Beschwerdeangelegenheit
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Scharans
Document
- Numer
- 91.408
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Scharans
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 12-02-1991
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Datotecas
3638_B_1991_Beschwerde_Protokoll_408.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dil Cantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
KREISPLANERKARTEI AMT FÜR RAUMPLANUNG
12.
Protokoll Nr.
Mitgeteilt den
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Sitzung vom
Februar 1991
ULM. 1991
408
1 AMTSREGISTRATURRAUMPLANUNG
AMT FÜR
In der Beschwerdeangelegenheit , dipl.Ing. ETH, Palidetta, 7412 Scharans , Werkzeugmacher, Palidetta, 7412 Scharans , geb. 9.9.1973, und gesetzlich vertreten durch die Mutter, Palidetta, 7412 Scharans
, geb. 26.4.1975,
, techn. Angest., Palidetta, 7412 Scharans , Palidetta, 7412 Scharans Erben Frau Frau
, nämlich: , Sterna, 7412 Scharans 7445 Innerferrera,
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Neudorfstrasse 60, 7430 Thusis gegen Gemeinde Scharans, 7412 Scharans betreffend Zonenplanrevision (Gemeindebeschluss vom 24. August 1990)
1100.000 X190-5000
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hat die Regierung aufgrund folgenden Sachverhaltes:
A. (Parzelle Nr. 81), (Parzelle Nr. 1284), (Parzelle Nr. 74), Nr. 69) und die Erben (Parzelle Nr. 65) sind Eigentümer der Parzellen Nr. 81, 1284, 74, 200, 69 und 65 am westlichen Rand der Wohnzone W2 (2. Etappe) im Gebiet Palidetta, Gemeinde Scharans. Mit ihren jeweiligen Westseiten stossen die genannten Parzellen unmittelbar an ein Strässchen, welches zwischen 1979 und 1982 im Zusammenhange mit der Überbauung der Parzellen Nr. 1284, 69 und 200 angelegt worden war und ca. 1983/84 als eigenständige Strassenparzelle für die verkehrsmässige Erschliessung des gesamten Quartiers Palidetta ausparzelliert wurde (Strassenparzelle Nr. 1277). B.
Im Zuge des Baubewilligungsverfahrens für die Überbauung der Parzelle Nr. 65 musste die Baubehörde feststellen, dass die Bauzone, so wie sie im rechtskräftigen Zonenplan 1:2'000 der Gemeinde Scharans vom 27. August 1982 (von der Regierung genehmigt am 11. April 1983) abgegrenzt ist, im Bereiche der genannten Parzellen nicht bis unmittelbar an das erwähnte Erschliessungesträsschen Nr. 1277 reicht, dass also zwischen dem jeweiligen Baulandanteil der genannten Parzellen und dem Strässchen ein Streifen Landwirtschaftszone besteht.
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C.
Angesichts dieser Situation unterbreitete der Gemeindevorstand Scharans den Stimmberechtigten eine Teilrevision des Zonenplanes, welche auf eine Einzonung des fraglichen Landwirtschaftszonenstreifens hinzielte. Zu diesem Schritt sah sich der Vorstand veranlasst, weil sonst die zwei im Quartier Palidetta noch unüberbauten Parzellen Nr. 65 und 74 strassenmässig nicht erschliessbar wären, nachdem die Praxis und Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen wiederholt erkannt haben, dass ganz oder teilweise ausserhalb der Bauzonen verlaufende Baulandzufahrten mangels Standortgebundenheit keiner Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG zugänglich sind. D. An der Gemeindeversammlung vom 24. August 1990 lehnten die Stimmberechtigten die beabsichtigte Umzonung des fraglichen Landwirtschaftszonenstreifens in die Wohnzone W2 indessen ab. Gegen den entsprechenden, am 4. Oktober 1990 publizierten Beschluss erhoben die Eigentümer der Parzellen Nr. 81, 1284, 74, 200, 69 und 65 rechtzeitig Beschwerde an die Regierung mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung und Vornahme der Umzonung. Zur Begründung machen sie im wesentlichen geltend, die heutige Situation beruhe auf einem Planungsfehler, da die bestehende Erschliessungsstrasse seinerzeit im Zonenplan vom 27. August 1982 falsch eingezeichnet worden sei. Indem der Souverän eine Korrektur dieses Fehlers ablehne, verhalte er sich treuwidrig, zumal die Grundeigentümer im Rahmen einer unter Mitwirkung der Gemeinde zustandegekommenen "Quartierplanung" die Erschliessung bezahlt hätten. Die Ablehnung der Zonenplankorrektur lasse sich zudem auch nicht mit der der Gemeinde obliegenden Erschliessungspflicht vereinbaren.
