Gemeinderichtplan 1:10'000 eingetragen worden. Gewisse, der Forstgesetzgebung unterstellte Gebiete sind im Richtplan als Wald-Weide bezeichnet. Vom Gemeinderichtplan 1:10'000 kann Kenntnis genommen werden. Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG

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beschliesst die Regierung: 1. Die Teilrevision des Baugesetzes vom 3. Juni 1988 wird genehmigt. 2. Der Plan "Bauzone Kinderheim Gott hilft 1:1'000" vom 3. Juni 1988 wird genehmigt. 3. Die Aenderungen des Zonenplanes 1:10'000 - dargestellt im Zonenplan und generellen Gestaltungsplan 1:10'000 vom 3. Juni 1988 - werden genehmigt. 4. Die Aenderungen des Gemeinderichtplanes 1:10'000 - dargestellt im Gemeinderichtplan 1:10'000 vom 3. Juni 1988 werden zur Kenntnis genommen. 5. Das Amt für Raumplanung wird angewiesen, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den Plänen vorzunehmen sowie die Fruchtfolgeflächen in den Zonenplan 1:10'000 zur besseren Information einzutragen. 6. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 7. Der Gemeindevorstand Scharans wird angewiesen, das Datum und den wesentlichen Inhalt dieses Beschlusses in geeigneter Form bekanntzugeben. 8. Es werden keine Kosten erhoben. 9. Mitteilung an

,

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4

Im N en der Regierung er Präsident: ••••••••""'""

Dr. Cadruvl

Der Kanzleidirektor:

Dr. Caviezel