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E. Der Gemeindevorstand Scharans verzichtete in seiner Vernehmlassung vom 14. Dezember 1990 auf die Stellung eines konkreten Antrages, weist aber darauf hin, dass die Erschliessungsstrasse beim Erlass des Zonenplanes 1:2'000 am 27. August 1982 bereits angelegt gewesen sei und dass nie ein Zweifel daran bestanden habe, dass die Wohnzone W2 bis an diese Strasse grenzen sollte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen; in Erwägung: 1. Zur Anfechtung des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 24. August 1990, mit welchem eine Zonenplankorrektur im Gebiete Palidetta abgelehnt wurde, sind die Beschwerdeführer zweifellos legitimiert. Da es sich bei der fraglichen Zonenplankorrektur um ein nutzungsplanerisches Anliegen im Sinne von Art. 33 Abs. 2 des eidg. Raumplanungsgesetzes (RPG) handelt, hat die Regierung als zuständige Beschwerdeinstanz die Angelegenheit einer vollen überprüfung zu unterziehen (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG; Art. 37a Abs. 2 KRG). Auf die im übrigen rechtzeitig innerhalb der zwanzigtägigen Frist seit öffentlicher Bekanntgabe erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es nicht um grundsätzliche Fragen der Bauzonengrösse in der Gemeinde Scharans oder um die Ausscheidung bundesrechtskonformer Landwirtschaftszonen. Streitpunkt bildet vielmehr bloss
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die Festlegung des detaillierten Grenzverlaufs zwischen der Wohnzone W2 und der Landwirtschaftszone im Gebiete Palidetta. Bei der Festlegung des genauen Grenzverlaufes zwischen zwei Nutzungszonen kommt den für die Ortsplanung zuständigen Gemeinden grundsätzlich ein erheblicher Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum zu. Es liegt im Wesen der Nutzungsplanung, dass die nach Massgabe von Art. 14 ff. RPG auszuscheidenden Bauzonen letztlich irgendwo abgegrenzt werden müssen. Immerhin darf die Abgrenzung nicht willkürlich erfolgen, d.h. sie darf nicht jeder vernünftigen Planung widersprechen oder auf offensichtlich sachfremden Überlegungen beruhen. Zonenabgrenzungen sollten, sofern die Vorschrift von Art. 15 RPG über die Bauzonengrösse es zulässt, rationell nachvollziehbar sein, sei es aufgrund von auffälligen Geländebegebenheiten, bestehenden Gebäuden und Strassenzügen, Parzellengrenzen etc., sei es aufgrund von erschliessungstechnischen Überlegungen (Bautiefen, Löschwasserdruckzonen etc.). Den Anforderungen einer planerisch vernünftigen, rationell nachvollziehbaren Bauzonenabgrenzung vermag der vorliegend zur Diskussion stehende Zonengrenzverlauf im Gebiete Palidetta, so wie er sich aus dem Zonenplan 1:2'000 der Gemeinde Scharans vom 27. August 1982 ergibt, nicht zu genügen. Obwohl im fraglichen Gebiet bereits zwischen 1979 und 1982 im Hinblick auf die Erschliessung der Parzellen Nr. 1284 , Nr. 69 ) und Nr. 200 eine Strasse angelegt worden war, wurde die Bauzonengrenze so festgelegt, dass das Bauland nicht bis unmittelbar an dieses Strässchen reicht. Dadurch entstand zwischen Bauzone und Strässchen ein Streifen Landwirtschaftszone, der in keinem landwirtschaftlichen Interesse liegt und der es überdies verunmöglicht, die verbleibenden, noch unüber-
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bauten Parzellen -im Gebiete Palidetta über die fragliche Strasse zu erschliessen, nachdem in Rechtsprechung und Praxis schon wiederholt entschieden worden ist, dass ganz oder teilweise ausserhalb der Bauzonen verlaufende Baulandzufahrten mangels Standortgebundenheit keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG zugänglich seien. Die Ursache dieser unvernünftigen und unzweckmässigen Bauzonenabgrenzung besteht darin, dass die Linienführung der erwähnten, zwischen 1979 und 1982 angelegten Strasse in dem von der Gemeindeversammlung am 27. August 1982 verabschiedeten Zonenplan versehentlich falsch eingetragen worden ist: die im Zonenplan festgelegte Linienführung folgt der Kanalisationsleitung statt dem etwas weiter westlich verlaufenden effektiven Strassentrassee. Ist demnach festzustellen, dass die im Zonenplan vom 27. August 1982 festgelegte Bauzonenabgrenzung aufgrund eines Planungsversehens jeglicher raumplanerischer Vernunft und Zweckmässigkeit widerspricht, so erweist sich der angefochtene Gemeindeversammlungsbeschluss, mit welchem die nötigen Korrekturen abgelehnt wurden, als unhaltbar. Er ist folglich aufzuheben, und der umstrittene Landstreifen ist entsprechend dem Antrag des Gemeindevorstandes zuhanden der Gemeindeversammlung vom 24. August 1990 der Wohnzone W2 zuzuweisen. Zu diesem Entscheid sieht sich die Regierung nicht zuletzt auch deshalb veranlasst, weil die im Quartier Palidetta bereits realisierten Baulandumlegungen und Überbauungen unter Zugrundelegung des effektiven Strassentrassees erfolgten. Es entsprach überdies ohne jeden Zweifel dem Willen der Gemeindeversammlung vom 27. August 1982, dass das Bauland unmittelbar an die damals bereits angelegte Strasse grenzen soll.
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3. Bei diesem Ausgange gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gemeinde Scharans, und den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern steht eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zu; erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Gemeindeversammlungsbeschluss vom 24. August 1990 aufgehoben und der im Auflageplan "Zonenplanänderung 1990 Palidetta 1:500" rosarot gekennzeichnete Landstreifen der Wohnzone W2 zugewiesen. 2. Das Amt für Raumplanung wird angewiesen, die Zonenplankorrektur auf den Originalzonenplänen zu kennzeichnen.
3.Die Verfahrenskonten, bestehend aus Staatsgebühr Kanzlei- und Ausfertigungsgebühren
Fr. 200.-Fr. 153.--
T o t a 1
Fr. 353.--
gehen zulasten der Gemeinde Scharans. Der Betrag wird dem Kontokorrent Nr. 20061.9654 bei der Standesbuchhaltung Graubünden, Chur, belastet (zugunsten Konto Nr. 1200.4310). 4. Die Gemeinde Scharans hat die Beschwerdeführer ausseramtlich mit insgesamt Fr. 150.-- zu entschädigen. 5. Mitteilung an Herrn Rechtsanwalt , Neudorfstrasse 60, 7430 Thusis, an die Gemeinde Scharans, 7412 Scharans, an das Amt für Raumplanung, an die Finanzkontrolle, an die Standesbuchhaltung (im Doppel), an die
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Kanzleidirektion und vierfach an das Departement des Innern und der Volkswirtschaft (samt Beschwerdepli).
Namens der Regierung Der P sident:
J. CalUOri
Der Kanzleidirektor:
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun